| §§ 1 bis 15l | (weggefallen) |
| § 16 | Grundregel der Zulassung |
| § 17 | Einschränkung und Entziehung der Zulassung |
| § 18 | (weggefallen) |
| § 19 | Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis |
| § 20 | Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen |
| § 21 | Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge |
| § 21a | Anerkennung von Genehmigungen und Prüfzeichen auf Grund internationaler Vereinbarungen und von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften |
| § 21b | Anerkennung von Prüfungen auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften |
| § 21c | (weggefallen) |
| § 22 | Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile |
| § 22a | Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile |
| § 23 | Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer |
| §§ 24 bis 28 | (weggefallen) |
| § 29 | Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger |
| § 29a | Datenübermittlung |
| §§ 29b bis 29h | (weggefallen) |
| § 30 | Beschaffenheit der Fahrzeuge |
| § 30a | Durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit sowie maximales Drehmoment und maximale Nutzleistung des Motors |
| § 30b | Berechnung des Hubraums |
| § 30c | Vorstehende Außenkanten, Frontschutzsysteme |
| § 30d | Kraftomnibusse |
| § 31 | Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge |
| § 31a | Fahrtenbuch |
| § 31b | Überprüfung mitzuführender Gegenstände |
| § 31c | Überprüfung von Fahrzeuggewichten |
| § 31d | Gewichte, Abmessungen und Beschaffenheit ausländischer Fahrzeuge |
| § 31e | Geräuscharme ausländische Kraftfahrzeuge |
| § 32 | Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen |
| § 32a | Mitführen von Anhängern |
| § 32b | Unterfahrschutz |
| § 32c | Seitliche Schutzvorrichtungen |
| § 32d | Kurvenlaufeigenschaften |
| § 32e | Schutzstrukturen an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen |
| § 33 | Schleppen von Fahrzeugen |
| § 34 | Achslast und Gesamtgewicht |
| § 34a | Besetzung, Beladung und Kennzeichnung von Kraftomnibussen |
| § 34b | Laufrollenlast und Gesamtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen |
| § 35 | Motorleistung |
| § 35a | Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Rückhalteeinrichtungen für Kinder, Rollstuhlnutzer und Rollstühle |
| § 35b | Einrichtungen zum sicheren Führen der Fahrzeuge |
| § 35c | Heizung und Lüftung |
| § 35d | Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen und Betätigungsraum |
| § 35e | Türen |
| § 35f | Notausstiege in Kraftomnibussen |
| § 35g | Feuerlöscher in Kraftomnibussen |
| § 35h | Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen |
| § 35i | Gänge, Anordnung von Fahrgastsitzen und Beförderung von Fahrgästen in Kraftomnibussen |
| § 35j | Brennverhalten der Innenausstattung bestimmter Kraftomnibusse |
| § 36 | Bereifung und Laufflächen |
| § 36a | Radabdeckungen, Ersatzräder |
| § 37 | Gleitschutzeinrichtungen und Schneeketten |
| § 38 | Lenkeinrichtung |
| § 38a | Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen |
| § 38b | Fahrzeug-Alarmsysteme |
| § 39 | Rückwärtsgang |
| § 39a | Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger |
| § 40 | Scheiben, Scheibenwischer, Scheibenwascher, Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für Scheiben |
| § 41 | Bremsen und Unterlegkeile |
| § 41a | Druckgasanlagen und Druckbehälter |
| § 41b | Automatischer Blockierverhinderer |
| § 42 | Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen und Leergewicht |
| § 43 | Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen |
| § 44 | Stützeinrichtung und Stützlast |
| § 45 | Kraftstoffbehälter |
| § 46 | Kraftstoffleitungen |
| § 47 | Abgase |
| § 47a | (weggefallen) |
| § 47b | (weggefallen) |
| § 47c | Ableitung von Abgasen |
| § 47d | Kohlendioxidemissionen, Kraftstoffverbrauch, Reichweite, Stromverbrauch |
| § 47e | Genehmigung, Nachrüstung und Nachfüllen von Klimaanlagen |
| § 47f | Kraftstoffe, emissionsbedeutsame Betriebsstoffe und Systeme zur Verringerung der Stickoxid-Emissionen |
| § 48 | Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge |
| § 49 | Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage |
| § 49a | Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze |
| § 50 | Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht |
| § 51 | Begrenzungsleuchten, vordere Rückstrahler, Spurhalteleuchten |
| § 51a | Seitliche Kenntlichmachung |
| § 51b | Umrissleuchten |
| § 51c | Parkleuchten, Park-Warntafeln |
| § 52 | Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten |
| § 52a | Rückfahrscheinwerfer |
| § 53 | Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler |
| § 53a | Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage, Warnweste |
| § 53b | Ausrüstung und Kenntlichmachung von Anbaugeräten und Hubladebühnen |
| § 53c | Tarnleuchten |
| § 53d | Nebelschlussleuchten |
| § 54 | Fahrtrichtungsanzeiger |
| § 54a | Innenbeleuchtung in Kraftomnibussen |
| § 54b | Windsichere Handlampe |
| § 55 | Einrichtungen für Schallzeichen |
| § 55a | Elektromagnetische Verträglichkeit |
| § 56 | Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht |
| § 57 | Geschwindigkeitsmessgerät und Wegstreckenzähler |
| § 57a | Fahrtschreiber und Kontrollgerät |
| § 57b | Prüfung der Fahrtenschreiber und Kontrollgeräte |
| § 57c | Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Geschwindigkeitsbegrenzern und ihre Benutzung |
| § 57d | Einbau und Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern |
| § 58 | Geschwindigkeitsschilder |
| § 59 | Fabrikschilder, sonstige Schilder, Fahrzeug-Identifizierungsnummer |
| § 59a | Nachweis der Übereinstimmung mit der Richtlinie 96/53/EG |
| § 60 | Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen |
| § 60a | (weggefallen) |
| § 61 | Halteeinrichtungen für Beifahrer sowie Fußstützen und Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen |
| § 61a | Besondere Vorschriften für Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor |
| § 62 | Elektrische Einrichtungen von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen |
| § 63 | Anwendung der für Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften |
| § 63a | Fahrräder und Fahrradanhänger |
| § 64 | Lenkeinrichtung, sonstige Ausrüstung und Bespannung |
| § 64a | Einrichtungen für Schallzeichen |
| § 64b | Kennzeichnung |
| § 65 | Bremsen |
| § 66 | Rückspiegel |
| § 66a | Lichttechnische Einrichtungen |
| § 67 | Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern |
| § 67a | Lichttechnische Einrichtungen an Fahrradanhängern |
| § 68 | Zuständigkeiten |
| § 69 | (weggefallen) |
| § 69a | Ordnungswidrigkeiten |
| § 69b | (weggefallen) |
| § 70 | Ausnahmen |
| § 71 | Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen |
| § 72 | Übergangsbestimmungen |
| § 73 | Technische Festlegungen |
| Anlage I | (weggefallen) |
| Anlage II | (weggefallen) |
| Anlage III | (weggefallen) |
| Anlage IV | (weggefallen) |
| Anlage V | (weggefallen) |
| Anlage Va | (weggefallen) |
| Anlage Vb | (weggefallen) |
| Anlage Vc | (weggefallen) |
| Anlage Vd | (weggefallen) |
| Anlage VI | (weggefallen) |
| Anlage VII | (weggefallen) |
| Anlage VIII | Untersuchung der Fahrzeuge |
| Anlage VIIIa | Durchführung der Hauptuntersuchung |
| Anlage VIIIb | Anerkennung der Überwachungsorganisationen |
| Anlage VIIIc | Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen und/oder Untersuchungen der Abgase sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte |
| Anlage VIIId | Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase und wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen |
| Anlage VIIIe | Bereitstellung von Vorgaben für die Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen; Auswertung von Erkenntnissen |
| Anlage IX | Prüfplakette für die Untersuchung von Kraftfahrzeugen und Anhängern |
| Anlage IXa | (weggefallen) |
| Anlage IXb | Prüfmarke und SP-Schild für die Durchführung von Sicherheitsprüfungen |
| Anlage X | Fahrgasttüren, Notausstiege, Gänge und Anordnung von Fahrgastsitzen in Kraftomnibussen |
| Anlage XI | (weggefallen) |
| Anlage XIa | (weggefallen) |
| Anlage XIb | (weggefallen) |
| Anlage XII | Bedingungen für die Gleichwertigkeit von Luftfederungen und bestimmten anderen Federungssystemen an der (den) Antriebsachse(n) des Fahrzeugs |
| Anlage XIII | Zulässige Zahl von Sitzplätzen und Stehplätzen in Kraftomnibussen |
| Anlage XIV | Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge |
| Anlage XV | Zeichen „Geräuscharmes Kraftfahrzeug“ |
| Anlage XVI | Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen |
| Anlage XVII | Gassystemeinbauprüfungen und sonstige Gasanlagenprüfungen |
| Anlage XVIIa | Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder von wiederkehrenden und sonstigen Gasanlagenprüfungen sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte |
| Anlage XVIII | Prüfung der Fahrtenschreiber |
| Anlage XVIIIa | Durchführung der Prüfungen der Fahrtenschreiber |
| Anlage XVIIIb | Prüfstellen für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtenschreiber und der Geschwindigkeitsbegrenzer |
| Anlage XVIIIc | Anerkennung von Fahrtenschreiberherstellern für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtenschreiber oder der Geschwindigkeitsbegrenzer sowie von Fahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteuren für die Durchführung von Einbauprüfungen der Fahrtenschreiber |
| Anlage XVIIId | Beauftragung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen der Fahrtenschreiber oder der Geschwindigkeitsbegrenzer |
| Anlage XIX | (weggefallen) |
| Anlage XX | (weggefallen) |
| Anlage XXI | Kriterien für lärmarme Kraftfahrzeuge |
| Anlage XXII | Anforderungen an Stickoxid-Minderungssysteme (NOx-Minderungssysteme) mit hoher Minderungsleistung zur Einhaltung eines Emissionswerts von weniger als 270 mg/km NOx für Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor (NOxMS-Pkw) |
| Anlage XXIII | Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Gase und Partikel von Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren und Selbstzündungsmotoren (Definition schadstoffarmer Personenkraftwagen) |
| Anlage XXIV | Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Gase von Kraftfahrzeugen mit Fremd- und Selbstzündungsmotoren (Definition bedingt schadstoffarmer Personenkraftwagen) |
| Anlage XXV | Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Gase von Kraftfahrzeugen mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren (Definition schadstoffarmer Personenkraftwagen gemäß Europa-Norm) |
| Anlage XXVI | Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Partikel von Kraftfahrzeugen mit Selbstzündungsmotor |
| Anlage XXVII | Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Partikel von Nutzfahrzeugen sowie von mobilen Maschinen und Geräten mit Selbstzündungsmotor |
| Anlage XXVIII | Beispiel für einen Warnhinweis vor der Verwendung einer nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtung für Kinder auf Beifahrerplätzen mit Airbag |
| Anlage XXIX | EG-Fahrzeugklassen |
| Muster 1 | (weggefallen) |
| Muster 1a | (weggefallen) |
| Muster 1b | (weggefallen) |
| Muster 1c | (weggefallen) |
| Muster 1d | (weggefallen) |
| Muster 1e | (weggefallen) |
| Muster 2a | (weggefallen) |
| Muster 2b | (weggefallen) |
| Muster 2c | (weggefallen) |
| Muster 2d | Datenbestätigung |
| Muster 3 | (weggefallen) |
| Muster 4 | (weggefallen) |
| Muster 5 | (weggefallen) |
| Muster 6 | (weggefallen) |
| Muster 6a | (weggefallen) |
| Muster 7 | (weggefallen) |
| Muster 8 | (weggefallen) |
| Muster 8a | (weggefallen) |
| Muster 9 | (weggefallen) |
| Muster 10 | (weggefallen) |
| Muster 11 | (weggefallen) |
| Muster 12 | (weggefallen) |
| Muster 13 | (weggefallen) |
(1) Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser Verordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung entsprechen, soweit nicht für die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist.
(2) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche nicht motorbetriebene oder mit einem Hilfsantrieb ausgerüstete ähnliche Fortbewegungsmittel mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung.
(1) Erweist sich ein Fahrzeug, das nicht in den Anwendungsbereich der Fahrzeug-Zulassungsverordnung fällt, als nicht vorschriftsmäßig, so kann die Verwaltungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen und nötigenfalls den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken; der Betroffene hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.
(2) (weggefallen)
(3) Besteht Anlass zur Annahme, dass das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspricht, so kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Absatz 1 je nach den Umständen
(1) 1Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1; L 93 vom 9.4.2015, S. 103; L 246 vom 23.9.2015, S. 11), die durch die Verordnung (EU) 2020/1054 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 1) geändert worden ist, entspricht und das Fahrzeug die Anforderungen der Einzelrechtsakte und Einzelregelungen erfüllt, die in
(2) 1Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam.
2Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
(2a) 1Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes, des Katastrophenschutzes oder des Rettungsdienstes bestimmt sind, bleibt nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizeien der Länder, die Feuerwehr oder Einrichtungen des Katastrophenschutzes oder des Rettungsdienstes zugelassen oder eingesetzt werden.
2Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, der Bundespolizei, den Polizeien der Länder, der Feuerwehr oder Einrichtungen des Katastrophenschutzes oder des Rettungsdienstes erteilt werden; dies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes, des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist.
3Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können nach § 70 genehmigt werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen
(4) 1Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen
(5) 1Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 erloschen, so darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden oder dessen Inbetriebnahme durch den Halter angeordnet oder zugelassen werden.
2Ausnahmen von Satz 1 sind nur nach Maßgabe der Sätze 3 bis 6 zulässig.
3Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen.
4Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen zu führen.
5Die Sätze 3 und 4 gelten auch für Fahrten, die der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Ersteller des Gutachtens des nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen benannten Technischen Dienstes im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durchführt.
6Kurzzeitkennzeichen dürfen nur nach Maßgabe des § 42 Absatz 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung verwendet werden.
(6) 1Werden an Fahrzeugen von Fahrzeugherstellern, die Inhaber einer Betriebserlaubnis oder einer EU-Genehmigung für Typen sind, im Sinne des Absatzes 2 Teile verändert, so bleibt die Betriebserlaubnis wirksam, solange die Fahrzeuge ausschließlich zur Erprobung verwendet werden; insoweit ist auch keine Mitteilung an die Zulassungsbehörde erforderlich.
2Satz 1 gilt nur, wenn die Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein bestätigt hat, dass ihr das Fahrzeug als Erprobungsfahrzeug gemeldet worden ist.
3Sofern für die Verwendung als Erprobungsfahrzeug die Genehmigung einer Ausnahme nach § 70 von den Bau- und Betriebsvorschriften der §§ 30 bis 62 erforderlich ist, ist diese einzuholen und der Hinweis hierauf in die Zulassungsbescheinigung einzutragen.
4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Fahrzeuge, die von Herstellern von Fahrzeugteilen oder Fahrzeugsystemen zur Erprobung verwendet werden, sofern diese selbst Genehmigungsinhaber für Fahrzeugteile oder Fahrzeugsysteme sind oder sie die Anfangsbewertung nach Anhang IV Nummer 2 der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Verordnung zur Zufriedenheit der Genehmigungsbehörde abgeschlossen haben.
(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend für die EG-Typgenehmigung, die EG-Genehmigung oder die EU-Einzelgenehmigung.
(1) 1Für reihenweise zu fertigende oder gefertigte Fahrzeuge kann die Betriebserlaubnis dem Hersteller nach einer auf seine Kosten vorgenommenen Prüfung allgemein erteilt werden (Allgemeine Betriebserlaubnis), wenn er die Gewähr für zuverlässige Ausübung der dadurch verliehenen Befugnisse bietet.
2Bei Herstellung eines Fahrzeugtyps durch mehrere Beteiligte kann die Allgemeine Betriebserlaubnis diesen gemeinsam erteilt werden.
3Für die Fahrzeuge, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung hergestellt worden sind, kann die Allgemeine Betriebserlaubnis erteilt werden
(2) 1Über den Antrag auf Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis entscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt.
2Das Kraftfahrt-Bundesamt kann einen amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eine andere Stelle mit der Begutachtung beauftragen.
3Es bestimmt, welche Unterlagen für den Antrag beizubringen sind.
(2a) Umfasst der Antrag auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis auch die Genehmigung für eine wahlweise Ausrüstung, so kann das Kraftfahrt-Bundesamt auf Antrag in die Allgemeine Betriebserlaubnis aufnehmen, welche Teile auch nachträglich an- oder eingebaut werden dürfen (§ 19 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3); § 22 Absatz 3 ist anzuwenden.
(3) 1Der Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeuge hat für jedes dem Typ entsprechende, zulassungspflichtige Fahrzeug einen Fahrzeugbrief auszufüllen.
2Die Vordrucke für die Briefe werden vom Kraftfahrt-Bundesamt ausgegeben.
3In dem Brief sind die Angaben über das Fahrzeug von dem Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis für das Fahrzeug einzutragen oder, wenn mehrere Hersteller beteiligt sind, von jedem Beteiligten für die von ihm hergestellten Teile, sofern nicht ein Beteiligter die Ausfüllung des Briefs übernimmt; war die Erteilung der Betriebserlaubnis von der Genehmigung einer Ausnahme abhängig, so müssen die Ausnahme und die genehmigende Behörde im Brief bezeichnet werden.
4Der Brief ist von dem Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis unter Angabe der Firmenbezeichnung und des Datums mit seiner Unterschrift zu versehen; eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift durch Druck oder Stempel ist zulässig.
(3a) 1Der Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeuge ist verpflichtet, für jedes dem Typ entsprechende zulassungspflichtige Fahrzeug eine Datenbestätigung nach Muster 2d auszufüllen.
2In die Datenbestätigung sind vom Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis die Angaben über die Beschaffenheit des Fahrzeugs einzutragen oder, wenn mehrere Hersteller beteiligt sind, von jedem Beteiligten die Angaben für die von ihm hergestellten Teile, sofern nicht ein Beteiligter die Ausfüllung der Datenbestätigung übernimmt.
3Die Richtigkeit der Angaben über die Beschaffenheit des Fahrzeugs und über dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hat der für die Ausfüllung der Datenbestätigung jeweils Verantwortliche unter Angabe des Datums zu bescheinigen.
4Gehört das Fahrzeug zu einer in Anlage XXIX benannten EG-Fahrzeugklasse, kann zusätzlich die Bezeichnung der Fahrzeugklasse eingetragen werden.
5Die Datenbestätigung ist für die Zulassung dem Fahrzeug mitzugeben.
6Hat der Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis auch einen Fahrzeugbrief nach Absatz 3 Satz 1 ausgefüllt, ist dieser der Datenbestätigung beizufügen.
7Die Datenbestätigung nach Satz 1 ist entbehrlich, wenn
(3b) Für Fahrzeuge, die für die Bundeswehr zugelassen werden sollen, braucht die Datenbestätigung abweichend von Absatz 3a Satz 1 nur für eine Fahrzeugserie ausgestellt zu werden, wenn der Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis die Fahrzeug-Identifizierungsnummer jedes einzelnen Fahrzeugs der Fahrzeugserie der Zentralen Militärkraftfahrtstelle mitteilt.
(4) Abweichungen von den technischen Angaben, die das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid für den genehmigten Typ festgelegt hat, sind dem Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis nur gestattet, wenn diese durch einen entsprechenden Nachtrag ergänzt worden ist oder wenn das Kraftfahrt-Bundesamt auf Anfrage erklärt hat, dass für die vorgesehene Änderung eine Nachtragserlaubnis nicht erforderlich ist.
(5) 1Die Allgemeine Betriebserlaubnis erlischt nach Ablauf einer etwa festgesetzten Frist, bei Widerruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt und wenn der genehmigte Typ den Rechtsvorschriften nicht mehr entspricht.
2Der Widerruf kann ausgesprochen werden, wenn der Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis gegen die mit dieser verbundenen Pflichten verstößt oder sich als unzuverlässig erweist oder wenn sich herausstellt, dass der genehmigte Fahrzeugtyp den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nicht entspricht.
(6) 1Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit bei Herstellern oder deren Beauftragten oder bei Händlern die Erfüllung der mit der Allgemeinen Betriebserlaubnis verbundenen Pflichten nachprüfen oder nachprüfen lassen.
2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 kann das Kraftfahrt-Bundesamt die Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis davon abhängig machen, dass der Hersteller oder sein Beauftragter sich verpflichtet, die zur Nachprüfung nach Satz 1 notwendigen Maßnahmen zu ermöglichen.
3Die Kosten der Nachprüfung trägt der Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis, wenn ihm ein Verstoß gegen die mit der Erlaubnis verbundenen Pflichten nachgewiesen wird.
(1) 1Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, so hat der Verfügungsberechtigte die Betriebserlaubnis bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu beantragen.
2Mit dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes vorzulegen.
3Das Gutachten muss die technische Beschreibung des Fahrzeugs in dem Umfang enthalten, der für die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II erforderlich ist.
4Dem Gutachten ist eine Anlage beizufügen, in der die technischen Vorschriften angegeben sind, auf deren Grundlage dem Fahrzeug eine Betriebserlaubnis erteilt werden kann.
5In den Fällen des § 19 Absatz 2 sind in dieser Anlage zusätzlich die Änderungen darzustellen, die zum Erlöschen der früheren Betriebserlaubnis geführt haben.
6In dem Gutachten bescheinigt die oder der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr oder der nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannte Technische Dienst, dass sie oder er das Fahrzeug im Gutachten richtig beschrieben hat und dass das Fahrzeug gemäß § 19 Absatz 1 vorschriftsmäßig ist; die Angaben aus dem Gutachten überträgt die Genehmigungsbehörde in die Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorgesehen, in die Zulassungsbescheinigung Teil II.
(1a) Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verordnung oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vor, ist eine Begutachtung nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach § 19 Absatz 2 erloschen ist.
(2) 1Für die im Gutachten zusammengefassten Ergebnisse müssen Prüfprotokolle vorliegen, aus denen hervorgeht, dass die notwendigen Prüfungen durchgeführt und die geforderten Ergebnisse erreicht wurden.
2Auf Anforderung sind die Prüfprotokolle der Genehmigungs- oder der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen.
3Die Aufbewahrungsfrist für die Gutachten und Prüfprotokolle beträgt zehn Jahre.
(3) 1Der Leiter der Technischen Prüfstelle ist für die Sicherstellung der gleichmäßigen Qualität aller Tätigkeiten des befugten Personenkreises verantwortlich.
2Er hat der zuständigen Aufsichtsbehörde jährlich sowie zusätzlich auf konkrete Anforderung hin einen Qualitätssicherungsbericht vorzulegen.
3Der Bericht muss in transparenter Form Aufschluss über die durchgeführten Qualitätskontrollen und die eingeleiteten Qualitätsmaßnahmen geben, sofern diese aufgrund eines Verstoßes erforderlich waren.
4Der Leiter der Technischen Prüfstelle hat sicherzustellen, dass fehlerhafte Begutachtungen aufgrund derer ein Fahrzeug in Verkehr gebracht wurde oder werden soll, von dem ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht, nach Feststellung unverzüglich der zuständigen Genehmigungsbehörde und der zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet werden.
(4) 1Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen ist der Behörde mit dem Antrag eine Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen.
2Wenn diese noch nicht vorhanden ist, ist nach § 14 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird.
(5) Ist für die Erteilung einer Genehmigung für Fahrzeuge zusätzlich die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 erforderlich, hat die begutachtende Stelle diese im Gutachten zu benennen und stichhaltig zu begründen.
(6) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 bedarf es für Fahrzeuge, die für die Bundeswehr zugelassen werden, nicht der Vorlage einer Zulassungsbescheinigung Teil II, wenn ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr oder ein nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannter Technischer Dienst eine Datenbestätigung entsprechend Muster 2d ausgestellt hat.
(1) 1Im Verfahren auf Erteilung der Betriebserlaubnis werden Genehmigungen und Prüfzeichen anerkannt, die ein ausländischer Staat für Ausrüstungsgegenstände oder Fahrzeugteile oder in Bezug auf solche Gegenstände oder Teile für bestimmte Fahrzeugtypen unter Beachtung der mit der Bundesrepublik Deutschland vereinbarten Bedingungen erteilt hat.
2Dasselbe gilt für Genehmigungen und Prüfzeichen, die das Kraftfahrt-Bundesamt für solche Gegenstände oder Teile oder in Bezug auf diese für bestimmte Fahrzeugtypen erteilt, wenn das Genehmigungsverfahren unter Beachtung der von der Bundesrepublik Deutschland mit ausländischen Staaten vereinbarten Bedingungen durchgeführt worden ist.
3§ 22a bleibt unberührt.
(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für Genehmigungen und Prüfzeichen, die auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften erteilt werden oder anzuerkennen sind.
(2) 1Das Prüfzeichen nach Absatz 1 besteht aus einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Staates befinden, der die Genehmigung erteilt hat, sowie aus der Genehmigungsnummer in der Nähe dieses Kreises, gegebenenfalls aus der Nummer der internationalen Vereinbarung mit dem Buchstaben „R“ und gegebenenfalls aus zusätzlichen Zeichen.
2Das Prüfzeichen nach Absatz 1a besteht aus einem Rechteck, in dessen Innerem sich der Buchstabe „e“ und die Kennzahl oder die Kennbuchstaben des Staates befinden, der die Genehmigung erteilt hat, aus der Bauartgenehmigungsnummer in der Nähe dieses Rechtecks sowie gegebenenfalls aus zusätzlichen Zeichen.
3Die Kennzahl für die Bundesrepublik Deutschland ist in allen Fällen „1“.
(3) 1Mit einem Prüfzeichen der in den Absätzen 1 bis 2 erwähnten Art darf ein Ausrüstungsgegenstand oder ein Fahrzeugteil nur gekennzeichnet sein, wenn er der Genehmigung in jeder Hinsicht entspricht.
2Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem solchen Prüfzeichen Anlass geben können, dürfen an Ausrüstungsgegenständen oder Fahrzeugteilen nicht angebracht sein.
Im Verfahren auf Erteilung der Betriebserlaubnis werden Prüfungen anerkannt, die auf Grund harmonisierter Vorschriften nach § 19 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt und bescheinigt worden sind.
(1) 1Die Betriebserlaubnis kann – auch als nationale Teiletypgenehmigung – gesondert für Teile von Fahrzeugen erteilt werden, wenn der Teil eine technische Einheit bildet, die im Erlaubnisverfahren selbstständig behandelt werden kann.
2Dürfen die Teile nur an Fahrzeugen bestimmter Art, eines bestimmten Typs oder nur bei einer bestimmten Art des Ein- oder Anbaus verwendet werden, ist die Betriebserlaubnis dahingehend zu beschränken.
3Die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, dass der Ein- oder Anbau abgenommen worden ist.
4Die Abnahme ist von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder von einem Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchführen zu lassen.
5In den Fällen des Satzes 3 ist durch die abnehmende Stelle nach Satz 4 auf dem Nachweis (§ 19 Absatz 4 Satz 1) darüber der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau unter Angabe des Fahrzeugherstellers und -typs sowie der Fahrzeug-Identifizierungsnummer zu bestätigen.
(2) 1Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die Erteilung der Betriebserlaubnis für Fahrzeuge entsprechend.
2Bei reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Teilen ist sinngemäß nach § 20 zu verfahren; der Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile hat durch Anbringung des ihm vorgeschriebenen Typzeichens auf jedem dem Typ entsprechenden Teil dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ zu bestätigen.
3Außerdem hat er jedem gefertigten Teil einen Abdruck oder eine Ablichtung der Betriebserlaubnis oder den Auszug davon und gegebenenfalls den Nachweis darüber (§ 19 Absatz 4 Satz 1) beizufügen.
4Bei Fahrzeugteilen, die nicht zu einem genehmigten Typ gehören, ist nach § 21 zu verfahren; das Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr ist, falls es sich nicht gegen die Erteilung der Betriebserlaubnis ausspricht, in den Fahrzeugschein einzutragen, wenn der Teil an einem bestimmten zulassungspflichtigen Fahrzeug an- oder eingebaut werden soll.
5Unter dem Gutachten hat die Zulassungsbehörde gegebenenfalls einzutragen:
| „Betriebserlaubnis erteilt“. |
(3) 1Anstelle einer Betriebserlaubnis nach Absatz 1 können auch Teile zum nachträglichen An- oder Einbau (§ 19 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 3) im Rahmen einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug oder eines Nachtrags dazu (§ 20) genehmigt werden; die Absätze 1, 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
2Der Nachtrag kann sich insoweit auch auf Fahrzeuge erstrecken, die vor Genehmigung des Nachtrags hergestellt worden sind.
(1) 1Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein:
(1a) § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) 1Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind.
2Die Ausgestaltung der Prüfzeichen und das Verfahren bestimmt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur; insoweit gilt die Fahrzeugteileverordnung vom 12. August 1998 (BGBl. I S. 2142).
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf
(4) 1Absatz 2 ist nicht anzuwenden auf Einrichtungen, für die eine Einzelgenehmigung im Sinne der Fahrzeugteileverordnung erteilt worden ist.
2Werden solche Einrichtungen im Verkehr verwendet, so ist die Urkunde über die Genehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen; dies gilt nicht, wenn die Genehmigung aus dem Fahrzeugschein, aus dem Nachweis nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder aus dem statt der Zulassungsbescheinigung Teil II mitgeführten Anhängerverzeichnis hervorgeht.
(5) 1Mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen der in Absatz 2 erwähnten Art darf ein Fahrzeugteil nur gekennzeichnet sein, wenn es der Bauartgenehmigung in jeder Hinsicht entspricht.
2Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen Anlass geben können, dürfen an den Fahrzeugteilen nicht angebracht sein.
(6) Die Absätze 2 und 5 gelten entsprechend für Einrichtungen, die einer EWG-Bauartgenehmigung bedürfen.
1Zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im Sinne des § 2 Nummer 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs erforderlich.
2Die Begutachtung ist nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen.
3Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen, es sei denn, dass mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 erstellt wird.
4Für das Erteilen der Prüfplakette gilt § 29 Absatz 3.
(1) 1Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen.
2Ausgenommen sind
(2) 1Der Halter hat den Monat, in dem das Fahrzeug spätestens zur
(3) 1Eine Prüfplakette darf nur dann zugeteilt und angebracht werden, wenn die Vorschriften der Anlage VIII eingehalten sind.
2Durch die nach durchgeführter Hauptuntersuchung zugeteilte und angebrachte Prüfplakette wird bescheinigt, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt dieser Untersuchung vorschriftsmäßig nach Nummer 1.2 der Anlage VIII ist.
3Weist das Fahrzeug lediglich geringe Mängel auf, so kann abweichend von Satz 1 die Prüfplakette zugeteilt und angebracht werden, wenn die unverzügliche Beseitigung der Mängel zu erwarten ist.
(4) 1Eine Prüfmarke darf zugeteilt und angebracht werden, wenn das Fahrzeug nach Abschluss der Sicherheitsprüfung nach Maßgabe der Nummer 1.3 der Anlage VIII keine Mängel aufweist.
2Die Vorschriften von Nummer 2.6 der Anlage VIII bleiben unberührt.
(5) Der Halter hat dafür zu sorgen, dass sich die nach Absatz 3 angebrachte Prüfplakette und die nach Absatz 4 angebrachte Prüfmarke und das SP-Schild in ordnungsgemäßem Zustand befinden; sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein.
(6) Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste
(7) 1Die Prüfplakette und die Prüfmarke werden mit Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig.
2Ihre Gültigkeit verlängert sich um einen Monat, wenn bei der Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung Mängel festgestellt werden, die vor der Zuteilung einer neuen Prüfplakette oder Prüfmarke zu beheben sind.
3Satz 2 gilt auch, wenn bei geringen Mängeln keine Prüfplakette nach Absatz 3 Satz 3 zugeteilt wird, und für Prüfmarken in den Fällen der Anlage VIII Nummer 2.4 Satz 6. Befindet sich an einem Fahrzeug, das mit einer Prüfplakette oder einer Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild versehen sein muss, keine gültige Prüfplakette oder keine gültige Prüfmarke, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Zeit bis zur Anbringung der vorgenannten Nachweise den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken.
4Die betroffene Person hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.
(8) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit der in Anlage IX beschriebenen Prüfplakette oder der in Anlage IXb beschriebenen Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild Anlass geben können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht sein.
(9) Der für die Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen Verantwortliche hat für Hauptuntersuchungen einen Untersuchungsbericht und für Sicherheitsprüfungen ein Prüfprotokoll nach Maßgabe der Anlage VIII zu erstellen und dem Fahrzeughalter oder seinem Beauftragten auszuhändigen.
(10) 1Der Halter hat den Untersuchungsbericht mindestens bis zur nächsten Hauptuntersuchung und das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten Sicherheitsprüfung aufzubewahren.
2Der Halter oder sein Beauftragter hat den Untersuchungsbericht, bei Fahrzeugen, bei denen nach Nummer 2.1 Anlage VIII eine Sicherheitsprüfung durchzuführen ist, zusammen mit dem Prüfprotokoll, zuständigen Personen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf deren Anforderung hin, auszuhändigen.
3Kann der letzte Untersuchungsbericht oder das letzte Prüfprotokoll nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten Zweitschriften von den prüfenden Stellen zu beschaffen oder eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchführen zu lassen.
4Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für den Hauptuntersuchungsbericht bei der Fahrzeugzulassung, wenn die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung für die Zulassungsbehörde aus einem anderen amtlichen Dokument ersichtlich ist.
(+++ § 29: Zur Anwendung vgl. § 72 Abs. 2 Nr. 1 +++)
1Die zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen nach § 29 berechtigten Personen sind verpflichtet, nach Abschluss einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung die in § 61 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung genannten Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister zu übermitteln.
2Darüber hinaus müssen die zur Durchführung von Hauptuntersuchungen nach § 29 berechtigten Personen nach Abschluss einer Hauptuntersuchung die in § 61 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung genannten Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister übermitteln.
3Die jeweilige Übermittlung hat
(1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass
(2) Fahrzeuge müssen in straßenschonender Bauweise hergestellt sein und in dieser erhalten werden.
(3) Für die Verkehrs- oder Betriebssicherheit wichtige Fahrzeugteile, die besonders leicht abgenutzt oder beschädigt werden können, müssen einfach zu überprüfen und leicht auswechselbar sein.
(4) 1Anstelle der Vorschriften dieser Verordnung können die Einzelrechtsakte und Einzelregelungen in ihrer jeweils geltenden Fassung angewendet werden, die
(1) 1Kraftfahrzeuge müssen entsprechend dem Stand der Technik so gebaut und ausgerüstet sein, dass technische Veränderungen, die zu einer Änderung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit (Geschwindigkeit, die von einem Kraftfahrzeug nach seiner vom Hersteller konstruktiv vorgegebenen Bauart oder infolge der Wirksamkeit zusätzlicher technischer Maßnahmen auf ebener Bahn bei bestimmungsgemäßer Benutzung nicht überschritten werden kann) führen, wesentlich erschwert sind.
2Sofern dies nicht möglich ist, müssen Veränderungen leicht erkennbar gemacht werden.
(1a) Zweirädrige Kleinkrafträder und Krafträder müssen hinsichtlich der Maßnahmen gegen unbefugte Eingriffe den Vorschriften von Kapitel 7 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/108/EG (ABl. L 213 vom 18.8.2009, S. 10) geändert worden ist, jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung, entsprechen.
(2) 1Anhänger müssen für eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h gebaut und ausgerüstet sein.
2Sind sie für eine niedrigere Geschwindigkeit gebaut oder ausgerüstet, müssen sie entsprechend § 58 für diese Geschwindigkeit gekennzeichnet sein.
(3) Bei Kraftfahrzeugen nach Artikel 1 der Richtlinie 2002/24/EG sind zur Ermittlung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit sowie zur Ermittlung des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung des Motors die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzuwenden.
1Der Hubraum ist wie folgt zu berechnen:
(1) Am Umriss der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen, dass sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden.
(2) Vorstehende Außenkanten von Personenkraftwagen müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(3) Vorstehende Außenkanten von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(4) An Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit mindestens vier Rädern, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t angebrachte Frontschutzsysteme müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(1) Kraftomnibusse sind Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.
(2) Kraftomnibusaufbauten, die als selbstständige technische Einheiten die gesamte innere und äußere Spezialausrüstung dieser Kraftfahrzeugart umfassen, gelten als Kraftomnibusse nach Absatz 1.
(3) Kraftomnibusse müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(4) 1Kraftomnibusse mit Stehplätzen, die die Beförderung von Fahrgästen auf Strecken mit zahlreichen Haltestellen ermöglichen und mehr als 22 Fahrgastplätze haben, müssen zusätzlich den Vorschriften über technische Einrichtungen für die Beförderung von Personen mit eingeschränkter Mobilität nach den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
2Dies gilt für andere Kraftomnibusse, die mit technischen Einrichtungen für die Beförderung von Personen mit eingeschränkter Mobilität ausgestattet sind, entsprechend.
(1) Wer ein Fahrzeug oder einen Zug miteinander verbundener Fahrzeuge führt, muss zur selbstständigen Leitung geeignet sein.
(2) Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.
(1) 1Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
2Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
(3) Der Fahrzeughalter hat
1Führer von Fahrzeugen sind verpflichtet, zuständigen Personen auf Verlangen folgende mitzuführende Gegenstände vorzuzeigen und zur Prüfung des vorschriftsmäßigen Zustands auszuhändigen:
1Kann der Führer eines Fahrzeugs auf Verlangen einer zuständigen Person die Einhaltung der für das Fahrzeug zugelassenen Achslasten und Gesamtgewichte nicht glaubhaft machen, so ist er verpflichtet, sie nach Weisung dieser Person auf einer Waage oder einem Achslastmesser (Radlastmesser) feststellen zu lassen.
2Nach der Wägung ist dem Führer eine Bescheinigung über das Ergebnis der Wägung zu erteilen.
3Die Kosten der Wägung fallen dem Halter des Fahrzeugs zur Last, wenn ein zu beanstandendes Übergewicht festgestellt wird.
4Die prüfende Person kann von dem Führer des Fahrzeugs eine der Überlastung entsprechende Um- oder Entladung fordern; dieser Auflage hat der Fahrzeugführer nachzukommen; die Kosten hierfür hat der Halter zu tragen.
(1) Ausländische Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen in Gewicht und Abmessungen den §§ 32 und 34 entsprechen.
(2) Ausländische Kraftfahrzeuge müssen an Sitzen, für die das Recht des Zulassungsstaates Sicherheitsgurte vorschreibt, über diese Sicherheitsgurte verfügen.
(3) 1Ausländische Kraftfahrzeuge, deren Zulassungsbescheinigung oder Internationaler Zulassungsschein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist und die in der Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft (ABl. L 57 vom 2.3.1992, S. 27), die durch die Richtlinie 2002/85/EG (ABl. L 327 vom 4.12.2002, S. 8) geändert worden ist, genannt sind, müssen mit Geschwindigkeitsbegrenzern nach Maßgabe des Rechts des Zulassungsstaates ausgestattet sein.
2Die Geschwindigkeitsbegrenzer müssen benutzt werden.
(4) Die Luftreifen ausländischer Kraftfahrzeuge und Anhänger, deren Zulassungsbescheinigung oder Internationaler Zulassungsschein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist und die in der Richtlinie 89/459/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Profiltiefe der Reifen an bestimmten Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern (ABl. L 226 vom 3.8.1989, S. 4) genannt sind, müssen beim Hauptprofil der Lauffläche eine Profiltiefe von mindestens 1,6 Millimeter aufweisen; als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa drei Viertel der Laufflächenbreite einnimmt.
1Ausländische Kraftfahrzeuge, die zur Geräuschklasse G 1 im Sinne der Nummer 3.2.1 der Anlage XIV gehören, gelten als geräuscharm; sie dürfen mit dem Zeichen „Geräuscharmes Kraftfahrzeug“ gemäß Anlage XV gekennzeichnet sein.
2Für andere ausländische Fahrzeuge gilt § 49 Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend.
(1) 1Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Breite über alles – ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen – folgende Maße nicht überschreiten:
| 1. | allgemein | 2,55 m, |
| 2. | bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, bei selbstfahrenden land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen und bei Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen mit auswechselbaren land- oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten, wenn sie für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke gemäß § 6 Absatz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung eingesetzt werden | 3,00 m, |
| 3. | bei Anhängern hinter Krafträdern | 1,00 m, |
| 4. | bei festen oder abnehmbaren Aufbauten von klimatisierten Fahrzeugen, die für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschließlich Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind | 2,60 m, |
| 5. | bei Personenkraftwagen | 2,50 m, |
| 6. | bei Fahrzeugen mit angebauten Geräten für die Straßenunterhaltung | 3,00 m. |
| (2) Bei Kraftfahrzeugen, Fahrzeugkombinationen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Höhe über alles folgendes Maß nicht überschreiten: | 4,00 m. |
(3) 1Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Länge über alles folgende Maße nicht überschreiten:
| 1. | bei Kraftfahrzeugen und Anhängern – ausgenommen Kraftomnibusse und Sattelanhänger – |
12,00 m, |
| 2. | bei zweiachsigen Kraftomnibussen – einschließlich abnehmbarer Zubehörteile – |
13,50 m, |
| 3. | bei Kraftomnibussen mit mehr als zwei Achsen – einschließlich abnehmbarer Zubehörteile – |
15,00 m, |
| 4. | bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahrzeug ausgebildet sind (Kraftfahrzeuge, deren Nutzfläche durch ein Gelenk unterteilt ist, bei denen der angelenkte Teil jedoch kein selbstständiges Fahrzeug darstellt) | 18,75 m. |
(4) 1Bei Fahrzeugkombinationen einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nummer 1, folgende Maße nicht überschreiten:
| 1. | bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger) und Fahrzeugkombinationen (Zügen) nach Art eines Sattelkraftfahrzeugs – ausgenommen Sattelkraftfahrzeugen nach Nummer 2 – |
15,50 m, |
|
| 2. | bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger), wenn die höchstzulässigen Teillängen des Sattelanhängers | ||
| a) | Achse Zugsattelzapfen bis zur hinteren Begrenzung 12,00 m und | ||
| b) | vorderer Überhangradius 2,04 m | ||
| nicht überschritten werden, | 16,50 m, |
||
| 3. | bei Zügen, ausgenommen Züge nach Nummer 4: | ||
| a) | Kraftfahrzeuge außer Zugmaschinen mit Anhängern | 18,00 m, | |
| b) | Zugmaschinen mit Anhängern | 18,75 m, |
|
| 4. | bei Zügen, die aus einem Lastkraftwagen und einem Anhänger zur Güterbeförderung bestehen, | 18,75 m. |
|
| Dabei dürfen die höchstzulässigen Teillängen folgende Maße nicht überschreiten: |
|||
| a) | größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination, abzüglich des Abstands zwischen der hinteren Begrenzung des Kraftfahrzeugs und der vorderen Begrenzung des Anhängers | 15,65 m |
|
| und |
|||
| b) | größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination | 16,40 m. |
|
| Bei Fahrzeugen mit Aufbau – bei Lastkraftwagen jedoch ohne Führerhaus – gelten die Teillängen einschließlich Aufbau. | |||
| (4a) Bei Fahrzeugkombinationen, die aus einem Kraftomnibus und einem Anhänger bestehen, beträgt die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nummer 1 bis 3 | 18,75 m. |
(4b) Abweichend von Absatz 4 darf die höchstzulässige Länge von Fahrzeugkombinationen überschritten werden, wenn die Überschreitung ausschließlich durch das verlängerte Führerhaus bei Kraftfahrzeugen nach Absatz 3 Satz 2 erfolgt.
(4c) Bei Sattelkraftfahrzeugen nach § 34 Absatz 6 Nummer 6 mit einer höchstzulässigen Teillänge nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b darf die höchstzulässige Länge der Fahrzeugkombination und die höchstzulässige Teillänge nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a beim Transport eines Containers oder Wechselaufbaus von 45 Fuß Länge um 15 cm überschritten werden.
(5) 1Die Länge oder Teillänge eines Einzelfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination – mit Ausnahme der in Absatz 7 genannten Fahrzeugkombinationen und deren Einzelfahrzeuge – ist die Länge, die bei voll nach vorn oder hinten ausgezogenen, ausgeschobenen oder ausgeklappten Ladestützen, Ladepritschen, Aufbauwänden oder Teilen davon einschließlich aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) gemessen wird; dabei müssen bei Fahrzeugkombinationen die Längsmittellinien des Kraftfahrzeugs und seines Anhängers bzw. seiner Anhänger eine gerade Linie bilden.
2Bei Fahrzeugkombinationen mit nicht selbsttätig längenveränderlichen Zugeinrichtungen ist dabei die Position zugrunde zu legen, in der § 32d (Kurvenlaufeigenschaften) ohne weiteres Tätigwerden des Fahrzeugführers oder anderer Personen erfüllt ist.
3Soweit selbsttätig längenveränderliche Zugeinrichtungen verwendet werden, müssen diese nach Beendigung der Kurvenfahrt die Ausgangslänge ohne Zeitverzug wiederherstellen.
(6) 1Die Längen und Teillängen eines Einzelfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination sind nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.1 zu ermitteln.
2Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Länge oder Teillänge die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
(7) 1Bei Fahrzeugkombinationen nach Art von Zügen zum Transport von Fahrzeugen gelten hinsichtlich der Länge die Vorschriften des Absatzes 4 Nummer 4, bei Sattelkraftfahrzeugen zum Transport von Fahrzeugen gelten die Vorschriften des Absatzes 4 Nummer 2. Längenüberschreitungen durch Ladestützen zur zusätzlichen Sicherung und Stabilisierung des zulässigen Überhangs von Ladungen bleiben bei diesen Fahrzeugkombinationen und Sattelkraftfahrzeugen unberücksichtigt, sofern die Ladung auch über die Ladestützen hinausragt.
2Bei der Ermittlung der Teillängen bleiben Überfahrbrücken zwischen Lastkraftwagen und Anhänger in Fahrtstellung unberücksichtigt.
(8) Auf die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Maße dürfen keine Toleranzen gewährt werden.
(9) 1Abweichend von den Absätzen 1 bis 8 dürfen Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 folgende Maße nicht überschreiten:
| 1. | Breite: |
||
| a) | bei Krafträdern sowie dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen | 2,00 m, |
|
| b) | bei zweirädrigen Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor jedoch | 1,00 m, |
|
| 2. | Höhe: | 2,50 m, |
|
| 3. | Länge: | 4,00 m. |
|
1Hinter Kraftfahrzeugen darf nur ein Anhänger, jedoch nicht zur Personenbeförderung (Omnibusanhänger), mitgeführt werden.
2Es dürfen jedoch hinter Zugmaschinen zwei Anhänger mitgeführt werden, wenn die für Züge mit einem Anhänger zulässige Länge nicht überschritten wird.
3Hinter Sattelkraftfahrzeugen darf kein Anhänger mitgeführt werden.
4Hinter Kraftomnibussen darf nur ein lediglich für die Gepäckbeförderung bestimmter Anhänger mitgeführt werden.
5Hinter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen dürfen keine Anhänger zum Zwecke der Güter- oder Personenbeförderung mitgeführt werden, mit Ausnahme von Beförderungen, die ausschließlich der Zweckbestimmung der selbstfahrenden Arbeitsmaschine dienen.
(1) Kraftfahrzeuge, Anhänger und Fahrzeuge mit austauschbaren Ladungsträgern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, bei denen der Abstand von der hinteren Begrenzung bis zur letzten Hinterachse mehr als 1 000 mm beträgt und bei denen in unbeladenem Zustand entweder das hintere Fahrgestell in seiner ganzen Breite oder die Hauptteile der Karosserie eine lichte Höhe von mehr als 550 mm über der Fahrbahn haben, müssen mit einem hinteren Unterfahrschutz ausgerüstet sein.
(2) Der hintere Unterfahrschutz muss der Richtlinie 70/221/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Behälter für flüssigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 23), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, in der nach § 30 Absatz 4 Satz 3 jeweils anzuwendenden Fassung entsprechen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
(4) Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern und mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t müssen mit einem vorderen Unterfahrschutz ausgerüstet sein, der den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
(5) Absatz 4 gilt nicht für
(1) Seitliche Schutzvorrichtungen sind Einrichtungen, die verhindern sollen, dass Fußgänger, Rad- oder Kraftradfahrer seitlich unter das Fahrzeug geraten und dann von den Rädern überrollt werden können.
(2) Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Kraftfahrzeuge, die hinsichtlich der Baumerkmale ihres Fahrgestells den Lastkraftwagen oder Zugmaschinen gleichzusetzen sind, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und ihre Anhänger müssen, wenn ihr zulässiges Gesamtgewicht jeweils mehr als 3,5 t beträgt, an beiden Längsseiten mit seitlichen Schutzvorrichtungen ausgerüstet sein.
(3) Absatz 2 gilt nicht für
(4) Die seitlichen Schutzvorrichtungen müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(1) 1Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) die bei einer Kreisfahrt von 360 Grad überstrichene Ringfläche mit einem äußeren Radius von 12,50 m keine größere Breite als 7,20 m hat.
2Dabei muss die vordere – bei hinterradgelenkten Fahrzeugen die hintere – äußerste Begrenzung des Kraftfahrzeugs auf dem Kreis von 12,50 m Radius geführt werden.
(2) 1Beim Einfahren aus der tangierenden Geraden in den Kreis nach Absatz 1 darf kein Teil des Kraftfahrzeugs oder der Fahrzeugkombination diese Gerade um mehr als 0,8 m nach außen überschneiden.
2Abweichend davon dürfen selbstfahrende Mähdrescher beim Einfahren aus der tangierenden Geraden in den Kreis diese Gerade um bis zu 1,60 m nach außen überschreiten.
(3) 1Bei Kraftomnibussen ist bei stehendem Fahrzeug auf dem Boden eine Linie entlang der senkrechten Ebene zu ziehen, die die zur Außenseite des Kreises gerichtete Fahrzeugseite tangiert.
2Bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahrzeug ausgebildet sind, müssen die zwei starren Teile parallel zu dieser Ebene ausgerichtet sein.
3Fährt das Fahrzeug aus einer Geradeausbewegung in die in Absatz 1 beschriebene Kreisringfläche ein, so darf kein Teil mehr als 0,60 m über die senkrechte Ebene hinausragen.
(1) Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen müssen mit Überrollschutzstrukturen ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen, wenn sie hinsichtlich ihrer Merkmale den Fahrzeugen folgender Klassen gemäß Anlage XXIX entsprechen
(2) Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die hinsichtlich ihrer Merkmale den Fahrzeugen der Klassen T1, T2, T3, T4.1, T4.2, T4.3, C1, C2, C3, C4.1, C4.2 und C4.3 gemäß Anlage XXIX entsprechen, können mit Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(3) 1Zum Nachweis der Erfüllung der in Absatz 1 und 2 genannten Anforderungen werden Prüfberichte nach Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 der Kommission vom 11. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 85 vom 28.3.2015, S. 1; L 300 vom 8.11.2016, S. 26), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/986 (ABl. L 182 vom 18.7.2018, S. 16) geändert worden ist, anerkannt.
2Alternativ werden auch Prüfberichte nach Maßgabe von Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission vom 19. September 2014 zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 364 vom 18.12.2014, S. 1; L 300 vom 8.11.2016, S. 29; L 209 vom 12.8.2017, S. 59; L 13 vom 18.1.2018, S. 27), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/830 (ABl. L 140 vom 6.6.2018, S. 15) geändert worden ist, anerkannt.
(+++ § 32e: Zur Anwendung vgl. § 72 Abs. 3 +++)
Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb als Kraftfahrzeug bestimmt sind, dürfen nicht als Anhänger betrieben werden.
(1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den Rädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragen wird.
(2) 1Die technisch zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf:
| § 36 | (Bereifung und Laufflächen); |
| § 41 Absatz 11 | (Bremsen an einachsigen Anhängern und zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m). |
| § 35 | (Motorleistung); |
| § 41 Absatz 10 und 18 | (Auflaufbremse); |
| § 41 Absatz 15 und 18 | (Dauerbremse). |
(3) 1Die zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 4 nicht überschritten werden darf.
2Das zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 2 und der Absätze 5 und 6 nicht überschritten werden darf.
3Die zulässige Achslast und das zulässige Gesamtgewicht sind beim Betrieb des Fahrzeugs und der Fahrzeugkombination einzuhalten.
(4) 1Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit Luftreifen oder den in § 36 Absatz 8 für zulässig erklärten Gummireifen – ausgenommen Straßenwalzen – darf die zulässige Achslast folgende Werte nicht übersteigen:
| 1. | Einzelachslast |
||
| a) | Einzelachsen | 10,00 t |
|
| b) | Einzelachsen (angetrieben) | 11,50 t; |
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| 2. | Doppelachslast von Kraftfahrzeugen unter Beachtung der Vorschriften für die Einzelachslast |
||
| a) | Achsabstand weniger als 1,0 m | 11,50 t |
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| b) | Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m | 16,00 t |
|
| c) | Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m | 18,00 t |
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| d) | Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung nach Anlage XII ausgerüstet ist oder jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und dabei die höchstzulässige Achslast von 9,50 t je Achse nicht überschritten wird, | 19,00 t; |
|
| 3. | Doppelachslast von Anhängern unter Beachtung der Vorschriften für die Einzelachslast |
||
| a) | Achsabstand weniger als 1,0 m | 11,00 t |
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| b) | Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m | 16,00 t |
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| c) | Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m | 18,00 t |
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| d) | Achsabstand 1,8 m oder mehr | 20,00 t; |
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| 4. | Dreifachachslast unter Beachtung der Vorschriften für die Doppelachslast |
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| a) | Achsabstände nicht mehr als 1,3 m | 21,00 t |
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| b) | Achsabstände mehr als 1,3 m und nicht mehr als 1,4 m | 24,00 t. |
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(5) 1Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern – ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger (einschließlich Zentralachsanhänger) – mit Luftreifen oder den in § 36 Absatz 8 für zulässig erklärten Gummireifen darf das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der Vorschriften für die Achslasten folgende Werte nicht übersteigen:
| 1. | Fahrzeuge mit nicht mehr als zwei Achsen |
||
| a) | Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftomnibusse – und Anhänger jeweils | 18,00 t | |
| b) | Kraftomnibusse | 19,50 t; | |
| 2. | Fahrzeuge mit mehr als zwei Achsen – ausgenommen Kraftfahrzeuge nach Nummern 3 und 4 – |
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| a) | Kraftfahrzeuge | 25,00 t |
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| b) | Kraftfahrzeuge mit einer Doppelachslast nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d | 26,00 t |
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| c) | Anhänger | 24,00 t |
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| d) | Kraftomnibusse, die als Gelenkfahrzeuge gebaut sind | 28,00 t; |
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| 3. | Kraftfahrzeuge mit mehr als drei Achsen – ausgenommen Kraftfahrzeuge nach Nummer 4 – |
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| a) | Kraftfahrzeuge mit zwei Doppelachsen, deren Mitten mindestens 4,0 m voneinander entfernt sind | 32,00 t |
|
| b) | Kraftfahrzeuge mit zwei gelenkten Achsen und mit einer Doppelachslast nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d und deren höchstzulässige Belastung, bezogen auf den Abstand zwischen den Mitten der vordersten und der hintersten Achse, 5,00 t je Meter nicht übersteigen darf, nicht mehr als | 32,00 t; |
|
| 4. | Kraftfahrzeuge mit mehr als vier Achsen unter Beachtung der Vorschriften in Nummer 3 | 32,00 t. |
|
(5a) Abweichend von Absatz 5 gelten für die zulässigen Gewichte von Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen.
(5b) 1Abweichend von Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a sowie Nummer 2 Buchstabe a, b und d darf das zulässige Gesamtgewicht des jeweiligen Kraftfahrzeugs unter Beachtung der Achslasten um bis zu 1,00 t überschritten werden, wenn es sich um ein Kraftfahrzeug mit alternativem Antrieb im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1242 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202) geändert worden ist, handelt und wenn das Mehrgewicht durch den alternativen Antrieb begründet ist.
2Abweichend von Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a sowie Nummer 2 Buchstabe a, b und d darf das zulässige Gesamtgewicht des jeweiligen Kraftfahrzeugs unter Beachtung der Achslasten um bis zu 2,00 t überschritten werden, wenn es sich um ein emissionsfreies Fahrzeug im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 96/53/EG handelt und wenn das Mehrgewicht durch die emissionsfreie Technologie begründet ist.
(6) 1Bei Fahrzeugkombinationen (Züge und Sattelkraftfahrzeuge) darf das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der Vorschriften für Achslasten, Anhängelasten und Einzelfahrzeuge folgende Werte nicht übersteigen:
| 1. | Fahrzeugkombinationen mit weniger als vier Achsen | 28,00 t; |
|
| 2. | Züge mit vier Achsen |
||
| zweiachsiges Kraftfahrzeug mit zweiachsigem Anhänger | 36,00 t; |
||
| 3. | zweiachsige Sattelzugmaschine mit zweiachsigem Sattelanhänger |
||
| a) | bei einem Achsabstand des Sattelanhängers von 1,3 m und mehr | 36,00 t |
|
| b) | bei einem Achsabstand des Sattelanhängers von mehr als 1,8 m, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung nach Anlage XII ausgerüstet ist, | 38,00 t; | |
| 4. | andere Fahrzeugkombinationen mit vier Achsen |
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| a) | mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe a | 35,00 t |
|
| b) | mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b | 36,00 t; |
|
| 5. | Fahrzeugkombinationen mit mehr als vier Achsen oder mit Gleiskettenfahrzeugen | 40,00 t; |
|
| 6. | Sattelkraftfahrzeug im Rahmen intermodaler Beförderungsvorgänge im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 96/53/EG, bestehend aus | ||
| a) | zweiachsigem Kraftfahrzeug mit dreiachsigem Sattelanhänger, das einen oder mehrere Container oder Wechselaufbauten mit einer maximalen Gesamtlänge von bis zu 45 Fuß befördert | 42,00 t, | |
| b) | dreiachsigem Kraftfahrzeug mit zwei- oder dreiachsigem Sattelanhänger, das einen oder mehrere Container oder Wechselaufbauten mit einer maximalen Gesamtlänge von bis zu 45 Fuß befördert | 44,00 t. | |
(6a) 1Abweichend von Absatz 6 darf das zulässige Gesamtgewicht der jeweiligen Fahrzeugkombinationen unter Beachtung der Achslasten um bis zu 1,00 t überschritten werden, wenn die Fahrzeugkombination ein Kraftfahrzeug gemäß Absatz 5b Satz 1 umfasst und wenn das Mehrgewicht durch den alternativen Antrieb begründet ist.
2Abweichend von Absatz 6 darf das zulässige Gesamtgewicht der jeweiligen Fahrzeugkombinationen unter Beachtung der Achslasten um bis zu 2,00 t überschritten werden, wenn die Fahrzeugkombination ein Kraftfahrzeug gemäß Absatz 5b Satz 2 umfasst und wenn das Mehrgewicht durch die emissionsfreie Technologie begründet ist.
(7) 1Das nach Absatz 6 zulässige Gesamtgewicht errechnet sich
| 28,00 t | (Absatz 6 Nummer 1), |
| 36,00 t | (Absatz 6 Nummer 2 und 3 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe b), |
| 38,00 t | (Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe b), |
| 35,00 t | (Absatz 6 Nummer 4 Buchstabe a), |
| 40,00 t | (Absatz 6 Nummer 5) oder |
| 44,00 t | (Absatz 6 Nummer 6), |
(8) Bei Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und Lastkraftwagenzügen darf das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen im grenzüberschreitenden Verkehr nicht weniger als 25 Prozent des Gesamtgewichts des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination betragen.
(9) 1Der Abstand zwischen dem Mittelpunkt der letzten Achse eines Kraftfahrzeugs und dem Mittelpunkt der ersten Achse seines Anhängers muss mindestens 3,0 m, bei Sattelkraftfahrzeugen und bei land- und forstwirtschaftlichen Zügen sowie bei Zügen, die aus einem Zugfahrzeug und Anhänger-Arbeitsmaschinen bestehen, mindestens 2,5 m betragen.
2Dies gilt nicht für Züge, bei denen das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs nicht mehr als 7,50 t oder das des Anhängers nicht mehr als 3,50 t beträgt.
(10) (weggefallen)
(11) Für Hubachsen oder Lastverlagerungsachsen sind die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzuwenden.
(1) In Kraftomnibussen dürfen nicht mehr Personen und Gepäck befördert werden, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Sitz- und Stehplätze eingetragen sind und die jeweilige Summe der im Fahrzeug angeschriebenen Fahrgastplätze sowie die Angaben für die Höchstmasse des Gepäcks ausweisen.
(2) 1Auf Antrag des Verfügungsberechtigten oder auf Grund anderer Vorschriften können abweichend von den nach Absatz 1 jeweils zulässigen Platzzahlen auf die Einsatzart der Kraftomnibusse abgestimmte verminderte Platzzahlen festgelegt werden.
2Die verminderten Platzzahlen sind in der Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen und im Fahrzeug an gut sichtbarer Stelle in gut sichtbarer Schrift anzuschreiben.
(1) 1Bei Fahrzeugen, die ganz oder teilweise auf endlosen Ketten oder Bändern laufen (Gleiskettenfahrzeuge), darf die Last einer Laufrolle auf ebener Fahrbahn 2,00 t nicht übersteigen.
2Gefederte Laufrollen müssen bei Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 8 t so angebracht sein, dass die Last einer um 60 mm angehobenen Laufrolle bei stehendem Fahrzeug nicht mehr als doppelt so groß ist wie die auf ebener Fahrbahn zulässige Laufrollenlast.
3Bei Fahrzeugen mit ungefederten Laufrollen und Gleisketten, die außen vollständig aus Gummiband bestehen, darf der Druck der Auflagefläche der Gleiskette auf die ebene Fahrbahn 0,8 N/mm
2 nicht übersteigen. 4Als Auflagefläche gilt nur derjenige Teil einer Gleiskette, der tatsächlich auf einer ebenen Fahrbahn aufliegt.
5Die Laufrollen von Gleiskettenfahrzeugen können sowohl einzeln als auch über das gesamte Laufwerk abgefedert werden.
6Das Gesamtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen darf 32,00 t nicht übersteigen.
(2) Gleiskettenfahrzeuge dürfen die Fahrbahn zwischen der ersten und letzten Laufrolle höchstens mit 9,00 t je Meter belasten.
Bei Lastkraftwagen sowie Kraftomnibussen einschließlich Gepäckanhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen und Lastkraftwagenzügen muss eine Motorleistung von mindestens 5,0 kW, bei Zugmaschinen und Zugmaschinenzügen – ausgenommen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke – von mindestens 2,2 kW je Tonne des zulässigen Gesamtgewichts des Kraftfahrzeugs und der jeweiligen Anhängelast vorhanden sein; dies gilt nicht für die mit elektrischer Energie angetriebenen Fahrzeuge sowie für Kraftfahrzeuge – auch mit Anhänger – mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.
(1) Der Sitz des Fahrzeugführers und sein Betätigungsraum sowie die Einrichtungen zum Führen des Fahrzeugs müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass das Fahrzeug – auch bei angelegtem Sicherheitsgurt oder Verwendung eines anderen Rückhaltesystems – sicher geführt werden kann.
(2) Personenkraftwagen, Kraftomnibusse und zur Güterbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen mit Sitzverankerungen, Sitzen und, soweit ihre zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 t beträgt, an den vorderen Außensitzen zusätzlich mit Kopfstützen ausgerüstet sein.
(3) Die in Absatz 2 genannten Kraftfahrzeuge müssen mit Verankerungen zum Anbringen von Sicherheitsgurten ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(4) Außerdem müssen die in Absatz 2 genannten Kraftfahrzeuge mit Sicherheitsgurten oder Rückhaltesystemen ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(4a) 1Personenkraftwagen, in denen Rollstuhlnutzer in einem Rollstuhl sitzend befördert werden, müssen mit Rollstuhlstellplätzen ausgerüstet sein.
2Jeder Rollstuhlstellplatz muss mit einem Rollstuhl-Rückhaltesystem und einem Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem ausgerüstet sein.
3Rollstuhl-Rückhaltesysteme und Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme, ihre Verankerungen und Sicherheitsgurte müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
4Werden vorgeschriebene Rollstuhl-Rückhaltesysteme und Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme beim Betrieb des Fahrzeugs genutzt, sind diese in der vom Hersteller des Rollstuhl-Rückhaltesystems, Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystems sowie des Rollstuhls vorgesehenen Weise zu betreiben.
5Die im Anhang genannten Bestimmungen gelten nur für diejenigen Rollstuhlstellplätze, die nicht anstelle des Sitzplatzes für den Fahrzeugführer angeordnet sind.
6Ist wahlweise anstelle des Rollstuhlstellplatzes der Einbau eines oder mehrerer Sitze vorgesehen, gelten die Anforderungen der Absätze 1 bis 4 und 5 bis 10 für diese Sitze unverändert.
7Für Rollstuhl-Rückhaltesysteme und Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme kann die DIN-Norm 75078-2:2015-04 als Alternative zu den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen angewendet werden.
(4b) 1Der Fahrzeughalter hat der Zulassungsbehörde unverzüglich über den vorschriftsgemäßen Einbau oder die vorschriftsgemäße Änderung eines Rollstuhlstellplatzes, Rollstuhl-Rückhaltesystems, Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystems sowie deren Verankerungen und Sicherheitsgurte ein Gutachten gemäß § 19 Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 oder einen Nachweis gemäß § 19 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 vorzulegen.
2Auf der Grundlage des Gutachtens oder des Nachweises vermerkt die Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung Teil I das Datum des Einbaus oder der letzten Änderung.
(5) 1Die Absätze 2 bis 4 gelten für Kraftfahrzeuge, ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, die hinsichtlich des Insassenraumes und des Fahrgestells den Baumerkmalen der in Absatz 2 genannten Kraftfahrzeuge gleichzusetzen sind, entsprechend.
2Bei Wohnmobilen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 t genügt für die hinteren Sitze die Ausrüstung mit Verankerungen zur Anbringung von Beckengurten und mit Beckengurten.
(5a) 1Die Absätze 2 bis 4 gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt bestimmt sind.
2Sitze, die nicht benutzt werden dürfen, während das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr betrieben wird, sind durch ein Bilderschriftzeichen oder ein Schild mit entsprechendem Text zu kennzeichnen.
(6) 1Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Kraftomnibusse, die sowohl für den Einsatz im Nahverkehr als auch für stehende Fahrgäste gebaut sind.
2Dies sind Kraftomnibusse ohne besonderen Gepäckraum sowie Kraftomnibusse mit zugelassenen Stehplätzen im Gang und auf einer Fläche, die größer oder gleich der Fläche für zwei Doppelsitze ist.
(7) Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme müssen so eingebaut sein, dass ihr einwandfreies Funktionieren bei vorschriftsmäßigem Gebrauch und auch bei Benutzung aller ausgewiesenen Sitzplätze gewährleistet ist und sie die Gefahr von Verletzungen bei Unfällen verringern.
(8) 1Auf Beifahrerplätzen, vor denen ein betriebsbereiter Airbag eingebaut ist, dürfen nach hinten gerichtete Rückhalteeinrichtungen für Kinder nicht angebracht sein.
2Diese Beifahrerplätze müssen mit einem Warnhinweis vor der Verwendung einer nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtung für Kinder auf diesem Platz versehen sein.
3Der Warnhinweis in Form eines Piktogramms kann auch einen erläuternden Text enthalten.
4Er muss dauerhaft angebracht und so angeordnet sein, dass er für eine Person, die eine nach hinten gerichtete Rückhalteeinrichtung für Kinder einbauen will, deutlich sichtbar ist.
5Anlage XXVIII zeigt ein Beispiel für ein Piktogramm.
6Falls der Warnhinweis bei geschlossener Tür nicht sichtbar ist, soll ein dauerhafter Hinweis auf das Vorhandensein eines Beifahrerairbags vom Beifahrerplatz aus gut zu sehen sein.
(9) 1Krafträder, auf denen ein Beifahrer befördert wird, müssen mit einem Sitz für den Beifahrer ausgerüstet sein.
2Dies gilt nicht bei der Mitnahme eines Kindes unter sieben Jahren, wenn für das Kind ein besonderer Sitz vorhanden und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Einrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße des Kindes nicht in die Speichen geraten können.
(10) 1Sitze, ihre Lehnen und ihre Befestigungen in und an Fahrzeugen, ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die nicht unter die Vorschriften der Absätze 2 und 5 fallen, müssen sicheren Halt bieten und allen im Betrieb auftretenden Beanspruchungen standhalten.
2Klappbare Sitze und Rückenlehnen, hinter denen sich weitere Sitze befinden und die auch hinten nicht durch eine Wand von anderen Sitzen getrennt sind, müssen sich in normaler Fahr- oder Gebrauchsstellung selbsttätig verriegeln.
3Die Entriegelungseinrichtung muss von dem dahinterliegenden Sitz aus leicht zugänglich und bei geöffneter Tür auch von außen einfach zu betätigen sein.
4Rückenlehnen müssen so beschaffen sein, dass für die Insassen Verletzungen nicht zu erwarten sind.
(11) Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 gelten für Verankerungen der Sicherheitsgurte und Sicherheitsgurte von dreirädrigen oder vierrädrigen Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen.
(12) In Kraftfahrzeugen integrierte Rückhalteeinrichtungen für Kinder müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(13) Rückhalteeinrichtungen für Kinder bis zu einem Lebensalter von 15 Monaten, die der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung entsprechen, dürfen entsprechend ihrem Verwendungszweck nur nach hinten oder seitlich gerichtet angebracht sein.
(14) Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die gemäß § 32e Absatz 1 mit Überrollschutzstrukturen ausgerüstet sind, müssen entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen mit Verankerungen zum Anbringen von Sicherheitsgurten und Sicherheitsgurten ausgerüstet sein.
(15) 1Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen müssen mit einem Fahrersitz entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen ausgerüstet sein.
2Sind ein oder mehrere Beifahrersitze vorhanden, so müssen diese den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(16) 1Zum Nachweis der Erfüllung der in Absatz 1 genannten Anforderungen werden Prüfberichte nach Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 anerkannt.
2Alternativ werden auch Prüfberichte nach Maßgabe von Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 anerkannt.
(+++ § 35a: Zur Anwendung vgl. § 72 Abs. 4 +++)
(1) Die Einrichtungen zum Führen der Fahrzeuge müssen leicht und sicher zu bedienen sein.
(2) Für den Fahrzeugführer muss ein ausreichendes Sichtfeld unter allen Betriebs- und Witterungsverhältnissen gewährleistet sein.
(1) Geschlossene Führerräume in Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen ausreichend beheizt und belüftet werden können.
(2) Für Heizanlagen in Fahrzeugen der Klassen M, N und O und ihren Einbau gelten die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen.
(3) Während der Fahrt dürfen mit Flüssiggas (LPG) betriebene Heizanlagen in Kraftfahrzeugen und Anhängern, deren Verbrennungsheizgeräte und Gasversorgungssysteme ausschließlich für den Betrieb bei stillstehendem Fahrzeug bestimmt sind, nicht in Betrieb sein und die Ventile der Flüssiggasflaschen müssen geschlossen sein.
(1) Die Beschaffenheit der Fahrzeuge muss sicheres Auf- und Absteigen ermöglichen.
(2) Der Betätigungsraum und der Zugang zum Fahrerplatz bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen muss den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(1) Türen und Türverschlüsse müssen so beschaffen sein, dass beim Schließen störende Geräusche vermeidbar sind.
(2) Türverschlüsse müssen so beschaffen sein, dass ein unbeabsichtigtes Öffnen der Türen nicht zu erwarten ist.
(3) 1Die Türbänder (Scharniere) von Drehtüren – ausgenommen Falttüren – an den Längsseiten von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen auf der in der Fahrtrichtung vorn liegenden Seite der Türen angebracht sein.
2Dies gilt bei Doppeltüren für den Türflügel, der zuerst geöffnet wird; der andere Türflügel muss für sich verriegelt werden können.
3Türen müssen bei Gefahr von jedem erwachsenen Fahrgast geöffnet werden können.
(4) Türen müssen während der Fahrt geschlossen sein.
1Notausstiege in Kraftomnibussen sind innen und außen am Fahrzeug zu kennzeichnen.
2Notausstiege und hand- oder fremdkraftbetätigte Betriebstüren müssen sich in Notfällen bei stillstehendem oder mit einer Geschwindigkeit von maximal 5 km/h fahrendem Kraftomnibus jederzeit öffnen lassen; ihre Zugänglichkeit ist beim Betrieb der Fahrzeuge sicherzustellen.
3Besondere Einrichtungen zum Öffnen der Notausstiege und der Betriebstüren in Notfällen (Notbetätigungseinrichtungen) müssen als solche gekennzeichnet und ständig betriebsbereit sein; an diesen Einrichtungen oder in ihrer Nähe sind eindeutige Bedienungsanweisungen anzubringen.
(1) 1In Kraftomnibussen muss mindestens ein Feuerlöscher, in Doppeldeckfahrzeugen müssen mindestens zwei Feuerlöscher mit einer Füllmasse von jeweils 6 kg in betriebsfertigem Zustand mitgeführt werden.
2Zulässig sind nur Feuerlöscher, die mindestens für die Brandklassen
| A: | Brennbare feste Stoffe (flammen- und glutbildend), |
| B: | Brennbare flüssige Stoffe (flammenbildend) und |
| C: | Brennbare gasförmige Stoffe (flammenbildend) |
(2) Ein Feuerlöscher ist in unmittelbarer Nähe des Fahrersitzes und in Doppeldeckfahrzeugen der zweite Feuerlöscher auf der oberen Fahrgastebene unterzubringen.
(3) Das Fahrpersonal muss mit der Handhabung der Löscher vertraut sein; hierfür ist neben dem Fahrpersonal auch der Halter des Fahrzeugs verantwortlich.
(4) 1Die Fahrzeughalter müssen die Feuerlöscher durch fachkundige Prüfer mindestens einmal innerhalb von zwölf Monaten auf Gebrauchsfähigkeit prüfen lassen.
2Beim Prüfen, Nachfüllen und bei Instandsetzung der Feuerlöscher müssen die Leistungswerte und technischen Merkmale, die dem jeweiligen Typ zugrunde liegen, gewährleistet bleiben.
3Auf einem am Feuerlöscher befestigten Schild müssen der Name des Prüfers und der Tag der Prüfung angegeben sein.
(1) In Kraftomnibussen sind Verbandkästen, die selbst und deren Inhalt an Erste-Hilfe-Material dem Normblatt DIN 13 164, Ausgabe Januar 1998 oder Ausgabe Januar 2014 entsprechen, mitzuführen, und zwar mindestens
(2) Verbandkästen in Kraftomnibussen müssen an den dafür vorgesehenen Stellen untergebracht sein; die Unterbringungsstellen sind deutlich zu kennzeichnen.
(3) 1In anderen als den in Absatz 1 genannten Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen, Krafträdern, Zug- oder Arbeitsmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sowie anderen Zug- oder Arbeitsmaschinen, wenn sie einachsig sind, ist Erste-Hilfe-Material mitzuführen, das nach Art, Menge und Beschaffenheit mindestens dem Normblatt DIN 13 164, Ausgabe Januar 1998 oder Ausgabe Januar 2014 entspricht.
2Das Erste-Hilfe-Material ist in einem Behältnis verpackt zu halten, das so beschaffen sein muss, dass es den Inhalt vor Staub und Feuchtigkeit sowie vor Kraft- und Schmierstoffen ausreichend schützt.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 darf auch anderes Erste-Hilfe-Material mitgeführt werden, das bei gleicher Art, Menge und Beschaffenheit mindestens denselben Zweck zur Erste-Hilfe-Leistung erfüllt.
(1) 1In Kraftomnibussen müssen die Fahrgastsitze so angeordnet sein, dass der Gang in Längsrichtung frei bleibt.
2Im Übrigen müssen die Anordnung der Fahrgastsitze und ihre Mindestabmessungen sowie die Mindestabmessungen der für Fahrgäste zugänglichen Bereiche der Anlage X entsprechen.
(2) 1In Kraftomnibussen dürfen Fahrgäste nicht liegend befördert werden.
2Dies gilt nicht für Kinder in Kinderwagen.
Die Innenausstattung von Kraftomnibussen, die weder für Stehplätze ausgelegt noch für die Benutzung im städtischen Verkehr bestimmt und mit mehr als 22 Sitzplätzen ausgestattet sind, muss den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen über das Brennverhalten entsprechen.
(1) 1Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen.
2Sind land- oder forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge des Straßenunterhaltungsdienstes mit Reifen ausgerüstet, die nur eine niedrigere Höchstgeschwindigkeit zulassen, müssen diese Fahrzeuge entsprechend § 58 für diese Geschwindigkeit gekennzeichnet sein.
3Reifen oder andere Laufflächen dürfen keine Unebenheiten haben, die eine feste Fahrbahn beschädigen können.
4Eiserne Reifen müssen abgerundete Kanten haben und daran verwendete Nägel müssen eingelassen sein.
(2) Luftreifen, auf die sich die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen beziehen, müssen diesen Bestimmungen entsprechen.
(3) 1Die Räder der Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit Luftreifen versehen sein, soweit nicht nachstehend andere Bereifungen zugelassen sind.
2Als Luftreifen gelten Reifen, deren Arbeitsvermögen überwiegend durch den Überdruck des eingeschlossenen Luftinhalts bestimmt wird.
3Luftreifen an Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen am ganzen Umfang und auf der ganzen Breite der Lauffläche mit Profilrillen oder Einschnitten versehen sein.
4Das Hauptprofil muss am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen; als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt.
5Jedoch genügt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern eine Profiltiefe von mindestens 1 mm.
(4) Reifen für winterliche Wetterverhältnisse sind Luftreifen im Sinne des Absatzes 2,
(Bergpiktogramm mit Schneeflocke) nach der Regelung Nr. 117 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Reifen hinsichtlich der Rollgeräuschemissionen und der Haftung auf nassen Oberflächen und/oder des Rollwiderstandes (ABl. L 218 vom 12.8.2016, S. 1) gekennzeichnet sind.
(5) Bei Verwendung von Reifen im Sinne des Absatzes 4 oder Geländereifen für den gewerblichen Einsatz mit der Kennzeichnung „POR“, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, ist die Anforderung des Absatzes 1 Satz 1 hinsichtlich der Höchstgeschwindigkeit erfüllt, wenn
(6) 1An Kraftfahrzeugen – ausgenommen Personenkraftwagen – mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und an ihren Anhängern dürfen die Räder einer Achse entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein.
2Personenkraftwagen sowie andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und ihre Anhänger dürfen entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein; im Zug gilt dies nur für das jeweilige Einzelfahrzeug.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichneten Anhänger hinter Kraftfahrzeugen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift).
4Satz 2 gilt nicht für Krafträder – ausgenommen Leichtkrafträder, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor.
(7) 1Reifenhersteller und Reifenerneuerer müssen Luftreifen für Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h mit ihrer Fabrik- oder Handelsmarke sowie mit Angaben kennzeichnen, aus denen Reifengröße, Reifenbauart, Tragfähigkeit, Geschwindigkeitskategorie, Herstellungs- bzw.
2Reifenerneuerungsdatum hervorgehen.
3Die Art und Weise der Angaben werden im Verkehrsblatt bekannt gegeben.
(8) 1Statt Luftreifen sind für Fahrzeuge mit Geschwindigkeiten von nicht mehr als 25 km/h (für Kraftfahrzeuge ohne gefederte Triebachse jedoch nur bei Höchstgeschwindigkeiten von nicht mehr als 16 km/h) Gummireifen zulässig, die folgenden Anforderungen genügen:
2Auf beiden Seiten des Reifens muss eine 10 mm breite, hervorstehende und deutlich erkennbare Rippe die Grenze angeben, bis zu welcher der Reifen abgefahren werden darf; die Rippe darf nur durch Angaben über den Hersteller, die Größe und dergleichen sowie durch Aussparungen des Reifens unterbrochen sein.
3Der Reifen muss an der Abfahrgrenze noch ein Arbeitsvermögen von mindestens 60 J haben.
4Die Flächenpressung des Reifens darf unter der höchstzulässigen statischen Belastung 0,8 N/qmm nicht übersteigen.
5Der Reifen muss zwischen Rippe und Stahlband beiderseits die Aufschrift tragen:
6„60 J“.
7Das Arbeitsvermögen von 60 J ist noch vorhanden, wenn die Eindrückung der Gummibereifung eines Rades mit Einzel- oder Doppelreifen beim Aufbringen einer Mehrlast von 1 000 kg auf die bereits mit der höchstzulässigen statischen Belastung beschwerte Bereifung um einen Mindestbetrag zunimmt, der sich nach folgender Formel errechnet:
|
(9) Eiserne Reifen mit einem Auflagedruck von nicht mehr als 125 N/mm Reifenbreite sind zulässig
(10) 1Bei Gleiskettenfahrzeugen (§ 34b Absatz 1 Satz 1) darf die Kette oder das Band (Gleiskette) keine schädlichen Kratzbewegungen gegen die Fahrbahn ausführen.
2Die Kanten der Bodenplatten und ihrer Rippen müssen rund sein.
3Die Rundungen metallischer Bodenplatten und Rippen müssen an den Längsseiten der Gleisketten einen Halbmesser von mindestens 60 mm haben.
4Der Druck der durch gefederte Laufrollen belasteten Auflagefläche von Gleisketten auf die ebene Fahrbahn darf 1,5 N/qmm, bei Fahrzeugen mit ungefederten Laufrollen und Gleisketten, die außen vollständig aus Gummiband bestehen, 0,8 N/qmm nicht übersteigen.
5Als Auflagefläche gilt nur derjenige Teil einer Gleiskette, der tatsächlich auf einer ebenen Fahrbahn aufliegt.
6Im Hinblick auf die Beschaffenheit der Laufflächen und der Federung wird für Gleiskettenfahrzeuge und Züge, in denen Gleiskettenfahrzeuge mitgeführt werden,
(11) Absatz 5 gilt entsprechend für solche Luftreifen, die die in Nummer 2.29 der Regelung Nummer 75 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Luftreifen für Krafträder und Mopeds (ABl. L 84 vom 30.3.2011, S. 46) beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S Reifen), sofern diese Luftreifen an Fahrzeugen der Klasse L verwendet werden.
(1) Die Räder von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern müssen mit hinreichend wirkenden Abdeckungen (Kotflügel, Schmutzfänger oder Radeinbauten) versehen sein.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
(3) 1Für außen an Fahrzeugen mitgeführte Ersatzräder müssen Halterungen vorhanden sein, die die Ersatzräder sicher aufnehmen und allen betriebsüblichen Beanspruchungen standhalten können.
2Die Ersatzräder müssen gegen Verlieren durch zwei voneinander unabhängige Einrichtungen gesichert sein.
3Die Einrichtungen müssen so beschaffen sein, dass eine von ihnen wirksam bleibt, wenn die andere – insbesondere durch Bruch, Versagen oder Bedienungsfehler – ausfällt.
(1) 1Einrichtungen, die die Greifwirkung der Räder bei Fahrten außerhalb befestigter Straßen erhöhen sollen (so genannte Bodengreifer und ähnliche Einrichtungen), müssen beim Befahren befestigter Straßen abgenommen werden, sofern nicht durch Auflegen von Schutzreifen oder durch Umklappen der Greifer oder durch Anwendung anderer Mittel nachteilige Wirkungen auf die Fahrbahn vermieden werden.
2Satz 1 gilt nicht, wenn zum Befahren befestigter Straßen Gleitschutzeinrichtungen verwendet werden, die so beschaffen und angebracht sind, dass sie die Fahrbahn nicht beschädigen können; die Verwendung kann durch die Bauartgenehmigung (§ 22a) auf Straßen mit bestimmten Decken und auf bestimmte Zeiten beschränkt werden.
(2) 1Einrichtungen, die das sichere Fahren auf schneebedeckter oder vereister Fahrbahn ermöglichen sollen (Schneeketten), müssen so beschaffen und angebracht sein, dass sie die Fahrbahn nicht beschädigen können.
2Schneeketten aus Metall dürfen nur bei elastischer Bereifung (§ 36 Absatz 3 und 8) verwendet werden.
3Schneeketten müssen die Lauffläche des Reifens so umspannen, dass bei jeder Stellung des Rades ein Teil der Kette die ebene Fahrbahn berührt.
4Die die Fahrbahn berührenden Teile der Ketten müssen kurze Glieder haben, deren Teilung etwa das Drei- bis Vierfache der Drahtstärke betragen muss.
5Schneeketten müssen sich leicht auflegen und abnehmen lassen und leicht nachgespannt werden können.
(1) 1Die Lenkeinrichtung muss leichtes und sicheres Lenken des Fahrzeugs gewährleisten; sie ist, wenn nötig, mit einer Lenkhilfe zu versehen.
2Bei Versagen der Lenkhilfe muss die Lenkbarkeit des Fahrzeugs erhalten bleiben.
(2) Personenkraftwagen, Kraftomnibusse, Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen, mit mindestens vier Rädern und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, sowie ihre Anhänger müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(3) 1Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h dürfen abweichend von Absatz 1 den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
2Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen abweichend von Absatz 1 den Vorschriften über Lenkanlagen entsprechen, die nach Absatz 2 für Lastkraftwagen anzuwenden sind.
(4) 1Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h dürfen abweichend von Absatz 1 entsprechend den Baumerkmalen ihres Fahrgestells entweder den Vorschriften, die nach Absatz 2 für Lastkraftwagen oder nach Absatz 3 Satz 1 für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen angewendet werden dürfen, entsprechen.
2Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen abweichend von Absatz 1 den Vorschriften, die nach Absatz 2 für Lastkraftwagen anzuwenden sind, entsprechen.
(1) 1Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t – ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und Dreirad-Kraftfahrzeuge – müssen mit einer Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung, Personenkraftwagen zusätzlich mit einer Wegfahrsperre ausgerüstet sein.
2Die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung und die Wegfahrsperre müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(2) Krafträder und Dreirad-Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h, ausgenommen Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), müssen mit einer Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
(3) Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung und Wegfahrsperren an Kraftfahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den vorstehenden Vorschriften entsprechen.
1In Personenkraftwagen sowie in Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,00 t eingebaute Fahrzeug-Alarmsysteme müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
2Fahrzeug-Alarmsysteme in anderen Kraftfahrzeugen müssen sinngemäß den vorstehenden Vorschriften entsprechen.
Kraftfahrzeuge – ausgenommen einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 400 kg sowie Krafträder mit oder ohne Beiwagen – müssen vom Führersitz aus zum Rückwärtsfahren gebracht werden können.
(1) Die in Personenkraftwagen und Kraftomnibussen sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen – ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen – eingebauten Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger müssen eine Kennzeichnung haben, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
(2) Die in Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 eingebauten Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger müssen eine Kennzeichnung haben, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
(3) Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen müssen Betätigungseinrichtungen haben, deren Einbau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
(1) 1Sämtliche Scheiben – ausgenommen Spiegel sowie Abdeckscheiben von lichttechnischen Einrichtungen und Instrumenten – müssen aus Sicherheitsglas bestehen.
2Als Sicherheitsglas gilt Glas oder ein glasähnlicher Stoff, deren Bruchstücke keine ernstlichen Verletzungen verursachen können.
3Scheiben aus Sicherheitsglas, die für die Sicht des Fahrzeugführers von Bedeutung sind, müssen klar, lichtdurchlässig und verzerrungsfrei sein.
(2) 1Windschutzscheiben müssen mit selbsttätig wirkenden Scheibenwischern versehen sein.
2Der Wirkungsbereich der Scheibenwischer ist so zu bemessen, dass ein ausreichendes Blickfeld für den Führer des Fahrzeugs geschaffen wird.
(3) Dreirädrige Kleinkrafträder und dreirädrige oder vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Führerhaus nach § 30a Absatz 3 müssen mit Scheiben, Scheibenwischer, Scheibenwascher, Entfrostungs- und Trocknungsanlagen ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(1) 1Kraftfahrzeuge müssen zwei voneinander unabhängige Bremsanlagen haben oder eine Bremsanlage mit zwei voneinander unabhängigen Bedienungseinrichtungen, von denen jede auch dann wirken kann, wenn die andere versagt.
2Die voneinander unabhängigen Bedienungseinrichtungen müssen durch getrennte Übertragungsmittel auf verschiedene Bremsflächen wirken, die jedoch in oder auf derselben Bremstrommel liegen können.
3Können mehr als zwei Räder gebremst werden, so dürfen gemeinsame Bremsflächen und (ganz oder teilweise) gemeinsame mechanische Übertragungseinrichtungen benutzt werden; diese müssen jedoch so gebaut sein, dass beim Bruch eines Teils noch mindestens zwei Räder, die nicht auf derselben Seite liegen, gebremst werden können.
4Alle Bremsflächen müssen auf zwangsläufig mit den Rädern verbundene, nicht auskuppelbare Teile wirken.
5Ein Teil der Bremsflächen muss unmittelbar auf die Räder wirken oder auf Bestandteile, die mit den Rädern ohne Zwischenschaltung von Ketten oder Getriebeteilen verbunden sind.
6Dies gilt nicht, wenn die Getriebeteile (nicht Ketten) so beschaffen sind, dass ihr Versagen nicht anzunehmen und für jedes in Frage kommende Rad eine besondere Bremsfläche vorhanden ist.
7Die Bremsen müssen leicht nachstellbar sein oder eine selbsttätige Nachstelleinrichtung haben.
(1a) Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt nicht für Bremsanlagen von Kraftfahrzeugen, bei denen die Bremswirkung ganz oder teilweise durch die Druckdifferenz im hydrostatischen Kreislauf (hydrostatische Bremswirkung) erzeugt wird.
(2) 1Bei einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen genügt eine Bremse (Betriebsbremse), die so beschaffen sein muss, dass beim Bruch eines Teils der Bremsanlage noch mindestens ein Rad gebremst werden kann.
2Beträgt das zulässige Gesamtgewicht nicht mehr als 250 kg und wird das Fahrzeug von Fußgängern an Holmen geführt, so ist keine Bremsanlage erforderlich; werden solche Fahrzeuge mit einer weiteren Achse verbunden und vom Sitz aus gefahren, so genügt eine an der Zug- oder Arbeitsmaschine oder an dem einachsigen Anhänger befindliche Bremse nach § 65, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht übersteigt.
(3) 1Bei Gleiskettenfahrzeugen, bei denen nur die beiden Antriebsräder der Laufketten gebremst werden, dürfen gemeinsame Bremsflächen für die Betriebsbremse und für die Feststellbremse benutzt werden, wenn mindestens 70 Prozent des Gesamtgewichts des Fahrzeugs auf dem Kettenlaufwerk ruht und die Bremsen so beschaffen sind, dass der Zustand der Bremsbeläge von außen leicht überprüft werden kann.
2Hierbei dürfen auch die Bremsnocken, die Nockenwellen mit Hebel oder ähnliche Übertragungsteile für beide Bremsen gemeinsam benutzt werden.
(4) Bei Kraftfahrzeugen – ausgenommen Krafträder – muss mit der einen Bremse (Betriebsbremse) eine mittlere Vollverzögerung von mindestens 5,0 m/s2 erreicht werden; bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h genügt jedoch eine mittlere Vollverzögerung von 3,5 m/s2.
(4a) Bei Kraftfahrzeugen – ausgenommen Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 – muss es bei Ausfall eines Teils der Bremsanlage möglich sein, mit dem verbleibenden funktionsfähigen Teil der Bremsanlage oder mit der anderen Bremsanlage des Kraftfahrzeugs nach Absatz 1 Satz 1 mindestens 44 Prozent der in Absatz 4 vorgeschriebenen Bremswirkung zu erreichen, ohne dass das Kraftfahrzeug seine Spur verlässt.
(5) 1Bei Kraftfahrzeugen – ausgenommen Krafträder – muss die Bedienungseinrichtung einer der beiden Bremsanlagen feststellbar sein; bei Krankenfahrstühlen und bei Fahrzeugen, die die Baumerkmale von Krankenfahrstühlen aufweisen, deren Geschwindigkeit aber 30 km/h übersteigt, darf jedoch die Betriebsbremse anstatt der anderen Bremse feststellbar sein.
2Die festgestellte Bremse muss ausschließlich durch mechanische Mittel und ohne Zuhilfenahme der Bremswirkung des Motors das Fahrzeug auf der größten von ihm befahrbaren Steigung am Abrollen verhindern können.
3Mit der Feststellbremse muss eine mittlere Verzögerung von mindestens 1,5 m/s
2 erreicht werden.
(6) (weggefallen)
(7) Bei Kraftfahrzeugen, die mit gespeicherter elektrischer Energie angetrieben werden, kann eine der beiden Bremsanlagen eine elektrische Widerstands- oder Kurzschlussbremse sein; in diesem Fall findet Absatz 1 Satz 5 keine Anwendung.
(8) 1Betriebsfußbremsen an Zugmaschinen – ausgenommen an Gleiskettenfahrzeugen –, die zur Unterstützung des Lenkens als Einzelradbremsen ausgebildet sind, müssen auf öffentlichen Straßen so gekoppelt sein, dass eine gleichmäßige Bremswirkung gewährleistet ist, sofern sie nicht mit einem besonderen Bremshebel gemeinsam betätigt werden können.
2Eine unterschiedliche Abnutzung der Bremsen muss durch eine leicht bedienbare Nachstelleinrichtung ausgleichbar sein oder sich selbsttätig ausgleichen.
(9) 1Zwei- oder mehrachsige Anhänger – ausgenommen zweiachsige Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m – müssen eine ausreichende, leicht nachstellbare oder sich selbsttätig nachstellende Bremsanlage haben; mit ihr muss eine mittlere Vollverzögerung von mindestens 5,0 m/s
2 – bei Sattelanhängern von mindestens 4,5 m/s2 – erreicht werden. 2Bei Anhängern hinter Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h (Betriebsvorschrift) genügt eine eigene mittlere Vollverzögerung von 3,5 m/s
2, wenn die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind (§ 58). 3Die Bremse muss feststellbar sein.
4Die festgestellte Bremse muss ausschließlich durch mechanische Mittel den vollbelasteten Anhänger auch bei einer Steigung von 18 Prozent und in einem Gefälle von 18 Prozent auf trockener Straße am Abrollen verhindern können.
5Die Betriebsbremsanlagen von Kraftfahrzeug und Anhänger müssen vom Führersitz aus mit einer einzigen Betätigungseinrichtung abstufbar bedient werden können oder die Betriebsbremsanlage des Anhängers muss selbsttätig wirken; die Bremsanlage des Anhängers muss diesen, wenn dieser sich vom ziehenden Fahrzeug trennt, auch bei einer Steigung von 18 Prozent und in einem Gefälle von 18 Prozent selbsttätig zum Stehen bringen.
6Anhänger hinter Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen eine auf alle Räder wirkende Bremsanlage haben; dies gilt nicht für die nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichneten Anhänger hinter Fahrzeugen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren werden.
(10) 1Auflaufbremsen sind nur bei Anhängern zulässig mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als
(11) 1An einachsigen Anhängern und zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m ist eine eigene Bremse nicht erforderlich, wenn der Zug die für das ziehende Fahrzeug vorgeschriebene Bremsverzögerung erreicht und die Achslast des Anhängers die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch 0,75 t nicht übersteigt.
2Beträgt jedoch bei diesen Anhängern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als
30 km/h, so darf unter den in Satz 1 festgelegten Bedingungen die Achslast mehr als 0,75 t, aber nicht mehr als 3,0 t betragen. 3Soweit Anhänger nach Satz 1 mit einer eigenen Bremse ausgerüstet sein müssen, gelten die Vorschriften des Absatzes 9 entsprechend; bei Sattelanhängern muss die Wirkung der Betriebsbremse dem von der Achse oder der Achsgruppe (§ 34 Absatz 1) getragenen Anteil des zulässigen Gesamtgewichts des Sattelanhängers entsprechen.
(12) 1Die vorgeschriebenen Bremsverzögerungen müssen auf ebener, trockener Straße mit gewöhnlichem Kraftaufwand bei voll belastetem Fahrzeug, erwärmten Bremstrommeln und, außer bei der im Absatz 5 vorgeschriebenen Bremse, auch bei Höchstgeschwindigkeit erreicht werden, ohne dass das Fahrzeug seine Spur verlässt.
2Die in den Absätzen 4, 6 und 7 vorgeschriebenen Verzögerungen müssen auch beim Mitführen von Anhängern erreicht werden.
3Die mittlere Vollverzögerung wird entweder
(13) 1Von den vorstehenden Vorschriften über Bremsen sind befreit
(14) 1Die nachstehend genannten Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit Unterlegkeilen ausgerüstet sein.
2Erforderlich sind mindestens
(15) 1Kraftomnibusse mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5,5 t sowie andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 9 t müssen außer mit den Bremsen nach den vorstehenden Vorschriften mit einer Dauerbremse ausgerüstet sein.
2Als Dauerbremsen gelten Motorbremsen oder in der Bremswirkung gleichartige Einrichtungen.
3Die Dauerbremse muss mindestens eine Leistung aufweisen, die der Bremsbeanspruchung beim Befahren eines Gefälles von 7 Prozent und 6 km Länge durch das voll beladene Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h entspricht.
4Bei Anhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 9 t muss die Betriebsbremse den Anforderungen des Satzes 3 entsprechen, bei Sattelanhängern nur dann, wenn das um die zulässige Aufliegelast verringerte zulässige Gesamtgewicht mehr als 9 t beträgt.
5Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für
(16) 1Druckluftbremsen und hydraulische Bremsen von Kraftomnibussen müssen auch bei Undichtigkeit an einer Stelle mindestens zwei Räder bremsen können, die nicht auf derselben Seite liegen.
2Bei Druckluftbremsen von Kraftomnibussen muss das unzulässige Absinken des Drucks im Druckluftbehälter dem Führer durch eine optisch oder akustisch wirkende Warneinrichtung deutlich angezeigt werden.
(17) Beim Mitführen von Anhängern mit Druckluftbremsanlage müssen die Vorratsbehälter des Anhängers auch während der Betätigung der Betriebsbremsanlage nachgefüllt werden können (Zweileitungsbremsanlage mit Steuerung durch Druckanstieg), wenn die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 25 km/h beträgt.
(18) 1Abweichend von den Absätzen 1 bis 11, 12 Satz 1, 2, 3 und 5, den Absätzen 13 und 15 bis 17 müssen Personenkraftwagen, Kraftomnibusse, Lastkraftwagen, Zugmaschinen – ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen – und Sattelzugmaschinen mit mindestens vier Rädern und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie ihre Anhänger – ausgenommen Anhänger nach Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder Absatz 11 Satz 2, Muldenkipper, Stapler, Elektrokarren, Autoschütter – den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen über Bremsanlagen entsprechen.
2Andere Fahrzeuge, die hinsichtlich ihrer Baumerkmale des Fahrgestells den vorgenannten Fahrzeugen gleichzusetzen sind, müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen über Bremsanlagen entsprechen.
3Austauschbremsbeläge für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(19) Abweichend von den Absätzen 1 bis 11, 12 Satz 1, 2, 3 und 5, den Absätzen 13, 17 und 18 müssen Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen über Bremsanlagen entsprechen.
(20) 1Abweichend von den Absätzen 1 bis 11, 12 Satz 1, 2, 3 und 5, den Absätzen 13, 17 bis 19 müssen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen über Bremsanlagen entsprechen.
2Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h dürfen den Vorschriften über Bremsanlagen nach Satz 1 entsprechen.
(1) Kraftfahrzeugtypen, die mit speziellen Ausrüstungen oder Bauteilen für die Verwendung von
(2) Spezielle Nachrüstsysteme für die Verwendung von
(3) 1Spezielle Bauteile für die Verwendung von
(4) 1Hersteller von Bauteilen für Ausrüstungen nach Absatz 1 oder Nachrüstsysteme nach Absatz 2 oder von speziellen Bauteilen nach Absatz 3 müssen diesen die notwendigen Informationsunterlagen, entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen, für den Einbau, die sichere Verwendung während der vorgesehenen Betriebsdauer und die empfohlenen Wartungen beifügen.
2Den für den Einbau, den Betrieb und die Prüfungen verantwortlichen Personen sind diese Unterlagen bei Bedarf zur Verfügung zu stellen.
(5) 1Halter, deren Kraftfahrzeuge mit Ausrüstungen nach Absatz 2 oder Absatz 3 ausgestattet worden sind, haben nach dem Einbau eine Gasanlagenprüfung (Gassystemeinbauprüfung) nach Anlage XVII durchführen zu lassen.
2Gassystemeinbauprüfungen dürfen nur durchgeführt werden von
(6) 1Halter, deren Kraftfahrzeuge mit Ausrüstungen nach den Absätzen 1 bis 3 ausgestattet sind, haben bei jeder Reparatur der Gasanlage im Niederdruckbereich eine Dichtigkeits- und Funktionsprüfung durchzuführen.
2Bei umfangreicheren Reparaturen an der Gasanlage sowie bei deren Beeinträchtigung durch einen Brand oder einen Unfall ist eine Gasanlagenprüfung nach Anlage XVII durchzuführen.
3Die Gasanlagenprüfungen sowie Dichtigkeits- und Funktionsprüfungen dürfen nur durchgeführt werden von
(7) 1Die Anerkennung der Kraftfahrzeugwerkstätten für die Durchführung der Gassystemeinbauprüfungen nach Absatz 5, der Gasanlagenprüfungen nach Absatz 6 und der Untersuchungen nach Anlage VIII Nummer 3.1.1.2 hat nach Anlage XVIIa zu erfolgen.
2Die Schulung der in Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 6 Satz 3 Nummer 2 und 3 genannten Personen hat in entsprechender Anwendung der Nummern 2.5, 7.3 und 7.4 der Anlage XVIIa zu erfolgen, wobei der Umfang der erstmaligen Schulung dem einer Wiederholungsschulung entsprechen kann.
(8) 1Druckbehälter für Druckluftbremsanlagen und Nebenaggregate müssen die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen erfüllen.
2Sie dürfen auch aus anderen Werkstoffen als Stahl und Aluminium hergestellt werden, wenn sie den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen und für sie die gleiche Sicherheit und Gebrauchstüchtigkeit nachgewiesen ist.
3Druckbehälter sind entsprechend des Anhangs zu kennzeichnen.
(1) Ein automatischer Blockierverhinderer ist der Teil einer Betriebsbremsanlage, der selbsttätig den Schlupf in der Drehrichtung des Rads an einem oder mehreren Rädern des Fahrzeugs während der Bremsung regelt.
(2) 1Folgende Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h müssen mit einem automatischen Blockierverhinderer ausgerüstet sein:
(3) Fahrzeuge mit einem automatischen Blockierverhinderer müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(4) Anhänger mit einem automatischen Blockierverhinderer, aber ohne automatisch-lastabhängige Bremskraftregeleinrichtung dürfen nur mit Kraftfahrzeugen verbunden werden, die die Funktion des automatischen Blockierverhinderers im Anhänger sicherstellen.
(5) Absatz 2 gilt nicht für Anhänger mit Auflaufbremse sowie für Kraftfahrzeuge mit mehr als vier Achsen.
(1) 1Die gezogene Anhängelast darf bei
(2) 1Hinter Krafträdern und Personenkraftwagen dürfen Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse nur mitgeführt werden, wenn das ziehende Fahrzeug Allradbremse und der Anhänger nur eine Achse hat; Krafträder gelten trotz getrennter Bedienungseinrichtungen für die Vorderrad- und Hinterradbremse als Fahrzeuge mit Allradbremse, Krafträder mit Beiwagen jedoch nur dann, wenn auch das Beiwagenrad eine Bremse hat.
2Werden einachsige Anhänger ohne bauartbedingt ausreichende eigene Bremse mitgeführt, so darf die Anhängelast höchstens die Hälfte des um 75 kg erhöhten Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, aber nicht mehr als 750 kg betragen.
(2a) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Abschleppen von betriebsunfähigen Fahrzeugen.
(3) 1Das Leergewicht ist das Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs ohne austauschbare Ladungsträger (Behälter, die dazu bestimmt und geeignet sind, Ladungen aufzunehmen und auf oder an verschiedenen Trägerfahrzeugen verwendet zu werden, wie Container, Wechselbehälter), aber mit zu 90 Prozent gefüllten eingebauten Kraftstoffbehältern und zu 100 Prozent gefüllten Systemen für andere Flüssigkeiten (ausgenommen Systeme für gebrauchtes Wasser) einschließlich des Gewichts aller im Betrieb mitgeführten Ausrüstungsteile (zum Beispiel Ersatzräder und -bereifung, Ersatzteile, Werkzeug, Wagenheber, Feuerlöscher, Aufsteckwände, Planengestell mit Planenbügeln und Planenlatten oder Planenstangen, Plane, Gleitschutzeinrichtungen, Belastungsgewichte), bei anderen Kraftfahrzeugen als Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 zuzüglich 75 kg als Fahrergewicht.
2Austauschbare Ladungsträger, die Fahrzeuge miteinander verbinden oder Zugkräfte übertragen, sind Fahrzeugteile.
(1) 1Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen müssen so ausgebildet und befestigt sein, dass die nach dem Stand der Technik erreichbare Sicherheit – auch bei der Bedienung der Kupplung – gewährleistet ist.
2Die Zuggabel von Mehrachsanhängern muss bodenfrei sein.
3Die Zugöse dieser Anhänger muss jeweils in Höhe des Kupplungsmauls einstellbar sein; dies gilt bei anderen Kupplungsarten sinngemäß.
4Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Anhänger hinter Elektrokarren mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, wenn das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers nicht mehr als 2 t beträgt.
(2) 1Mehrspurige Kraftfahrzeuge mit mehr als einer Achse müssen vorn, Personenkraftwagen – ausgenommen solche, für die nach der Betriebserlaubnis eine Anhängelast nicht zulässig ist – auch hinten, eine ausreichend bemessene und leicht zugängliche Einrichtung zum Befestigen einer Abschleppstange oder eines Abschleppseils haben.
2An selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern darf diese Einrichtung hinten angeordnet sein.
(3) 1Bei Verwendung von Abschleppstangen oder Abschleppseilen darf der lichte Abstand vom ziehenden zum gezogenen Fahrzeug nicht mehr als 5 m betragen.
2Abschleppstangen und Abschleppseile sind ausreichend erkennbar zu machen, zum Beispiel durch einen roten Lappen.
(4) 1Anhängekupplungen müssen selbsttätig wirken.
2Nicht selbsttätige Anhängekupplungen sind jedoch zulässig,
(5) Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 und ihre Anbringung an diesen Kraftfahrzeugen müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(1) 1An Sattelanhängern muss eine Stützeinrichtung vorhanden sein oder angebracht werden können.
2Wenn Sattelanhänger so ausgerüstet sind, dass die Verbindung der Kupplungsteile sowie der elektrischen Anschlüsse und der Bremsanschlüsse selbsttätig erfolgen kann, müssen die Anhänger eine Stützeinrichtung haben, die sich nach dem Ankuppeln des Anhängers selbsttätig vom Boden abhebt.
(2) 1Starrdeichselanhänger (einschließlich Zentralachsanhänger) müssen eine der Höhe nach einstellbare Stützeinrichtung haben, wenn die Stützlast bei gleichmäßiger Lastverteilung mehr als 50 kg beträgt.
2Dies gilt jedoch nicht für Starrdeichselanhänger hinter Kraftfahrzeugen mit einem zum Anheben der Deichsel geeigneten Kraftheber.
3Stützeinrichtungen müssen unverlierbar untergebracht sein.
(3) 1Bei Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t darf die vom ziehenden Fahrzeug aufzunehmende Mindeststützlast nicht weniger als 4 Prozent des tatsächlichen Gesamtgewichts des Anhängers betragen; sie braucht jedoch nicht mehr als 25 kg zu betragen.
2Die technisch zulässige Stützlast des Zugfahrzeugs ist vom Hersteller festzulegen; sie darf – ausgenommen bei Krafträdern – nicht geringer als 25 kg sein.
3Bei Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t darf die vom ziehenden Fahrzeug aufzunehmende Mindeststützlast nicht weniger als 4 Prozent des tatsächlichen Gesamtgewichts des Anhängers betragen, sie braucht jedoch nicht mehr als 500 kg zu betragen.
4Die maximal zulässige Stützlast darf bei diesen Anhängern – ausgenommen bei Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern), die für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h gekennzeichnet sind (§ 58) und land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten – höchstens 15 Prozent des tatsächlichen Gesamtgewichts des Starrdeichselanhängers (einschließlich Zentralachsanhängers), aber nicht mehr als 2,00 t betragen.
5Bei allen Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) darf weder die für die Anhängekupplung oder die Zugeinrichtung noch die vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebene Stützlast überschritten werden.
(1) 1Kraftstoffbehälter müssen korrosionsfest sein.
2Sie müssen bei doppeltem Betriebsüberdruck, mindestens aber bei einem Überdruck von 0,3 bar, dicht sein.
3Weichgelötete Behälter müssen auch nach dem Ausschmelzen des Lotes zusammenhalten.
4Auftretender Überdruck oder den Betriebsdruck übersteigender Druck muss sich durch geeignete Einrichtungen (Öffnungen, Sicherheitsventile und dergleichen) selbsttätig ausgleichen.
5Entlüftungsöffnungen sind gegen Hindurchschlagen von Flammen zu sichern.
6Am Behälter weich angelötete Teile müssen zugleich vernietet, angeschraubt oder in anderer Weise sicher befestigt sein.
7Kraftstoff darf aus dem Füllverschluss oder den zum Ausgleich von Überdruck bestimmten Einrichtungen auch bei Schräglage, Kurvenfahrt oder Stößen nicht ausfließen.
(1a) Für den Einbau von Kraftstoffbehältern in Kraftfahrzeugen, ausgenommen solche nach § 30a Absatz 3, sind die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzuwenden.
(2) 1Kraftstoffbehälter für Vergaserkraftstoff dürfen nicht unmittelbar hinter der Frontverkleidung des Fahrzeugs liegen; sie müssen so vom Motor getrennt sein, dass auch bei Unfällen eine Entzündung des Kraftstoffs nicht zu erwarten ist.
2Dies gilt nicht für Krafträder und für Zugmaschinen mit offenem Führersitz.
(3) 1Bei Kraftomnibussen dürfen Kraftstoffbehälter nicht im Fahrgast- oder Führerraum liegen.
2Sie müssen so angebracht sein, dass bei einem Brand die Ausstiege nicht unmittelbar gefährdet sind.
3Bei Kraftomnibussen müssen Behälter für Vergaserkraftstoff hinten oder seitlich unter dem Fußboden in einem Abstand von mindestens 500 mm von den Türöffnungen untergebracht sein.
4Kann dieses Maß nicht eingehalten werden, so ist ein entsprechender Teil des Behälters mit Ausnahme der Unterseite durch eine Blechwand abzuschirmen.
(4) Für Kraftstoffbehälter in Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 und deren Einbau sowie für den Einbau der Kraftstoffzufuhrleitungen in diesen Kraftfahrzeugen gelten die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen.
(1) Kraftstoffleitungen sind so auszuführen, dass Verwindungen des Fahrzeugs, Bewegungen des Motors und dergleichen keinen nachteiligen Einfluss auf die Haltbarkeit ausüben.
(2) 1Rohrverbindungen sind durch Verschraubung ohne Lötung oder mit hart aufgelötetem Nippel herzustellen.
2In die Kraftstoffleitung muss eine vom Führersitz aus während der Fahrt leicht zu bedienende Absperreinrichtung eingebaut sein; sie kann fehlen, wenn die Fördereinrichtung für den Kraftstoff den Zufluss zu dem Vergaser oder zur Einspritzpumpe bei stehendem Motor unterbricht oder wenn das Fahrzeug ausschließlich mit Dieselkraftstoff betrieben wird.
3Als Kraftstoffleitungen können fugenlose, elastische Metallschläuche oder kraftstofffeste andere Schläuche aus schwer brennbaren Stoffen eingebaut werden; sie müssen gegen mechanische Beschädigungen geschützt sein.
(3) Kraftstoffleitungen, Vergaser und alle anderen kraftstoffführenden Teile sind gegen betriebstörende Wärme zu schützen und so anzuordnen, dass abtropfender oder verdunstender Kraftstoff sich weder ansammeln noch an heißen Teilen oder an elektrischen Geräten entzünden kann.
(4) 1Bei Kraftomnibussen dürfen Kraftstoffleitungen nicht im Fahrgast- oder Führerraum liegen.
