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Asylgesetz – AsylG

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(1) Ist ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen.

(2) 1Die Verteilung nach Absatz 1 erfolgt auf Antrag des Ausländers.
2Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde des Landes, für das der weitere Aufenthalt beantragt ist.

Neugefasst durch Bek. v. 2.9.2008 I 1798;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 364
Dieses G ersetzt das G 26-5 v. 16.7.1982 I 946 (AsylVfG)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26