Asylgesetz – AsylG

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(1) Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem die für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt.

(2) Wenn der Ausländer verpflichtet ist, in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde Aufenthalt zu nehmen, ist die Aufenthaltsgestattung räumlich auf deren Bezirk beschränkt.

(3) (weggefallen)

Neugefasst durch Bek. v. 2.9.2008 I 1798;
zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Änderung durch Art. 10 G v. 21.7.2026 I Nr. 221 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Dieses G ersetzt das G 26-5 v. 16.7.1982 I 946 (AsylVfG)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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