2Bei diesen Fahrzeugen darf der Kraftstoff nicht durch Schwerkraft gefördert werden.
(1) Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor oder Selbstzündungsmotor mit mindestens vier Rädern, einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 400 kg und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 50 km/h – mit Ausnahme von land- oder forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen sowie anderen Arbeitsmaschinen und Staplern –, soweit sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugmotoren (ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96//EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, fallen, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens und der Anforderungen in Bezug auf die Kraftstoffe den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.
(1a) Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2017/1151, jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung, entsprechen.
(2) 1Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor mit oder ohne Aufbau, mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h – mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen sowie anderen Arbeitsmaschinen und Staplern – soweit sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie 72/306/EWG des Rates vom 2. August 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 190 vom 20.8.1972, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/21/EG (ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 25) geändert worden ist, fallen, müssen hinsichtlich der Emission verunreinigender Stoffe dieser Richtlinie entsprechen.
2Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, auf die sich die Anlage XVI bezieht, müssen hinsichtlich der Emission verunreinigender Stoffe (feste Bestandteile – Dieselrauch) im Abgas der Anlage XVI oder der Richtlinie 72/306/EWG entsprechen.
(3) Personenkraftwagen sowie Wohnmobile mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren, die den Vorschriften
(3a) Personenkraftwagen und Wohnmobile mit Selbstzündungsmotor gelten als besonders partikelreduziert, wenn sie den Anforderungen einer der in Anlage XXVI Nummer 2 festgelegten Minderungsstufen oder den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 oder der Verordnung (EU) 2017/1151, jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung, entsprechen.
(3b) Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse bis 2 800 Kilogramm der Klasse N1 sowie Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor ohne Begrenzung der zulässigen Gesamtmasse der Klassen M1 und M2 der Emissionsklasse „Euro 4“, die jeweils genehmigt sind entsprechend Zeile B der Grenzwerttabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 98/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich freier Warenverkehr anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist und durch die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) aufgehoben worden ist, stoßen im praktischen Fahrbetrieb weniger als 270 Milligramm Stickoxid pro Kilometer aus, wenn sie über ein Stickoxid-Minderungssystem mit hoher Minderungsleistung verfügen, das die in der Anlage XXII festgelegten Anforderungen erfüllt.
(3c) Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse bis 2 800 Kilogramm der Klasse N1 sowie Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor ohne Begrenzung der zulässigen Gesamtmasse der Klassen M1 und M2 der Emissionsklasse „Euro 5“, die genehmigt sind entsprechend
(4) (weggefallen)
(5) (weggefallen)
(6) Fahrzeuge oder Motoren für Fahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 33), die zuletzt durch die Richtlinie 2001/27/EG (ABl. L 107 vom 18.4.2001, S. 10) geändert worden ist, fallen, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.
(6a) Fahrzeuge oder Motoren für Fahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 275 vom 20.10.2005, S. 1) fallen, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften dieser Richtlinie und der Richtlinie 2005/78/EG der Kommission vom 14. November 2005 zur Durchführung der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung ihrer Anhänge I, II, III, IV und VI (ABl. L 313 vom 29.11.2005, S. 1), geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen, entsprechen.
(6b) Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung und Kraftfahrzeuge, die hinsichtlich der Baumerkmale ihres Fahrgestells diesen Kraftfahrzeugen gleichzusetzen sind, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung, entsprechen.
(7) Krafträder, auf die sich die Regelung Nummer 40 – Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Krafträder hinsichtlich der Emission luftverunreinigender Gase aus Motoren mit Fremdzündung – des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, in Kraft gesetzt durch die Verordnung vom 14. September 1983 (BGBl. 1983 II S. 584), bezieht, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften der Regelung Nr. 40, zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung 1 und zum Korrigendum 3 der ECE-Regelung Nr. 40 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Krafträder hinsichtlich der Emission luftverunreinigender Gase aus Motoren mit Fremdzündung vom 29. Dezember 1992 (BGBl. 1993 II S. 110), entsprechen; dies gilt auch für Krafträder mit einer Leermasse von mehr als 400 kg.
(8) Andere Krafträder als die in Absatz 7 genannten müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens von Vorschriften der Regelung Nummer 47 – Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrräder mit Hilfsmotor hinsichtlich der Emission luftverunreinigender Gase aus Motoren mit Fremdzündung – des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, in Kraft gesetzt durch die Verordnung vom 26. Oktober 1981 (BGBl. 1981 II S. 930), entsprechen.
(8a) Kraftfahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG fallen, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.
(8b) Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Anforderungen entsprechen, die in der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 134/2014, jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung, genannt sind.
(8c) Kraftfahrzeuge, deren Motoren in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1628 in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung fallen, müssen mit Motoren ausgerüstet sein, die hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Anforderungen der genannten Verordnung entsprechen.
(8d) Kraftfahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Achtundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 11. November 1998 (BGBl. I S. 3411) fallen, müssen mit Motoren ausgerüstet sein, die hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften der Achtundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-schutzgesetzes vom 11. November 1998 entsprechen.
(8e) Zugmaschinen oder Motoren für Zugmaschinen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/25/EG in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung fallen und vor dem 20. Juni 2024 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Anforderungen dieser Richtlinie zu dem Zeitpunkt entsprechen, zu dem die Zugmaschinen oder die Motoren für Zugmaschinen jeweils erstmals in den Verkehr gebracht worden sind.
(8f) 1Zugmaschinen oder Motoren für Zugmaschinen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den in den folgenden Vorschriften genannten Anforderungen entsprechen:
(9) 1Technischer Dienst und Prüfstelle im Sinne der genannten Regelwerke ist die Abgasprüfstelle der TÜV-Nord Mobilität GmbH & Co.
2KG, Adlerstraße 7, 45307 Essen.
3Es können auch andere Technische Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr oder von der obersten Landesbehörde anerkannte Stellen prüfen, sofern diese über die erforderlichen eigenen Mess- und Prüfeinrichtungen verfügen.
4Der Technische Dienst ist über alle Prüfungen zu unterrichten.
5In Zweifelsfällen ist er zu beteiligen; bei allen Fragen der Anwendung ist er federführend.
6Die Prüfstellen haben die verwendeten Mess- und Prüfeinrichtungen hinsichtlich der Messergebnisse und der Messgenauigkeit mit dem Technischen Dienst regelmäßig abzugleichen.
(+++ § 47 Abs. 1a: Zur Anwendung vgl. § 72 Abs. 6 +++)
(+++ § 47 Abs. 6b: Zur Anwendung vgl. § 72 Abs. 7 +++)
(+++ § 47 Abs. 8c: Zur Anwendung vgl. § 72 Abs. 8 +++)
§ 47 Abs. 1 Kursivdruck: Müsste richtig lauten "Richtlinie 2006/96/EG"
1Die Mündungen von Auspuffrohren dürfen nur nach oben, nach hinten, nach hinten unten oder nach hinten links bis zu einem Winkel von 45 Grad zur Fahrzeuglängsachse gerichtet sein; sie müssen so angebracht sein, dass das Eindringen von Abgasen in das Fahrzeuginnere nicht zu erwarten ist.
2Auspuffrohre dürfen weder über die seitliche noch über die hintere Begrenzung der Fahrzeuge hinausragen.
(1) Für Kraftfahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2017/1151, jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung, fallen, sind die Werte für die Kohlendioxidemissionen, den Kraftstoffverbrauch, die Reichweite und den Stromverbrauch nach den Vorgaben der genannten Verordnungen zu ermitteln.
(2) Für Fahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2017/2400 oder in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362, jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung, fallen, sind die Werte für die Kohlendioxidemissionen und den Kraftstoffverbrauch nach den Vorgaben der genannten Verordnungen zu ermitteln.
(3) Bei Nichtvorliegen einer EG-Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder nach Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683, jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung, sind die nach dieser Richtlinie ermittelten Werte in einer Bescheinigung anzugeben, die dem Fahrzeughalter beim Kauf des Fahrzeugs zu übergeben ist.
(+++ § 47d: Zur Anwendung vgl. § 72 Abs. 2 Nr. 5 +++)
Kraftfahrzeuge mit Klimaanlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG (ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 12) und der Verordnung (EG) Nr. 706/2007 der Kommission vom 21. Juni 2007 zur Festlegung von Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und eines harmonisierten Verfahrens für die Messung von Leckagen aus bestimmten Klimaanlagen nach der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 161 vom 22.6.2007, S. 33) fallen, haben mit Wirkung vom 1. Juni 2012 den Vorschriften dieser Verordnung zu entsprechen.
(+++ § 47e: Zur Anwendung vgl. § 72 Abs. 2 Nr. 6 +++)
(1) 1Ein Kraftfahrzeug darf nur mit den vom Hersteller in der Betriebsanleitung oder in anderen für den Fahrzeughalter bestimmten Unterlagen angegebenen Qualitäten von flüssigen, gasförmigen oder festen Kraftstoffen betrieben werden.
2Abweichend von Satz 1 darf ein Kraftfahrzeug mit anderen Qualitäten von flüssigen, gasförmigen oder festen Kraftstoffen nur betrieben werden, sofern die Einhaltung der Anforderungen des § 38 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes an das Fahrzeug sichergestellt ist.
(2) 1Absatz 1 gilt auch für ergänzende Betriebsstoffe, die zur Einhaltung von Emissionsvorschriften erforderlich sind.
2Die Manipulation eines Systems zur Verringerung der Stickoxid-Emissionen und der Betrieb eines Kraftfahrzeugs und seiner Komponenten ohne ein sich verbrauchendes Reagens oder mit einem ungeeigneten sich verbrauchenden Reagens ist verboten, sofern das Fahrzeug über ein Emissionsminderungssystem verfügt, das die Nutzung eines sich verbrauchenden Reagens erfordert.
(1) Kraftfahrzeuge, für die nachgewiesen wird, dass die Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel oder die Geräuschemissionen den Anforderungen der in der Anlage XIV genannten Emissionsklassen entsprechen, werden nach Maßgabe der Anlage XIV in Emissionsklassen eingestuft.
(2) Partikelminderungssysteme, die für eine Nachrüstung von mit Selbstzündungsmotor angetriebenen Nutzfahrzeugen oder mobilen Maschinen und Geräten vorgesehen sind, müssen den Anforderungen der Anlage XXVI oder XXVII entsprechen und nach Maßgabe der jeweiligen Anlage geprüft, genehmigt und eingebaut werden.
(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen so beschaffen sein, dass die Geräuschentwicklung das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt.
(2) 1Kraftfahrzeuge nach Anlage XXIX und deren Austauschschalldämpferanlagen sowie von Kraftfahrzeugen nach Anlage XXIX abgeleitete Kraftfahrzeuge müssen den folgenden Vorschriften über den zulässigen Geräuschpegel und die Schalldämpferanlage, jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung, entsprechen:
(2a) 1Schalldämpferanlagen für Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung sowie deren Austauschschalldämpferanlagen und Einzelteile dieser Anlagen als unabhängige technische Einheit für diese Kraftfahrzeuge dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur verwendet werden oder zur Verwendung feilgeboten oder veräußert werden, wenn sie folgendermaßen gekennzeichnet sind:
(3) 1Kraftfahrzeuge, die gemäß Anlage XIV zur Geräuschklasse G 1 gehören, gelten als geräuscharm; sie dürfen mit dem Zeichen „Geräuscharmes Kraftfahrzeug“ gemäß Anlage XV gekennzeichnet sein.
2Andere Fahrzeuge dürfen mit diesem Zeichen nicht gekennzeichnet werden.
3An Fahrzeugen dürfen keine Zeichen angebracht werden, die mit dem Zeichen nach Satz 1 verwechselt werden können.
(4) 1Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug den Anforderungen der Absätze 1 bis 2 nicht entspricht, so ist der Führer des Fahrzeugs auf Weisung einer zuständigen Person verpflichtet, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen.
2Liegt die Messstelle nicht in der Fahrtrichtung des Fahrzeugs, so besteht die Verpflichtung nur, wenn der zurückzulegende Umweg nicht mehr als 6 km beträgt.
3Nach der Messung ist dem Führer eine Bescheinigung über das Ergebnis der Messung zu erteilen.
4Die Kosten der Messung fallen dem Halter des Fahrzeugs zur Last, wenn eine zu beanstandende Überschreitung des für das Fahrzeug zulässigen Geräuschpegels festgestellt wird.
(5) 1Technischer Dienst und Prüfstelle im Sinne der in den Absätzen 2 und 3 genannten Regelwerke ist das Institut für Fahrzeugtechnik beim Technischen Überwachungs-Verein Bayern Sachsen e. V., Westendstr.
2199, 80686 München.
3Es können auch andere Technische Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr oder von der obersten Landesbehörde anerkannte Stellen prüfen.
4Der Technische Dienst ist über alle Prüfungen zu unterrichten.
5In Zweifelsfällen ist er zu beteiligen; bei allen Fragen der Anwendung ist er federführend.
(1) 1An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein.
2Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel sowie außenwirksame Anlagen zur variablen oder dynamischen optischen Anzeige, wenn diese selbst leuchten oder von hinten beleuchtet sind.
3Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein.
4Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern im Anwendungsbereich der Regelung Nummer 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) (ABl. L 14 vom 16.1.2019, S. 42) müssen hinsichtlich des Anbaus und der Genehmigung lichttechnischer Einrichtungen der Regelung in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
(2) Scheinwerfer dürfen abdeckbar oder versenkbar sein, wenn ihre ständige Betriebsfertigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(3) Lichttechnische Einrichtungen müssen so beschaffen und angebracht sein, dass sie sich gegenseitig in ihrer Wirkung nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen, auch wenn sie in einem Gerät vereinigt sind.
(4) 1Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art paarweise angebracht, so müssen sie in gleicher Höhe über der Fahrbahn und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein (bestimmt durch die äußere geometrische Form und nicht durch den Rand ihrer leuchtenden Fläche), ausgenommen bei Fahrzeugen mit unsymmetrischer äußerer Form und bei Krafträdern mit Beiwagen.
2Sie müssen gleichfarbig sein, gleich stark und – mit Ausnahme der Parkleuchten und der Fahrtrichtungsanzeiger – gleichzeitig leuchten.
3Die Vorschriften über die Anbringungshöhe der lichttechnischen Einrichtungen über der Fahrbahn gelten für das unbeladene Fahrzeug.
(5) 1Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlussleuchten und der Beleuchtungseinrichtung für amtliche Kennzeichen oder transparente amtliche Kennzeichen einschaltbar sein.
2Dies gilt nicht für
(6) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Lichtquellen verwendet werden.
(7) Für vorgeschriebene oder für zulässig erklärte Warnanstriche, Warnschilder und dergleichen an Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel verwendet werden.
(8) Für alle am Kraftfahrzeug oder Zug angebrachten Scheinwerfer und Signalleuchten muss eine ausreichende elektrische Energieversorgung unter allen üblichen Betriebsbedingungen ständig sichergestellt sein.
(9) 1Schlussleuchten, Nebelschlussleuchten, Spurhalteleuchten, Umrissleuchten, Bremsleuchten, hintere Fahrtrichtungsanzeiger, hintere nach der Seite wirkende gelbe nicht dreieckige Rückstrahler und reflektierende Mittel, hintere Seitenmarkierungsleuchten, Rückfahrscheinwerfer und Kennzeichen mit Beleuchtungseinrichtungen sowie zwei zusätzliche dreieckige Rückstrahler – für Anhänger nach § 53 Absatz 7 zwei zusätzliche Rückstrahler, wie sie für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind – dürfen auf einem abnehmbaren Schild oder Gestell (Leuchtenträger) angebracht sein bei
(9a) 1Zusätzliche Rückfahrscheinwerfer (§ 52a Absatz 2), Schlussleuchten (§ 53 Absatz 1), Bremsleuchten (§ 53 Absatz 2), Rückstrahler (§ 53 Absatz 4), Nebelschlussleuchten (§ 53d Absatz 2) und Fahrtrichtungsanzeiger (§ 54 Absatz 1) sind an Fahrzeugen oder Ladungsträgern nach Anzahl und Art wie die entsprechenden vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen fest anzubringen, wenn Ladungsträger oder mitgeführte Ladung auch nur teilweise in die in Absatz 1 Satz 4 geforderten Winkel der vorhandenen vorgeschriebenen Leuchten am Kraftfahrzeug oder Anhänger hineinragen.
2Die elektrische Schaltung der Nebelschlussleuchten ist so auszuführen, dass am Fahrzeug vorhandene Nebelschlussleuchten abgeschaltet werden.
3Die jeweilige Ab- und Wiedereinschaltung der Nebelschlussleuchten muss selbsttätig durch Aufstecken oder Abziehen des Steckers für die zusätzlichen Nebelschlussleuchten erfolgen.
(10) 1Bei den in Absatz 9 Nummer 1 und § 53 Absatz 7 genannten Anhängern sowie den in § 53b Absatz 4 genannten Anbaugeräten darf der Leuchtenträger aus zwei oder – in den Fällen des § 53 Absatz 5 – aus drei Einheiten bestehen, wenn diese Einheiten und die Halterungen an den Fahrzeugen so beschaffen sind, dass eine unsachgemäße Anbringung nicht möglich ist.
2An diesen Einheiten dürfen auch nach vorn wirkende Begrenzungsleuchten angebracht sein.
(11) Für die Bestimmung der „leuchtenden Fläche“, der „Lichtaustrittsfläche“ und der „Winkel der geometrischen Sichtbarkeit“ gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang I der Richtlinie 76/756/EWG.
(1) Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur weißes Licht verwendet werden.
(2) 1Kraftfahrzeuge müssen mit zwei nach vorn wirkenden Scheinwerfern ausgerüstet sein, Krafträder – auch mit Beiwagen – mit einem Scheinwerfer.
2An mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren Breite 1 000 mm nicht übersteigt, sowie an Krankenfahrstühlen und an Fahrzeugen, die die Baumerkmale von Krankenfahrstühlen haben, deren Geschwindigkeit aber 30 km/h übersteigt, genügt ein Scheinwerfer.
3Bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h genügen Leuchten ohne Scheinwerferwirkung.
4Für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden, gilt § 17 Absatz 5 der Straßenverkehrs-Ordnung.
5Bei einachsigen Zugmaschinen, hinter denen ein einachsiger Anhänger mitgeführt wird, dürfen die Scheinwerfer statt an der Zugmaschine am Anhänger angebracht sein.
6Kraftfahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden und deren zeitweise vorgebaute Arbeitsgeräte die vorschriftsmäßig angebrachten Scheinwerfer verdecken, dürfen mit zwei zusätzlichen Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht oder zusätzlich mit Scheinwerfern nach Absatz 4 ausgerüstet sein, die höher als 1 000 mm (Absatz 3) über der Fahrbahn angebracht sein dürfen; es darf jeweils nur ein Scheinwerferpaar einschaltbar sein.
7Die höher angebrachten Scheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn die unteren Scheinwerfer verdeckt sind.
(3) 1Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können.
2Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1 200 mm über der Fahrbahn liegen.
3Satz 2 gilt nicht für
(4) Für das Fernlicht und für das Abblendlicht dürfen besondere Scheinwerfer vorhanden sein; sie dürfen so geschaltet sein, dass bei Fernlicht die Abblendscheinwerfer mitbrennen.
(5) 1Die Scheinwerfer müssen bei Dunkelheit die Fahrbahn so beleuchten (Fernlicht), dass die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 100 m in der Längsachse des Fahrzeugs in Höhe der Scheinwerfermitten mindestens beträgt
(6) 1Paarweise verwendete Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht müssen so eingerichtet sein, dass sie nur gleichzeitig und gleichmäßig abgeblendet werden können.
2Die Blendung gilt als behoben (Abblendlicht), wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt.
3Liegt der höchste Punkt der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer (Absatz 3 Satz 2) mehr als 1 200 mm über der Fahrbahn, so darf die Beleuchtungsstärke unter den gleichen Bedingungen oberhalb einer Höhe von
1 000 mm 1 lx nicht übersteigen. 4Bei Scheinwerfern, deren Anbringungshöhe 1 400 mm übersteigt, darf die Hell-Dunkel-Grenze 15 m vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegen wie die Scheinwerfermitte.
5Bei Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht darf die 1-Lux-Grenze von dem der Scheinwerfermitte entsprechenden Punkt unter einem Winkel von 15 Grad nach rechts ansteigen, sofern nicht in internationalen Vereinbarungen oder Rechtsakten nach § 21a etwas anderes bestimmt ist.
6Die Scheinwerfer müssen die Fahrbahn so beleuchten, dass die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor den Scheinwerfern senkrecht zum auffallenden Licht in 150 mm Höhe über der Fahrbahn mindestens die in Absatz 5 angegebenen Werte erreicht.
(6a) 1Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für Mofas.
2Diese Fahrzeuge müssen mit einem Scheinwerfer für Dauerabblendlicht ausgerüstet sein, dessen Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor dem Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt.
3Der Scheinwerfer muss am Fahrzeug einstellbar und so befestigt sein, dass er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann.
4Die Nennleistung der Glühlampe im Scheinwerfer muss 15 W betragen.
5Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Kleinkrafträder und andere Fahrräder mit Hilfsmotor, wenn eine ausreichende elektrische Energieversorgung der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen nur bei Verwendung von Scheinwerfern für Dauerabblendlicht nach den Sätzen 2 und 4 sichergestellt ist.
(7) Die Beleuchtungsstärke ist bei stehendem Motor, vollgeladener Batterie und bei richtig eingestellten Scheinwerfern zu messen.
(8) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Arbeitsmaschinen und Stapler, müssen so beschaffen sein, dass die Ausrichtung des Abblendlichtbündels von Scheinwerfern, die nicht höher als 1 200 mm über der Fahrbahn (Absatz 3) angebracht sind, den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
(9) Scheinwerfer für Fernlicht dürfen nur gleichzeitig oder paarweise einschaltbar sein; beim Abblenden müssen alle gleichzeitig erlöschen.
(10) Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit
(1) 1Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder ohne Beiwagen und Kraftfahrzeuge mit einer Breite von weniger als 1 000 mm – müssen zur Kenntlichmachung ihrer seitlichen Begrenzung nach vorn mit zwei Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, bei denen der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein darf.
2Zulässig sind zwei zusätzliche Begrenzungsleuchten, die Bestandteil der Scheinwerfer sein müssen.
3Beträgt der Abstand des äußersten Punktes der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer von den breitesten Stellen des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm, so genügen in die Scheinwerfer eingebaute Begrenzungsleuchten.
4Das Licht der Begrenzungsleuchten muss weiß sein; es darf nicht blenden.
5Die Begrenzungsleuchten müssen auch bei Fernlicht und Abblendlicht ständig leuchten.
6Bei Krafträdern mit Beiwagen muss eine Begrenzungsleuchte auf der äußeren Seite des Beiwagens angebracht sein.
7Krafträder ohne Beiwagen dürfen im Scheinwerfer eine Leuchte nach Art der Begrenzungsleuchten führen; Satz 5 ist nicht anzuwenden.
8Begrenzungsleuchten an einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen sind nicht erforderlich, wenn sie von Fußgängern an Holmen geführt werden oder ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 30 km/h nicht übersteigt und der Abstand des äußersten Punktes der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm beträgt.
(2) 1Anhänger, deren äußerster Punkt des Fahrzeugumrisses mehr als 400 mm über den äußersten Punkt der leuchtenden Fläche der Begrenzungsleuchten des Zugfahrzeugs hinausragt, müssen an der Vorderseite durch zwei Begrenzungsleuchten kenntlich gemacht werden.
2Andere Anhänger dürfen an der Vorderseite mit zwei Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein.
3An allen Anhängern dürfen an der Vorderseite zwei nicht dreieckige weiße Rückstrahler angebracht sein.
4Der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der Begrenzungsleuchten und der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der Rückstrahler dürfen nicht mehr als 150 mm, bei land- oder forstwirtschaftlichen Anhängern nicht mehr als 400 mm, vom äußersten Punkt des Fahrzeugumrisses des Anhängers entfernt sein.
(3) 1Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der Begrenzungsleuchten darf nicht weniger als 350 mm und ihr höchster Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 1 500 mm über der Fahrbahn liegen.
2Lässt die Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, so dürfen die Begrenzungsleuchten höher angebracht sein, jedoch nicht höher als 2 100 mm.
3Bei den vorderen Rückstrahlern darf der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche nicht weniger als 350 mm und ihr höchster Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 900 mm über der Fahrbahn liegen.
4Lässt die Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, so dürfen die Rückstrahler höher angebracht sein, jedoch nicht höher als 1 500 mm.
(4) An Anhängern darf am hinteren Ende der beiden Längsseiten je eine nach vorn wirkende Leuchte für weißes Licht (Spurhalteleuchte) angebracht sein.
(1) 1Kraftfahrzeuge – ausgenommen Personenkraftwagen – mit einer Länge von mehr als 6 m sowie Anhänger müssen an den Längsseiten mit nach der Seite wirkenden gelben, nicht dreieckigen Rückstrahlern ausgerüstet sein.
2Mindestens je einer dieser Rückstrahler muss im mittleren Drittel des Fahrzeugs angeordnet sein; der am weitesten vorn angebrachte Rückstrahler darf nicht mehr als 3 m vom vordersten Punkt des Fahrzeugs, bei Anhängern vom vordersten Punkt der Zugeinrichtung entfernt sein.
3Zwischen zwei aufeinanderfolgenden Rückstrahlern darf der Abstand nicht mehr als 3 m betragen.
4Der am weitesten hinten angebrachte Rückstrahler darf nicht mehr als 1 m vom hintersten Punkt des Fahrzeugs entfernt sein.
5Die Höhe über der Fahrbahn (höchster Punkt der leuchtenden Fläche) darf nicht mehr als 900 mm betragen.
6Lässt die Bauart des Fahrzeugs das nicht zu, so dürfen die Rückstrahler höher angebracht sein, jedoch nicht höher als 1 500 mm.
7Krankenfahrstühle müssen an den Längsseiten mit mindestens je einem gelben Rückstrahler ausgerüstet sein, der nicht höher als 600 mm, jedoch so tief wie möglich angebracht sein muss.
8Diese Rückstrahler dürfen auch an den Speichen der Räder angebracht sein.
(2) Die nach Absatz 1 anzubringenden Rückstrahler dürfen abnehmbar sein
(3) 1Die seitliche Kenntlichmachung von Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben ist, muss Absatz 1 entsprechen.
2Jedoch genügt je ein Rückstrahler im vorderen und im hinteren Drittel.
(4) 1Retroreflektierende gelbe waagerechte Streifen, die unterbrochen sein können, an den Längsseiten von Fahrzeugen sind zulässig.
2Sie dürfen nicht die Form von Schriftzügen oder Emblemen haben.
3§ 53 Absatz 10 Nummer 3 ist anzuwenden.
(5) Ringförmig zusammenhängende retroreflektierende weiße Streifen an den Reifen von Krafträdern und Krankenfahrstühlen sind zulässig.
(6) 1Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 6,0 m – ausgenommen Fahrgestelle mit Führerhaus, land- oder forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen und deren Anhänger sowie Arbeitsmaschinen und Stapler, die hinsichtlich der Baumerkmale ihres Fahrgestells nicht den Lastkraftwagen und Zugmaschinen gleichzusetzen sind, – müssen an den Längsseiten mit nach der Seite wirkenden gelben Seitenmarkierungsleuchten nach der Richtlinie 76/756/EWG ausgerüstet sein.
2Für andere Fahrzeuge ist die entsprechende Anbringung von Seitenmarkierungsleuchten zulässig.
3Ist die hintere Seitenmarkierungsleuchte mit der Schlussleuchte, Umrissleuchte, Nebelschlussleuchte oder Bremsleuchte zusammengebaut, kombiniert oder ineinandergebaut oder bildet sie den Teil einer gemeinsam leuchtenden Fläche mit dem Rückstrahler, so darf sie auch rot sein.
(7) 1Zusätzlich zu den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Einrichtungen sind Fahrzeugkombinationen mit Nachläufern zum Transport von Langmaterial über ihre gesamte Länge (einschließlich Ladung) durch gelbes retroreflektierendes Material, das mindestens dem Typ 2 des Normblattes DIN 67 520 Teil 2, Ausgabe Juni 1994, entsprechen muss, seitlich kenntlich zu machen in Form von Streifen, Bändern, Schlauch- oder Kabelumhüllungen oder in ähnlicher Ausführung.
2Kurze Unterbrechungen, die durch die Art der Ladung oder die Konstruktion der Fahrzeuge bedingt sind, sind zulässig.
3Die Einrichtungen sind so tief anzubringen, wie es die konstruktive Beschaffenheit der Fahrzeuge und der Ladung zulässt.
4Abweichend von Absatz 6 sind an Nachläufern von Fahrzeugkombinationen zum Transport von Langmaterial an den Längsseiten soweit wie möglich vorne und hinten jeweils eine Seitenmarkierungsleuchte anzubringen.
(1) 1Umrissleuchten sind Leuchten, die die Breite über alles eines Fahrzeugs deutlich anzeigen.
2Sie sollen bei bestimmten Fahrzeugen die Begrenzungs- und Schlussleuchten ergänzen und die Aufmerksamkeit auf besondere Fahrzeugumrisse lenken.
(2) 1Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 2,10 m müssen und Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 1,80 m aber nicht mehr als 2,10 m dürfen auf jeder Seite mit einer nach vorn wirkenden weißen und einer nach hinten wirkenden roten Umrissleuchte ausgerüstet sein.
2Die Leuchten einer Fahrzeugseite dürfen zu einer Leuchte zusammengefasst sein.
3In allen Fällen muss der Abstand zwischen den leuchtenden Flächen dieser Leuchten und der Begrenzungsleuchte oder Schlussleuchte auf der gleichen Fahrzeugseite mehr als 200 mm betragen.
(3) 1Umrissleuchten müssen entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen an den Fahrzeugen angebracht sein.
2Für Arbeitsmaschinen und Stapler gelten die Anbauvorschriften für Anhänger und Sattelanhänger.
(4) Umrissleuchten sind nicht erforderlich an
(5) Werden Umrissleuchten an Fahrzeugen angebracht, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen sie den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 entsprechen.
(6) Umrissleuchten dürfen nicht an Fahrzeugen und Anbaugeräten angebracht werden, deren Breite über alles nicht mehr als 1,80 m beträgt.
(1) Parkleuchten und Park-Warntafeln zeigen die seitliche Begrenzung eines geparkten Fahrzeugs an.
(2) 1An Kraftfahrzeugen, Anhängern und Zügen dürfen angebracht sein:
(3) 1Die Leuchten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 und Satz 2 müssen so am Fahrzeug angebracht sein, dass der unterste Punkt der leuchtenden Fläche mehr als 350 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 1 500 mm von der Fahrbahn entfernt sind.
2Der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der Leuchten darf vom äußersten Punkt des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm entfernt sein.
(4) Die Leuchten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 müssen während des Betriebs am Bordnetz anschließbar oder mit aufladbaren Stromquellen ausgerüstet sein, die im Fahrbetrieb ständig am Bordnetz angeschlossen sein müssen.
(5) 1Park-Warntafeln, deren wirksame Teile nur bei parkenden Fahrzeugen sichtbar sein dürfen, müssen auf der dem Verkehr zugewandten Seite des Fahrzeugs oder Zuges möglichst niedrig und nicht höher als
1 000 mm (höchster Punkt der leuchtenden Fläche) so angebracht sein, dass sie mit dem Umriss des Fahrzeugs, Zuges oder der Ladung abschließen. 2Abweichungen von nicht mehr als 100 mm nach innen sind zulässig.
3Rückstrahler und amtliche Kennzeichen dürfen durch Park-Warntafeln nicht verdeckt werden.
(1) 1Außer mit den in § 50 vorgeschriebenen Scheinwerfern zur Beleuchtung der Fahrbahn dürfen mehrspurige Kraftfahrzeuge mit zwei Nebelscheinwerfern für weißes oder hellgelbes Licht ausgerüstet sein, Krafträder, auch mit Beiwagen, mit nur einem Nebelscheinwerfer.
2Sie dürfen nicht höher als die am Fahrzeug befindlichen Scheinwerfer für Abblendlicht angebracht sein.
3Sind mehrspurige Kraftfahrzeuge mit Nebelscheinwerfern ausgerüstet, bei denen der äußere Rand der Lichtaustrittsfläche mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt ist, so müssen die Nebelscheinwerfer so geschaltet sein, dass sie nur zusammen mit dem Abblendlicht brennen können.
4Nebelscheinwerfer müssen einstellbar und an dafür geeigneten Teilen der Fahrzeuge so befestigt sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können.
5Sie müssen so eingestellt sein, dass eine Blendung anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu erwarten ist.
6Die Blendung gilt als behoben, wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Nebelscheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber bei Nennspannung an den Klemmen der Scheinwerferlampe nicht mehr als 1 lx beträgt.
(2) 1Ein Suchscheinwerfer für weißes Licht ist zulässig.
2Die Leistungsaufnahme darf nicht mehr als 35 W betragen.
3Er darf nur zugleich mit den Schlussleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein.
(3) 1Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es für die Rundumwirkung erfordert, mehreren Warnleuchten für blaues Blinklicht dürfen ausgerüstet sein:
(3a) 1Kraftfahrzeuge des Vollzugsdienstes der Militärpolizei, der Polizeien des Bundes und der Länder sowie des Zollfahndungsdienstes dürfen folgende Warnleuchten und Signalgeber haben:
(4) 1Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit es erfordert, mehreren Warnleuchten für gelbes Blinklicht – Rundumlicht – dürfen ausgerüstet sein:
(5) 1Krankenkraftwagen (Absatz 3 Nummer 4) dürfen mit einer nur nach vorn wirkenden besonderen Beleuchtungseinrichtung (zum Beispiel Rot-Kreuz-Leuchte) ausgerüstet sein, um den Verwendungszweck des Fahrzeugs kenntlich zu machen.
2Die Beleuchtungseinrichtung darf keine Scheinwerferwirkung haben.
(6) 1An Kraftfahrzeugen, in denen ein Arzt zur Hilfeleistung in Notfällen unterwegs ist, darf während des Einsatzes ein nach vorn und nach hinten wirkendes Schild mit der in schwarzer Farbe auf gelbem Grund versehenen Aufschrift „Arzt Notfalleinsatz“ auf dem Dach angebracht sein, das gelbes Blinklicht ausstrahlt; dies gilt nur, wenn der Arzt zum Führen des Schildes berechtigt ist.
2Die Berechtigung zum Führen des Schildes erteilt auf Antrag die Zulassungsbehörde; sie entscheidet nach Anhörung der zuständigen Ärztekammer.
3Der Berechtigte erhält hierüber eine Bescheinigung, die während der Einsatzfahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist.
(7) 1Mehrspurige Fahrzeuge dürfen mit einer oder mehreren Leuchten zur Beleuchtung von Arbeitsgeräten und Arbeitsstellen (Arbeitsscheinwerfer) ausgerüstet sein.
2Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht während der Fahrt benutzt werden.
3An Fahrzeugen, die dem Bau, der Unterhaltung oder der Reinigung von Straßen oder Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen, dürfen Arbeitsscheinwerfer abweichend von Satz 2 auch während der Fahrt eingeschaltet sein, wenn die Fahrt zum Arbeitsvorgang gehört.
4Arbeitsscheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn sie andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden.
(8) Türsicherungsleuchten für rotes Licht, die beim Öffnen der Fahrzeugtüren nach rückwärts leuchten, sind zulässig; für den gleichen Zweck dürfen auch rote rückstrahlende Mittel verwendet werden.
(9) 1Vorzeltleuchten an Wohnwagen und Wohnmobilen sind zulässig.
2Sie dürfen nicht während der Fahrt benutzt und nur dann eingeschaltet werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie Verkehrsteilnehmer auf öffentlichen Straßen blenden.
(10) Kraftfahrzeuge nach Absatz 3 Nummer 4 dürfen mit horizontal umlaufenden Streifen in leuchtrot nach DIN 6164, Teil 1, Ausgabe Februar 1980, ausgerüstet sein.
(11) 1Kraftfahrzeuge nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 dürfen zusätzlich zu Warnleuchten für blaues Blinklicht – Rundumlicht – und Warnleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne mit einem Heckwarnsystem bestehend aus höchstens drei Paar horizontal nach hinten wirkenden Leuchten für gelbes Blinklicht ausgerüstet sein.
2Die Warnleuchten für gelbes Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung müssen
(1) Der Rückfahrscheinwerfer ist eine Leuchte, die die Fahrbahn hinter und gegebenenfalls neben dem Fahrzeug ausleuchtet und anderen Verkehrsteilnehmern anzeigt, dass das Fahrzeug rückwärts fährt oder zu fahren beginnt.
(2) 1Kraftfahrzeuge müssen hinten mit einem oder zwei Rückfahrscheinwerfern für weißes Licht ausgerüstet sein.
2An Anhängern sind hinten ein oder zwei Rückfahrscheinwerfer zulässig.
3Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht weniger als 250 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 1 200 mm über der Fahrbahn liegen.
(3) 1An mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t darf auf jeder Längsseite ein Rückfahrscheinwerfer angebaut sein.
2Der höchste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht mehr als 1 200 mm über der Fahrbahn liegen.
3Diese Rückfahrscheinwerfer dürfen seitlich nicht mehr als 50 mm über den Fahrzeugumriss hinausragen.
(4) 1Rückfahrscheinwerfer dürfen nur bei eingelegtem Rückwärtsgang leuchten können, wenn die Einrichtung zum Anlassen oder Stillsetzen des Motors sich in der Stellung befindet, in der der Motor arbeiten kann.
2Ist eine der beiden Voraussetzungen nicht gegeben, so dürfen sie nicht eingeschaltet werden können oder eingeschaltet bleiben.
(5) Rückfahrscheinwerfer müssen, soweit nicht über eine Bauartgenehmigung eine andere Ausrichtung vorgeschrieben ist, so geneigt sein, dass sie die Fahrbahn auf nicht mehr als 10 m hinter der Leuchte beleuchten.
(6) Rückfahrscheinwerfer sind nicht erforderlich an
(7) Werden Rückfahrscheinwerfer an Fahrzeugen angebracht, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen sie den Vorschriften der Absätze 2, 4 und 5 entsprechen.
(1) 1Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit zwei ausreichend wirkenden Schlussleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein.
2Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur eine Schlussleuchte zu haben.
3Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der Schlussleuchten darf nicht tiefer als 350 mm, bei Krafträdern nicht tiefer als 250 mm, und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1 500 mm, bei Arbeitsmaschinen, Staplern und land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht höher als 1 900 mm über der Fahrbahn liegen.
4Wenn die Form des Aufbaus die Einhaltung dieser Maße nicht zulässt, darf der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 2 100 mm über der Fahrbahn liegen.
5Die Schlussleuchten müssen möglichst weit voneinander angebracht, der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein.
6Mehrspurige Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen mit zwei zusätzlichen Schlussleuchten ausgerüstet sein.
7Vorgeschriebene Schlussleuchten dürfen an einer gemeinsamen Sicherung nicht angeschlossen sein.
(2) 1Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit zwei ausreichend wirkenden Bremsleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein, die nach rückwärts die Betätigung der Betriebsbremse, bei Fahrzeugen nach § 41 Absatz 7 der mechanischen Bremse, anzeigen.
2Die Bremsleuchten dürfen auch bei Betätigen eines Retarders oder einer ähnlichen Einrichtung aufleuchten.
3Bremsleuchten, die in der Nähe der Schlussleuchten angebracht oder damit zusammengebaut sind, müssen stärker als diese leuchten.
4Bremsleuchten sind nicht erforderlich an:
(3) (weggefallen)
(4) 1Kraftfahrzeuge müssen an der Rückseite mit zwei roten Rückstrahlern ausgerüstet sein.
2Anhänger müssen mit zwei dreieckigen roten Rückstrahlern ausgerüstet sein; die Seitenlänge solcher Rückstrahler muss mindestens 150 mm betragen, die Spitze des Dreiecks muss nach oben zeigen.
3Der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der Rückstrahler darf nicht mehr als 400 mm vom äußersten Punkt des Fahrzeugumrisses und ihr höchster Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 900 mm von der Fahrbahn entfernt sein.
4Ist wegen der Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung der Rückstrahler nicht möglich, so sind zwei zusätzliche Rückstrahler erforderlich, wobei ein Paar Rückstrahler so niedrig wie möglich und nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt und das andere Paar möglichst weit auseinander und höchstens 900 mm über der Fahrbahn angebracht sein muss.
5Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur mit einem Rückstrahler ausgerüstet zu sein.
6An den hinter Kraftfahrzeugen mitgeführten Schneeräumgeräten mit einer Breite von mehr als 3 m muss in der Mitte zwischen den beiden anderen Rückstrahlern ein zusätzlicher dreieckiger Rückstrahler angebracht sein.
7Fahrräder mit Hilfsmotor dürfen mit Pedalrückstrahlern (§ 67 Absatz 6) ausgerüstet sein.
8Dreieckige Rückstrahler sind an Kraftfahrzeugen nicht zulässig.
(5) 1Vorgeschriebene Schlussleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahler müssen am äußersten Ende des Fahrzeugs angebracht sein.
2Ist dies wegen der Bauart des Fahrzeugs nicht möglich, und beträgt der Abstand des äußersten Endes des Fahrzeugs von den zur Längsachse des Fahrzeugs senkrecht liegenden Ebenen, an denen sich die Schlussleuchten, die Bremsleuchten oder die Rückstrahler befinden, mehr als 1 000 mm, so muss je eine der genannten Einrichtungen zusätzlich möglichst weit hinten und möglichst in der nach den Absätzen 1, 2 und 4 vorgeschriebenen Höhe etwa in der Mittellinie der Fahrzeugspur angebracht sein.
3Nach hinten hinausragende fahrbare Anhängeleitern, Förderbänder und Kräne sind außerdem am Tage wie eine Ladung nach § 22 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Ordnung kenntlich zu machen.
(6) 1Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen.
2Sind einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen mit einem Anhänger verbunden, so müssen an der Rückseite des Anhängers die für Kraftfahrzeuge vorgeschriebenen Schlussleuchten angebracht sein.
3An einspurigen Anhängern hinter einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen und hinter Krafträdern – auch mit Beiwagen – genügen für die rückwärtige Sicherung eine Schlussleuchte und ein dreieckiger Rückstrahler.
(7) Abweichend von Absatz 4 Satz 2 dürfen
(7a) Anhänger, die nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, können neben den Rückstrahlern nach Absatz 4 Satz 2 auch Rückstrahler führen, wie sie für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind.
(7b) Rückstrahler an hinter Kraftfahrzeugen mitgeführten land- oder forstwirtschaftlichen Bodenbearbeitungsgeräten dürfen abnehmbar sein.
(8) 1Mit Abschleppwagen oder Abschleppachsen abgeschleppte Fahrzeuge müssen Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler und Fahrtrichtungsanzeiger haben.
2Diese Beleuchtungseinrichtungen dürfen auf einem Leuchtenträger (§ 49a Absatz 9) angebracht sein; sie müssen vom abschleppenden Fahrzeug aus betätigt werden können.
(9) 1Schlussleuchten, Bremsleuchten und rote Rückstrahler – ausgenommen zusätzliche Bremsleuchten und zusätzliche Schlussleuchten – dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden.
2Das gilt nicht für lichttechnische Einrichtungen, die nach § 49a Absatz 9 und 10 abnehmbar sein dürfen.
(10) 1Die Kennzeichnung von
(1) 1Warndreiecke und Warnleuchten müssen tragbar, standsicher und so beschaffen sein, dass sie bei Gebrauch auf ausreichende Entfernung erkennbar sind.
2Warndreiecke müssen rückstrahlend sein; Warnleuchten müssen gelbes Blinklicht abstrahlen, von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängig sein und eine ausreichende Brenndauer haben.
3Warnwesten müssen der Norm DIN EN 471:2003+A1:2007, Ausgabe März 2008 oder der Norm EN ISO 20471:2013 entsprechen.
4Die Warneinrichtungen müssen in betriebsfertigem Zustand sein.
(2) 1In Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen, Krafträdern und einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen müssen mindestens folgende Warneinrichtungen mitgeführt werden:
(3) 1Warnleuchten, die mitgeführt werden, ohne dass sie nach Absatz 2 vorgeschrieben sind, dürfen abweichend von Absatz 1 von der Lichtanlage des Fahrzeugs abhängig, im Fahrzeug fest angebracht oder so beschaffen sein, dass sie bei Bedarf innen oder außen am Fahrzeug angebracht werden können.
2Sie müssen der Nummer 20 der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Verkehrsblatt 1973 S. 558) entsprechen.
(4) 1Fahrzeuge (ausgenommen Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 mit Ausnahme von dreirädrigen Kraftfahrzeugen), die mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein müssen, müssen zusätzlich eine Warnblinkanlage haben.
2Sie muss wie folgt beschaffen sein:
(5) Warnblinkanlagen an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den Vorschriften des Absatzes 4 entsprechen.
(1) 1Anbaugeräte, die seitlich mehr als 400 mm über den äußersten Punkt der leuchtenden Flächen der Begrenzungs- oder der Schlussleuchten des Fahrzeugs hinausragen, müssen mit Begrenzungsleuchten (§ 51 Absatz 1), Schlussleuchten (§ 53 Absatz 1) und Rückstrahlern (§ 53 Absatz 4) ausgerüstet sein.
2Die Leuchten müssen so angebracht sein, dass der äußerste Punkt ihrer leuchtenden Fläche nicht mehr als 400 mm von der äußersten Begrenzung des Anbaugeräts und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 1 500 mm von der Fahrbahn entfernt sind.
3Der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der Rückstrahler darf nicht mehr als 400 mm von der äußersten Begrenzung des Anbaugeräts, der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 900 mm von der Fahrbahn entfernt sein.
4Die Leuchten und die Rückstrahler dürfen außerhalb der Zeit, in der Beleuchtung nötig ist (§ 17 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung), abgenommen sein; sie müssen im oder am Fahrzeug mitgeführt werden.
(2) 1Anbaugeräte, deren äußerstes Ende mehr als 1 000 mm über die Schlussleuchten des Fahrzeugs nach hinten hinausragt, müssen mit einer Schlussleuchte (§ 53 Absatz 1) und einem Rückstrahler (§ 53 Absatz 4) ausgerüstet sein.
2Schlussleuchte und Rückstrahler müssen möglichst am äußersten Ende des Anbaugeräts und möglichst in der Fahrzeuglängsmittelebene angebracht sein.
3Der höchste Punkt der leuchtenden Fläche der Schlussleuchte darf nicht mehr als 1 500 mm und der des Rückstrahlers nicht mehr als 900 mm von der Fahrbahn entfernt sein.
4Schlussleuchte und Rückstrahler dürfen außerhalb der Zeit, in der Beleuchtung nötig ist (§ 17 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung), abgenommen sein; sie müssen im oder am Fahrzeug mitgeführt werden.
(3) 1Anbaugeräte nach Absatz 1 müssen ständig nach vorn und hinten, Anbaugeräte nach Absatz 2 müssen ständig nach hinten durch Park-Warntafeln nach § 51c oder durch Folien oder Tafeln nach DIN 11 030, Ausgabe September 1994, kenntlich gemacht werden.
2Diese Tafeln, deren Streifen nach außen und nach unten verlaufen müssen, brauchen nicht fest am Anbaugerät angebracht zu sein.
(4) Ist beim Mitführen von Anbaugeräten eine Beeinträchtigung der Wirkung lichttechnischer Einrichtungen nicht vermeidbar, so müssen während der Dauer der Beeinträchtigung zusätzlich angebrachte lichttechnische Einrichtungen (zum Beispiel auf einem Leuchtenträger nach § 49a Absatz 9 oder 10) gleicher Art ihre Funktion übernehmen.
(5) 1Hubladebühnen und ähnliche Einrichtungen, außer solchen an Kraftomnibussen, müssen während ihres Betriebs durch zwei Blinkleuchten für gelbes Licht mit einer Lichtstärke von nicht weniger als 50 cd und nicht mehr als 500 cd und mit gut sichtbaren rot-weißen Warnmarkierungen kenntlich gemacht werden.
2Die Blinkleuchten und die Warnmarkierungen müssen – bezogen auf die Arbeitsstellung der Einrichtung – möglichst am hinteren Ende und soweit außen wie möglich angebracht sein.
3Die Blinkleuchten müssen in Arbeitsstellung der Einrichtung mindestens in den Winkelbereichen nach oben, hinten und zur Seite sichtbar sein, die für hinten an Fahrzeugen angeordnete Fahrtrichtungsanzeiger in § 49a Absatz 1 Satz 4 gefordert werden.
4Die Blinkleuchten müssen eine flache Abböschung haben.
5Die Blinkleuchten müssen während des Betriebs der Einrichtung selbsttätig und unabhängig von der übrigen Fahrzeugbeleuchtung Warnblinklicht abstrahlen.
6Die rot-weißen Warnmarkierungen müssen retroreflektierend sein und brauchen nur nach hinten zu wirken.
7Bei Fahrzeugen, bei denen fest angebaute Blinkleuchten mit dem Verwendungszweck oder der Bauweise der Hubladebühne unvereinbar sind und bei Fahrzeugen, bei denen eine Nachrüstung mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist, muss mindestens eine tragbare Blinkleuchte als Sicherungseinrichtung von Hubladebühnen oder ähnlichen Einrichtungen mitgeführt, aufgestellt und zweckentsprechend betrieben werden.
(1) Fahrzeuge der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei und des Katastrophenschutzes dürfen zusätzlich mit den zum Tarnlichtkreis gehörenden Leuchten – Tarnscheinwerfer, Tarnschlussleuchten, Abstandsleuchten und Tarnbremsleuchten – versehen sein.
(2) Die Tarnleuchten dürfen nur einschaltbar sein, wenn die übrige Fahrzeugbeleuchtung abgeschaltet ist.
(1) Die Nebelschlussleuchte ist eine Leuchte, die rotes Licht abstrahlt und das Fahrzeug bei dichtem Nebel von hinten besser erkennbar macht.
(2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt, und ihre Anhänger müssen hinten mit einer oder zwei, andere Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen hinten mit einer Nebelschlussleuchte, ausgerüstet sein.
(3) 1Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht weniger als 250 mm und der höchste Punkt nicht mehr als 1 000 mm über der Fahrbahn liegen.
2In allen Fällen muss der Abstand zwischen den leuchtenden Flächen der Nebelschlussleuchte und der Bremsleuchte mehr als 100 mm betragen.
3Ist nur eine Nebelschlussleuchte angebracht, so muss sie in der Mitte oder links davon angeordnet sein.
(4) 1Nebelschlussleuchten müssen so geschaltet sein, dass sie nur dann leuchten können, wenn die Scheinwerfer für Fernlicht, für Abblendlicht oder die Nebelscheinwerfer oder eine Kombination dieser Scheinwerfer eingeschaltet sind.
2Sind Nebelscheinwerfer vorhanden, so müssen die Nebelschlussleuchten unabhängig von diesen ausgeschaltet werden können.
3Sind die Nebelschlussleuchten eingeschaltet, darf die Betätigung des Schalters für Fernlicht oder Abblendlicht die Nebelschlussleuchten nicht ausschalten.
(5) Eingeschaltete Nebelschlussleuchten müssen dem Fahrzeugführer durch eine Kontrollleuchte für gelbes Licht, die in seinem Blickfeld gut sichtbar angeordnet sein muss, angezeigt werden.
(6) 1In einem Zug brauchen nur die Nebelschlussleuchten am letzten Anhänger zu leuchten.
2Die Abschaltung der Nebelschlussleuchten am Zugfahrzeug oder am ersten Anhänger ist aber nur dann zulässig, wenn die jeweilige Ab- bzw.
3Wiedereinschaltung selbsttätig durch Aufstecken bzw.
4Abziehen des Steckers für die Anhängerbeleuchtung erfolgt.
(1) 1Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein.
2Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen nach dem Einschalten mit einer Frequenz von 1,5 Hz
4Fahrtrichtungsanzeiger brauchen ihre Funktion nicht zu erfüllen, solange sie Warnblinklicht abstrahlen.
(1a) 1Die nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden.
2Die nach vorn wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger und die zusätzlichen seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen an beweglichen Fahrzeugteilen angebaut sein, wenn diese Teile nur eine Normallage (Betriebsstellung) haben.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrtrichtungsanzeiger, die nach § 49a Absatz 9 und 10 abnehmbar sein dürfen.
(2) 1Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld des Führers angebracht, so muss ihre Wirksamkeit dem Führer sinnfällig angezeigt werden; dies gilt nicht für Fahrtrichtungsanzeiger an Krafträdern und für seitliche Zusatzblinkleuchten.
2Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Sicht des Fahrzeugführers nicht behindern.
(3) Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für gelbes Licht zulässig.
(4) 1Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind
(5) 1Fahrtrichtungsanzeiger sind nicht erforderlich an
(6) Fahrtrichtungsanzeiger an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den vorstehenden Vorschriften entsprechen.
(1) Kraftomnibusse müssen eine Innenbeleuchtung haben; diese darf die Sicht des Fahrzeugführers nicht beeinträchtigen.
(2) Die für Fahrgäste bestimmten Ein- und Ausstiege müssen ausreichend ausgeleuchtet sein, solange die jeweilige Fahrgasttür nicht geschlossen ist.
In Kraftomnibussen muss außer den nach § 53a Absatz 1 erforderlichen Warneinrichtungen eine von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängige windsichere Handlampe mitgeführt werden.
(1) 1Kraftfahrzeuge müssen mindestens eine Einrichtung für Schallzeichen haben, deren Klang gefährdete Verkehrsteilnehmer auf das Herannahen eines Kraftfahrzeugs aufmerksam macht, ohne sie zu erschrecken und andere mehr als unvermeidbar zu belästigen.
2Ist mehr als eine Einrichtung für Schallzeichen angebracht, so muss sichergestellt sein, dass jeweils nur eine Einrichtung betätigt werden kann.
3Die Umschaltung auf die eine oder andere Einrichtung darf die Abgabe einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenzen nicht ermöglichen.
(2) 1Als Einrichtungen für Schallzeichen dürfen Hupen und Hörner angebracht sein, die einen Klang mit gleichbleibenden Grundfrequenzen (auch harmonischen Akkord) erzeugen, der frei von Nebengeräuschen ist.
2Die Lautstärke darf in 7 m Entfernung von dem Anbringungsort der Schallquelle am Fahrzeug und in einem Höhenbereich von 500 mm bis 1 500 mm über der Fahrbahn an keiner Stelle 105 dB(A) übersteigen.
3Die Messungen sind auf einem freien Platz mit möglichst glatter Oberfläche bei Windstille durchzuführen; Hindernisse (Bäume, Sträucher u. a.), die durch Widerhall oder Dämpfung stören können, müssen von der Schallquelle mindestens doppelt so weit entfernt sein wie der Schallempfänger.
(2a) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 müssen Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 Einrichtungen für Schallzeichen haben, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(3) 1Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52 Absatz 3 Warnleuchten für blaues Blinklicht führen, müssen mit mindestens einer Warneinrichtung mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) ausgerüstet sein.
2Ist mehr als ein Einsatzhorn angebracht, so muss sichergestellt sein, dass jeweils nur eines betätigt werden kann.
(3a) 1Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52 Absatz 3a mit Anhaltesignal und mit Signalgebern für rote Lichtschrift ausgerüstet sind, dürfen neben der in Absatz 3 vorgeschriebenen Warneinrichtung, dem Einsatzhorn, mit einer zusätzlichen Warneinrichtung, dem Anhaltehorn, ausgerüstet sein.
2Es muss sichergestellt sein, dass das Anhaltehorn nur in Verbindung mit dem Anhaltesignal und dem Signalgeber für rote Lichtschrift aktiviert werden kann.
3Es darf nicht möglich sein, die Warneinrichtungen gemeinsam zu betreiben.
(3b) Kraftfahrzeuge im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 131; L 360, S. 111), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/839 (ABl. L 138 vom 24.5.2019, S. 70) geändert worden ist, die über ein akustisches Fahrzeug-Warnsystem (Acoustic Vehicle Alerting System – AVAS) verfügen dürfen, das den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht, gelten auch im Falle einer Nachrüstung als übereinstimmend mit diesem Paragraphen.
(4) 1Ausschließlich die in den Absätzen 1 bis 3b beschriebenen Einrichtungen für Schallzeichen sowie Sirenen dürfen an Kraftfahrzeugen, mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen nach Absatz 3a Satz 1, angebracht sein.
2Nur die in Satz 1 der Absätze 3 und 3a genannten Kraftfahrzeuge dürfen mit dem Einsatzhorn oder zusätzlich mit dem Anhaltehorn ausgerüstet sein.
(5) Absatz 1 gilt nicht für eisenbereifte Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h und für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.
(6) 1Mofas müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein.
2Radlaufglocken und andere Einrichtungen für Schallzeichen sind nicht zulässig.
(1) 1Personenkraftwagen, Kraftomnibusse, Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit mindestens vier Rädern und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h – ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Muldenkipper, Flurförderzeuge, Elektrokarren und Autoschütter – sowie ihre Anhänger müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen über die elektromagnetische Verträglichkeit entsprechen.
2Satz 1 gilt entsprechend für andere Fahrzeuge, die hinsichtlich ihrer Baumerkmale des Fahrgestells und ihrer elektrischen Ausrüstung den genannten Fahrzeugen gleichzusetzen sind, sowie für Bauteile und selbstständige technische Einheiten, die zum Einbau in den genannten Fahrzeugen bestimmt sind.
(2) Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 sowie zum Einbau in diese Fahrzeuge bestimmte selbstständige technische Einheiten müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen über die elektromagnetische Verträglichkeit entsprechen.
(1) Kraftfahrzeuge müssen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 3 Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht haben, die so beschaffen und angebracht sind, dass der Fahrzeugführer nach rückwärts, zur Seite und unmittelbar vor dem Fahrzeug – auch beim Mitführen von Anhängern – alle für ihn wesentlichen Verkehrsvorgänge beobachten kann.
(2) Es sind erforderlich
(2a) Bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h sowie bei Arbeitsmaschinen und Staplern ist § 56 Absatz 2 in der am 29. März 2005 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Nicht erforderlich sind Spiegel bei einachsigen Zugmaschinen, einachsigen Arbeitsmaschinen, offenen Elektrokarren mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h sowie mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und mit offenem Führerplatz, der auch beim Mitführen von unbeladenen oder beladenen Anhängern nach rückwärts Sicht bietet.
(1) 1Kraftfahrzeuge müssen mit einem im unmittelbaren Sichtfeld des Fahrzeugführers liegenden Geschwindigkeitsmessgerät ausgerüstet sein.
2Dies gilt nicht für
(2) 1Bei Geschwindigkeitsmessgeräten muss die Geschwindigkeit in Kilometer je Stunde angezeigt werden.
2Das Geschwindigkeitsmessgerät muss den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(3) 1Das Geschwindigkeitsmessgerät darf mit einem Wegstreckenzähler verbunden sein, der die zurückgelegte Strecke in Kilometern anzeigt.
2Die vom Wegstreckenzähler angezeigte Wegstrecke darf von der tatsächlich zurückgelegten Wegstrecke
(1) (weggefallen)
(1a) Der Fahrtschreiber sowie alle lösbaren Verbindungen der Übertragungseinrichtungen müssen plombiert sein.
(2) 1Der Fahrtschreiber muss vom Beginn bis zum Ende jeder Fahrt ununterbrochen in Betrieb sein und auch die Haltezeiten aufzeichnen.
2Die Schaublätter – bei mehreren miteinander verbundenen Schaublättern (Schaublattbündel) das erste Blatt – sind vor Antritt der Fahrt mit dem Namen der Führer sowie dem Ausgangspunkt und Datum der ersten Fahrt zu bezeichnen; ferner ist der Stand des Wegstreckenzählers am Beginn und am Ende der Fahrt oder beim Einlegen und bei der Entnahme des Schaublatts vom Kraftfahrzeughalter oder dessen Beauftragten einzutragen; andere, durch Rechtsvorschriften weder geforderte noch erlaubte Vermerke auf der Vorderseite des Schaublatts sind unzulässig.
3Es dürfen nur Schaublätter mit Prüfzeichen verwendet werden, die für den verwendeten Fahrtschreibertyp zugeteilt sind.
4Die Schaublätter sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit vorzulegen; der Kraftfahrzeughalter hat sie ein Jahr lang aufzubewahren.
5Auf jeder Fahrt muss mindestens ein Ersatzschaublatt mitgeführt werden.
(3) 1Die Absätze 1 bis 2 gelten nicht, wenn das Fahrzeug an Stelle eines vorgeschriebenen Fahrtschreibers mit einem Kontrollgerät im Sinne des Anhangs I oder des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet ist.
2In diesem Fall ist das Kontrollgerät nach Maßgabe des Absatzes 2 zu betreiben; bei Verwendung eines Kontrollgerätes nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 muss die Fahrerkarte nicht gesteckt werden.
3Im Falle des Einsatzes von Kraftomnibussen im Linienverkehr bis 50 Kilometer kann anstelle des Namens der Führer das amtliche Kennzeichen oder die Betriebsnummer des jeweiligen Fahrzeugs auf den Ausdrucken und Schaublättern eingetragen werden.
4Die Daten des Massespeichers sind vom Kraftfahrzeughalter alle drei Monate herunterzuladen; § 2 Absatz 5 der Fahrpersonalverordnung gilt entsprechend.
5Wird bei Fahrzeugen zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 12 t oder bei Fahrzeugen zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 t, die ab dem 1. Januar 1996 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden und bei denen die Übermittlung der Signale an das Kontrollgerät ausschließlich elektrisch erfolgt, das Kontrollgerät ausgetauscht, so muss dieses durch ein Gerät nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ersetzt werden.
6Ein Austausch des Kontrollgerätes im Sinne des Satzes 5 liegt nur dann vor, wenn das gesamte System bestehend aus Registriereinheit und Geschwindigkeitsgeber getauscht wird.
(4) Weitergehende Anforderungen in Sondervorschriften bleiben unberührt.
(1) 1Halter, deren Kraftfahrzeuge nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet sein müssen, haben auf ihre Kosten die Fahrtenschreiber nach Maßgabe des Absatzes 2 und der Anlagen XVIII und XVIIIa darauf prüfen zu lassen, dass Einbau, Zustand, Messgenauigkeit und Arbeitsweise vorschriftsmäßig sind.
2Bestehen keine Bedenken gegen die Vorschriftsmäßigkeit, so hat der Hersteller oder die Werkstatt auf oder neben dem Fahrtenschreiber oder an der B-Säule der Fahrerseite gut sichtbar und dauerhaft ein Einbauschild anzubringen.
3Bei Fahrzeugen ohne B-Säule ist, sofern möglich, das Einbauschild am Türrahmen der Fahrerseite des Fahrzeugs gut sichtbar und dauerhaft anzubringen und muss in jedem Fall deutlich sichtbar sein.
4Das Einbauschild muss plombiert sein, es sei denn, dass es sich nicht ohne Vernichtung der Angaben entfernen lässt.
5Der Halter hat dafür zu sorgen, dass das Einbauschild die vorgeschriebenen Angaben enthält, plombiert sowie vorschriftsmäßig angebracht und weder verdeckt noch verschmutzt ist.
(1a) Im Sinne dieser Verordnung ist
(2) 1Nach jedem Einbau eines Fahrtenschreibers ist eine Einbauprüfung durchzuführen.
2 Eine Nachprüfung ist durchzuführen
(3) 1Die Einbauprüfungen und Nachprüfungen dürfen nur durchgeführt werden durch
(4) 1Wird der Fahrtenschreiber vom Fahrzeughersteller eingebaut, so kann dieser, sofern er hierfür nach Anlage XVIIIc amtlich anerkannt ist, die Einbauprüfung nach Maßgabe der Anlagen XVIII und XVIIIa durchführen und das Gerät kalibrieren.
2Die Einbauprüfung und Kalibrierung kann abweichend von Satz 1 auch durch einen nach Maßgabe der Anlage XVIIIc hierfür anerkannten Fahrzeugimporteur durchgeführt werden.
3Die Einbauprüfung darf nur an einer Prüfstelle durchgeführt werden, die den in Anlage XVIIIb festgelegten Anforderungen entspricht.
4Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Geschwindigkeitsbegrenzer sind Einrichtungen, die im Kraftfahrzeug in erster Linie durch die Steuerung der Kraftstoffzufuhr zum Motor die Fahrzeughöchstgeschwindigkeit auf den eingestellten Wert beschränken.
(2) 1Alle Kraftomnibusse sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse von jeweils mehr als 3,5 t müssen mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein.
2Der Geschwindigkeitsbegrenzer ist bei
(3) 1Mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer brauchen nicht ausgerüstet zu sein:
(4) Die Geschwindigkeitsbegrenzer müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen über Geschwindigkeitsbegrenzer entsprechen.
(5) Der Geschwindigkeitsbegrenzer muss so beschaffen sein, dass er nicht ausgeschaltet werden kann.
(1) Geschwindigkeitsbegrenzer dürfen in Kraftfahrzeuge nur eingebaut und geprüft werden von hierfür amtlich anerkannten
(1a) 1Ferner dürfen Geschwindigkeitsbegrenzer von den in § 57b Absatz 3 Satz 1 genannten Stellen nach Maßgabe der Anlage XVIIIc geprüft werden.
2Das Beauftragen von Kraftfahrzeugwerkstätten für diese Prüfung bestimmt sich nach Anlage XVIIId.
3Die Prüfung darf nur an einer Prüfstelle durchgeführt werden, die den in Anlage XVIIIb festgelegten Anforderungen entspricht.
(2) 1Halter, deren Kraftfahrzeuge mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer nach § 57c Absatz 2 ausgerüstet sind, haben auf ihre Kosten die Geschwindigkeitsbegrenzer vor der Erstinbetriebnahme, nach jedem Einbau, jeder Reparatur, jeder Änderung der Wegdrehzahl oder des wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeuges, die sich aus einer Änderung der Reifengröße ergibt, sowie bei für die Begrenzung wesentlichen Änderungen an der Kraftstoff-Zuführungseinrichtung durch einen Berechtigten nach Absatz 1 oder 1a prüfen zu lassen, ob Einbau, Zustand und Arbeitsweise vorschriftsmäßig sind.
2Bei Vorliegen der Vorschriftsmäßigkeit hat der Berechtigte nach Absatz 1 oder 1a an der B-Säule der Fahrerseite gut sichtbar und dauerhaft ein Einbauschild anzubringen.
3Bei Fahrzeugen ohne B-Säule ist das Einbauschild gut sichtbar und dauerhaft am Türrahmen der Fahrerseite des Fahrzeuges anzubringen.
4Das Einbauschild muss plombiert sein.
5Der Halter hat sicherzustellen, dass das Einbauschild die in Satz 7 genannten Angaben enthält, plombiert, vorschriftsmäßig angebracht und weder verdeckt noch verschmutzt ist.
6Abweichend von Satz 4 muss das Einbauschild nicht plombiert sein, wenn es sich nur durch Zerstörung der Angaben entfernen lässt.
7Das Einbauschild muss mindestens folgende Angaben enthalten:
(3) Wird der Geschwindigkeitsbegrenzer von einem Fahrzeughersteller eingebaut, der Inhaber einer EU-Typgenehmigung oder einer Allgemeinen Betriebserlaubnis nach § 20 ist, kann dieser das nach Absatz 2 erforderliche Einbauschild ausstellen.
(4) Für die Anerkennung der Fahrzeughersteller, der Hersteller von Geschwindigkeitsbegrenzern, der Beauftragten der Fahrzeughersteller und der Beauftragten der Hersteller von Geschwindigkeitsbegrenzern für den Einbau und für die Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern ist das Kraftfahrt-Bundesamt zuständig.
(5) Die Anerkennung wird erteilt, wenn
(6) Die Anerkennung ist nicht übertragbar; sie kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, die sicherstellen, dass der Einbau und die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden.
(7) 1Das Kraftfahrt-Bundesamt übt die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung aus.
2Die Aufsichtsbehörde kann selbst prüfen oder durch von ihr bestimmte Sachverständige prüfen lassen, ob insbesondere die Voraussetzungen für die Anerkennung gegeben sind, ob der Einbau und die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt und ob die sich sonst aus der Anerkennung oder den Nebenbestimmungen ergebenden Pflichten erfüllt werden.
(1) Ein Geschwindigkeitsschild gibt die zulässige Höchstgeschwindigkeit des betreffenden Fahrzeugs in Kilometer je Stunde an.
(2) 1Das Schild muss kreisrund mit einem Durchmesser von 200 mm sein und einen schwarzen Rand haben.
2Die Ziffern sind auf weißem Grund in schwarzer fetter Engschrift entsprechend Anlage V Seite 4 in einer Schriftgröße von 120 mm auszuführen.
(2a) 1Geschwindigkeitsschilder dürfen retroreflektierend sein.
2Retroreflektierende Geschwindigkeitsschilder müssen dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Mai 1989, entsprechen, sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen.
(3) Mit Geschwindigkeitsschildern müssen gekennzeichnet sein
(4) 1Absatz 3 gilt nicht für
(5) 1Die Geschwindigkeitsschilder müssen an beiden Längsseiten und an der Rückseite des Fahrzeugs angebracht werden.
2An land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und ihren Anhängern genügt ein Geschwindigkeitsschild an der Fahrzeugrückseite; wird es wegen der Art des Fahrzeugs oder seiner Verwendung zeitweise verdeckt oder abgenommen, so muss ein Geschwindigkeitsschild an der rechten Längsseite vorhanden sein.
(1) 1An allen Kraftfahrzeugen und Anhängern muss an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite gut lesbar und dauerhaft ein Fabrikschild mit folgenden Angaben angebracht sein:
(1a) Abweichend von Absatz 1 ist an Personenkraftwagen, Kraftomnibussen, Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen mit mindestens vier Rädern und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie ihren Anhängern zur Güterbeförderung ein Schild gemäß den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzubringen; an anderen Fahrzeugen – ausgenommen Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 – darf das Schild angebracht sein.
(1b) Abweichend von Absatz 1 ist an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 ein Schild entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzubringen.
(2) 1Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer nach der Norm DIN ISO 3779, Ausgabe Februar 1977, oder nach der Richtlinie 76/114/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Schilder, vorgeschriebene Angaben, deren Lage und Anbringungsart an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L 24 vom 30.1.1976, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie
2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, muss 17 Stellen haben; andere Fahrzeug-Identifizierungsnummern dürfen nicht mehr als 14 Stellen haben. 2Sie muss unbeschadet des Absatzes 1 an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite des Fahrzeugs gut lesbar am Rahmen oder an einem ihn ersetzenden Teil eingeschlagen oder eingeprägt sein.
3Wird nach dem Austausch des Rahmens oder des ihn ersetzenden Teils der ausgebaute Rahmen oder Teil wieder verwendet, so ist
(3) 1Ist eine Fahrzeug-Identifizierungsnummer nicht vorhanden oder lässt sie sich nicht mit Sicherheit feststellen, so kann die Zulassungsbehörde eine Nummer zuteilen.
2Absatz 2 gilt für diese Nummer entsprechend.
(1) 1Fahrzeuge, die in Artikel 1 der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59), die durch die Richtlinie 2002/7/EG (ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 47) geändert worden ist, genannt sind und mit dieser Richtlinie übereinstimmen, müssen mit einem Nachweis dieser Übereinstimmung versehen sein.
2Der Nachweis muss den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(2) Die auf dem Nachweis der Übereinstimmung angeführten Werte müssen mit den am einzelnen Fahrzeug tatsächlich gemessenen übereinstimmen.
(1) 1Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben die Flüssiggasanlagen ihrer Fahrzeuge mit einem Höchstverbrauch von 1,5 kg/h, die nicht zum Antrieb dieser Fahrzeuge dienen, auf ihre Kosten nach Maßgabe der Technischen Regel Arbeitsblatt DVGW G 607 (A) „Flüssiggasanlagen mit einem Höchstverbrauch von 1,5 kg/h in Freizeitfahrzeugen, Mobilheimen und zu Wohnzwecken in anderen Fahrzeugen; Betrieb und Prüfung“ (ISSN 0176-3490, DVGW, Bonn, August 2022) des Vereins „Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e. V.“ Josef-Wirmer-Straße 1–3, 53123 Bonn prüfen zu lassen
(2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 haben die Halter von gewerblich genutzten Fahrzeugen mit Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken die Flüssiggasanlagen, die im Sinne des § 2 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 geändert worden ist, als Arbeitsmittel verwendet werden, auf ihre Kosten nach Maßgabe des § 14 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang 3 Abschnitt 2 der Betriebssicherheitsverordnung, zu den dort genannten Zeitpunkten prüfen zu lassen.
2Die Ergebnisse der Prüfung sind unter Verwendung der Vorlagen des Anhanges des Grundsatzes 310-003 „Prüfaufzeichnung über die Prüfung von Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in oder an Fahrzeugen“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V.
*, Ausgabe Juni 2023 und nach Maßgabe des § 14 Absatz 7 in Verbindung mit Anhang 3 Abschnitt 2 Nummer 4.2 der Betriebssicherheitsverordnung aufzuzeichnen und aufzubewahren.
(3) 1Die Halter von gewerblich genutzten Fahrzeugen mit Flüssiggas-Verbrennungsmotoren zu Antriebszwecken haben die Flüssiggasanlagen, die im Sinne des § 2 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung als Arbeitsmittel verwendet werden und die nicht der wiederkehrenden Prüfung nach § 41a Absatz 6 unterliegen, auf ihre Kosten nach Maßgabe des § 14 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang 3 Abschnitt 2 der Betriebssicherheitsverordnung zu den dort genannten Zeitpunkten prüfen zu lassen.
2Die Ergebnisse der Prüfung sind unter Verwendung der Vorlage des Anhanges des Grundsatzes 310-004 „Prüfaufzeichnung über die Prüfung von Flurförderzeugen und anderen mobilen Arbeitsmitteln mit Flüssiggas-Verbrennungsmotoren“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V.
**, Ausgabe 2023, und nach Maßgabe des § 14 Absatz 7 in Verbindung mit Anhang 3 Abschnitt 2 Nummer 4.2 der Betriebssicherheitsverordnung aufzuzeichnen und aufzubewahren.
(1) Zweirädrige Kraftfahrzeuge, auf denen ein Beifahrer befördert werden darf, müssen mit einem Haltesystem für den Beifahrer ausgerüstet sein, das den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
(2) Zweirädrige Kraftfahrzeuge müssen für den Fahrer und den Beifahrer beiderseits mit Fußstützen ausgerüstet sein.
(3) Jedes zweirädrige Kraftfahrzeug muss mindestens mit einem Ständer ausgerüstet sein, der den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
1Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor werden bei Anwendung der Bau- und Betriebsvorschriften wie Anhänger hinter Fahrrädern behandelt, wenn
Elektrische Einrichtungen von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen müssen so beschaffen sein, dass bei verkehrsüblichem Betrieb der Fahrzeuge durch elektrische Einwirkung weder Personen verletzt noch Sachen beschädigt werden können.
1Die Vorschriften über Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht und Bereifung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (§§ 32, 34, 36 Absatz 1) gelten für andere Straßenfahrzeuge entsprechend.
2Für die Nachprüfung der Achslasten gilt § 31c mit der Abweichung, dass der Umweg zur Waage nicht mehr als 2 km betragen darf.
(1) Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben wird.
(2) 1Als Fahrrad gilt auch ein Fahrzeug im Sinne des Absatzes 1, das mit einer elektrischen Trethilfe ausgerüstet ist, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer größten Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet ist, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder wenn der Fahrer mit dem Treten oder Kurbeln einhält, unterbrochen wird.
2Die Anforderungen des Satzes 1 sind auch dann erfüllt, wenn das Fahrrad über einen Hilfsantrieb im Sinne des Satzes 1 verfügt, der eine Beschleunigung des Fahrzeugs auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten oder Kurbeln des Fahrers, ermöglicht (Anfahr- oder Schiebehilfe).
(3) Fahrräder und Fahrradanhänger dürfen nur dann im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb genommen werden, wenn sie den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung amtlich veröffentlichten Bekanntmachungen sowie dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Herstellung entsprechen.
(1) 1Fahrzeuge müssen leicht lenkbar sein.
2§ 35a Absatz 1, Absatz 10 Satz 1 und 4 und § 35d Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Beschaffenheit der zu befördernden Güter eine derartige Ausrüstung der Fahrzeuge ausschließt.
(2) 1Die Bespannung zweispänniger Fuhrwerke, die (nur) eine Deichsel (in der Mitte) haben, mit nur einem Zugtier ist unzulässig, wenn die sichere und schnelle Einwirkung des Gespannführers auf die Lenkung des Fuhrwerks nicht gewährleistet ist; dies kann durch Anspannung mit Kumtgeschirr oder mit Sielen mit Schwanzriemen oder Hinterzeug, durch Straffung der Steuerkette und ähnliche Mittel erreicht werden.
2Unzulässig ist die Anspannung an den Enden der beiden Ortscheite (Schwengel) der Bracke (Waage) oder nur an einem Ortscheit der Bracke, wenn diese nicht mit einer Kette oder dergleichen festgelegt ist.
3Bei Pferden ist die Verwendung sogenannter Zupfleinen (Stoßzügel) unzulässig.
1Fahrräder und Schlitten müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein; ausgenommen sind Handschlitten.
2Andere Einrichtungen für Schallzeichen dürfen an diesen Fahrzeugen nicht angebracht sein.
3An Fahrrädern sind auch Radlaufglocken nicht zulässig.
An jedem Gespannfahrzeug – ausgenommen Kutschwagen, Personenschlitten und fahrbare land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte – müssen auf der linken Seite Vorname, Zuname und Wohnort (Firma und Sitz) des Besitzers in unverwischbarer Schrift deutlich angegeben sein.
(1) 1Alle Fahrzeuge müssen eine ausreichende Bremse haben, die während der Fahrt leicht bedient werden kann und ihre Wirkung erreicht, ohne die Fahrbahn zu beschädigen.
2Fahrräder müssen zwei voneinander unabhängige Bremsen haben.
3Bei Handwagen und Schlitten sowie bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen, die nur im Fahren Arbeit leisten können (zum Beispiel Pflüge, Drillmaschinen, Mähmaschinen), ist eine Bremse nicht erforderlich.
(2) Als ausreichende Bremse gilt jede am Fahrzeug fest angebrachte Einrichtung, welche die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu vermindern und das Fahrzeug festzustellen vermag.
(3) Sperrhölzer, Hemmschuhe und Ketten dürfen nur als zusätzliche Hilfsmittel und nur dann verwendet werden, wenn das Fahrzeug mit einer gewöhnlichen Bremse nicht ausreichend gebremst werden kann.
1Lastfahrzeuge müssen einen Spiegel für die Beobachtung der Fahrbahn nach rückwärts haben.
2Dies gilt nicht, wenn eine zweckentsprechende Anbringung des Rückspiegels an einem Fahrzeug technisch nicht möglich ist, ferner nicht für land- oder forstwirtschaftliche Maschinen.
(1) 1Während der Dämmerung, der Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, müssen die Fahrzeuge
(2) 1Die Leuchten müssen möglichst weit links und dürfen nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt angebracht sein.
2Paarweise verwendete Leuchten müssen gleich stark leuchten, nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt und in gleicher Höhe angebracht sein.
(3) Bei bespannten land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, die mit Heu, Stroh oder anderen leicht brennbaren Gütern beladen sind, genügt eine nach vorn und hinten gut sichtbare Leuchte mit weißem Licht, die auf der linken Seite anzubringen oder von Hand mitzuführen ist.
(4) 1Alle Fahrzeuge müssen an der Rückseite mit zwei roten Rückstrahlern ausgerüstet sein.
2Diese dürfen nicht mehr als 400 mm (äußerster Punkt der leuchtenden Fläche) von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sowie höchstens 900 mm (höchster Punkt der leuchtenden Fläche) über der Fahrbahn in gleicher Höhe angebracht sein.
3Die Längsseiten der Fahrzeuge müssen mit mindestens je einem gelben Rückstrahler ausgerüstet sein, die nicht höher als 600 mm, jedoch so tief wie möglich angebracht sein müssen.
(5) Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe rückstrahlende Mittel sind zulässig.
(6) Leuchten und Rückstrahler dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein; die Leuchten dürfen nicht blenden.
(1) 1Fahrräder dürfen nur dann im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb genommen werden, wenn sie mit den vorgeschriebenen und bauartgenehmigten lichttechnischen Einrichtungen ausgerüstet sind.
2Für abnehmbare Scheinwerfer und Leuchten gilt Absatz 2 Satz 4. Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine, einer Batterie oder einem wieder aufladbaren Energiespeicher oder einer Kombination daraus als Energiequelle ausgerüstet sein.
3Alle lichttechnischen Einrichtungen, mit Ausnahme von Batterien und wieder aufladbaren Energiespeichern, müssen den Anforderungen des § 22a genügen.
4Die Nennspannung der Energiequelle muss verträglich mit der Spannung der verwendeten aktiven lichttechnischen Einrichtungen sein.
(2) 1Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel.
2Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig im Sinne dieser Verordnung und während ihres Betriebs fest angebracht, gegen unabsichtliches Verstellen unter normalen Betriebsbedingungen gesichert sowie ständig einsatzbereit sein.
3Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.
4Scheinwerfer, Leuchten und deren Energiequelle dürfen abnehmbar sein, müssen jedoch während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, angebracht werden.
5Lichttechnische Einrichtungen dürfen zusammengebaut, ineinander gebaut oder kombiniert sein, mit Ausnahme von Fahrtrichtungsanzeigern.
6Lichttechnische Einrichtungen dürfen sich in ihrer Wirkung gegenseitig nicht beeinflussen.
7Fahrräder mit einer Breite über 1 000 mm müssen nach vorne und hinten gerichtete, paarweise horizontal angebrachte Rückstrahler sowie mindestens zwei weiße Scheinwerfer und zwei rote Schlussleuchten aufweisen, die mit einem seitlichen Abstand von maximal 200 mm paarweise zur Außenkante angebracht sein müssen.
8Abweichend davon müssen Fahrräder, die breiter als 1 800 mm sind, den Anbauvorschriften der Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 265 vom 30.9.2016, S. 125) für Personenkraftwagen entsprechen.
(3) 1Fahrräder müssen mit einem oder zwei nach vorn wirkenden Scheinwerfern für weißes Abblendlicht ausgerüstet sein.
2Der Scheinwerfer muss so eingestellt sein, dass er andere Verkehrsteilnehmer nicht blendet.
3Blinkende Scheinwerfer sind unzulässig.
4Fahrräder müssen mit mindestens einem nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler ausgerüstet sein.
5Scheinwerfer dürfen zusätzlich mit Tagfahrlicht- und Fernlichtfunktion für weißes Licht mit einer maximalen Lichtstärke und Lichtverteilung der Tagfahrlichtfunktion nach der Regelung Nr. 87 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Leuchten für Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge (ABl. L 164 vom 30.6.2010, S. 46) ausgerüstet sein.
6Die Umschaltung zwischen den Lichtfunktionen muss automatisch erfolgen oder von Hand mit Bedienteilen entsprechend der Lageanordnung nach der Regelung Nr. 60 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung zweirädriger Krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor hinsichtlich der vom Fahrzeugführer betätigten Bedienteile und der Kennzeichnung von Bedienteilen, Kontrollleuchten und Anzeigevorrichtungen (ABl. L 297 vom 15.10.2014, S. 23).
(4) 1Fahrräder müssen an der Rückseite mit mindestens
(5) 1Fahrradpedale müssen mit nach vorn und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein.
2Die Längsseiten eines Fahrrades müssen nach jeder Seite mit
(6) 1Schlussleuchte und Scheinwerfer dürfen nur gemeinsam einzuschalten sein, wenn sie mit Hilfe einer Lichtmaschine betrieben werden.
2Bei eingeschalteter Standlichtfunktion darf auch die Schlussleuchte allein leuchten.
3In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Leuchtmittel verwendet werden.
(7) 1Bei Fahrrädern mit elektrischer Tretunterstützung kann die Versorgung der Beleuchtungsanlage über eine Kopplung an den Energiespeicher für den Antrieb erfolgen, wenn
(8) Für lichttechnische Einrichtungen am Fahrrad gelten folgende Anbauhöhen
| Lichttechnische Einrichtung |
Minimale Höhe [mm] |
Maximale Höhe [mm] |
|---|---|---|
| Scheinwerfer für Abblendlicht | 400 | 1 200 |
| Rückstrahler vorne | 400 | 1 200 |
| Hinten: Schlussleuchte, Rückstrahler | 250 | 1 200 |
(1) 1An Fahrradanhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und bauartgenehmigten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein.
2Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.
(2) 1Fahrradanhänger müssen mindestens mit folgenden lichttechnischen Einrichtungen ausgerüstet sein:
(3) Anhänger, die nicht breiter als 1 000 mm sind, dürfen mit einer Leuchte für weißes Licht nach vorne ausgerüstet werden.
(4) Unabhängig von der Breite dürfen Anhänger mit
(5) Lichttechnische Einrichtungen dürfen zusammengebaut, ineinander gebaut oder kombiniert sein, mit Ausnahme von Fahrtrichtungsanzeigern.
(6) Absatz 2 gilt nicht für Fahrradanhänger, die vor dem 1. Januar 2018 in Verkehr gebracht werden.
(1) Diese Verordnung wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden ausgeführt.
(2) 1Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Wohnorts, mangels eines solchen des Aufenthaltsorts des Antragstellers oder Betroffenen, bei juristischen Personen, Handelsunternehmen oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Orts der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.
2Anträge können mit Zustimmung der örtlich zuständigen Behörde von einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde behandelt und erledigt werden.
3Die Verfügungen der Behörde (Sätze 1 und 2) sind im Inland wirksam.
4Verlangt die Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen, so kann anstelle der örtlich zuständigen Behörde jede ihr gleichgeordnete Behörde mit derselben Wirkung Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung vorläufig treffen.
(3) 1Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden und höheren Verwaltungsbehörden auf Grund dieser Verordnung, werden für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und der Polizei durch deren Dienststellen nach Bestimmung der Fachminister wahrgenommen.
2Für den Dienstbereich der Polizei kann die Zulassung von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger nach Bestimmung der Fachminister durch die nach Absatz 1 zuständigen Behörden vorgenommen werden.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 47f Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder entgegen § 47f Absatz 2 Satz 2 ein Kraftfahrzeug betreibt.
(2) 1Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) 1Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug mit Anhänger (Fahrzeugkombination) unter Verstoß gegen eine der folgenden Vorschriften in Betrieb nimmt:
(4) 1Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein anderes Straßenfahrzeug als ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger oder wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Kombination solcher Fahrzeuge unter Verstoß gegen eine der folgenden Vorschriften in Betrieb nimmt:
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(1) 1Ausnahmen können genehmigen
(1a) Genehmigen die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 32, 32d Absatz 1 oder § 34 für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die auf neuen Technologien oder Konzepten beruhen und während eines Versuchszeitraums in bestimmten örtlichen Bereichen eingesetzt werden, so unterrichten diese Stellen das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Hinblick auf Artikel 4 Absatz 5 Satz 2 der Richtlinie 96/53/EG mit einer Abschrift der Ausnahmegenehmigung.
(2) Vor der Genehmigung einer Ausnahme von den §§ 32, 32d, 33, 34, 34b und 36 und einer allgemeinen Ausnahme von § 65 sind die obersten Straßenbaubehörden der Länder und, wo noch nötig, die Träger der Straßenbaulast zu hören.
(3) Der örtliche Geltungsbereich jeder Ausnahme ist festzulegen.
(3a) 1Durch Verwaltungsakt für ein Fahrzeug genehmigte Ausnahmen von den Bau- oder Betriebsvorschriften sind vom Fahrzeugführer durch eine Urkunde nachzuweisen, die bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist.
2Bei einachsigen Zugmaschinen und Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sowie land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführten Sitzkarren, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden, und von der Zulassungspflicht befreiten Elektrokarren genügt es, dass der Halter eine solche Urkunde aufbewahrt; er hat sie zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(4) 1Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.
2Abweichungen von den Vorschriften über die Ausrüstung mit Warnleuchten, über Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) und über Sirenen sind nicht zulässig.
(5) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von Absatz 1 Nummer 1 anstelle der höheren Verwaltungsbehörden und abweichend von Absatz 2 anstelle der obersten Straßenbaubehörden andere Behörden zuständig sind.
2Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
Die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung kann mit Auflagen verbunden werden; der Betroffene hat den Auflagen nachzukommen.
(1) Für Fahrzeuge sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge, die vor dem 20. Juni 2024 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, sind die zum Zeitpunkt des jeweiligen Inverkehrbringens geltenden Vorschriften über den Bau der Fahrzeuge, der Systeme, der Bauteile und der selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge einschließlich der für solche Fahrzeuge erlassenen Nachrüstvorschriften anzuwenden, soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nicht etwas anderes ergibt.
(1a) § 19 Absatz 1 kann bis zum 31. Oktober 2024 auch in der bis zum 19. Juni 2024 geltenden Fassung angewendet werden.
(2) Teilegutachten im Sinne des § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a in Verbindung mit Anlage XIX in der am 19. Juni 2024 geltenden Fassung dürfen
(3) 1§ 22a Absatz 1 Nummer 22 ist für Fahrradanhänger anzuwenden, die ab dem 19. Juni 2025 erstmals in den Verkehr gebracht werden.
2Für Fahrradanhänger, die vor dem 19. Juni 2025 erstmals in den Verkehr gebracht werden, ist § 22a Absatz 1 Nummer 22 in der am 19. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
(4) 1§ 47 Absatz 1a ist für Fahrzeuge anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden.
2Für Fahrzeuge, die vor dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden, ist § 47 Absatz 1a in der am 19. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
(5) 1§ 47 Absatz 6b ist für Fahrzeuge anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden.
2Für Fahrzeuge, die vor dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden, ist § 47 Absatz 6b in der am 19. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
(6) § 47 Absatz 8b ist für Fahrzeuge anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden.
(7) § 47 Absatz 8c ist für Fahrzeuge anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden.
(8) 1§ 47 Absatz 8f ist für Zugmaschinen oder Motoren für Zugmaschinen anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden.
2Für Zugmaschinen oder Motoren für Zugmaschinen, die nach dem 19. Juni 2024 und vor dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden, ist § 47 Absatz 8e entsprechend anzuwenden.
(9) 1§ 47d Absatz 1 ist für Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden.
2Für Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung, die vor dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden, ist § 47d Absatz 1 in der am 19. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
(10) § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist hinsichtlich der Geräuschgrenzwerte, die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung genannt sind, abweichend von den in Anhang III der vorgenannten Verordnung genannten Zeitpunkten anzuwenden
(11) § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist für Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2025 erstmals in den Verkehr gebracht werden.
(12) Abweichend von § 22a, § 50 Absatz 2 und § 53 Absatz 1 dürfen an Krafträdern mit einer Erstzulassung vor dem 1. Januar 1938 alternativ oder zusätzlich zu den vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen, abnehmbare bauartgenehmigte LED-Fahrradscheinwerfer mit einer Mindestlichtstärke von 50 Lux und einer Mindestreichweite von 50 Metern, bei Bedarf auch in Verbindung mit festen oder abnehmbaren bauartgenehmigten LED-Fahrradschlussleuchten mit Fahrradrückstrahlern, verwendet werden.
(13) Abweichend von § 57 Absatz 1 und 2 dürfen an Krafträdern mit einer Erstzulassung vor dem 1. Januar 1961 abnehmbare Geschwindigkeitsmessgeräte und Wegstreckenzähler verwendet werden, wenn
(14) 1Abweichend von Anlage VIII dürfen Fahrzeughalter, die vor dem 1. Juni 1998 nach Anlage VIII Nummer 4.1 in Verbindung mit Nummer 6 in der am 31. Mai 1998 geltenden Fassung von der Pflicht zur Vorführung ihrer Fahrzeuge zu
(15) § 60 ist ab dem 19. Juni 2025 anzuwenden.
(16) 1Bei einem Fahrzeug im Sinne des § 60 Absatz 1 Satz 1, das bis zum Ablauf des 19. Juni 2025 in den Verkehr gebracht worden ist, ist die Flüssiggasanlage
1Soweit in dieser Verordnung auf DIN- oder ISO-Normen Bezug genommen wird, sind diese im Beuth Verlag GmbH, Saatwinkler Damm 42/43, 13627 Berlin, VDE-Bestimmungen auch im VDE-Verlag GmbH, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin, erschienen.
2Sie sind beim Deutschen Patent- und Markenamt, Zweibrückenstraße 12, 80331 München archivmäßig gesichert niedergelegt.
| Art des Fahrzeugs | Art der Untersuchung und Zeitabstand |
||
|---|---|---|---|
| Hauptuntersuchung Monate |
Sicherheitsprüfung Monate |
||
| 2.1.1 | Krafträder | 24 | – |
| 2.1.2 | Personenkraftwagen sowie Krankenkraftwagen und Behinderten-Transportfahrzeuge mit nicht mehr als acht Fahrgastplätzen | ||
| 2.1.2.1 | Personenkraftwagen allgemein | ||
| 2.1.2.1.1 | bei erstmals in den Verkehr gekommenen Personenkraftwagen für die erste oder bei Personenkraftwagen nach Nummer 2.2 bei Wechsel des Halters innerhalb der ersten sieben Monate nach Erstzulassung und durchgeführter Hauptuntersuchung für die zweite Hauptuntersuchung | 36 |
– |
| 2.1.2.1.2 | für die weiteren Hauptuntersuchungen | 24 | – |
| 2.1.2.2 | Personenkraftwagen zur Personenbeförderung nach dem Personenbeförderungsgesetz oder nach § 1 Nummer 4 Buchstabe d, g und i der Freistellungs-Verordnung | 12 |
– |
| 2.1.2.3 | Krankenkraftwagen und Behinderten-Transportfahrzeuge mit nicht mehr als acht Fahrgastplätzen | 12 |
– |
| 2.1.3 | Kraftomnibusse und andere Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Fahrgastplätzen | ||
| 2.1.3.1 | bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten zwölf Monaten | 12 |
– |
| 2.1.3.2 | für die weiteren Untersuchungen von zwölf bis 36 Monate vom Tag der Erstzulassung an | 12 |
6 |
| 2.1.3.3 | für die weiteren Untersuchungen | 12 | 3/6/9 |
| 2.1.4 | Kraftfahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen sowie Kraftfahrzeuge, die nicht unter 2.1.1 bis 2.1.3 oder 2.1.6 fallen | ||
| 2.1.4.1 | mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h oder einer zulässigen Gesamtmasse |
24 |
– |
| 2.1.4.2 | mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5 t |
12 | – |
| 2.1.4.3 | mit einer zulässigen Gesamtmasse > 7,5 t |
||
| 2.1.4.3.1 | bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 36 Monaten | 12 | – |
| 2.1.4.3.2 | für die weiteren Untersuchungen | 12 | 6 |
| 2.1.4.4 | mit einer zulässigen Gesamtmasse > 12 t | ||
| 2.1.4.4.1 | bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 24 Monaten | 12 | – |
| 2.1.4.4.2 | für die weiteren Untersuchungen | 12 | 6 |
| 2.1.5 | Anhänger, einschließlich angehängte Arbeitsmaschinen und Wohnanhänger | ||
| 2.1.5.1 | mit einer zulässigen Gesamtmasse |
||
| 2.1.5.1.1 | bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen für die erste Hauptuntersuchung | 36 |
– |
| 2.1.5.1.2 | für die weiteren Hauptuntersuchungen | 24 | – |
| 2.1.5.2 | die entsprechend § 58 für eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h gekennzeichnet sind oder mit einer zulässigen Gesamtmasse > 0,75 t |
24 |
– |
| 2.1.5.3 | mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5 t |
12 | – |
| 2.1.5.4 | mit einer zulässigen Gesamtmasse > 10 t | ||
| 2.1.5.4.1 | bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 24 Monaten | 12 | – |
| 2.1.5.4.2 | für die weiteren Untersuchungen | 12 | 6 |
| 2.1.6 | Wohnmobile | ||
| 2.1.6.1 | mit einer zulässigen Gesamtmasse |
||
| 2.1.6.1.1 | bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen für die erste Hauptuntersuchung | 36 |
– |
| 2.1.6.1.2 | für die weiteren Hauptuntersuchungen | 24 | – |
| 2.1.6.2 | mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5 t |
||
| 2.1.6.2.1 | bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 72 Monaten | 24 | – |
| 2.1.6.2.2 | für die weiteren Hauptuntersuchungen | 12 | – |
| 2.1.6.3 | mit einer zulässigen Gesamtmasse > 7,5 t | 12 | – |
Anlage VIII Nr. 2.6 Satz 2 Kursivdruck: Änderungsanweisung d. Art. 1 Nr. 9 Buchst. j DBuchst. aa V v. 10.5.2012 I 1086 mWv 1.6.2012 nicht durchführbar, sie müsste richtig lauten "In Satz 2 wird das Wort "Zulassungszeitraums" durch das Wort "Betriebszeitraums" ersetzt."
| Untersuchungspunkt (Bauteil, System) |
Untersuchungskriterium | |
| Pflichtuntersuchungen |
Ergänzungsuntersuchungen (Beispiele) |
|
| Gesamtanlage | |
Einhaltung von Vorgaben Betriebsbremswirkung Feststellbremswirkung Gleichmäßigkeit Funktion der Dauerbrems- anlage – Auffälligkeiten Abstufbarkeit/Zeitverhalten – Auffälligkeiten Löseverhalten |
|
Hilfsbremswirkung Funktion des automatischen Blockierverhinderers Dichtheit |
| Einrichtungen zur Energiebeschaffung |
|
Füllzeit – Auffälligkeiten |
| Untersuchungspunkt (Bauteil, System) |
Untersuchungskriterium | |||
|---|---|---|---|---|
| Pflichtuntersuchungen |
Ergänzungsuntersuchungen (Beispiele) |
|||
| Einrichtungen zur Energiebevorratung |
|
Zustand – Auffälligkeiten Funktion der Entwässerungseinrichtung |
|
Zustand Ausführung |
| Betätigungs- und Übertragungseinrichtungen | |
Zustand – Auffälligkeiten |
|
Zustand |
| Auflaufeinrichtung | |
Zustand – Auffälligkeiten Funktion |
|
Zustand Ausführung |
| Steuer- und Regeleinrichtungen (Ventile) |
|
Zustand – Auffälligkeiten bei Druckluftbremsanlagen: Einstellung und Funktion des automatisch lastabhängigen Bremskraftreglers Funktion der Abreißsicherung Funktion der selbsttätigen Bremsung Funktion des Löseventils am Anhänger Funktion der Drucksicherung (bei nicht SP-pflichtigen Fahrzeugen) |
|
Zustand Ausführung Funktion des Bremskraftverstärkers Funktion der Drucksicherung |
| Radbremse/Zuspanneinrichtung | |
Zustand – Auffälligkeiten Funktion |
|
Zustand Funktion der Nachstelleinrichtung Einstellung Ausführung |
| Prüfeinrichtungen und Prüfanschlüsse | |
Zustand – Auffälligkeiten |
|
Zustand |
| Kontroll- und Warneinrichtungen | |
Funktion | ||
| Gesamtanlage | |
Einhaltung von Vorgaben | ||
| Betätigungseinrichtungen | |
Zustand – Auffälligkeiten Ausführung – Zulässigkeit Funktion der Lenkanlage |
|
Zustand Lenkkräfte – Auffälligkeit, Zulässigkeit |
| Übertragungseinrichtungen | |
Zustand – Auffälligkeiten |
|
Zustand Einstellung |
| Lenkhilfe | |
Funktion | |
Zustand Dichtheit |
| Lenkungsdämpfer | |
Zustand |
| Gesamtsystem | |
Einhaltung von Vorgaben | ||
| Scheiben | |
Zustand – Auffälligkeiten Beeinträchtigung des Sichtfeldes |
|
Zustand Ausführung – Zulässigkeit |
| Untersuchungspunkt (Bauteil, System) |
Untersuchungskriterium | |||
|---|---|---|---|---|
| Pflichtuntersuchungen |
Ergänzungsuntersuchungen (Beispiele) |
|||
| Rückspiegel | |
Zustand – Auffälligkeiten Ausführung, Anzahl – Zulässigkeit |
|
Zustand Beeinträchtigung der Sicht |
| Scheibenwischer | |
Zustand – Auffälligkeiten Funktion |
|
Zustand |
| Scheibenwaschanlage | |
Funktion | ||
| Gesamtsystem | |
Einhaltung von Vorgaben |
| Scheinwerfer und Leuchten | |
Zustand – Auffälligkeiten Ausführung – Zulässigkeit Anzahl – Zulässigkeit Funktion Einstellung der Scheinwerfer |
|
Zustand Prüfzeichen Blinkfrequenz von Fahrtrichtungsanzeiger und Warnblinkanlage Anbaumaße und Sichtwinkel – Zulässigkeit |
| Rückstrahler und retroreflektierende Einrichtungen | |
Zustand – Auffälligkeiten Ausführung – Zulässigkeit Anzahl – Zulässigkeit |
|
Zustand Prüfzeichen Anbaumaße und Sichtwinkel – Zulässigkeit |
| elektrische Leitungen | |
Zustand – Auffälligkeiten |
|
Zustand Verlegung, Absicherung |
| Batterien | |
Zustand – Auffälligkeiten |
|
Zustand |
| elektrische Verbindungs- einrichtungen |
|
Zustand – Auffälligkeiten Ausführung – Zulässigkeit Anzahl – Zulässigkeit |
|
Zustand Funktion (Kontaktbelegung) |
| Kontroll- und Warneinrichtungen | |
Funktion | ||
| andere Teile | |
Zustand – Auffälligkeiten |
|
Zustand |
| Gesamtsystem | |
Einhaltung von Vorgaben | ||
| Achsen | |
Zustand – Auffälligkeiten |
|
Zustand Art und Qualität der Reparaturausführung |
| Untersuchungspunkt (Bauteil, System) |
Untersuchungskriterium | |||
|---|---|---|---|---|
| Pflichtuntersuchungen |
Ergänzungsuntersuchungen (Beispiele) |
|||
| Aufhängung | |
Zustand – Auffälligkeiten Ausführung – Zulässigkeit (Kraftrad) |
|
Zustand |
| Federn, Stabilisator | |
Zustand – Auffälligkeiten |
|
Zustand Ausführung – Zulässigkeit |
| pneumatische und hydro- pneumatische Federung |
|
Zustand – Auffälligkeiten |
|
Zustand Funktion und Einstellung der Ventile |
| Schwingungsdämpfer/ Achsdämpfung |
|
Zustand – Auffälligkeiten Ausführung – Zulässigkeit |
|
Zustand |
| Räder | |
Zustand – Auffälligkeiten Ausführung – Zulässigkeit |
|
Zustand |
| Reifen | |
Zustand – Auffälligkeiten Ausführung – Zulässigkeit |
|
Zustand |
| Gesamtsystem | |
Einhaltung von Vorgaben | ||
| Rahmen/tragende Teile | |
Zustand – Auffälligkeiten |
|
Zustand |
| Aufbau | |
Zustand – Auffälligkeiten Ausführung – Zulässigkeit/Befestigung |
|
Zustand |
| Unterfahrschutz/seitliche Schutzvorrichtung |
|
Zustand – Auffälligkeiten Ausführung – Zulässigkeit |
|
Zustand |
| mechanische Verbindungs- einrichtungen |
|
Zustand – Auffälligkeiten |
|
Zustand Ausführung – Zulässigkeit Funktion |
| Stützeinrichtungen | |
Zustand – Auffälligkeiten |
|
Zustand Funktion |
| Reserveradhalterung | |
Zustand – Auffälligkeiten Ausführung – Zulässigkeit |
|
Zustand Funktion |
| Heizung (nicht elektrisch und nicht mit Motorkühlmittel als Wärmequelle) | |
Zustand – Auffälligkeiten Ausführung |
|
Zustand Prüf- bzw. Austauschfristen Funktion |
| Kraftradverkleidung | |
Zustand – Auffälligkeiten Ausführung – Zulässigkeit |
|
Zustand |
| Untersuchungspunkt (Bauteil, System) |
Untersuchungskriterium | |||
|---|---|---|---|---|
| Pflichtuntersuchungen |
Ergänzungsuntersuchungen (Beispiele) |
|||
| andere Teile | |
Zustand – Auffälligkeiten |
|
Zustand Ausführung – Zulässigkeit |
| Antrieb | |
Zustand – Auffälligkeiten |
|
Zustand |
| Sicherheitsgurte oder andere Rückhaltesysteme | |
Einhaltung von Vorgaben Zustand – Auffälligkeiten Anzahl, Anbringung – Zulässigkeit |
|
Ausführung – Zulässigkeit Funktion |
| Airbag | |
Einhaltung von Vorgaben | |
Einhaltung der vom Hersteller vorgegebenen Austauschfrist |
| Überrollschutz | |
Einhaltung von Vorgaben | ||
| fahrdynamische Systeme mit Eingriff in die Brems-/Lenkanlage | |
Einhaltung von Vorgaben | ||
| sonstige Ausstattungen | |
Einhaltung von Vorgaben |
| Sicherung gegen unbefugte Benutzung/Diebstahlsicherung/Alarmanlage |
|
Ausführung – Zulässigkeit Funktion |
|
Zustand |
| Unterlegkeile | |
Zustand – Auffälligkeiten Ausführung, Anzahl, Anbringung – Zulässigkeit |
|
Zustand |
| Einrichtungen für Schallzeichen | |
Ausführung – Zulässigkeit Funktion |
|
Zustand |
| Warndreieck/Warnleuchte/Warnweste, Verbandskasten | |
Ausführung – Zulässigkeit |
|
Zustand |
| Geschwindigkeitsmessgerät | |
Ausführung – Zulässigkeit Funktion |
|
Genauigkeit |
| Fahrtschreiber/Kontrollgerät | |
Vorhandensein von Einbauschild und Verplombung Einhaltung der Prüffrist |
|
Zustand Funktion |
| Geschwindigkeitsbegrenzer | |
Einhaltung von Vorgaben Ausführung, Einbau – Zulässigkeit Vorhandensein von Prüfbescheinigung bzw. Verplombung Funktion, falls durchführbar |
|
Zustand Manipulationssicherheit Funktion |
| Untersuchungspunkt (Bauteil, System) |
Untersuchungskriterium | |||
|---|---|---|---|---|
| Pflichtuntersuchungen |
Ergänzungsuntersuchungen (Beispiele) |
|||
| Geschwindigkeitsschild(er) | |
Zustand – Auffälligkeiten Ausführung, Anzahl, Anbringung – Zulässigkeit |
|
Zustand |
| weitere sicherheits- relevante Ausstattungen |
|
Einhaltung von Vorgaben | ||
| Schalldämpferanlage | |
Zustand – Auffälligkeiten Ausführung – Zulässigkeit Geräuschentwicklung – Auffälligkeiten |
|
Zustand Messung Standgeräusch |
| Motor/Antrieb/Aufbau/Kapselung | |
Geräuschentwicklung – Auffälligkeiten |
|
Zustand Messung Fahrgeräusch |
| Schalldämpferanlage | |
Zustand – Auffälligkeiten Ausführung – Zulässigkeit, Kennzeichnung der Auspuffanlage Geräuschentwicklung – Auffälligkeiten |
|
Zustand Messung Standgeräusch bei nicht nachgewiesener Zulässigkeit Messung Standgeräusch |
| Motor/Antrieb/Aufbau/Kapselung | |
Geräuschentwicklung – Auffälligkeiten |
|
Zustand Messung Fahrgeräusch |
| schadstoffrelevante Bauteile/ Abgasanlage |
|
Zustand – Auffälligkeiten Ausführung – Zulässigkeit |
||
| Abgasreinigungssystem | |
Abgasverhalten – Zulässigkeit |
| schadstoffrelevante Bauteile/ Abgasanlage |
|
Zustand – Auffälligkeiten Ausführung – Zulässigkeit |
| Untersuchungspunkt (Bauteil, System) |
Untersuchungskriterium | |||
|---|---|---|---|---|
| Pflichtuntersuchungen |
Ergänzungsuntersuchungen (Beispiele) |
|||
| Motormanagement-/ Abgasreinigungssysteme |
|
Abgasverhalten – Zulässigkeit OBD-Daten (Modus 01) – Zulässigkeit |
|
OBD-Fehlercodes (Modus 03) – Zulässigkeit |
| Zündanlage/andere elektrische und elektronische Einrichtungen | |
Zustand – Auffälligkeiten |
| Motor/Antrieb/Lenkanlage/Tank/Kraftstoffleitungen/Bremsanlage/Klimaanlage/Batterie | |
Zustand – Auffälligkeiten Ausführung – Zulässigkeit |
|
Zustand Dichtheit |
| gesamte Gasanlage | |
Zustand – Auffälligkeiten Ausführung – Zulässigkeit Dichtheit |
|
Zustand Kennzeichnungen der Bauteile |
| gesamte Wasserstoffanlage | |
Einhaltung von Vorgaben |
| gesamter elektrischer Antrieb |
|
Einhaltung von Vorgaben |
| gesamter Antrieb | |
Einhaltung von Vorgaben |
| einzelne Systeme | |
Einhaltung von Vorgaben |
| Gesamtsystem | |
Einhaltung von Vorgaben | ||
| Ein-, Aus- und Notausstiege | |
Zustand – Auffälligkeiten Ausführung, Anzahl – Zulässigkeit Funktion der Reversiereinrichtung |
|
Zustand Funktion |
| Hebeeinrichtungen/Hublifte, fremdkraftbetätigte Rampen |
|
Zustand – Auffälligkeiten Funktion |
|
Zustand Funktion |
| Untersuchungspunkt (Bauteil, System) |
Untersuchungskriterium | |||
|---|---|---|---|---|
| Pflichtuntersuchungen |
Ergänzungsuntersuchungen (Beispiele) |
|||
| Bodenbelag und Trittstufen | |
Zustand – Auffälligkeiten Ausführung |
|
Zustand |
| Platz für Fahrer und Begleit- personal |
|
Zustand – Auffälligkeiten Ausführung |
|
Zustand |
| Sitz-/Steh-/Liegeplätze, Durchgänge | |
Zustand – Auffälligkeiten Ausführung, Anzahl – Zulässigkeit |
|
Zustand Übereinstimmung mit Angaben auf Schild |
| Festhalteeinrichtungen, Rückhalteeinrichtungen |
|
Zustand – Auffälligkeiten Ausführung, Anzahl, Anbringung – Zulässigkeit Funktion |
|
Ausführung – Zulässigkeit |
| Fahrgastverständigungssystem | |
Funktion | |
Zustand |
| Innenbeleuchtung | |
Funktion | |
Zustand |
| Ziel-/Streckenschild, Liniennummer |
|
Ausführung | |
Funktion der Beleuchtungs- einrichtung Zustand |
| Unternehmeranschrift | |
Ausführung | ||
| Feuerlöscher | |
Einhaltung der Prüffrist | |
Zustand |
| Brand-/Rauchmelder | |
Funktion | |
Zustand |
| Verbandkästen einschließlich Inhalt und Unterbringung | |
Zustand – Auffälligkeiten Ausführung |
|
Zustand |
| Gesamtsystem | |
Einhaltung von Vorgaben | ||
| Taxischild/Beleuchtungseinrichtung | |
Ausführung | |
Zustand Funktion |
| Fahrzeugfarbe | |
Ausführung – Zulässigkeit |
||
| Unternehmeranschrift | |
Ausführung | ||
| Fahrpreisanzeiger | |
Ausführung Verplombung |
|
Zustand |
| Alarmeinrichtung | |
Ausführung – Zulässigkeit Funktion |
|
Zustand |
| Kennzeichnung | |
Ausführung, Anbringung – Zulässigkeit |
|
Zustand |
| Inneneinrichtung | |
Ausführung | |
Zustand |
| Untersuchungspunkt (Bauteil, System) |
Untersuchungskriterium | |
| Pflichtuntersuchungen |
Ergänzungsuntersuchungen (Beispiele) |
|
| Fahrzeug-Identifizierungsnummer | |
Zustand – Auffälligkeiten Ausführung – Übereinstimmung mit den Fahrzeugdokumenten |
|
Zustand |
| Fabrikschild | |
Ausführung, Anbringung – Zulässigkeit |
|
Übereinstimmung mit den Fahrzeugdokumenten |
| Nachweis der Übereinstimmung mit der Richtlinie 96/53/EG | |
Zustand – Auffälligkeiten Ausführung – Auffälligkeiten |
|
Übereinstimmung mit den tatsächlichen Maßen |
| amtliches Kennzeichen (vorne und hinten) |
|
Zustand Ausführung |
||
| Fahrzeugdokumente | |
Übereinstimmung der Angaben mit den tatsächlichen Verhältnissen |
(+++ Anlage VIIIa: Zur Anwendung vgl. § 72 Abs. 2 Nr. 8 +++)
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Untersuchungsstellen/ Anforderungen |
Prüfstellen | Prüfstützpunkte | Prüfplätze | Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von |
|||
| SP | AU | AUK | GWP | ||||
| 1. Grundstück | Lage und Größe müssen ordnungsgemäße HU/AU/SP an zu erwartender Zahl von Fahrzeugen gewährleisten. | Muss so beschaffen sein, dass Störungen im öffentlichen Verkehrsraum durch den Betrieb nicht entstehen. | Geeigneter Platz zur Durchführung einer HU/AU/SP an mindestens einem Fahrzeug muss vorhanden sein. | Mindestgröße ergibt sich aus 2. | Mindestgröße ergibt sich aus 2. | Mindestgröße ergibt sich aus 2. | Mindestgröße ergibt sich aus 2. |
| 2. Bauliche Anforderungen |
Prüfhalle muss festeingebaute Prüfeinrichtungen überdecken. Ihre Abmessungen richten sich nach der Anzahl der Prüfgassen und deren Ausrüstung. Die Länge und Höhe wird durch den Einbau der jeweiligen Prüfgeräte und die Abmessungen der zu untersuchenden Fahrzeuge bestimmt. | Ausreichend bemessene Halle oder überdachter Platz in Abhängigkeit von den zu untersuchenden Fahrzeugen (z. B. nur Fahrzeuge bis zu einer bestimmten zul. Gesamtmasse). |
– | Ausreichend bemessene Halle oder überdachter Platz, wo ein Lastkraftwagenzug geprüft werden kann. | Ausreichend bemessene Halle oder geschlossener Prüfraum. Die Größe richtet sich nach der Art der zu untersuchenden Kraftfahrzeuge entsprechend der Anerkennung (z. B. nur Fahrzeuge bis zu einer bestimmten zul. Gesamtmasse). |
Geeigneter und geschlossener Prüfraum, wo mindestens ein Kraftrad untersucht werden kann. | Ausreichend bemessene Halle oder überdachter Platz in Abhängigkeit von den zu untersuchenden Fahrzeugen (z. B. nur Fahrzeuge bis zu einer bestimmten zul. Gesamtmasse). |
| 3. Grube, Hebebühnen oder Rampe mit ausreichender Länge und Beleuchtungsmöglichkeit sowie mit Einrichtung zum Freiheben der Achsen oder Spieldetektoren | X | X Jedoch entbehrlich, sofern nur Krafträder untersucht werden. |
X Jedoch entbehrlich, sofern nur Fahrzeuge mit Vmax./zul. |
X | – | – | X Jedoch ohne Einrichtung zum Freiheben der Achsen oder Spieldetektoren. |
| 4. Ortsfester Bremsprüfstand |
X | X1) | X1) | X1) | – | – | – |
| 5. Schreibendes Bremsmessgerät |
X2) | X2) | X2) | X2) | – | – | – |
| 6. Prüfgerät zur Funktionsprüfung von Druckluftbremsanlagen | X3) | X3) | X3) | X3) | – | – | – |
| 7. Druckluftbeschaffungsanlage ausreichender Größe und Leistung | – | – | – | X | – | – | – |
| 8. Füll- und Entlüftergerät sowie Pedalstütze (Prüfung) für Hydraulikbremsanlagen | – | – | – | X4) | – | – | – |
| 9. Mess- und Prüfgeräte | |||||||
| 9.1 zur Prüfung einzelner Bremsaggregate und Bremsventile | – | – | – | X5) | – | – | – |
| 9.2 zur Prüfung des Luftpressers |
– | – | – | X5) | – | – | – |
| 10. Bandmaß oder anderes Längenmessmittel ( |
X | X | X | Nur Zeitmesser | – | – | – |
| 11. Scheinwerfereinstellprüfgerät und ebene Fläche für die Aufstellung des Fahrzeugs | X | X | X6) | – | – | – | – |
| 12. Prüfgerät für die elektrischen Verbindungseinrichtungen zwischen Kraftfahrzeug und Anhänger | X | X | X | – | – | – | – |
| 13. Lehren für die Überprüfung von Zugösen und Bolzen der Anhängerkupplung, Zugsattelzapfen, Sattelkupplungen, Kupplungskugeln | X7) X7) X7) X |
X7) X7) X7) X |
X7) X7) X7) X |
X7) X7) X7) X |
– | – | – |
| 14. Messgeräte zur Messung der Spitzenkraft nach Anhang V der Richtlinie 2001/85/EG | X8) | X8) | X8) | X8) | – | – | – |
| 15. Prüfgerät zur Funktionsprüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern | X9) | X9) | X9) | – | – | – | – |
| 16. Ausstattung mit Spezialwerkzeugen nach Art der zu erledigenden Montagearbeiten | – | – | – | X | – | – | – |
| 17. Messgerät zur Ermittlung der Temperatur des Motors |
X | X | X | – | X | X | – |
| 18. Geräte zur Prüfung von Schließwinkeln, Zündzeitpunkt und Motordrehzahl | X10) | X10) | X10) | – | X10) | X11) | – |
| 19. CO-Abgasmessgerät oder Abgasmessgerät für Fremdzündungsmotoren | X10) | X10) | X10) | – | X10) | X | – |
| 20. Abgasmessgerät für Fremdzündungsmotoren | X | X | X12) | – | X13) | – | – |
| 21. Abgasmessgerät für Kompressionszündungsmotoren | X | X | X12) | – | X14) | X15) | – |
| 22. Prüf- und Diagnosegerät zur Prüfung von OBD-Kfz | X | X | X12) | – | X | – | – |
| 23. Messgerät für Geräuschmessung | X | X | X | – | – | – | – |
| 24. Prüfmittel für die Gasanlagenprüfung: Lecksuchspray für die zu prüfenden Betriebsgase (LPG, CNG) zum Auffinden von Gasundichtigkeiten | X16) | X16) | X16) | – | – | – | X |
| 25. Einrichtungen für die Systemdatenprüfung und/oder Prüfungen über die elektronische Fahrzeugschnittstelle | X | X | X | X17) | – | – | – |
| 26. Fußkraftmessgerät (Bremsanlagen) | X19) | X18) | X18) | X18) | – | – | – |
Abweichungen nach 4.2:
Anlage VIIId Nr. 4.1: IdF d. Art. 1 Nr. 13 Buchst. f V v. 10.5.2012 I 1086 mWv 1.6.2012; bzgl. Kursivdruck - Änderungsanweisung hätte ggf. richtig lauten müssen "In Nummer 4.1 wird die Angabe "Nummern 5, 6, 11, 13 bis 16 und 18 bis 25" durch die Angabe "Nummern 5, 6, 10, 12 bis 15 und 17 bis 26" ersetzt."

