Brennstoffemissionshandelsverordnung – BEHV

arrow_left arrow_right

(1) Die zuständige Behörde gewährt kontobevollmächtigten Personen für Konten im nationalen Emissionshandelsregister Zugang zu den ihnen zugeordneten Konten.

(2) Kann eine kontobevollmächtigte Person den bestehenden Zugang zum nationalen Emissionshandelsregister aus technischen oder sonstigen Gründen nicht nutzen, so kann die zuständige Behörde auf Antrag der kontobevollmächtigten Person in deren Namen Vorgänge oder Transaktionen veranlassen oder bestätigen.

(3) Eine Person kann kontobevollmächtigte Person für verschiedene Konten sein.

(4) Eine kontobevollmächtigte Person kann ihre Vollmacht nicht auf Dritte übertragen.

(5) 1Ein Kontoinhaber muss den Entzug der Vollmacht einer kontobevollmächtigten Person der zuständigen Behörde mitteilen.
2Die zuständige Behörde entfernt die kontobevollmächtigte Person nach dieser Mitteilung aus ihrer Funktion.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.9.2025 I Nr. 209
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print