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Asylgesetz – AsylG

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(1) 1Ausländer, die in einer Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen haben, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf übertragbare Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der Atmungsorgane zu dulden.
2Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle bestimmt den Umfang der Untersuchung und den Arzt, der die Untersuchung durchführt.

(2) 1Das Ergebnis der Untersuchung ist der für die Unterbringung zuständigen Behörde mitzuteilen.
2Wird bei der Untersuchung der Verdacht oder das Vorliegen einer meldepflichtigen Krankheit nach § 6 des Infektionsschutzgesetzes oder eine Infektion mit einem Krankheitserreger nach § 7 des Infektionsschutzgesetzes festgestellt, ist das Ergebnis der Untersuchung auch dem Bundesamt mitzuteilen.

Neugefasst durch Bek. v. 2.9.2008 I 1798;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v 25.10.2024 I Nr. 332
Dieses G ersetzt das G 26-5 v. 16.7.1982 I 946 (AsylVfG)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25