Vorgeschriebene Abmessungen der Prüfplakette:
| Durchmesser | 35 mm |
| Schrifthöhe der Ziffern bei den Monatszahlen | 4 mm |
| Schrifthöhe der Ziffern bei der Jahreszahl | 5 mm |
| Höhe des ebenen Strichs über und unter den Zahlen 1 bis 12 | 3 mm |
| Strichdicke | 0,7 mm |
| 2008 | blau |
| 2009 | gelb |
| 2010 | braun |
| 2011 | rosa |
| 2012 | grün |
| 2013 | orange. |
| schwarz | RAL 9005 |
| braun | RAL 8004 |
| rosa | RAL 3015 |
| grün | RAL 6018 |
| gelb | RAL 1012 |
| blau | RAL 5015 |
| orange | RAL 2000. |
| 1 | Vorgeschriebene Beschaffenheit | ||
| 1.1 | Muster | ||
|
|
||
| SP-Schild | Prüfmarke | ||
| 1.2 | Abmessungen und Gestaltung | ||
| 1.2.1 | Prüfmarke | ||
| 1.2.1.1 | Allgemeines | ||
| Material: | Folie oder Festkörper aus Kunststoff | ||
| Kantenlänge der Prüfmarke: | 24,5 mm x 24,5 mm | ||
| Strichfarben: | schwarz | ||
| Schriftart: | Helvetica medium | ||
| Schriftfarbe: | schwarz. | ||
| 1.2.1.2 | Grundkörper von Prüfmarken, die als Festkörper ausgebildet sind | ||
| Durchmesser: | 35 mm | ||
| Höhe: | 3 mm | ||
| Farbe: | grau | ||
| Umrandung: | keine. | ||
| 1.2.1.3 | Fläche des Pfeiles: | ||
| Kantenlänge des Pfeilschaftes: | 17,3 mm x 17,3 mm | ||
| Kantenlänge der Pfeilspitze: | Basislinie: 17,3 mm | ||
| Seitenlinien: 12,2 mm | |||
| Farbe: | jeweils entsprechend dem Kalenderjahr, in dem die nächste Sicherheitsprüfung durchgeführt werden muss (Durchführungsjahr). Sie ist für das Durchführungsjahr 1999 – rosa 2000 – grün 2001 – orange 2002 – blau 2003 – gelb 2004 – braun. Die Farben wiederholen sich für die folgenden Kalenderjahre jeweils in dieser Reihenfolge. |
||
| Strichstärke der Umrandung: | 0,7 mm | ||
| Anordnung Text „SP“: | vertikal zentriert, Buchstabenunterkante 10 mm unter der Pfeilspitze | ||
| Schrifthöhe Text „SP“: | 4 mm | ||
| Anordnung Jahreszahl: | vertikal und horizontal zentriert | ||
| Schrifthöhe Jahreszahl: | 5 mm. | ||
| 1.2.1.4 | Restfläche: | ||
| Farbe: | grau | ||
| Umrandung: | keine. | ||
| 1.2.2 | SP-Schild | ||
| 1.2.2.1 | Allgemeines | ||
| Material: | Folie, Kunststoff oder Metall | ||
| Kantenlänge (Höhe x Breite): | 80 mm x 60 mm | ||
| Grundfarbe: | grau | ||
| Strichfarben: | schwarz | ||
| Schriftfarben: | schwarz. | ||
| 1.2.2.2 | Quadrat Monatsangabe | ||
| Kantenlänge: | 60 mm | ||
| Anordnung der Monatszahlen: | 1 bis 12 jeweils um 30 Grad im Uhrzeigersinn versetzt, an einem fiktiven Kreisring von 40 mm Durchmesser außen angesetzt | ||
| Schriftart: | Helvetica medium, zweistellige Zahlen in Engschrift | ||
| Schrifthöhe: | 5 mm | ||
| Linien zwischen den Monatszahlen: | sechs jeweils fiktiv durch den Mittelpunkt des Quadrates verlaufende, um 30 Grad versetzte Linien | ||
| Strichstärke: | 0,5 mm. | ||
| 1.2.2.3 | Kreisfläche | ||
| Beschaffenheit: | Damit die Prüfmarke von dem SP-Schild abgelöst werden kann, ohne dieses zu zerstören, sollte die Kreisfläche mindestens 1 mm positiv erhaben sein. | ||
| Anordnung Mittelpunkt: | auf den Mittelpunkt des Quadrates (Monatsangabe) zentriert | ||
| Innendurchmesser: | 35 mm | ||
| Umrandung: | keine | ||
| Grundfarbe: | grau. | ||
| 1.2.2.4 | Feld, „Fzg.-Ident.-Nummer“ | ||
| Anordnung: | je 2 mm Abstand zur seitlichen und unteren Außenkante | ||
| Kantenlänge (Höhe x Breite): | 12 mm x 56 mm | ||
| Einzelfelder (Höhe x Breite): | 7 Felder, 12 mm x 8 mm | ||
| Strichstärke: | 0,5 mm | ||
| Schrift: | Helvetica medium | ||
| Schrifthöhe („Fzg.- Ident.-Nummer“): | 3 mm | ||
| Schrifthöhe („die letzten 7 Zeichen“): | 2 mm. | ||
| Bei Ausführung des SP-Schildes als Folie muss das Feld nach der Beschriftung mit einer zusätzlichen Schutzfolie gesichert werden. | |||
| 1.2.3 | Farbtöne der Beschriftung und des Untergrundes | ||
| Farbregister RAL 840 HR, herausgegeben vom RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., Siegburger Straße 39, 53757 St. Augustin. | |||
| Als Farbton ist zu verwenden: | schwarz | – RAL 9005 | |
| braun | – RAL 8004 | ||
| rosa | – RAL 3015 | ||
| grün | – RAL 6018 | ||
| gelb | – RAL 1012 | ||
| blau | – RAL 5015 | ||
| orange | – RAL 2000 | ||
| grau | – RAL 7035. | ||
| 1.2.4 | Dauerbeanspruchung | ||
| Prüfmarke und SP-Schild müssen so beschaffen sein, dass sie für die Dauer ihrer Gültigkeit den Beanspruchungen beim Betrieb des Fahrzeugs standhalten. | |||
|
Der Gang muss so ausgelegt sein, dass der freie Durchlass der nebenstehend abgebildeten Messvorrichtung möglich ist. Sitze im Bereich der vorderen Fahrgasttüren (§ 35b Abs. 2) dürfen zur Prüfung weggeklappt werden, soweit dies einfach und ohne großen Kraftaufwand möglich und die Betätigungsart klar ersichtlich ist. Die Messvorrichtung muss bei der Prüfung senkrecht geführt werden. |
| Abmessungen der Messvorrichtung [mm] | Kraftomnibusse mit Stehplätzen | Kraftomnibusse ohne Stehplätze | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| mit mehr als 16 Fahrgastplätzen (vgl. 1.1.1) | mit bis zu 16 Fahrgastplätzen (vgl. 1.1.2) | mit mehr als 16 Fahrgastplätzen (vgl. 1.2.1) | mit bis zu 16 Fahrgastplätzen (vgl. 1.2.2) | |||
|
900 | 900 | 900 | 900 | ||
|
500 | 500 | 500 (350)3) | 300 | ||
|
500 (400)2) | 500 | 400 | 300 | ||
|
350 | 350 | 300 (220)4) | 300 | ||
|
550 | 550 | 450 | 450 | ||
|
1 900 (1 800)2) | 1 900 | 1 800 (1 650)3) | 1 500 | ||
| Erläuterungen: –
1) Der Durchmesser der Abschrägung am oberen Ende des Zylinders muss mindestens 300 mm betragen, die Abschrägung darf 30° nicht überschreiten.
2) Reduzierung möglich bei Kraftomnibussen mit Heckmotor für den Teil des Gangs hinter der Hinterachse bzw. hinter einer hinter dieser Achse befindlichen Fahrgasttür und bei Eineinhalbdeck- und Doppeldeck-Kraftomnibussen für den zweistöckigen Fahrzeugteil.
3) Reduzierung möglich bei Eineinhalbdeck- und Doppeldeck-Kraftomnibussen für den Gang zur Heckbank des Unterdecks und im Oberdeck.
4) 220 mm bei seitlich bewegbaren Sitzen.
Bei ausgefahrenen Sitzen muss ein Fußraum mit den lichten Maßen von 350 mm in der Breite und 200 mm in der Höhe vorhanden sein. Die Sitze müssen sich auch in belastetem Zustand von einer erwachsenen Person mit vertretbarem Kraftaufwand verstellen lassen. | ||||||
| Breite des Sitzpolsters auf jeder Seite – gemessen ab einer durch die Mitte des betreffenden Sitzes verlaufenden Vertikalebene |
F |
200 mm für Einzelsitze und für Sitzbänke für zwei oder mehr Fahrgäste |
| Breite des verfügbaren Raumes – gemessen in einer Horizontalebene entlang der Rückenlehne des Sitzes in einer Höhe zwischen 270 und 650 mm über dem Sitzpolster |
G G |
250 mm für Einzelsitze 225 mm für Sitzbänke für zwei oder mehr Fahrgäste |
| Höhe des Sitzpolsters bezogen auf den Boden unter den Füßen des Fahrgastes – gemessen vom Boden bis zu einer horizontalen Ebene, die die Oberfläche des höchsten Punktes des Sitzpolsters berührt |
I = | 400 ... 500 mm bei Radkästen ist eine Verringerung bis auf 350 mm möglich. |
| Tiefe des Sitzpolsters – Abstand zwischen zwei Vertikalebenen, die die Vorderkante des Sitzpolsters berühren – gemessen in einer horizontalen Ebene, die die Oberfläche des höchsten Punktes des Sitzpolsters berührt |
K |
350 mm |
|
| gleichgerichtete Sitze: Abstand zwischen der Vorderseite der Rückenlehne eines Sitzes und der Rückseite der Rückenlehne davor – gemessen in der Horizontalen und in jeder Höhe zwischen der Oberfläche des Sitzpolsters und einer Höhe von 620 mm über dem Boden |
H1 |
| quergestellte, einander gegenüber angeordnete Sitze: Abstand zwischen den Vorderseiten der Rückenlehnen – gemessen in Querrichtung im höchsten Punkt der Sitzpolster |
H2 |




