Asylgesetz – AsylG

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1Der Zugang zu Einrichtungen im Sinne des Artikels 18 Absatz 3 sowie des Artikels 30 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 von Personen und Organisationen, die befugt sind, Rechtsauskunft und Beratungsleistungen zu erbringen, kann durch die für die Einrichtung zuständige Behörde beschränkt werden, wenn dies für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des abgeschlossenen Bereichs, der Hafteinrichtung oder der Grenzübergangsstelle objektiv erforderlich ist und der Zugang dadurch nicht wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird.
2Der Zugang für Rechtsvertreter bleibt davon ausgenommen.

Neugefasst durch Bek. v. 2.9.2008 I 1798;
zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Änderung durch Art. 10 G v. 21.7.2026 I Nr. 221 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Dieses G ersetzt das G 26-5 v. 16.7.1982 I 946 (AsylVfG)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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