print

Asylgesetz – AsylG

arrow_left arrow_right

1In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Gerichts gewährt.
2Die Akten können dem bevollmächtigten Rechtsanwalt zur Mitnahme in seine Wohnung oder Geschäftsräume übergeben werden, wenn ausgeschlossen werden kann, dass sich das Verfahren dadurch verzögert.
3Für die Versendung von Akten gilt Satz 2 entsprechend.

Neugefasst durch Bek. v. 2.9.2008 I 1798;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v 25.10.2024 I Nr. 332
Dieses G ersetzt das G 26-5 v. 16.7.1982 I 946 (AsylVfG)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25