| Verschieben der unteren Platte nach rechts oder links innerhalb der Außenkanten der oberen Platte möglich |
Beispiel für eine verschobene untere Platte: es ist die bei Verschiebung nach links maximal zulässige Stellung dargestellt |
| Notfenster oder Nottür je Fahrzeuglängsseite | Notluke | Notfenster oder Nottür an der Fahrzeugvorder- oder -rückseite | |
|---|---|---|---|
| Kraftomnibusse mit bis zu 16 Fahrgastplätzen | 1 | 1 oder 1 | |
| Kraftomnibusse mit bis zu 22 Fahrgastplätzen | 2 | 1 | 1 |
| Kraftomnibusse mit bis zu 35 Fahrgastplätzen | 2 | 1 | 1 |
| Kraftomnibusse mit bis zu 50 Fahrgastplätzen | 3 | 1 | 1 |
| Kraftomnibusse mit bis zu 80 Fahrgastplätzen | 3 | 2 | 2 |
| Kraftomnibusse mit mehr als 80 Fahrgastplätzen | 4 | 2 | 2 |
| Höhe | Breite | Fläche | Bemerkungen | |
|---|---|---|---|---|
| Notfenster | – | – | 0,4 m2 | In die Öffnungen muss ein Rechteck von 0,5 m Höhe und 0,7 m Breite hineinpassen*) |
| Notluke | – | – | 0,4 m2 | |
| Nottür | 1,25 m | 0,55 m | – | – |






(1) Anwendungsbereich
Diese Anlage gilt für Kraftomnibusse, wenn sie nicht im Gelegenheitsverkehr nach § 46 des Personenbeförderungsgesetzes eingesetzt sind.
(2) Berechnung der zulässigen Zahl von Sitzplätzen und Stehplätzen
Anlage XIV Nr. 1 Satz 2 (bezeichnet als Nr. 1): IdF d. Art. 1 Nr. 15 Buchst. a V v. 10.5.2012 I 1086 mWv 1.6.2012; bzgl. Kursivdruck - Änderungsanweisung enthielt in der einzufügenden Angabe "im Sinne der ... Anlage XXIX," ein überflüssiges Kommazeichen

Buchstabe „G“ hinsichtlich Schriftart und -größe gemäß DIN 1451, Teil 2, Ausgabe Februar 1986 (Bezugsquelle siehe § 73). Schriftgröße h = 125 mm. Die Farbtöne sind dem Farbtonregister RAL 840 HR des RAL Deutsches Institut für Gütersicherung und Kennzeichnung e. V., Siegburger Straße 39, 53757 St. Augustin, zu entnehmen, und zwar ist als Farbton zu wählen für weiß: RAL 9001 und für grün: RAL 6001. Die Farben dürfen nicht retroreflektierend sein.
Ergänzungsbestimmung:
Das Zeichen ist an der Fahrzeugvorderseite sichtbar und fest anzubringen; es darf zusätzlich auch an der Fahrzeugrückseite angebracht sein.
| 1 | Beschreibung des Motors | |||||||||||||||
| 1.1 | Marke: |
|||||||||||||||
| 1.2 | Typ: |
|||||||||||||||
| 1.3 | Arbeitsweise: Viertakt/Zweitakt2) | |||||||||||||||
| 1.4 | Bohrung: |
|||||||||||||||
| 1.5 | Hub: |
|||||||||||||||
| 1.6 | Zahl der Zylinder: |
|||||||||||||||
| 1.7 | Hubraum: |
|||||||||||||||
| 1.8 | Kompressionsverhältnis3): |
|||||||||||||||
| 1.9 | Art der Kühlung: |
|||||||||||||||
| 1.10 | Aufladung mit/ohne2)Beschreibung des Systems: |
|||||||||||||||
| |
||||||||||||||||
| 1.11 | Luftfilter: Zeichnungen oder Marken und Typen: |
|||||||||||||||
| |
||||||||||||||||
| 2 | Zusätzliche Einrichtungen zur Verminderung der Abgastrübung (falls vorhanden und nicht unter einem anderen Punkt erfasst) Beschreibung und Skizzen: |
|||||||||||||||
| 3 | Kraftstoff-Speisesystem | |||||||||||||||
| 3.1 | Beschreibung und Skizzen der Ansaugleitungen nebst Zubehör (Vorwärmer, Ansaugschalldämpfer usw.): |
|||||||||||||||
| 3.2 | Kraftstoffzufuhr: |
|||||||||||||||
| 3.2.1 | Kraftstoffpumpe: |
|||||||||||||||
| Druck3) |
oder charakteristisches Diagramm3) |
|||||||||||||||
| 3.2.2 | Einspritzvorrichtung: |
|||||||||||||||
| 3.2.2.1 | Pumpe | |||||||||||||||
| 3.2.2.1.1 | Marke(n): |
|||||||||||||||
| 3.2.2.1.2 | Typ(en): |
|||||||||||||||
| 3.2.2.1.3 | Einspritzmenge: |
mm3 je Hub bei |
||||||||||||||
| der Pumpe1) bei Vollförderung oder charakteristisches Diagramm 2)1): |
||||||||||||||||
| |
||||||||||||||||
| Angabe des verwendeten Verfahrens: am Motor/auf dem Pumpenprüfstand2) | ||||||||||||||||
| 3.2.2.1.4 | Einspritzzeitpunkt: |
|||||||||||||||
| 3.2.2.1.4.1 | Verstellkurve des Spritzverstellers: |
|||||||||||||||
| 3.2.2.1.4.2 | Einstellung des Einspritzzeitpunkts: |
|||||||||||||||
| 3.2.2.2 | Einspritzleitungen | |||||||||||||||
| 3.2.2.2.1 | Länge: |
|||||||||||||||
| 3.2.2.2.2 | Lichter Durchmesser: |
|||||||||||||||
| 3.2.2.3 | Einspritzdüse(n): |
|||||||||||||||
| 3.2.2.3.1 | Marke(n): |
|||||||||||||||
| 3.2.2.3.2 | Typ(en): |
|||||||||||||||
| 3.2.2.3.3 | Einspritzdruck: |
|||||||||||||||
| oder Einspritzdiagramm2)1): |
||||||||||||||||
| 3.2.2.4 | Regler | |||||||||||||||
| 3.2.2.4.1 | Marke(n): |
|||||||||||||||
| 3.2.2.4.2 | Typ(en): |
|||||||||||||||
| 3.2.2.4.3 | Drehzahl bei Beginn der Abregelung bei Last: |
|||||||||||||||
| 3.2.2.4.4 | Größte Drehzahl ohne Last: |
|||||||||||||||
| 3.2.2.4.5 | Leerlaufdrehzahl: |
|||||||||||||||
| 3.3 | Kaltstarteinrichtung | |||||||||||||||
| 3.3.1 | Marke(n): |
|||||||||||||||
| 3.3.2 | Typ(en): |
|||||||||||||||
| 3.3.3 | Beschreibung: |
|||||||||||||||
| 4 | Ventile | |||||||||||||||
| 4.1 | Maximale Ventilhübe und Öffnungs- sowie Schließwinkel, bezogen auf die Totpunkte: |
|||||||||||||||
| |
||||||||||||||||
| 4.2 | Prüf- und/oder Einstellspiel2): |
|||||||||||||||
| 5 | Auspuffanlage | |||||||||||||||
| 5.1 | Beschreibung und Skizzen: |
|||||||||||||||
| 5.2 | Mittlerer Gegendruck bei größter Leistung: |
|||||||||||||||
| |
||||||||||||||||
| 6 | Kraftübertragung | |||||||||||||||
| 6.1 | Trägheitsmoment des Motorschwungrades: |
|||||||||||||||
| |
||||||||||||||||
| 6.2 | Zusätzliches Trägheitsmoment, wenn das Getriebe sich in Leerlaufstellung befindet: |
|||||||||||||||
| |
||||||||||||||||
| 7 | Zusätzliche Angaben über die Prüfbedingungen | |||||||||||||||
| 7.1 | Verwendetes Schmiermittel | |||||||||||||||
| 7.1.1 | Marke(n): |
|||||||||||||||
| 7.1.2 | Typ(en): |
|||||||||||||||
| (Wenn dem Kraftstoff ein Schmiermittel zugesetzt ist, muss der Prozentanteil des Öls angegeben werden) | ||||||||||||||||
| 8 | Kenndaten des Motors | |||||||||||||||
| 8.1 | Drehzahl im Leerlauf: |
|||||||||||||||
| 8.2 | Drehzahl bei Höchstleistung: |
|||||||||||||||
| 8.3 | Leistung an den sechs Messpunkten nach Punkt 2.1 des Anhangs III | |||||||||||||||
| 8.3.1 | Leistung des Motors auf dem Prüfstand: | |||||||||||||||
| (nach BSI-CUNA-DIN-GOST-IGM-ISO-SAE- usw. Norm) | ||||||||||||||||
| 8.3.2 | Leistung an den Rädern der Zugmaschine | |||||||||||||||
|
||||||||||||||||

| XM | Wert des Absorptionskoeffizienten, gemessen bei freier Beschleunigung nach Nummer 2.4; |
| XL | korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten bei freier Beschleunigung; |
| SM | Wert des Absorptionskoeffizienten, gemessen bei gleichbleibender Drehzahl (Nummer 2.1 des Anhangs III), der dem bei gleichem Luftdurchsatz vorgeschriebenen Grenzwert am nächsten kommt; |
| SL | Wert des Absorptionskoeffizienten, der nach Nummer 4.2 des Anhangs III für den Luftdurchsatz vorgeschrieben ist, der dem Messpunkt entspricht, der zum Wert SM führte; |
| L | effektive Länge des Lichtstrahls im Trübungsmessgerät. |

| Grenzwerte und Einheiten | Verfahren | |
|---|---|---|
| Dichte 15/4 °C | 0,830 ± 0,005 | ASTM D 1 298-67 |
| Siedeverlauf 50 % 90 % Siedeende |
min. 245 °C 330 ± 10 °C max. 370 °C |
ASTM D 86-67 |
| Cetanzahl | 54 ± 3 | ASTM D 976-66 |
| kinematische Viskosität bei 100 °F | 3 ± 0,5 cSt | ASTM D 445-65 |
| Schwefelgehalt | 0,4 ± 0,1 Gew. % | ASTM D 129-64 |
| Flammpunkt | min. 55 °C | ASTM D 93-71 |
| Trübungspunkt | max. –7 °C | ASTM D 2 500-66 |
| Anilinpunkt | 69 °C ± 5 °C | ASTM D 611-64 |
| Kohlenstoffanteil für 10 % Rückstand | max. 0,2 Gew. % | ASTM D 524-64 |
| Aschegehalt | max. 0,01 Gew. % | ASTM D 482-63 |
| Wassergehalt | max. 0,05 Gew. % | ASTM D 95-70 |
| Kupferlamellenkorrosion bei 100 °C | max. 1 | ASTM D 130-68 |
| unterer Heizwert | { 10 250 ± 100 kcal/kg 18 450 ± 180 BTU/lb} |
ASTM D 2-68 (Ap. VI) |
| Säurezahl | null mg KOH/g | ASTM D 974-64 |
Anmerkung: Der Kraftstoff darf nur durch direkte Destillation gewonnen werden; er braucht nicht entschwefelt zu sein; er darf keinerlei Zusatzstoffe enthalten.
| Nennwerte des Luftdurchsatzes G Liter/Sekunde |
Absorptionskoeffizient k m–1 |
|---|---|
| 45 50 |
2,26 2,19 2,08 |
| 55 60 65 70 |
1,985 1,90 1,84 1,775 |
| 75 80 85 |
1,72 1,665 1,62 |
| 90 95 100 |
1,575 1,535 1,495 |
| 105 110 115 |
1,465 1,425 1,395 |
| 120 125 130 |
1,37 1,345 1,32 |
| 135 140 145 |
1,30 1,27 1,25 |
| 150 155 160 |
1,225 1,205 1,19 |
| 165 170 175 |
1,17 1,155 1,14 |
| 180 185 190 |
1,125 1,11 1,095 |
| 195 |
1,08 1,065 |
Anmerkung: Die vorstehenden Werte sind auf 0,01 oder 0,005 gerundet; dies bedeutet jedoch nicht, dass die Messungen mit dieser Genauigkeit durchgeführt werden müssen.



Das gezeigte Kennzeichen bedeutet, dass der korrigierte Wert des Absorptionskoeffizienten 1,30 m–1 beträgt.
| Name der Behörde |
|||
Nummer der EWG-Betriebserlaubnis für den Zugmaschinentyp1):
Nummer der Genehmigung1):
| Drehzahl U/min |
Nennwert des Luftdurchsatzes G (l/s) |
Grenzwerte der Absorption (m–1) |
Gemessener Absorptionswert (m–1) |
|---|---|---|---|
| 1. |
|
|
|
| 2. |
|
|
|
| 3. |
|
|
|
| 4. |
|
|
|
| 5. |
|
|
|
| 6. |
|
|
|
| Muster |
| Bescheinigung Nummer: 1/XXXX |
| Digitale Fahrtenschreiber |
| Bescheinigung über das Herunterladen von Daten/ |
| über die Unmöglichkeit des Herunterladens von Daten* |
| Der Fahrtenschreiber, der nachfolgend unter Nummer 2 beschrieben ist und im Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen: .......... am: (Datum) .......... |
| Angaben zum Fahrtenschreiber |
__________


Anlage XXI Fußn. 2) Kursivdruck: Müsste richtig "Entfällt" lauten
| Anhang I (zu Nummer 2) |
Beschreibungsbogen/Informations-Dokument |
| Anhang II (zu Nummer 5) |
Verwendungsbereich |
| Anhang III (zu Nummer 11) |
Antrag auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein NOxMS-Pkw bei einer Hardware-Nachrüstung oder bei einem Software-Update |
| Anhang IV (zu Nummer 14.2) |
Bescheinigung der Abnahme des ordnungsgemäßen Einbaus eines NOxMS-Pkw (Hardware-Nachrüstung oder Software-Update) zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde |
| ABE | Allgemeine Betriebserlaubnis |
| AGR | Abgasrückführung |
| AU | Abgasuntersuchung |
| °C | Grad Celsius |
| cm3 | Kubikzentimeter |
| CO2 | Kohlendioxid (Kohlenstoffdioxid) |
| CO2-alt | CO2-Ergebnis bei Messung im Zustand vor der technischen Änderung |
| CO2-neu | CO2-Ergebnis bei Messung nach Einbau des NOxMS-Pkw |
| ECO2 | CO2-Erhöhungsfaktor |
| EG | Europäische Gemeinschaft |
| EU | Europäische Union |
| ft3 | cubic-feet (Kubikfuß) |
| g/ft3 | Gramm pro cubic-feet (Kubikfuß) |
| g/m3 | Gramm pro Kubikmeter |
| g/km | Gramm pro Kilometer |
| GPS | Globales Positionierungssystem |
| Gwb | Gleichwertigkeitsbescheinigung |
| h | Hour (Stunde) |
| K | Kelvin |
| KBA | Kraftfahrt-Bundesamt |
| km | Kilometer |
| km/h | Kilometer pro Stunde |
| kW | Kilowatt |
| m | Meter |
| m3 | Kubikmeter |
| mg/km | Milligramm pro Kilometer |
| ml | Milliliter |
| mm | Millimeter |
| NC | NOx-Control |
| NH3 | Ammoniak |
| NOxMS-Pkw | Stickoxid-Minderungssystem mit hoher Minderungsleistung zur Einhaltung eines Emissionswerts von weniger als 270 mg/km NOx für Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor |
| NOx | Stickoxide |
| NOx-Minderungssystem | Stickoxid-Minderungssystem |
| OBD | On-Board-Diagnose |
| PEMS | Portable-Emission-Measurement-System |
| PM | Partikelmasse |
| PMS | Partikelminderungssystem |
| PN | Partikelanzahl |
| Pt | Platin |
| RDE | Real Driving Emissions (Emissionen im praktischen Fahrbetrieb) |
| s | Sekunde |
| StVZO | Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung |
| UN | United Nations (Vereinte Nationen) |
| v | Geschwindigkeit (km/h) |
| VO | Verordnung |
| WLTP | Worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure (Weltweit harmonisiertes Prüfverfahren für leichte Kraftfahrzeuge) |
Der Beschreibungsbogen (Informations-Dokument) ist entsprechend Anhang 1 (Annex 1) der Regelung Nr. 132 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung emissionsmindernder Einrichtungen zur Nachrüstung (REC) für mit Selbstzündungsmotoren ausgerüstete schwere Nutzfahrzeuge, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, Änderungsserie 01 (ABl. L 109 vom 27.4.2018, S. 100) auszufüllen.
Die Dokumentation zum Verwendungsbereich muss mindestens folgende Informationen enthalten:
| 0 | Inhaltsübersicht |
| 1 | Vorschriften zur Erlangung der Betriebserlaubnis |
| 1.1 | Anwendungsbereich |
| 1.2 | Begriffsbestimmungen |
| 1.3 | Anforderungen |
| 1.4 | Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis |
| 1.5 | Genehmigungsverfahren |
| 1.6 | Änderungen an genehmigten Fahrzeugtypen und des Wartungsplans |
| 1.7 | Prüfungen |
| 1.8 | Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften in der Produktion und während der Fahrzeuglebensdauer |
| 1.9 | (weggefallen) |
| 1.10 | Genehmigungsbehörde |
| 1.11 | Mitteilung über die Prüfung |
| 1.12 | Anerkennung von Prüfungen in anderen Staaten |
| 2 | Kriterien für die Ausdehnung der Betriebserlaubnis, Beschreibung des Fahrzeugs, Hauptmerkmale des Motors, Wartungsplan |
| 2.1 | Kriterien für die Ausdehnung der Betriebserlaubnis |
| 2.2 | Beschreibung des Fahrzeugs, Hauptmerkmale des Motors, der emissionsmindernden und -relevanten Bauteile des Fahrzeugtyps, für den die Betriebserlaubnis beantragt wird |
| 2.3 | Wartungsplan für die emissionsmindernden und -relevanten Bauteile |
| 3 | Durchführung der Prüfungen der gas- und partikelförmigen luftverunreinigenden Emissionen |
| 3.1 | Einleitung |
| 3.2 | Übersicht über die Prüfungen |
| 3.2.1 | Vorbereitung |
| 3.2.2 | Prüfung der Abgasemissionen |
| 3.2.3 | Prüfung der Verdunstungsemissionen |
| 3.3 | Prüffahrzeug und Kraftstoff |
| 3.3.1 | Prüffahrzeug |
| 3.3.2 | Zusätzliche Vorrichtungen am Prüffahrzeug |
| 3.3.3 | Kraftstoff |
| 3.4 | Prüfeinrichtungen |
| 3.4.1 | Fahrleistungsprüfstand |
| 3.4.2 | Abgas- und Partikelentnahmeeinrichtung |
| 3.4.3 | Einrichtung zur Ermittlung der Verdunstungsemissionen |
| 3.4.4 | Analysegeräte |
| 3.4.5 | Volumenmessung |
| 3.4.6 | Gase |
| 3.4.7 | Zusätzliche Messgeräte |
| 3.4.8 | Abgasentnahmesystem |
| 3.5 | Vorbereitung der Prüfungen |
| 3.5.1 | Anpassung der äquivalenten Schwungmassen an die translatorisch bewegten Massen des Fahrzeugs |
| 3.5.2 | Einstellung der Bremse auf dem Prüfstand |
| 3.5.3 | Vorbereitung der Messeinrichtungen |
| 3.5.4 | Vorbereitung des Fahrzeugs |
| 3.6 | Emissionsprüfungen |
| 3.6.1 | Allgemeine Vorschriften |
| 3.6.2 | Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren |
| 3.6.2.1 | Allgemeines zum Prüfablauf |
| 3.6.2.2 | Prüfung der Tankatmungsverluste |
| 3.6.2.3 | Prüfung der Abgasemissionen |
| 3.6.2.4 | Prüfung der Verdunstungsemissionen beim Heißabstellen |
| 3.6.3 | Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotoren |
| 3.6.3.1 | Allgemeines zum Prüfablauf |
| 3.6.3.2 | Prüfung der Abgasemissionen |
| 3.6.4 | Prüfung gemäß § 47a |
| 3.7 | Gas-, Partikelentnahme, Analyse |
| 3.7.1 | Probenahme |
| 3.7.2 | Analyse |
| 3.7.3 | Bestimmung der Menge der emittierten luftverunreinigenden Gase und Partikel |
| 3.8 | Fahrkurven zur Bestimmung der durchschnittlichen Emissionsmengen |
| 3.8.1 | Allgemeines |
| 3.8.2 | Zulässige Abweichungen |
| 3.8.3 | Verwendung des Getriebes |
| 3.8.4 | Weitere Hinweise zum Durchfahren der Fahrkurven |
| 3.9 | Fahrleistungsprüfstand |
| 3.9.1 | Verfahren zur Kalibrierung des Fahrleistungsprüfstands |
| 3.9.1.1 | Allgemeines |
| 3.9.1.2 | Kalibrierung der Leistungsanzeige in Abhängigkeit von der aufgenommenen Leistung |
| 3.9.2 | Fahrwiderstand eines Fahrzeugs |
| 3.9.2.1 | Allgemeines |
| 3.9.2.2 | Beschreibung der Fahrbahn |
| 3.9.2.3 | Metereologische Bedingungen |
| 3.9.2.4 | Zustand und Vorbereitung des Prüffahrzeugs |
| 3.9.2.5 | Messverfahren für die Energieänderung beim Auslaufversuch |
| 3.9.2.6 | Messverfahren für das Drehmoment bei konstanter Geschwindigkeit |
| 3.9.3 | Überprüfung der Gesamtschwungmassen des Fahrleistungsprüfstands bei elektrischer Simulation |
| 3.9.3.1 | Allgemeines |
| 3.9.3.2 | Prinzip |
| 3.9.3.3 | Vorschriften |
| 3.9.3.4 | Kontrollverfahren |
| 3.9.3.5 | Technische Anmerkung |
| 3.10 | Beschreibung der Gas- und Partikelentnahmesysteme |
| 3.10.1 | Einleitung |
| 3.10.2 | Kriterien für das System mit variabler Verdünnung beim Messen gas- und partikelförmiger Luftverunreinigungen im Abgas |
| 3.10.3 | Beschreibung der Systeme |
| 3.10.4 | Ermittlung der Massenemissionen |
| 3.11 | Kalibrierverfahren für die Geräte |
| 3.11.1 | Erstellung der Kalibrierkurve des Analysators |
| 3.11.2 | Überprüfung der Wirksamkeit des NOx-Konverters |
| 3.11.3 | Kalibrierung des Entnahmesystems mit konstantem Volumen (CVS-System) |
| 3.11.4 | Überprüfung des Gesamtsystems |
| 3.12 | Kalibrierung der Messkammer und Berechnung der Verdunstungsemissionen |
| 3.12.1 | Kalibrierung der gasdichten Kammer zur Ermittlung der Verdunstungsemissionen |
| 3.12.2 | Berechnung der Verdunstungsemissionen |
| 3.13 | Berechnung der emittierten Mengen gas- und partikelförmiger Luftverunreinigungen |
| 3.13.1 | Allgemeines |
| 3.13.2 | Volumenbestimmungen |
| 3.13.3 | Berechnung der korrigierten Konzentration luftverunreinigender Gase im Auffangbeutel |
| 3.13.4 | Berechnung des Feuchtekorrekturfaktors für NO |
| 3.13.5 | Bestimmung der mittleren CH-Konzentration bei Selbstzündungsmotoren |
| 4 | Ermittlung des Verschlechterungsfaktors und des Verschlechterungswerts |
| 4.1 | Allgemeines |
| 4.2 | Durchführung der Dauerlaufprüfung |
| 4.3 | Berechnung |
| 4.4 | Schlussbericht |
| 5 | Prüfkraftstoffspezifikation |
| 5.1 | Technische Daten des Prüfkraftstoffes für die Prüfung der Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor |
| 5.2 | Technische Daten des Prüfkraftstoffs für die Prüfung der Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor |
| 5.3 | Prüfkraftstoff für die Prüfung von Flüssiggasfahrzeugen mit Fremdzündungsmotor |
| 6 | Formblatt: Mitteilung über die Betriebserlaubnis |
| Anhang I | Fahrzeugbeschreibung gemäß Anlage XXIII |
| Anhang II | Hauptmerkmale des Motors und Angaben über die Durchführung der Prüfungen gemäß Anlage XXIII |
| Abgasreinigungssystem | Verschlechterungs- | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| faktor | wert | |||||
| CH | CO | NOx | Partikel | Verdunstungsemission | ||
| 1. | Fremdzündungsmotor mit Oxidationskatalysator | 1,3 | 1,2 | 1,0 | – | 0,0 |
| 2. | Fremdzündungsmotor ohne Katalysator | 1,3 | 1,2 | 1,0 | – | 0,0 |
| 3. | Fremdzündungsmotor mit Dreiwegekatalysator | 1,3 | 1,2 | 1,1 | – | 0,0 |
| 4. | Dieselmotoren | 1,0 | 1,1 | 1,0 | 1,2 | – |
| a) | |
– 1 Promille der Produktion |
| b) | |
– fünf Fahrzeuge pro Quartal |
| c) | < 2 000 | – vier Fahrzeuge pro Jahr. |
| x + k · S | |||||||
| x : | jeweiliges arithmetisches Mittel der Emissionen gas- und partikelförmiger Luftverunreinigungen | ||||||
| L : | zulässiger Grenzwert unter Berücksichtigung der jeweiligen Verschlechterungsfaktoren und -werte | ||||||
| S : | Standardabweichung
|
||||||
| n : | Zahl der Prüfungen | ||||||
| k : | statistischer Faktor, der von n abhängt und in der folgenden Tabelle angegeben ist | ||||||
| xi : | Messwert der Emissionen gasförmiger Luftverunreinigungen | ||||||
| n | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | |
| k | 0,973 | 0,613 | 0,489 | 0,421 | 0,376 | 0,342 | |
| n | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | |
| k | 0,317 | 0,296 | 0,279 | 0,265 | 0,253 | 0,242 | |
| n | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 | |
| k | 0,233 | 0,224 | 0,216 | 0,210 | 0,203 | 0,198 | |
| wenn n |
|
||||||




| Bezugsmasse des Fahrzeugs Pr (kg) |
Äquivalente Schwungmasse I (kg) |
|---|---|
| 480 < Pr |
450 |
| 480 < Pr |
510 |
| 540 < Pr |
570 |
| 600 < Pr |
625 |
| 650 < Pr |
680 |
| 700 < Pr |
740 |
| 780 < Pr |
800 |
| 820 < Pr |
850 |
| 880 < Pr |
910 |
| 940 < Pr |
960 |
| 990 < Pr |
1 020 |
| 1 050 < Pr |
1 080 |
| 1 110 < Pr |
1 130 |
| 1 160 < Pr |
1 190 |
| 1 220 < Pr |
1 250 |
| 1 280 < Pr |
1 300 |
| 1 330 < Pr |
1 360 |
| 1 390 < Pr |
1 420 |
| 1 450 < Pr |
1 470 |
| 1 500 < Pr |
1 530 |
| 1 560 < Pr |
1 590 |
| 1 620 < Pr |
1 640 |
| 1 670 < Pr |
1 700 |
| 1 730 < Pr |
1 760 |
| 1 790 < Pr |
1 810 |
| 1 870 < Pr |
1 930 |
| 1 980 < Pr |
2 040 |
| 2 100 < Pr |
2 150 |
| 2 210 < Pr |
2 270 |
| 2 320 < Pr |
2 380 |
| 2 440 < Pr |
2 490 |
| 2 610 < Pr |
2 720 |
| 2 830 < Pr |
2 940 |



| t | v | t | v | t | v | t | v | t | v | t | v | t | v |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 0 | 0,0 | 20 | 0,0 | 40 | 24,0 | 60 | 38,9 | 80 | 41,4 | 100 | 48,8 | 120 | 24,8 |
| 1 | 0,0 | 21 | 4,8 | 41 | 24,5 | 61 | 39,6 | 81 | 42,0 | 101 | 49,4 | 121 | 19,5 |
| 2 | 0,0 | 22 | 9,5 | 42 | 24,9 | 62 | 40,1 | 82 | 43,0 | 102 | 49,7 | 122 | 14,2 |
| 3 | 0,0 | 23 | 13,8 | 43 | 25,7 | 63 | 40,2 | 83 | 44,3 | 103 | 49,9 | 123 | 8,9 |
| 4 | 0,0 | 24 | 18,5 | 44 | 27,5 | 64 | 39,6 | 84 | 46,0 | 104 | 49,7 | 124 | 3,5 |
| 5 | 0,0 | 25 | 23,0 | 45 | 30,7 | 65 | 39,4 | 85 | 47,2 | 105 | 46,9 | 125 | 0,0 |
| 6 | 0,0 | 26 | 27,2 | 46 | 34,0 | 66 | 39,8 | 86 | 48,0 | 106 | 48,0 | 126 | 0,0 |
| 7 | 0,0 | 27 | 27,8 | 47 | 36,5 | 67 | 39,9 | 87 | 48,4 | 107 | 48,1 | 127 | 0,0 |
| 8 | 0,0 | 28 | 29,1 | 48 | 36,9 | 68 | 39,8 | 88 | 48,9 | 108 | 48,6 | 128 | 0,0 |
| 9 | 0,0 | 29 | 33,3 | 49 | 36,5 | 69 | 39,6 | 89 | 49,4 | 109 | 49,4 | 129 | 0,0 |
| 10 | 0,0 | 30 | 34,9 | 50 | 36,4 | 70 | 39,6 | 90 | 49,4 | 110 | 50,2 | 130 | 0,0 |
| 11 | 0,0 | 31 | 36,0 | 51 | 34,3 | 71 | 40,4 | 91 | 49,1 | 111 | 51,2 | 131 | 0,0 |
| 12 | 0,0 | 32 | 36,2 | 52 | 30,6 | 72 | 41,2 | 92 | 48,9 | 112 | 51,8 | 132 | 0,0 |
| 13 | 0,0 | 33 | 35,6 | 53 | 27,5 | 73 | 41,4 | 93 | 48,8 | 113 | 52,1 | 133 | 0,0 |
| 14 | 0,0 | 34 | 34,6 | 54 | 25,4 | 74 | 40,9 | 94 | 48,9 | 114 | 51,8 | 134 | 0,0 |
| 15 | 0,0 | 35 | 33,6 | 55 | 25,4 | 75 | 40,1 | 95 | 49,6 | 115 | 51,0 | 135 | 0,0 |
| 16 | 0,0 | 36 | 32,8 | 56 | 28,5 | 76 | 40,2 | 96 | 48,9 | 116 | 46,0 | 136 | 0,0 |
| 17 | 0,0 | 37 | 31,9 | 57 | 31,9 | 77 | 40,9 | 97 | 48,1 | 117 | 40,7 | 137 | 0,0 |
| 18 | 0,0 | 38 | 27,4 | 58 | 34,8 | 78 | 41,8 | 98 | 47,5 | 118 | 35,4 | 138 | 0,0 |
| 19 | 0,0 | 39 | 24,0 | 59 | 37,3 | 79 | 41,8 | 99 | 48,0 | 119 | 30,1 | 139 | 0,0 |
| t | v | t | v | t | v | t | v | t | v | t | v | t | v |
| 140 | 0,0 | 160 | 0,0 | 180 | 41,5 | 200 | 67,8 | 220 | 80,5 | 240 | 91,2 | 260 | 87,1 |
| 141 | 0,0 | 161 | 0,0 | 181 | 43,8 | 201 | 70,0 | 221 | 81,4 | 241 | 91,2 | 261 | 86,6 |
| 142 | 0,0 | 162 | 0,0 | 182 | 42,6 | 202 | 72,6 | 222 | 82,1 | 242 | 90,9 | 262 | 85,9 |
| 143 | 0,0 | 163 | 0,0 | 183 | 38,6 | 203 | 74,0 | 223 | 82,9 | 243 | 90,9 | 263 | 85,3 |
| 144 | 0,0 | 164 | 5,3 | 184 | 36,5 | 204 | 75,3 | 224 | 84,0 | 244 | 90,9 | 264 | 84,7 |
| 145 | 0,0 | 165 | 10,6 | 185 | 31,2 | 205 | 76,4 | 225 | 85,6 | 245 | 90,9 | 265 | 83,8 |
| 146 | 0,0 | 166 | 15,9 | 186 | 28,5 | 206 | 76,4 | 226 | 87,1 | 246 | 90,9 | 266 | 84,3 |
| 147 | 0,0 | 167 | 21,2 | 187 | 27,7 | 207 | 76,1 | 227 | 87,9 | 247 | 90,9 | 267 | 83,7 |
| 148 | 0,0 | 168 | 26,6 | 188 | 29,1 | 208 | 76,0 | 228 | 88,4 | 248 | 90,6 | 268 | 83,5 |
| 149 | 0,0 | 169 | 31,9 | 189 | 29,9 | 209 | 75,6 | 229 | 88,5 | 249 | 90,3 | 269 | 83,2 |
| 150 | 0,0 | 170 | 35,7 | 190 | 32,2 | 210 | 75,6 | 230 | 88,4 | 250 | 89,8 | 270 | 82,9 |
| 151 | 0,0 | 171 | 39,1 | 191 | 35,7 | 211 | 75,6 | 231 | 87,9 | 251 | 88,7 | 271 | 83,0 |
| 152 | 0,0 | 172 | 41,5 | 192 | 39,4 | 212 | 75,6 | 232 | 87,9 | 252 | 87,9 | 272 | 83,4 |
| 153 | 0,0 | 173 | 42,5 | 193 | 43,9 | 213 | 75,6 | 233 | 88,2 | 253 | 87,2 | 273 | 83,8 |
| 154 | 0,0 | 174 | 41,4 | 194 | 49,1 | 214 | 76,0 | 234 | 88,7 | 254 | 86,9 | 274 | 84,5 |
| 155 | 0,0 | 175 | 40,4 | 195 | 53,9 | 215 | 76,3 | 235 | 89,3 | 255 | 86,4 | 275 | 85,3 |
| 156 | 0,0 | 176 | 39,8 | 196 | 58,3 | 216 | 77,1 | 236 | 89,6 | 256 | 86,3 | 276 | 86,1 |
| 157 | 0,0 | 177 | 40,2 | 197 | 60,0 | 217 | 78,1 | 237 | 90,3 | 257 | 86,7 | 277 | 86,9 |
| 158 | 0,0 | 178 | 40,6 | 198 | 63,2 | 218 | 79,0 | 238 | 90,6 | 258 | 86,9 | 278 | 88,4 |
| 159 | 0,0 | 179 | 40,9 | 199 | 65,2 | 219 | 79,7 | 239 | 91,1 | 259 | 87,1 | 279 | 89,2 |
| t | v | t | v | t | v | t | v | t | v | t | v | t | v |
| 280 | 89,5 | 300 | 79,0 | 320 | 44,3 | 340 | 0,0 | 360 | 49,6 | 380 | 58,7 | 400 | 0,0 |
| 281 | 90,1 | 301 | 78,2 | 321 | 39,9 | 341 | 0,0 | 361 | 50,9 | 381 | 58,6 | 401 | 0,0 |
| 282 | 90,1 | 302 | 77,4 | 322 | 34,6 | 342 | 0,0 | 362 | 51,7 | 382 | 57,9 | 402 | 0,0 |
| 283 | 89,8 | 303 | 76,0 | 323 | 32,3 | 343 | 0,0 | 363 | 52,3 | 383 | 56,5 | 403 | 4,2 |
| 284 | 88,8 | 304 | 74,2 | 324 | 30,7 | 344 | 0,0 | 364 | 54,1 | 384 | 54,9 | 404 | 9,5 |
| 285 | 87,7 | 305 | 72,4 | 325 | 29,8 | 345 | 0,0 | 365 | 55,5 | 385 | 53,9 | 405 | 14,5 |
| 286 | 86,3 | 306 | 70,5 | 326 | 27,4 | 346 | 0,0 | 366 | 55,7 | 386 | 50,5 | 406 | 20,1 |
| 287 | 84,5 | 307 | 68,6 | 327 | 24,9 | 347 | 1,6 | 367 | 56,2 | 387 | 46,7 | 407 | 25,4 |
| 288 | 82,9 | 308 | 66,8 | 328 | 20,1 | 348 | 6,9 | 368 | 56,0 | 388 | 41,4 | 408 | 30,7 |
| 289 | 82,9 | 309 | 64,9 | 329 | 17,4 | 349 | 12,2 | 369 | 55,5 | 389 | 37,0 | 409 | 36,0 |
| 290 | 82,9 | 310 | 62,0 | 330 | 12,9 | 350 | 17,5 | 370 | 55,8 | 390 | 32,7 | 410 | 40,2 |
| 291 | 82,2 | 311 | 59,5 | 331 | 7,6 | 351 | 22,9 | 371 | 57,1 | 391 | 28,2 | 411 | 41,2 |
| 292 | 80,6 | 312 | 56,6 | 332 | 2,3 | 352 | 27,8 | 372 | 57,9 | 392 | 23,3 | 412 | 44,3 |
| 293 | 80,5 | 313 | 54,4 | 333 | 0,0 | 353 | 32,2 | 373 | 57,9 | 393 | 19,3 | 413 | 46,7 |
| 294 | 80,6 | 314 | 52,3 | 334 | 0,0 | 354 | 36,2 | 374 | 57,9 | 394 | 14,0 | 414 | 48,3 |
| 295 | 80,5 | 315 | 50,7 | 335 | 0,0 | 355 | 38,1 | 375 | 57,9 | 395 | 8,7 | 415 | 48,4 |
| 296 | 79,8 | 316 | 49,2 | 336 | 0,0 | 356 | 40,6 | 376 | 57,9 | 396 | 3,4 | 416 | 48,3 |
| 297 | 79,7 | 317 | 49,1 | 337 | 0,0 | 357 | 42,8 | 377 | 57,9 | 397 | 0,0 | 417 | 47,8 |
| 298 | 79,7 | 318 | 48,3 | 338 | 0,0 | 358 | 45,2 | 378 | 58,1 | 398 | 0,0 | 418 | 47,2 |
| 299 | 79,7 | 319 | 46,7 | 339 | 0,0 | 359 | 48,3 | 379 | 58,6 | 399 | 0,0 | 419 | 46,3 |
| t | v | t | v | t | v | t | v | t | v | t | v | t | v |
| 420 | 45,1 | 440 | 0,0 | 460 | 54,1 | 480 | 56,6 | 500 | 21,2 | 520 | 25,7 | 540 | 40,6 |
| 421 | 40,2 | 441 | 0,0 | 461 | 56,0 | 481 | 56,3 | 501 | 16,6 | 521 | 28,5 | 541 | 40,2 |
| 422 | 34,9 | 442 | 0,0 | 462 | 56,5 | 482 | 56,5 | 502 | 11,6 | 522 | 30,6 | 542 | 40,2 |
| 423 | 29,6 | 443 | 0,0 | 463 | 57,3 | 483 | 56,6 | 503 | 6,4 | 523 | 32,3 | 543 | 40,2 |
| 424 | 24,3 | 444 | 0,0 | 464 | 58,1 | 484 | 57,1 | 504 | 1,6 | 524 | 33,8 | 544 | 39,3 |
| 425 | 19,0 | 445 | 0,0 | 465 | 57,9 | 485 | 56,6 | 505 | 0,0 | 525 | 35,4 | 545 | 37,2 |
| 426 | 13,7 | 446 | 0,0 | 466 | 58,1 | 486 | 56,3 | 506 | 0,0 | 526 | 37,0 | 546 | 31,9 |
| 427 | 8,4 | 447 | 0,0 | 467 | 58,3 | 487 | 56,3 | 507 | 0,0 | 527 | 38,3 | 547 | 26,6 |
| 428 | 3,1 | 448 | 5,3 | 468 | 57,9 | 488 | 56,3 | 508 | 0,0 | 528 | 39,4 | 548 | 21,2 |
| 429 | 0,0 | 449 | 10,6 | 469 | 57,5 | 489 | 56,0 | 509 | 0,0 | 529 | 40,1 | 549 | 15,9 |
| 430 | 0,0 | 450 | 15,9 | 470 | 57,9 | 490 | 55,7 | 510 | 0,0 | 530 | 40,2 | 550 | 10,6 |
| 431 | 0,0 | 451 | 21,2 | 471 | 57,9 | 491 | 55,8 | 511 | 1,9 | 531 | 40,2 | 551 | 5,3 |
| 432 | 0,0 | 452 | 26,6 | 472 | 57,3 | 492 | 53,9 | 512 | 5,6 | 532 | 40,2 | 552 | 0,0 |
| 433 | 0,0 | 453 | 31,0 | 473 | 57,1 | 493 | 51,5 | 513 | 8,9 | 533 | 40,2 | 553 | 0,0 |
| 434 | 0,0 | 454 | 37,2 | 474 | 57,0 | 494 | 48,4 | 514 | 10,5 | 534 | 40,2 | 554 | 0,0 |
| 435 | 0,0 | 455 | 42,5 | 475 | 56,6 | 495 | 45,1 | 515 | 13,7 | 535 | 40,2 | 555 | 0,0 |
| 436 | 0,0 | 456 | 44,7 | 476 | 56,6 | 496 | 41,0 | 516 | 15,4 | 536 | 41,2 | 556 | 0,0 |
| 437 | 0,0 | 457 | 46,8 | 477 | 56,6 | 497 | 36,2 | 517 | 16,9 | 537 | 41,5 | 557 | 0,0 |
| 438 | 0,0 | 458 | 50,7 | 478 | 56,6 | 498 | 31,9 | 518 | 19,2 | 538 | 41,8 | 558 | 0,0 |
| 439 | 0,0 | 459 | 53,1 | 479 | 56,6 | 499 | 26,6 | 519 | 22,5 | 539 | 41,2 | 559 | 0,0 |
| t | v | t | v | t | v | t | v | t | v | t | v | t | v |
| 560 | 0,0 | 580 | 28,5 | 600 | 34,8 | 620 | 0,0 | 640 | 0,0 | 660 | 41,2 | 680 | 0,0 |
| 561 | 0,0 | 581 | 28,2 | 601 | 35,4 | 621 | 0,0 | 641 | 0,0 | 661 | 41,8 | 681 | 0,0 |
| 562 | 0,0 | 582 | 27,4 | 602 | 36,0 | 622 | 0,0 | 642 | 0,0 | 662 | 43,9 | 682 | 0,0 |
| 563 | 0,0 | 583 | 27,2 | 603 | 36,2 | 623 | 0,0 | 643 | 0,0 | 663 | 43,1 | 683 | 0,0 |
| 564 | 0,0 | 584 | 26,7 | 604 | 36,2 | 624 | 0,0 | 644 | 0,0 | 664 | 42,3 | 684 | 0,0 |
| 565 | 0,0 | 585 | 27,4 | 605 | 36,2 | 625 | 0,0 | 645 | 0,0 | 665 | 42,5 | 685 | 0,0 |
| 566 | 0,0 | 586 | 27,5 | 606 | 36,5 | 626 | 0,0 | 646 | 3,2 | 666 | 42,6 | 686 | 0,0 |
| 567 | 0,0 | 587 | 27,4 | 607 | 38,1 | 627 | 0,0 | 647 | 7,2 | 667 | 42,6 | 687 | 0,0 |
| 568 | 0,0 | 588 | 26,7 | 608 | 40,4 | 628 | 0,0 | 648 | 12,6 | 668 | 41,8 | 688 | 0,0 |
| 569 | 5,3 | 589 | 26,6 | 609 | 41,8 | 629 | 0,0 | 649 | 16,4 | 669 | 41,0 | 689 | 0,0 |
| 570 | 10,6 | 590 | 26,6 | 610 | 42,6 | 630 | 0,0 | 650 | 20,1 | 670 | 38,0 | 690 | 0,0 |
| 571 | 15,9 | 591 | 26,7 | 611 | 43,5 | 631 | 0,0 | 651 | 22,5 | 671 | 34,4 | 691 | 0,0 |
| 572 | 20,9 | 592 | 27,4 | 612 | 42,0 | 632 | 0,0 | 652 | 24,6 | 672 | 29,8 | 692 | 0,0 |
| 573 | 23,5 | 593 | 28,3 | 613 | 36,7 | 633 | 0,0 | 653 | 28,2 | 673 | 26,4 | 693 | 0,0 |
| 574 | 25,7 | 594 | 29,8 | 614 | 31,4 | 634 | 0,0 | 654 | 31,5 | 674 | 23,3 | 694 | 2,3 |
| 575 | 27,4 | 595 | 30,9 | 615 | 26,1 | 635 | 0,0 | 655 | 33,8 | 675 | 18,7 | 695 | 5,3 |
| 576 | 27,4 | 596 | 32,5 | 616 | 20,8 | 636 | 0,0 | 656 | 35,7 | 676 | 14,0 | 696 | 7,1 |
| 577 | 21,4 | 597 | 33,8 | 617 | 15,4 | 637 | 0,0 | 657 | 37,5 | 677 | 9,3 | 697 | 10,5 |
| 578 | 28,2 | 598 | 34,0 | 618 | 10,1 | 638 | 0,0 | 658 | 39,4 | 678 | 5,6 | 698 | 14,8 |
| 579 | 28,5 | 599 | 34,1 | 619 | 4,8 | 639 | 0,0 | 659 | 40,7 | 679 | 3,2 | 699 | 18,2 |
| t | v | t | v | t | v | t | v | t | v | t | v | t | v |
| 700 | 21,7 | 720 | 24,1 | 740 | 41,0 | 760 | 15,1 | 780 | 44,3 | 800 | 45,1 | 820 | 50,9 |
| 701 | 23,5 | 721 | 19,3 | 741 | 42,6 | 761 | 10,0 | 781 | 45,1 | 801 | 45,9 | 821 | 50,7 |
| 702 | 26,4 | 722 | 14,5 | 742 | 43,6 | 762 | 4,8 | 782 | 45,5 | 802 | 48,3 | 822 | 49,2 |
| 703 | 26,9 | 723 | 10,0 | 743 | 44,4 | 763 | 2,4 | 783 | 46,5 | 803 | 49,9 | 823 | 48,3 |
| 704 | 26,6 | 724 | 7,2 | 744 | 44,9 | 764 | 2,4 | 784 | 46,5 | 804 | 51,5 | 824 | 48,1 |
| 705 | 26,6 | 725 | 4,8 | 745 | 45,5 | 765 | 0,8 | 785 | 46,5 | 805 | 53,1 | 825 | 48,1 |
| 706 | 29,3 | 726 | 3,4 | 746 | 46,0 | 766 | 0,0 | 786 | 46,3 | 806 | 53,1 | 826 | 48,1 |
| 707 | 30,9 | 727 | 0,8 | 747 | 46,0 | 767 | 4,8 | 787 | 45,9 | 807 | 54,1 | 827 | 48,1 |
| 708 | 32,3 | 728 | 0,8 | 748 | 45,5 | 768 | 10,1 | 788 | 45,5 | 808 | 54,7 | 828 | 47,6 |
| 709 | 34,6 | 729 | 5,1 | 749 | 45,4 | 769 | 15,4 | 789 | 45,5 | 809 | 55,2 | 829 | 47,5 |
| 710 | 36,2 | 730 | 10,5 | 750 | 45,1 | 770 | 20,8 | 790 | 45,5 | 810 | 55,0 | 830 | 47,5 |
| 711 | 36,2 | 731 | 15,4 | 751 | 44,3 | 771 | 25,4 | 791 | 45,4 | 811 | 54,7 | 831 | 47,2 |
| 712 | 35,6 | 732 | 20,1 | 752 | 43,1 | 772 | 28,2 | 792 | 44,4 | 812 | 54,7 | 832 | 46,5 |
| 713 | 36,5 | 733 | 22,5 | 753 | 41,0 | 773 | 29,6 | 793 | 44,3 | 813 | 54,6 | 833 | 45,4 |
| 714 | 37,5 | 734 | 25,7 | 754 | 37,8 | 774 | 31,4 | 794 | 44,3 | 814 | 54,1 | 834 | 44,6 |
| 715 | 37,8 | 735 | 29,0 | 755 | 34,6 | 775 | 33,3 | 795 | 44,3 | 815 | 53,3 | 835 | 43,5 |
| 716 | 36,2 | 736 | 31,5 | 756 | 30,6 | 776 | 35,4 | 796 | 44,3 | 816 | 53,1 | 836 | 41,0 |
| 717 | 34,8 | 737 | 34,6 | 757 | 26,6 | 777 | 37,3 | 797 | 44,3 | 817 | 52,3 | 837 | 38,1 |
| 718 | 33,0 | 738 | 37,2 | 758 | 24,0 | 778 | 40,2 | 798 | 44,3 | 818 | 51,5 | 838 | 35,4 |
| 719 | 29,0 | 739 | 39,4 | 759 | 20,1 | 779 | 42,6 | 799 | 44,4 | 819 | 51,3 | 839 | 33,0 |
| t | v | t | v | t | v | t | v | t | v | t | v | t | v |
| 840 | 30,9 | 860 | 46,7 | 880 | 46,8 | 900 | 43,3 | 920 | 36,4 | 940 | 40,2 | 960 | 3,2 |
| 841 | 30,9 | 861 | 46,8 | 881 | 46,7 | 901 | 42,8 | 921 | 37,7 | 941 | 39,6 | 961 | 8,5 |
| 842 | 32,3 | 862 | 46,7 | 882 | 46,5 | 902 | 42,6 | 922 | 38,6 | 942 | 39,6 | 962 | 13,8 |
| 843 | 33,6 | 863 | 45,2 | 883 | 45,9 | 903 | 42,6 | 923 | 38,9 | 943 | 38,8 | 963 | 19,2 |
| 844 | 34,4 | 864 | 44,3 | 884 | 45,2 | 904 | 42,6 | 924 | 39,3 | 944 | 39,4 | 964 | 24,5 |
| 845 | 35,4 | 865 | 43,5 | 885 | 45,1 | 905 | 42,3 | 925 | 40,1 | 945 | 40,4 | 965 | 28,2 |
| 846 | 36,4 | 866 | 41,5 | 886 | 45,1 | 906 | 42,2 | 926 | 40,4 | 946 | 41,2 | 966 | 29,9 |
| 847 | 37,3 | 867 | 40,2 | 887 | 44,4 | 907 | 42,2 | 927 | 40,6 | 947 | 40,4 | 967 | 32,2 |
| 848 | 38,6 | 868 | 39,4 | 888 | 43,8 | 908 | 41,7 | 928 | 40,7 | 948 | 38,6 | 968 | 34,0 |
| 849 | 40,2 | 869 | 39,9 | 889 | 42,8 | 909 | 41,2 | 929 | 41,0 | 949 | 35,4 | 969 | 35,4 |
| 850 | 41,8 | 870 | 40,4 | 890 | 43,5 | 910 | 41,2 | 930 | 40,6 | 950 | 32,3 | 970 | 37,0 |
| 851 | 42,8 | 871 | 41,0 | 891 | 44,3 | 911 | 41,7 | 931 | 40,2 | 951 | 27,2 | 971 | 39,4 |
| 852 | 42,8 | 872 | 41,4 | 892 | 44,7 | 912 | 41,5 | 932 | 40,3 | 952 | 21,9 | 972 | 42,3 |
| 853 | 43,1 | 873 | 42,2 | 893 | 45,1 | 913 | 41,0 | 933 | 40,2 | 953 | 16,6 | 973 | 44,3 |
| 854 | 43,5 | 874 | 43,3 | 894 | 44,7 | 914 | 39,6 | 934 | 39,8 | 954 | 11,3 | 974 | 45,2 |
| 855 | 43,8 | 875 | 44,3 | 895 | 45,1 | 915 | 37,8 | 935 | 39,4 | 955 | 6,0 | 975 | 45,7 |
| 856 | 44,7 | 876 | 44,7 | 896 | 45,1 | 916 | 35,7 | 936 | 39,1 | 956 | 0,6 | 976 | 45,9 |
| 857 | 45,2 | 877 | 45,7 | 897 | 45,1 | 917 | 34,8 | 937 | 39,1 | 957 | 0,0 | 977 | 45,9 |
| 858 | 46,3 | 878 | 46,7 | 898 | 44,6 | 918 | 34,8 | 938 | 39,4 | 958 | 0,0 | 978 | 45,9 |
| 859 | 46,5 | 879 | 47,0 | 899 | 44,1 | 919 | 34,9 | 939 | 40,2 | 959 | 0,0 | 979 | 44,6 |
| t | v | t | v | t | v | t | v | t | v | t | v | t | v |
| 980 | 44,3 | 1000 | 37,8 | 1020 | 12,2 | 1040 | 0,0 | 1060 | 32,2 | 1080 | 29,0 | 1100 | 0,0 |
| 981 | 43,8 | 1001 | 38,6 | 1021 | 6,9 | 1041 | 0,0 | 1061 | 35,1 | 1081 | 24,1 | 1101 | 0,2 |
| 982 | 43,1 | 1002 | 39,6 | 1022 | 1,6 | 1042 | 0,0 | 1062 | 37,0 | 1082 | 19,8 | 1102 | 1,0 |
| 983 | 42,6 | 1003 | 39,9 | 1023 | 0,0 | 1043 | 0,0 | 1063 | 38,6 | 1083 | 17,9 | 1103 | 2,6 |
| 984 | 41,8 | 1004 | 40,4 | 1024 | 0,0 | 1044 | 0,0 | 1064 | 39,9 | 1084 | 17,1 | 1104 | 5,8 |
| 985 | 41,4 | 1005 | 41,0 | 1025 | 0,0 | 1045 | 0,0 | 1065 | 41,2 | 1085 | 16,1 | 1105 | 11,1 |
| 986 | 40,6 | 1006 | 41,2 | 1026 | 0,0 | 1046 | 0,0 | 1066 | 42,6 | 1086 | 15,3 | 1106 | 16,1 |
| 987 | 38,6 | 1007 | 41,0 | 1027 | 0,0 | 1047 | 0,0 | 1067 | 43,1 | 1087 | 14,6 | 1107 | 20,6 |
| 988 | 35,4 | 1008 | 40,2 | 1028 | 0,0 | 1048 | 0,0 | 1068 | 44,1 | 1088 | 14,0 | 1108 | 22,5 |
| 989 | 34,6 | 1009 | 38,8 | 1029 | 0,0 | 1049 | 0,0 | 1069 | 44,9 | 1089 | 13,8 | 1109 | 23,3 |
| 990 | 34,6 | 1010 | 38,1 | 1030 | 0,0 | 1050 | 0,0 | 1070 | 45,5 | 1090 | 14,2 | 1110 | 25,7 |
| 991 | 35,1 | 1011 | 37,3 | 1031 | 0,0 | 1051 | 0,0 | 1071 | 45,1 | 1091 | 14,5 | 1111 | 29,1 |
| 992 | 36,2 | 1012 | 36,9 | 1032 | 0,0 | 1052 | 0,0 | 1072 | 44,3 | 1092 | 14,0 | 1112 | 32,2 |
| 993 | 37,0 | 1013 | 36,2 | 1033 | 0,0 | 1053 | 1,9 | 1073 | 43,5 | 1093 | 13,8 | 1113 | 33,6 |
| 994 | 36,7 | 1014 | 35,4 | 1034 | 0,0 | 1054 | 6,4 | 1074 | 43,5 | 1094 | 12,9 | 1114 | 34,1 |
| 995 | 36,7 | 1015 | 34,8 | 1035 | 0,0 | 1055 | 11,7 | 1075 | 42,3 | 1095 | 11,3 | 1115 | 34,3 |
| 996 | 37,0 | 1016 | 33,0 | 1036 | 0,0 | 1056 | 17,1 | 1076 | 39,4 | 1096 | 8,0 | 1116 | 34,4 |
| 997 | 36,5 | 1017 | 28,2 | 1037 | 0,0 | 1057 | 22,4 | 1077 | 36,2 | 1097 | 6,8 | 1117 | 34,9 |
| 998 | 36,5 | 1018 | 22,9 | 1038 | 0,0 | 1058 | 27,4 | 1078 | 34,6 | 1098 | 4,2 | 1118 | 36,2 |
| 999 | 36,5 | 1019 | 17,5 | 1039 | 0,0 | 1059 | 29,8 | 1079 | 33,2 | 1099 | 1,6 | 1119 | 37,0 |
| t | v | t | v | t | v | t | v | t | v | t | v | t | v |
| 1120 | 38,3 | 1140 | 41,8 | 1160 | 0,0 | 1180 | 32,2 | 1200 | 10,5 | 1220 | 34,6 | 1240 | 9,7 |
| 1121 | 39,4 | 1141 | 41,0 | 1161 | 0,0 | 1181 | 26,9 | 1201 | 15,8 | 1221 | 35,1 | 1241 | 6,4 |
| 1122 | 40,2 | 1142 | 39,6 | 1162 | 0,0 | 1182 | 21,6 | 1202 | 19,3 | 1222 | 35,4 | 1242 | 4,0 |
| 1123 | 40,1 | 1143 | 37,8 | 1163 | 0,0 | 1183 | 16,3 | 1203 | 20,8 | 1223 | 35,2 | 1243 | 1,1 |
| 1124 | 39,9 | 1144 | 34,6 | 1164 | 0,0 | 1184 | 10,9 | 1204 | 20,9 | 1224 | 34,9 | 1244 | 0,0 |
| 1125 | 40,2 | 1145 | 32,2 | 1165 | 0,0 | 1185 | 5,6 | 1205 | 20,3 | 1225 | 34,6 | 1245 | 0,0 |
| 1126 | 40,9 | 1146 | 28,2 | 1166 | 0,0 | 1186 | 0,3 | 1206 | 20,6 | 1226 | 34,6 | 1246 | 0,0 |
| 1127 | 41,5 | 1147 | 25,7 | 1167 | 0,0 | 1187 | 0,0 | 1207 | 21,1 | 1227 | 34,4 | 1247 | 0,0 |
| 1128 | 41,8 | 1148 | 22,5 | 1168 | 0,0 | 1188 | 0,0 | 1208 | 21,1 | 1228 | 32,3 | 1248 | 0,0 |
| 1129 | 42,5 | 1149 | 17,2 | 1169 | 3,4 | 1189 | 0,0 | 1209 | 22,5 | 1229 | 31,4 | 1249 | 0,0 |
| 1130 | 42,8 | 1150 | 11,9 | 1170 | 8,7 | 1190 | 0,0 | 1210 | 24,9 | 1230 | 30,9 | 1250 | 0,0 |
| 1131 | 43,3 | 1151 | 6,6 | 1171 | 14,0 | 1191 | 0,0 | 1211 | 27,4 | 1231 | 31,5 | 1251 | 0,0 |
| 1132 | 43,5 | 1152 | 1,3 | 1172 | 19,3 | 1192 | 0,0 | 1212 | 29,9 | 1232 | 31,9 | 1252 | 1,6 |
| 1133 | 43,5 | 1153 | 0,0 | 1173 | 24,6 | 1193 | 0,0 | 1213 | 31,7 | 1233 | 32,2 | 1253 | 1,6 |
| 1134 | 43,5 | 1154 | 0,0 | 1174 | 29,9 | 1194 | 0,0 | 1214 | 33,8 | 1234 | 31,4 | 1254 | 1,6 |
| 1135 | 43,3 | 1155 | 0,0 | 1175 | 34,0 | 1195 | 0,0 | 1215 | 34,6 | 1235 | 28,2 | 1255 | 1,6 |
| 1136 | 43,1 | 1156 | 0,0 | 1176 | 37,0 | 1196 | 0,0 | 1216 | 35,1 | 1236 | 24,9 | 1256 | 1,6 |
| 1137 | 43,1 | 1157 | 0,0 | 1177 | 37,8 | 1197 | 0,3 | 1217 | 35,1 | 1237 | 20,9 | 1257 | 2,6 |
| 1138 | 42,6 | 1158 | 0,0 | 1178 | 37,0 | 1198 | 2,4 | 1218 | 34,6 | 1238 | 16,1 | 1258 | 4,8 |
| 1139 | 42,5 | 1159 | 0,0 | 1179 | 36,2 | 1199 | 5,6 | 1219 | 34,1 | 1239 | 12,9 | 1259 | 6,4 |
| t | v | t | v | t | v | t | v | t | v | t | v | t | v |
| 1260 | 8,0 | 1280 | 39,4 | 1300 | 45,5 | 1320 | 0,0 | 1340 | 13,0 | 1360 | 26,6 | ||
| 1261 | 10,1 | 1281 | 38,6 | 1301 | 46,7 | 1321 | 0,0 | 1341 | 18,3 | 1361 | 24,9 | ||
| 1262 | 12,9 | 1282 | 37,8 | 1302 | 46,8 | 1322 | 0,0 | 1342 | 21,2 | 1362 | 22,5 | ||
| 1263 | 16,1 | 1283 | 37,8 | 1303 | 46,7 | 1323 | 0,0 | 1343 | 24,3 | 1363 | 17,7 | ||
| 1264 | 16,9 | 1284 | 37,8 | 1304 | 45,1 | 1324 | 0,0 | 1344 | 27,0 | 1364 | 12,9 | ||
| 1265 | 15,3 | 1285 | 37,8 | 1305 | 39,8 | 1325 | 0,0 | 1345 | 29,5 | 1365 | 8,4 | ||
| 1266 | 13,7 | 1286 | 37,8 | 1306 | 34,4 | 1326 | 0,0 | 1346 | 31,4 | 1366 | 4,0 | ||
| 1267 | 12,2 | 1287 | 37,8 | 1307 | 29,1 | 1327 | 0,0 | 1347 | 32,7 | 1367 | 0,0 | ||
| 1268 | 14,2 | 1288 | 38,6 | 1308 | 23,8 | 1328 | 0,0 | 1348 | 34,3 | 1368 | 0,0 | ||
| 1269 | 17,7 | 1289 | 38,8 | 1309 | 18,5 | 1329 | 0,0 | 1349 | 35,2 | 1369 | 0,0 | ||
| 1270 | 22,5 | 1290 | 39,4 | 1310 | 13,2 | 1330 | 0,0 | 1350 | 35,6 | 1370 | 0,0 | ||
| 1271 | 27,4 | 1291 | 39,8 | 1311 | 7,9 | 1331 | 0,0 | 1351 | 36,0 | 1371 | 0,0 | ||
| 1272 | 31,4 | 1292 | 40,2 | 1312 | 2,6 | 1332 | 0,0 | 1352 | 35,4 | ||||
| 1273 | 33,8 | 1293 | 40,9 | 1313 | 0,0 | 1333 | 0,0 | 1353 | 34,8 | ||||
| 1274 | 35,1 | 1294 | 41,2 | 1314 | 0,0 | 1334 | 0,0 | 1354 | 34,0 | ||||
| 1275 | 35,7 | 1295 | 41,4 | 1315 | 0,0 | 1335 | 0,0 | 1355 | 33,0 | ||||
| 1276 | 37,0 | 1296 | 41,8 | 1316 | 0,0 | 1336 | 0,0 | 1356 | 32,2 | ||||
| 1277 | 38,0 | 1297 | 42,2 | 1317 | 0,0 | 1337 | 0,0 | 1357 | 31,5 | ||||
| 1278 | 38,8 | 1298 | 43,5 | 1318 | 0,0 | 1338 | 2,4 | 1358 | 29,8 | ||||
| 1279 | 39,4 | 1299 | 44,7 | 1319 | 0,0 | 1339 | 7,7 | 1359 | 28,2 |
| t | v | t | v | t | v | t | v | t | v | t | v | t | v |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 0 | 0,0 | 20 | 52,9 | 40 | 59,3 | 60 | 71,6 | 80 | 75,4 | 100 | 78,0 | 120 | 77,3 |
| 1 | 0,0 | 21 | 53,9 | 41 | 59,5 | 61 | 72,0 | 81 | 75,4 | 101 | 78,5 | 121 | 76,7 |
| 2 | 0,0 | 22 | 54,8 | 42 | 59,5 | 62 | 72,2 | 82 | 75,6 | 102 | 79,0 | 122 | 76,2 |
| 3 | 3,2 | 23 | 55,6 | 43 | 59,5 | 63 | 72,4 | 83 | 75,7 | 103 | 79,1 | 123 | 76,1 |
| 4 | 7,8 | 24 | 56,1 | 44 | 59,5 | 64 | 72,5 | 84 | 75,7 | 104 | 79,0 | 124 | 76,4 |
| 5 | 13,0 | 25 | 56,4 | 45 | 59,5 | 65 | 73,0 | 85 | 75,9 | 105 | 79,0 | 125 | 76,9 |
| 6 | 18,1 | 26 | 57,4 | 46 | 59,5 | 66 | 73,5 | 86 | 75,7 | 106 | 78,8 | 126 | 77,0 |
| 7 | 23,3 | 27 | 57,7 | 47 | 59,6 | 67 | 74,0 | 87 | 75,6 | 107 | 78,8 | 127 | 77,2 |
| 8 | 27,8 | 28 | 57,6 | 48 | 60,0 | 68 | 74,4 | 88 | 75,4 | 108 | 79,0 | 128 | 77,0 |
| 9 | 31,5 | 29 | 56,7 | 49 | 60,4 | 69 | 74,8 | 89 | 74,8 | 109 | 79,1 | 129 | 77,0 |
| 10 | 35,0 | 30 | 56,1 | 50 | 62,1 | 70 | 75,3 | 90 | 74,4 | 110 | 79,3 | 130 | 77,0 |
| 11 | 38,6 | 31 | 55,5 | 51 | 63,2 | 71 | 75,4 | 91 | 74,3 | 111 | 79,4 | 131 | 77,2 |
| 12 | 41,5 | 32 | 55,6 | 52 | 64,3 | 72 | 75,6 | 92 | 74,4 | 112 | 79,6 | 132 | 77,2 |
| 13 | 43,6 | 33 | 55,9 | 53 | 65,4 | 73 | 75,7 | 93 | 74,8 | 113 | 79,6 | 133 | 77,2 |
| 14 | 46,0 | 34 | 56,4 | 54 | 66,6 | 74 | 75,9 | 94 | 75,4 | 114 | 79,6 | 134 | 77,0 |
| 15 | 48,1 | 35 | 57,4 | 55 | 67,8 | 75 | 76,1 | 95 | 75,7 | 115 | 79,4 | 135 | 76,1 |
| 16 | 48,2 | 36 | 58,0 | 56 | 69,0 | 76 | 75,9 | 96 | 76,2 | 116 | 79,0 | 136 | 74,0 |
| 17 | 49,3 | 37 | 58,2 | 57 | 69,9 | 77 | 75,7 | 97 | 76,7 | 117 | 78,6 | 137 | 69,6 |
| 18 | 50,6 | 38 | 58,7 | 58 | 70,7 | 78 | 75,6 | 98 | 77,2 | 118 | 78,1 | 138 | 66,2 |
| 19 | 51,8 | 39 | 59,0 | 59 | 71,2 | 79 | 75,4 | 99 | 77,5 | 119 | 77,8 | 139 | 63,5 |
| t | v | t | v | t | v | t | v | t | v | t | v | t | v |
| 140 | 63,0 | 160 | 75,3 | 180 | 69,3 | 200 | 69,8 | 220 | 69,3 | 240 | 75,6 | 260 | 79,0 |
| 141 | 62,7 | 161 | 75,4 | 181 | 67,8 | 201 | 69,5 | 221 | 69,5 | 241 | 75,4 | 261 | 79,0 |
| 142 | 62,7 | 162 | 75,6 | 182 | 66,7 | 202 | 69,5 | 222 | 69,8 | 242 | 75,3 | 262 | 79,0 |
| 143 | 62,9 | 163 | 75,7 | 183 | 66,7 | 203 | 69,3 | 223 | 70,6 | 243 | 75,4 | 263 | 79,0 |
| 144 | 63,5 | 164 | 76,5 | 184 | 67,7 | 204 | 69,1 | 224 | 71,2 | 244 | 75,6 | 264 | 78,8 |
| 145 | 64,5 | 165 | 77,0 | 185 | 69,0 | 205 | 69,1 | 225 | 71,9 | 245 | 75,9 | 265 | 78,6 |
| 146 | 65,9 | 166 | 77,2 | 186 | 69,9 | 206 | 69,3 | 226 | 72,5 | 246 | 76,4 | 266 | 77,5 |
| 147 | 67,5 | 167 | 77,2 | 187 | 70,6 | 207 | 69,8 | 227 | 73,0 | 247 | 77,0 | 267 | 76,7 |
| 148 | 69,3 | 168 | 77,0 | 188 | 70,1 | 208 | 70,6 | 228 | 73,6 | 248 | 77,2 | 268 | 76,4 |
| 149 | 70,3 | 169 | 76,9 | 189 | 69,6 | 209 | 70,7 | 229 | 74,8 | 249 | 77,2 | 269 | 75,9 |
| 150 | 70,9 | 170 | 76,1 | 190 | 69,1 | 210 | 69,9 | 230 | 75,4 | 250 | 77,2 | 270 | 75,1 |
| 151 | 71,2 | 171 | 75,1 | 191 | 69,3 | 211 | 68,5 | 231 | 75,9 | 251 | 77,2 | 271 | 74,3 |
| 152 | 71,4 | 172 | 74,3 | 192 | 69,8 | 212 | 66,7 | 232 | 76,2 | 252 | 77,2 | 272 | 74,0 |
| 153 | 71,7 | 173 | 73,8 | 193 | 70,6 | 213 | 65,4 | 233 | 76,1 | 253 | 77,3 | 273 | 73,6 |
| 154 | 71,9 | 174 | 73,5 | 194 | 71,2 | 214 | 64,3 | 234 | 76,1 | 254 | 77,5 | 274 | 73,3 |
| 155 | 72,2 | 175 | 73,2 | 195 | 71,7 | 215 | 64,3 | 235 | 75,9 | 255 | 77,5 | 275 | 73,0 |
| 156 | 72,7 | 176 | 73,0 | 196 | 72,2 | 216 | 64,8 | 236 | 75,9 | 256 | 77,3 | 276 | 72,7 |
| 157 | 73,5 | 177 | 72,8 | 197 | 72,0 | 217 | 65,9 | 237 | 75,9 | 257 | 78,1 | 277 | 72,4 |
| 158 | 73,8 | 178 | 72,4 | 198 | 71,4 | 218 | 67,5 | 238 | 75,7 | 258 | 78,6 | 278 | 71,9 |
| 159 | 74,4 | 179 | 70,7 | 199 | 70,6 | 219 | 68,7 | 239 | 75,6 | 259 | 79,0 | 279 | 71,6 |
| t | v | t | v | t | v | t | v | t | v | t | v | t | v |
| 280 | 71,1 | 300 | 53,7 | 320 | 74,8 | 340 | 92,1 | 360 | 92,3 | 380 | 90,4 | 400 | 91,8 |
| 281 | 69,9 | 301 | 57,2 | 321 | 75,3 | 341 | 92,6 | 361 | 92,0 | 381 | 90,1 | 401 | 92,5 |
| 282 | 68,8 | 302 | 60,3 | 322 | 75,7 | 342 | 93,0 | 362 | 91,8 | 382 | 90,1 | 402 | 93,0 |
| 283 | 67,5 | 303 | 62,9 | 323 | 76,7 | 343 | 93,3 | 363 | 91,7 | 383 | 90,1 | 403 | 93,3 |
| 284 | 64,5 | 304 | 64,6 | 324 | 77,7 | 344 | 93,4 | 364 | 91,7 | 384 | 90,2 | 404 | 93,3 |
| 285 | 62,1 | 305 | 66,1 | 325 | 78,8 | 345 | 93,9 | 365 | 91,5 | 385 | 90,7 | 405 | 93,3 |
| 286 | 60,3 | 306 | 67,2 | 326 | 79,9 | 346 | 94,4 | 366 | 91,5 | 386 | 91,2 | 406 | 93,3 |
| 287 | 57,6 | 307 | 68,2 | 327 | 80,9 | 347 | 94,6 | 367 | 91,5 | 387 | 91,5 | 407 | 93,3 |
| 288 | 55,8 | 308 | 68,8 | 328 | 82,0 | 348 | 94,7 | 368 | 91,7 | 388 | 91,8 | 408 | 93,3 |
| 289 | 54,7 | 309 | 69,6 | 329 | 83,1 | 349 | 94,9 | 369 | 91,7 | 389 | 92,1 | 409 | 93,1 |
| 290 | 53,5 | 310 | 70,4 | 330 | 84,3 | 350 | 94,9 | 370 | 91,7 | 390 | 92,3 | 410 | 93,0 |
| 291 | 52,2 | 311 | 71,2 | 331 | 85,4 | 351 | 94,7 | 371 | 91,7 | 391 | 92,3 | 411 | 92,8 |
| 292 | 51,0 | 312 | 71,9 | 332 | 86,5 | 352 | 94,6 | 372 | 91,7 | 392 | 92,0 | 412 | 92,8 |
| 293 | 49,2 | 313 | 72,4 | 333 | 87,6 | 353 | 94,2 | 373 | 91,7 | 393 | 91,7 | 413 | 93,0 |
| 294 | 47,6 | 314 | 72,7 | 334 | 88,8 | 354 | 93,9 | 374 | 91,7 | 394 | 91,5 | 414 | 93,1 |
| 295 | 46,3 | 315 | 73,0 | 335 | 89,7 | 355 | 93,6 | 375 | 91,7 | 395 | 91,0 | 415 | 93,3 |
| 296 | 46,1 | 316 | 73,2 | 336 | 90,7 | 356 | 93,4 | 376 | 91,7 | 396 | 90,5 | 416 | 93,4 |
| 297 | 46,0 | 317 | 73,6 | 337 | 91,5 | 357 | 93,3 | 377 | 91,5 | 397 | 90,2 | 417 | 93,9 |
| 298 | 47,4 | 318 | 74,0 | 338 | 91,7 | 358 | 93,1 | 378 | 91,3 | 398 | 90,7 | 418 | 94,7 |
| 299 | 50,5 | 319 | 74,1 | 339 | 91,8 | 359 | 92,6 | 379 | 90,9 | 399 | 91,2 | 419 | 95,0 |
| t | v | t | v | t | v | t | v | t | v | t | v | t | v |
| 420 | 95,5 | 440 | 93,1 | 460 | 93,3 | 480 | 88,6 | 500 | 88,0 | 520 | 88,1 | 540 | 90,1 |
| 421 | 96,2 | 441 | 93,1 | 461 | 93,4 | 481 | 88,4 | 501 | 87,8 | 521 | 88,3 | 541 | 90,1 |
| 422 | 96,3 | 442 | 93,1 | 462 | 93,4 | 482 | 88,3 | 502 | 87,5 | 522 | 88,4 | 542 | 90,1 |
| 423 | 96,3 | 443 | 93,1 | 463 | 93,6 | 483 | 88,3 | 503 | 87,3 | 523 | 88,6 | 543 | 90,1 |
| 424 | 96,2 | 444 | 93,1 | 464 | 93,8 | 484 | 88,3 | 504 | 87,3 | 524 | 88,8 | 544 | 90,1 |
| 425 | 95,8 | 445 | 93,3 | 465 | 93,8 | 485 | 88,3 | 505 | 87,2 | 525 | 88,8 | 545 | 90,1 |
| 426 | 95,5 | 446 | 93,4 | 466 | 93,8 | 486 | 88,3 | 506 | 87,0 | 526 | 88,9 | 546 | 90,1 |
| 427 | 95,2 | 447 | 93,4 | 467 | 93,6 | 487 | 88,3 | 507 | 87,0 | 527 | 89,1 | 547 | 89,9 |
| 428 | 95,0 | 448 | 93,6 | 468 | 93,4 | 488 | 88,4 | 508 | 87,0 | 528 | 89,2 | 548 | 89,9 |
| 429 | 94,9 | 449 | 93,6 | 469 | 93,3 | 489 | 88,4 | 509 | 86,8 | 529 | 89,4 | 549 | 89,9 |
| 430 | 94,7 | 450 | 93,6 | 470 | 93,0 | 490 | 88,4 | 510 | 86,8 | 530 | 89,6 | 550 | 89,7 |
| 431 | 94,4 | 451 | 93,4 | 471 | 92,5 | 491 | 88,4 | 511 | 86,8 | 531 | 89,7 | 551 | 89,4 |
| 432 | 94,2 | 452 | 93,3 | 472 | 91,8 | 492 | 88,4 | 512 | 86,8 | 532 | 89,9 | 552 | 89,1 |
| 433 | 94,1 | 453 | 93,3 | 473 | 91,7 | 493 | 88,4 | 513 | 86,8 | 533 | 90,1 | 553 | 88,8 |
| 434 | 93,9 | 454 | 93,3 | 474 | 91,0 | 494 | 88,6 | 514 | 86,8 | 534 | 90,1 | 554 | 88,6 |
| 435 | 93,9 | 455 | 93,3 | 475 | 90,2 | 495 | 88,6 | 515 | 86,8 | 535 | 90,1 | 555 | 88,4 |
| 436 | 93,8 | 456 | 93,3 | 476 | 90,1 | 496 | 88,4 | 516 | 86,8 | 536 | 90,1 | 556 | 88,3 |
| 437 | 93,6 | 457 | 93,3 | 477 | 89,7 | 497 | 88,3 | 517 | 87,0 | 537 | 90,1 | 557 | 87,8 |
| 438 | 93,4 | 458 | 93,1 | 478 | 89,2 | 498 | 88,3 | 518 | 87,2 | 538 | 90,1 | 558 | 87,5 |
| 439 | 93,3 | 459 | 93,1 | 479 | 88,8 | 499 | 88,1 | 519 | 87,6 | 539 | 90,1 | 559 | 87,2 |
| t | v | t | v | t | v | t | v | t | v | t | v | t | v |
| 560 | 87,0 | 580 | 82,2 | 600 | 77,7 | 620 | 79,9 | 640 | 74,8 | 660 | 82,0 | 680 | 81,2 |
| 561 | 86,5 | 581 | 81,5 | 601 | 77,2 | 621 | 81,4 | 641 | 74,3 | 661 | 82,2 | 681 | 80,6 |
| 562 | 85,9 | 582 | 80,9 | 602 | 77,0 | 622 | 82,8 | 642 | 74,0 | 662 | 82,7 | 682 | 80,1 |
| 563 | 85,7 | 583 | 80,2 | 603 | 76,9 | 623 | 83,9 | 643 | 74,0 | 663 | 83,1 | 683 | 79,9 |
| 564 | 85,4 | 584 | 79,3 | 604 | 76,7 | 624 | 84,7 | 644 | 74,4 | 664 | 83,6 | 684 | 79,8 |
| 565 | 85,1 | 585 | 78,3 | 605 | 77,0 | 625 | 85,2 | 645 | 75,3 | 665 | 83,9 | 685 | 79,6 |
| 566 | 84,6 | 586 | 77,5 | 606 | 77,7 | 626 | 86,2 | 646 | 76,4 | 666 | 84,4 | 686 | 79,6 |
| 567 | 84,3 | 587 | 77,3 | 607 | 78,8 | 627 | 86,8 | 647 | 77,5 | 667 | 84,9 | 687 | 79,9 |
| 568 | 83,9 | 588 | 77,2 | 608 | 79,0 | 628 | 87,0 | 648 | 78,5 | 668 | 84,7 | 688 | 80,4 |
| 569 | 83,8 | 589 | 77,2 | 609 | 78,8 | 629 | 87,5 | 649 | 79,6 | 669 | 84,6 | 689 | 80,7 |
| 570 | 83,6 | 590 | 77,3 | 610 | 78,6 | 630 | 88,0 | 650 | 80,7 | 670 | 84,1 | 690 | 81,4 |
| 571 | 83,6 | 591 | 77,8 | 611 | 77,2 | 631 | 88,6 | 651 | 81,5 | 671 | 84,1 | 691 | 82,2 |
| 572 | 83,6 | 592 | 78,6 | 612 | 75,7 | 632 | 89,1 | 652 | 82,2 | 672 | 84,3 | 692 | 83,0 |
| 573 | 83,6 | 593 | 78,8 | 613 | 74,3 | 633 | 89,1 | 653 | 83,1 | 673 | 84,4 | 693 | 83,5 |
| 574 | 83,8 | 594 | 79,0 | 614 | 74,1 | 634 | 88,4 | 654 | 83,9 | 674 | 84,7 | 694 | 83,6 |
| 575 | 83,6 | 595 | 79,0 | 615 | 74,1 | 635 | 87,6 | 655 | 84,4 | 675 | 84,7 | 695 | 83,8 |
| 576 | 83,6 | 596 | 78,8 | 616 | 74,3 | 636 | 86,2 | 656 | 83,8 | 676 | 84,3 | 696 | 84,3 |
| 577 | 83,5 | 597 | 78,8 | 617 | 75,4 | 637 | 84,4 | 657 | 83,0 | 677 | 83,8 | 697 | 85,1 |
| 578 | 83,0 | 598 | 78,6 | 618 | 76,9 | 638 | 80,7 | 658 | 82,2 | 678 | 83,1 | 698 | 85,7 |
| 579 | 82,7 | 599 | 78,1 | 619 | 78,8 | 639 | 77,5 | 659 | 82,0 | 679 | 82,2 | 699 | 86,4 |
| t | v | t | v | t | v | t | v | t | v | t | v | t | v |
| 700 | 87,2 | 720 | 94,6 | 740 | 78,0 | 760 | 5,3 | ||||||
| 701 | 87,6 | 721 | 94,1 | 741 | 76,5 | 761 | 3,2 | ||||||
| 702 | 88,1 | 722 | 93,4 | 742 | 75,3 | 762 | 1,1 | ||||||
| 703 | 88,4 | 723 | 92,8 | 743 | 73,3 | 763 | 0,0 | ||||||
| 704 | 89,2 | 724 | 92,1 | 744 | 71,1 | 764 | 0,0 | ||||||
| 705 | 89,9 | 725 | 91,8 | 745 | 68,3 | 765 | 0,0 | ||||||
| 706 | 90,2 | 726 | 91,3 | 746 | 63,0 | ||||||||
| 707 | 90,2 | 727 | 90,9 | 747 | 57,7 | ||||||||
| 708 | 90,7 | 728 | 90,4 | 748 | 52,4 | ||||||||
| 709 | 90,9 | 729 | 89,2 | 749 | 47,1 | ||||||||
| 710 | 91,2 | 730 | 87,8 | 750 | 43,1 | ||||||||
| 711 | 91,5 | 731 | 87,0 | 751 | 39,4 | ||||||||
| 712 | 91,7 | 732 | 86,4 | 752 | 34,5 | ||||||||
| 713 | 92,1 | 733 | 85,5 | 753 | 31,3 | ||||||||
| 714 | 92,8 | 734 | 85,1 | 754 | 27,9 | ||||||||
| 715 | 93,6 | 735 | 84,4 | 755 | 24,2 | ||||||||
| 716 | 94,6 | 736 | 83,6 | 756 | 19,9 | ||||||||
| 717 | 95,0 | 737 | 82,5 | 757 | 15,6 | ||||||||
| 718 | 95,2 | 738 | 81,2 | 758 | 11,2 | ||||||||
| 719 | 95,0 | 739 | 79,6 | 759 | 8,0 |


gleich oder kleiner 2 % ist (p 
| n | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 |
| t | 3,2 | 2,8 | 2,6 | 2,5 | 2,4 | 2,3 |
|
1,6 | 1,25 | 1,06 | 0,94 | 0,85 | 0,77 |
| n | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 |
| t | 2,3 | 2,2 | 2,2 | 2,2 | 2,2 | 2,2 |
|
0,73 | 0,66 | 0,64 | 0,61 | 0,59 | 0,57 |











„Wirkungsgrad“





| Luftdruck (korrigiert) (PB) | |
kPa |
| Umgebungstemperatur (T) | |
K |
| Lufttemperatur am LFE-Eintritt (ETI) | |
K |
| Unterdruck vor LFE (EPI) | |
kPa |
| Druckabfall durch LFE-Düse (EDP) | |
kPa |
| Lufttemperatur am Einlass der PDP-CVS-Pumpe (PTI) | |
K |
| Lufttemperatur am Auslass der PDP-CVS-Pumpe (PTO) | |
K |
| Unterdruck am Einlass der CVS-Pumpe (PPI) | |
kPa |
| Druckhöhe am Auslass der CVS-Pumpe (PPO) | |
kPa |
| Pumpendrehzahl während der Prüfung (n) | |
Umdrehung |
| Dauer der Prüfung (t) (bei mind. 120 s) | |
s |



| Luftdruck (korrigiert) (PB) | |
kPa |
| Lufttemperatur am LFE-Eintritt (ETI) | |
K |
| Unterdruck von LFE (EPI) | |
kPa |
| Druckabfall durch LFE-Düse (EDP) | |
kPa |
| Luftdurchflussmenge (Qs) | |
% |
| Unterdruck am CFV-Eintritt (PPI) | |
kPa |
| Temperatur am Venturi-Rohr-Eintritt (Tv) | |
K |



| H/C-Verhältnis der Kohlenwasserstoffe für Tankatmungsverluste | = 2,33 |
| H/C-Verhältnis der Kohlenwasserstoffe für Heißabstellphase | = 2,20 |












:

| Zyklus | Zyklusgeschwindigkeit in km/h |
|---|---|
| 1 | 64 |
| 2 | 48 |
| 3 | 64 |
| 4 | 64 |
| 5 | 56 |
| 6 | 48 |
| 7 | 56 |
| 8 | 72 |
| 9 | 56 |
| 10 | 89 |
| 11 | 113 |
| Anforderungen | Prüfung nach | |
|---|---|---|
| ROZ | min. 96,0 | DIN 51 756 |
| MOZ | min. 86,0 | DIN 51 756 |
| Dichte bei 15 °C | min. 0,750 kg/l max. 0,770 |
DIN 51 757 |
| Dampfdruck nach Reid | min. 0,56 bar max. 0,64 |
DIN 51 754 |
| Siedeverlauf | DIN 51 751 | |
| Siedebeginn | min. 24 °C max. 40 |
|
| 10 Vol.-%-Punkt | min. 42 °C max. 58 |
|
| 50 Vol.-%-Punkt | min. 90 °C max. 110 |
|
| 90 Vol.-%-Punkt | min. 150 °C max. 170 |
|
| Siedeende | min. 185 °C max. 205 °C |
|
| Rückstand | max. 2 Vol.-% | |
| Kohlenwasserstoffanalyse (FIA) | DIN EN 10 | |
| Olefine | max. 15 Vol.-% | |
| Aromaten | max. 45 Vol.-% | |
| Gesättigte Kohlenwasserstoffe | Rest | |
| Oxidationsstabilität | min. 480 Minuten | DIN EN 9 |
| Abdampfrückstand | max. 4 mg/100 ml | DIN EN 5 |
| Schwefelgehalt | max. 0,04 Gew.-% | DIN EN 41 oder DIN 51 400 |
| Bleigehalt | max. 0,010 g/l | DIN 51 769 Gaschromatographie |
| Anforderungen | Prüfung nach | |
|---|---|---|
| Dichte bei 15 °C | min. 0,835 kg/l max. 0,845 kg/l |
DIN 51 757 |
| Cetanzahl | min. 48 max. 54 |
DIN 51 773 |
| Siedeverlauf | DIN 51 751 | |
| 50 Vol.-%-Punkt | min. 245 °C | |
| 90 Vol.-%-Punkt | min. 320 °C max. 350 °C |
|
| Siedeende | max. 370 °C | |
| Viskosität bei 20 °C | min. 3 mm2/s max. 5 mm2/s |
DIN 51 561 |
| Schwefelgehalt | min. 0,10 Gew.-% max. 0,30 Gew.-% |
DIN EN 41 |
| Flammpunkt | min. 55 °C | DIN 51 755 |
| Grenzwert der Filtrierbarkeit | max. –5 °C | DIN 51 428 |
| Koksrückstand nach Conradson | max. 0,1 Gew.-% | DIN 51 551 |
| Asche | max. 0,01 Gew.-% | DIN EN 7 |
| Wassergehalt | max. 0,05 Gew.-% | DIN 51 777 |
| Kupferkorrosion | max. 1–50 A 3 | DIN 51 769 |
| Neutralisationszahl | max. 0,2 mg KOH/g | DIN 51 558 |
| 0 | Allgemeines |
| 0.1 | Fabrikmarke: |
| 0.2 | Typ und Handelsbezeichnung: |
| 0.3 | Art: |
| 0.4 | Klasse des Fahrzeugs: |
| 0.5 | Name und Anschrift des Herstellers: |
| 0.6 | Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers (ggf.): |
| 1 | Allgemeine Baumerkmale des Fahrzeugs |
| 1.2 | Angetriebene Räder: |
| 2 | Abmessungen und Gewichte |
| 2.6 | Leermasse: Bezugsmasse: |
| 2.7 | Technisch zulässige Gesamtmasse: |
| 3 | Antriebsmaschine (s. Anhang II) |
| 4 | Kraftübertragung |
| 4.3 | Schaltgetriebe:
|
| 4.5 | Übersetzungsverhältnis: 1. Gang 2. Gang 3. Gang 4. Gang 5. Gang Übersetzungsverhältnis des Achsgetriebes |
| 4.12 | Schaltpunkte (mechanisches Getriebe) zwischen den einzelnen Gängen in km/h: |
| 6 | Aufhängung |
| 6.1 | Normalbereifung
|
| Anlagen: | |
| 1. Lichtbilder und/oder Zeichnungen einer repräsentativen Fahrzeugausführung | |
| 2. Beschreibung des Motors nach Anhang II einschließlich der dort geforderten Anlagen | |
| 3. Lichtbilder des Motors und des Motorraums | |
| 4. ff. (ggf. weitere Anlagen auflisten) | |
| 1 | Beschreibung des Motors | ||
| 1.1 | Marke*) | ||
| 1.2 | Typ*) | ||
| 1.3 | Arbeitsweise: Fremdzündung/Selbstzündung, mit Viertakt/Zweitakt2) |
||
| 1.4 | Bohrung | ||
| 1.5 | Hub | ||
| 1.6 | Zahl und Anordnung der Zylinder und Zündfolge | ||
| 1.7 | Hubraum | ||
| 1.8 | Verdichtungsverhältnis3) | ||
| 1.9 | Zeichnungen der Brennräume und Kolben | ||
| 1.10 | Kühlsystem | Art des Kühlsystems (Wasser, Luft) | |
| 1.11 | Aufladung, Art, Kurzbeschreibung | ggf. Typ, Antrieb und/oder Ladedruck, Ladeluftkühlung | |
| 1.12 | Ansaugsystem | (Beschreibung, Einrichtung zur Anpassung der Luftvorwärmung an Außentemperatur) | |
| Ansaugkrümmer | Zeichnung mit Hauptabmessungen | ||
| Luftfilter | |
||
| Marke | Zeichnung mit Hauptabmessungen | ||
| Typ | |||
| Ansaugschalldämpfer Marke Typ |
ggf. | ||
| 1.13 | Kurbelgehäuseentlüftung | Beschreibung und Skizzen einschließlich der Charakteristik der Drosselstelle(n) | |
| 2 | Zusätzliche Einrichtungen zur Abgasreinigung | ||
| Beschreibung und Skizzen (mit Angabe aller wesentlichen Daten einschließlich Regelbereiche) sowie Kennzeichnung | z. B. Sekundärluftzufuhr Leerlaufsteller Drehzahlschaltgerät Taktventil O2-Sonde Lambda-Steuergerät Katalysator Abgasrückführung Partikelfilter Warneinrichtung für Wartung/Fehlfunktionen Verdunstungsemissionsrelevante Bauteile |
||
| 3 | Ansaug- und Kraftstoffsystem | ||
| 3.1 | Beschreibung und Skizzen der Ansaugleitung nebst Zubehör | z. B. Drosselklappendämpfer, Vorwärmer, zusätzliche Luftanschlüsse |
|
| 3.2 | Kraftstoffzufuhr | ggf. Angaben über Schubabschaltung und Leerlaufregelung | |
| 3.2.1 | durch Vergaser Zahl der Vergaser |
Angabe der Art |
|
| 3.2.1.1 | Marke | Hersteller | |
| 3.2.1.2 | Typ | Typangabe | |
| 3.2.1.3 | Einstellelemente1) | (bei elektronischem Vergaser: z. B. Steuergerät, Temperatursensoren, Drosselklappenansteller usw.) | |
| Leerlaufeinstellung und Eingriffssicherung | Beschreibung und Skizzen | ||
| 3.2.1.3.1 | Düsen | Angaben über Düsenbestückung, Durchmesserangaben | |
| 3.2.1.3.2 | Lufttrichter | Durchmesser | |
| 3.2.1.3.3 | Füllstand in der Schwimmerkammer | Höhe des Füllstands unter Angabe der Prüfbedingungen | |
| 3.2.1.3.4 | Gewicht des Schwimmers | Gewichtsangabe | |
| 3.2.1.3.5 | Schwimmernadel | Durchmesser | |
| 3.2.1.4 | Starthilfe | handbedient oder automatisch | |
| Einstellung der Schließanlage3) | Angabe über die Justierung | ||
| 3.2.1.5 | Kraftstoffpumpe | Druckangabe oder Kennlinie3) | |
| 3.2.2 | Durch Einspritzeinrichtung Beschreibung des Systems | z. B. K-Jetronic und ggf. Luftmengenmesser*) Steuergerät*) Mengenteiler*) Warmlaufregler*) Thermozeitschalter*) Kaltstartventil*) Kraftstoff-Förderpumpe (Typ angeben) Systemdruck (Druck angeben)3) Eingriffssicherung**) Taktventil |
|
| Arbeitsweise | z. B. Einspritzung in den Ansaugkrümmer/Vorkammer/Wirbelkammer, Direkteinspritzung | ||
| 3.2.2.1 | Einspritzpumpe | falls nicht in Nummer 3.2.2 enthalten | |
| 3.2.2.1.1 | Marke | |
ggf. |
| 3.2.2.1.2 | Typ | ||
| 3.2.2.1.3 | Einspritzmenge mm3 je Hub bei min-1 der Pumpe2)3) oder Kennlinie2)3) Kalibrierverfahren: auf dem Prüfstand/am Motor2) |
||
| 3.2.2.1.4 | Einspritzzeitpunkt | ggf. | |
| 3.2.2.1.5 | Einspritzkurve | ggf. | |
| 3.2.2.2 | Einspritzdüse | Kennzeichnung | |
| 3.2.2.3 | Regler | ||
| 3.2.2.3.2 | Typ | ||
| 3.2.2.3.3 | Abregeldrehzahl unter Last | min-1 | |
| 3.2.2.3.4 | Höchstdrehzahl ohne Last | min-1 | |
| 3.2.2.3.5 | Leerlaufdrehzahl: | ||
| 3.2.2.4 | Kaltstarteinrichtung: | ||
| 3.2.2.4.1 | Marke: | ||
| 3.2.2.4.2 | Typ: | ||
| 3.2.2.4.3 | Beschreibung: | ||
| 3.2.2.5 | Starthilfe: | ||
| 3.2.2.5.1 | Marke: | ||
| 3.2.2.5.2 | Typ: | ||
| 3.2.2.5.3 | Beschreibung: | ||
| 4 | Ventilsteuerzeiten oder gleichwertige Daten | ||
| 4.1 | Maximale Ventilhübe und Öffnungs- sowie Schließwinkel oder gleichwertige Merkmale anderer Steuerungen bezogen auf den oberen Totpunkt | Angabe von Ventilhub Angabe von Einlass/Auslass vor/nach OT |
|
| 4.2 | Bezugs- und/oder Einstellbereiche2) | Angabe von Einlass/Auslass-Spiel | |
| 5 | Zündung | ||
| 5.1 | Art der Zündsysteme | ||
| Beschreibung | z. B. Transistor-Zündanlage | ||
| 5.1.1 | Marke | ggf. | |
| 5.1.2 | Typ | ggf. | |
| 5.1.3 | Zündverstellkurve**)3) | Zeichnung (bei zusätzlichen Maßnahmen zur Zündverstellung Verstellbereich) | |
| 5.1.4 | Zündzeitpunkt3) | Angabe der Randbedingungen | |
| 5.1.5 | Unterbrecherkontaktabstand und Schließwinkel | ggf. Angaben über Kontaktabstand und Art der Regelung | |
| 6 | Schalldämpferanlage | ||
| 6.1 | Beschreibung und Skizzen | Zeichnungen von Schalldämpfer und Katalysator sowie Schema der Gesamtanlage mit Hauptabmessungen der Bauteile | |
| 7 | Zusätzliche Angaben über die Prüfbedingungen | ||
| 7.1 | Zündkerzen | ||
| 7.1.1 | Marke | ||
| 7.1.2 | Typ | Angaben über Hersteller Typ Kennzeichnung |
|
| 7.1.3 | Elektrodenabstand | ||
| 7.2 | Zündspule | ||
| 7.2.1 | Marke | ||
| 7.2.2 | Typ | ||
| 7.3 | Zündkondensator | ||
| 7.3.1 | Marke | falls vorhanden | |
| 7.3.2 | Typ | ||
| 8 | Motorleistung (vom Hersteller anzugeben) |
||
| 8.1 | Leerlaufdrehzahl3) | ||
| 8.2 | Kohlenmonoxidgehalt im Abgas bei Leerlauf nach Angabe des Herstellers (Vol.-%) | CO-Angaben in % ggf. vor und nach Katalysator, ggf. Referenzwert gem. § 47a angeben |
|
| 8.3 | Nennleistungsdrehzahl3) | ||
| 8.4 | Nennleistung | Leistung in kW (Messmethode angeben) | |
| 9 | Verwendete Schmiermittel | ||
| 9.1 | Marke | ||
| 9.2 | Typ | ||
| 10 | Information über Startvorgang | ||
| 11 | Austausch der O2-Sonde | ||
| nach | km | ggf. | |
| Austausch des Katalysators | |||
| nach | km | ggf. | |
Anlage XXIII Abschn. 3.4.2.5 Kursivdruck: Müsste richtig "repräsentative" lauten
| Bezugsmasse Pr | Summe CH + NOx |
NOx |
|---|---|---|
| (kg) | (g/Test) | (g/Test) |
| Pr |
12,75 | 6 |
| Pr |
15 | 6 |
| Hubraum | CO | Summe CH + NOx |
NOx |
|---|---|---|---|
| (cm3) | (g/Test) | (g/Test) | (g/Test) |
| weniger als 1 400 | 38,25 | 12,75 | 6 |
| 0 | Allgemeines |
| 0.1 | Fabrikmarke: |
| 0.2 | Typ und Handelsbezeichnung: |
| 0.3 | Art: |
| 0.4 | Klasse des Fahrzeugs: |
| 0.5 | Name und Anschrift des Herstellers: |
| 0.6 | Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers (ggf.): |
| 1 | Allgemeine Baumerkmale des Fahrzeugs |
| 1.2 | Angetriebene Räder: |
| 2 | Abmessungen und Gewichte |
| 2.6 | Leermasse: |
| Bezugsmasse: |
|
| 2.7 | Technisch zulässige Gesamtmasse: |
| 3 | Antriebsmaschine |
| (s. Anhang II) | |
| 4 | Kraftübertragung |
| 4.3 | Schaltgetriebe: |
| – Bauart |
|
| – automatisch/mechanisch |
|
| 4.5 | Übersetzungsverhältnis: |
| 1. Gang |
|
| 2. Gang |
|
| 3. Gang |
|
| 4. Gang |
|
| 5. Gang |
|
| Übersetzungsverhältnis des Achsgetriebes: |
|
| 6 | Aufhängung |
| 6.1 | Normalbereifung |
| – Abmessungen: |
|
| – Dynamischer Rollumfang (nach DIN bzw. WdK): |
|
| Anlagen: | |
| 1. | Lichtbilder und/oder Zeichnungen einer repräsentativen Fahrzeugausführung |
| 2. | Beschreibung des Motors nach Anhang II einschließlich der dort geforderten Anlagen |
| 3. | Lichtbilder des Motors und des Motorraums |
| 4. | ff. (ggf. weitere Anlagen auflisten) |
| 1 | Beschreibung des Motors | ||
| 1.1 | Marke | ||
| 1.2 | Typ | ||
| 1.3 | Arbeitsweise: Fremdzündung/Selbstzündung, mit Viertakt/Zweitakt2) | ||
| 1.4 | Bohrung | ||
| 1.5 | Hub | ||
| 1.6 | Zahl und Anordnung der Zylinder und Zündfolge | ||
| 1.7 | Hubraum | ||
| 1.8 | Verdichtungsverhältnis3) | ||
| 1.9 | Zeichnungen der Brennräume und Kolben | ||
| 1.10 | Kühlsystem | Art des Kühlsystems (Wasser, Luft) | |
| 1.11 | Aufladung, Art, Kurzbeschreibung | ggf. Typ, Antrieb und/oder Ladedruck, Ladeluftkühlung | |
| 1.12 | Ansaugsystem | (Beschreibung, Einrichtung zur Anpassung der Luftvorwärmung an Außentemperatur) | |
| Ansaugkrümmer | Zeichnung mit Hauptabmessungen | ||
| Luftfilter Marke Typ |
|
Zeichnung mit Hauptabmessungen | |
| Ansaugschalldämpfer Marke Typ |
ggf. | ||
| 1.13 | Kurbelgehäuseentlüftung | Beschreibung und Skizzen einschließlich der Charakteristik der Drosselstelle(n) | |
| 2 | Zusätzliche Einrichtungen zur Abgasreinigung | ||
| Beschreibung und Skizzen (mit Angabe aller wesentlichen Daten einschließlich Regelbereiche) sowie Kennzeichnung | z. B. Sekundärluftzufuhr Leerlaufsteller Drehzahlschaltgerät Katalysator Abgasrückführung Partikelfilter Warneinrichtung für Wartung/Fehlfunktionen |
||
| 3 | Ansaug- und Kraftstoffsystem | ||
| 3.1 | Beschreibung und Skizzen der Ansaugleitung nebst Zubehör | z. B. Drosselklappendämpfer, Vorwärmer, zusätzliche Luftanschlüsse |
|
| 3.2 | Kraftstoffzufuhr | ggf. Angaben über Schubabschaltung und Leerlaufregelung | |
| 3.2.1 | durch Vergaser Zahl der Vergaser |
Angabe der Art | |
| 3.2.1.1 | Marke | Hersteller | |
| 3.2.1.2 | Typ | Typangabe | |
| 3.2.1.3 | Einstellelemente1) | (bei elektronischem Vergaser: z. B. Steuergerät, Temperatursensoren, Drosselklappenansteller usw.) | |
| Leerlaufeinstellung und Eingriffssicherung | Beschreibung und Skizzen | ||
| 3.2.1.3.1 | Düsen | Angaben über Düsenbestückung, Durchmesserangaben | |
| 3.2.1.3.2 | Lufttrichter | Durchmesser | |
| 3.2.1.3.3 | Füllstand in der Schwimmerkammer | Höhe des Füllstands unter Angabe der Prüfbedingungen | |
| 3.2.1.3.4 | Gewicht des Schwimmers | Gewichtsangabe | |
| 3.2.1.3.5 | Schwimmernadel | Durchmesser | |
| 3.2.1.4 | Starthilfe Einstellung der Schließanlage3) | handbedient oder automatisch Angabe über die Justierung | |
| 3.2.1.5 | Kraftstoffpumpe | Druckangabe oder Kennlinie3) | |
| 3.2.2 | Durch Einspritzeinrichtung Beschreibung des Systems | z. B. K-Jetronic und ggf. Luftmengenmesser*) Steuergerät*) Mengenteiler*) Warmlaufregler*) Thermozeitschalter*) Kaltstartventil*) Kraftstoff-Förderpumpe (Typ angeben) Systemdruck (Druck angeben)3) Eingriffssicherung**) |
|
| Arbeitsweise | z. B. Einspritzung in den Ansaugkrümmer/Vorkammer/Wirbelkammer; Direkteinspritzung | ||
| 3.2.2.1 | Einspritzpumpe | falls nicht in 3.2.2 enthalten | |
| 3.2.2.1.1 | Marke | |
|
| 3.2.2.1.2 | Typ | ggf. | |
| 3.2.2.1.3 | Einspritzmenge mm3 je Hub bei min-1 der Pumpe2)3) oder Kennlinie2)3) Kalibrierverfahren: auf dem Prüfstand/am Motor2) |
||
| 3.2.2.1.4 | Einspritzzeitpunkt | ggf. | |
| 3.2.2.1.5 | Einspritzkurve | ggf. | |
| 3.2.2.2 | Einspritzdüse | Kennzeichnung | |
| 3.2.2.3 | Regler | ||
| 3.2.2.3.2 | Typ | ||
| 3.2.2.3.3 | Abregeldrehzahl unter Last | min-1 | |
| 3.2.2.3.4 | Höchstdrehzahl ohne Last | min-1 | |
| 3.2.2.3.5 | Leerlaufdrehzahl: | ||
| 3.2.2.4 | Kaltstarteinrichtung: | ||
| 3.2.2.4.1 | Marke: | ||
| 3.2.2.4.2 | Typ: | ||
| 3.2.2.4.3 | Beschreibung: | ||
| 3.2.2.5 | Starthilfe: | ||
| 3.2.2.5.1 | Marke: | ||
| 3.2.2.5.2 | Typ: | ||
| 3.2.2.5.3 | Beschreibung: | ||
| 4 | Ventilsteuerzeiten oder gleichwertige Daten | ||
| 4.1 | Maximale Ventilhübe und Öffnungs- sowie Schließwinkel oder gleichwertige Merkmale anderer Steuerungen bezogen auf den oberen Totpunkt | Angabe von Ventilhub Angabe von Einlass/Auslass vor/nach OT |
|
| 4.2 | Bezugs- und/oder Einstellbereiche2) | Angabe von Einlass/Auslass-Spiel | |
| 5 | Zündung | ||
| 5.1 | Art des Zündsystems Beschreibung |
z. B. Transistor-Zündanlage |
|
| 5.1.1 | Marke | ggf. | |
| 5.1.2 | Typ | ggf. | |
| 5.1.3 | Zündverstellkurve *)3) | Zeichnung (bei zusätzlichen Maßnahmen zur Zündverstellung Verstellbereich) | |
| 5.1.4 | Zündzeitpunkt3) | Angabe der Randbedingungen | |
| 5.1.5 | Unterbrecherkontaktabstand und Schließwinkel | ggf. Angaben über Kontaktabstand und Art der Regelung | |
| 6 | Schalldämpferanlage | ||
| 6.1 | Beschreibung und Skizzen | Zeichnungen von Schalldämpfer und Katalysator sowie Schema der Gesamtanlage mit Hauptabmessungen der Bauteile | |
| 7 | Zusätzliche Angaben über die Prüfbedingungen | ||
| 7.1 | Zündkerzen | ||
| 7.1.1 | Marke | ||
| 7.1.2 | Typ | Angaben über Hersteller Typ Kennzeichnung |
|
| 7.1.3 | Elektrodenabstand | ||
| 7.2 | Zündspule | ||
| 7.2.1 | Marke | ||
| 7.2.2 | Typ | ||
| 7.3 | Zündkondensator | ||
| 7.3.1 | Marke | falls vorhanden | |
| 7.3.2 | Typ | ||
| 8 | Motorleistung (vom Hersteller anzugeben) |
||
| 8.1 | Leerlaufdrehzahl3) | ||
| 8.2 | Kohlenmonoxidgehalt im Abgas bei Leerlauf nach Angabe des Herstellers (Vol. %) | CO-Angaben in % ggf. vor und nach Katalysator ggf. Referenzwert gem. § 47a angeben |
|
| 8.3 | Nennleistungsdrehzahl3) | ||
| 8.4 | Nennleistung (kW, Messmethode) | ||
| 9 | Verwendete Schmiermittel | ||
| 9.1 | Marke | ||
| 9.2 | Typ | ||
| 10 | Austausch des Katalysators | ||
| nach km | ggf. | ||
| Hubraum C (in ccm) |
Kohlenmonoxidmasse L1 (g je Prüfung) |
Summe der Massen der Kohlenwasserstoffe und Stickoxide L2 (g je Prüfung) |
Stickoxidmasse L3 (g je Prüfung) |
|---|---|---|---|
| C |
25 | 6,5 | 3,5 |
| 1 400 < C |
30 | 8 | – |
| Hubraum C (in ccm) |
Kohlenmonoxidmasse L1 (g je Prüfung) |
Summe der Massen der Kohlenwasserstoffe und Stickoxide L2 (g je Prüfung) |
Stickoxidmasse L3 (g je Prüfung) |
|---|---|---|---|
| C |
30 | 8,1 | 4,4 |
| 1 400 < C |
36 | 10 | – |
| 1 | Allgemeines |
| 1.1 | Anwendungsbereich |
| 1.2 | Begriffsbestimmungen und Abkürzungen |
| 2 | Definitionen der Minderungsstufen |
| 2.1 | Nachrüstungsstand |
| 2.1.1 | Stufe PM 01 |
| 2.1.2 | Stufe PM 0 |
| 2.1.3 | Stufe PM 1 |
| 2.1.4 | Stufe PM 2 |
| 2.1.5 | Stufe PM 3 |
| 2.1.6 | Stufe PM 4 |
| 2.2 | Erstausrüstungsstand |
| 2.2.1 | Stufe PM 5 |
| 3 | Anforderungen an ungeregelte Partikelminderungssysteme |
| 3.1 | Übereinstimmungskriterien für ungeregelte Partikelminderungssysteme |
| 3.2 | Prüfung des ungeregelten Partikelminderungssystems |
| 3.3 | Durchführung des Dauerlaufs |
| 3.3.1 | Im neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ); nur Teil 1 |
| 3.3.2 | Im neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ); mit Vmax 70 km/h |
| 3.3.3 | Nach einem innerstädtischen Fahrprofil |
| 3.4 | Prüfungen im Dauerlauf |
| 3.5 | Abgasuntersuchung |
| 3.6 | „Worst-Case-Regeneration“ nach dem Dauerlauf |
| 3.7 | Abgasmessungen während des Dauerlaufs |
| 3.7.1 | Ermittlung der Partikelemission im NEFZ |
| 3.7.2 | Ermittlung der gasförmigen Emissionen (NOx, CO, HC) und des Kraftstoffverbrauchs in CO2 |
| 3.8 | Bewertung des ungeregelten Partikelminderungssystems |
| 3.8.1 | Partikelemission |
| 3.8.2 | Rückhaltegrad |
| 3.8.3 | Rückhaltegrad während der Rußoxidation |
| 3.8.4 | Partikelemission nach „Worst-Case-Regeneration“ |
| 3.8.5 | Limitierte Schadstoffe |
| 3.8.6 | Trübungsmessungen |
| 4 | Anforderungen an ein ungeregeltes Partikelminderungssystem zur Bildung einer Fahrzeugfamilie |
| 4.1 | Übereinstimmungskriterien für Fahrzeugfamilien |
| 4.2 | Auswahl der Prüffahrzeuge |
| 4.3 | Prüfkriterien des Verwendungsbereiches innerhalb einer Familie nach Anhang I Nummer 1.2 |
| 4.4 | Prüf- und Messablauf auf dem Rollenprüfstand |
| 4.5 | Bewertung der ungeregelten Partikelminderungssysteme für den Verwendungsbereich innerhalb einer Fahrzeugfamilie |
| 4.5.1 | Partikelemission |
| 4.5.2 | Kraftstoffverbrauch in CO2 |
| 4.5.3 | Limitierte Schadstoffe |
| 5 | Anforderungen an periodisch regenerierende Partikelminderungssysteme |
| 5.1 | Übereinstimmungskriterien für geregelte Partikelminderungssysteme |
| 5.2 | Prüfung und Bewertung des geregelten Partikelminderungssystems |
| 5.3 | Rückhaltegrad |
| 5.4 | Ki-Faktor |
| 5.5 | Limitierte Schadstoffe |
| 5.6 | Kraftstoffverbrauch in CO2 |
| 5.7 | Trübungskoeffizient |
| 5.8 | Anforderungen an ein geregeltes Partikelminderungssystem zur Bildung einer Fahrzeugfamilie |
| 6 | Genehmigung |
| 6.1 | Neue Kraftfahrzeuge |
| 6.1.1 | EG-Typgenehmigung oder Allgemeine Betriebserlaubnis |
| 6.1.2 | Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge |
| 6.2 | Für den Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge |
| 6.2.1 | EG-Typgenehmigung oder Allgemeine Betriebserlaubnis |
| 6.2.2 | Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge |
| 6.2.3 | Partikelminderungssystem für die Nachrüstung |
| 7 | Genehmigungsbehörde |
| 8 | Rücknahme der Genehmigung |
| 9 | Zusätzliche Anforderungen |
| 9.1 | Betriebsverhalten |
| 9.2 | Geräuschverhalten |
| 9.3 | Additivierung |
| 9.4 | Elektromagnetische Verträglichkeit |
| 10 | Einbau und Abnahme der Nachrüstung mit einem genehmigten Partikelminderungssystem |
| 10.1 | Einbau |
| 10.2 | Abnahme |
| Anhang I | Übersicht über Prüfabläufe |
| 1 | Ungeregelte Partikelminderungssysteme |
| 1.1 | Partikelminderungssystem |
| 1.2 | Verwendungsbereich für Fahrzeugfamilien |
| 2 | Geregelte Partikelminderungssysteme |
| 2.1 | Partikelminderungssystem |
| 2.2 | Verwendungsbereich für Fahrzeugfamilien |
| Anhang II | Bescheinigung des Inhabers der EG-Typgenehmigung oder Allgemeinen Betriebserlaubnis für das Kraftfahrzeug nach Anlage XXVI Nummer 6.1.1, 6.2.1 oder 6.2.3 Buchstabe b |
| Anhang III | Bescheinigung zu § 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach Anlage XXVI Nummer 6.1.2, 6.2.2 oder 6.2.3 |
| Anhang IV | Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 für Partikelminderungssysteme und erforderliche Unterlagen |
| Anhang V | Abnahmebescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau eines genehmigten Partikelminderungssystems zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde |
| |
Euro 1 |
| |
Euro 1, Euro 2 |
| |
D3, Euro 3 |
| |
D4, Euro 4 |
Fahrzeughersteller:
Inhaber der EG-Typgenehmigung/Allgemeinen Betriebserlaubnis:
Nummer der EG-Typgenehmigung/Allgemeinen Betriebserlaubnis:
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
|---|---|---|---|---|
| Typ und Ausführung*) |
Typ Schlüsselnummer |
Emissions- Schlüsselnummer |
Genehmigung des Partikelminderungssystems |
Eintragung der Partikelminderungsstufe |
Es wird bescheinigt, dass die aufgeführten Fahrzeugtypen und Ausführungen die Anforderungen der in Spalte 5 eingetragenen Partikelminderungsstufe nach Anlage XXVI zu § 47 Absatz 3a einhalten und in den Fahrzeugpapieren im Feld „Bemerkungen“ entsprechend gekennzeichnet werden dürfen. Für die Kennzeichnung gelten die Vorgaben in Anlage III oder V.
Gegenüber der Genehmigungsbehörde ist die nach Anlage XXVI Nummer 6.1.1, 6.2.1 und/oder 6.2.3 Buchstabe b geforderte Erklärung abgegeben worden.
| Datum | |
| Unterschrift: | |
| (Genehmigungsinhaber oder für die Ausstellung der Fahrzeugpapiere ermächtigter Vertreter) |
Fahrzeughersteller:
Fahrzeug-Identifizierungsnummer:
| 1 | 2 | 3 | 4 |
|---|---|---|---|
| Typ- Schlüsselnummer |
Emissions- Schlüsselnummer |
Genehmigung des Partikelminderungssystems |
Eintragung der Partikelminderungsstufe |
Es wird bescheinigt, dass das oben beschriebene Fahrzeug/die oben beschriebenen Fahrzeuge die Anforderungen der in Spalte 4 eingetragenen Partikelminderungsstufe nach Anlage XXVI zu § 47 Absatz 3a einhält/einhalten und in den Fahrzeugpapieren im Feld „Bemerkungen“ bei Einhaltung der
Es ist nicht zu erwarten, dass sich das Abgasverhalten des Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Betrieb in einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren oder bis zu einer Kilometerleistung von 100 000 km, je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird, wesentlich verschlechtern wird.
Technischer Dienst:
Datum, Unterschrift:
| Ausführende Stelle: | |
| (Name, Anschrift, Kontrollnummer der anerkannten AU-Werkstatt) |
Ort, Datum, Unterschrift der verantwortlichen Person nach § 29 Absatz 12 oder § 47a Absatz 3 StVZO
–| 1 | Allgemeines |
| 1.1 | Anwendungsbereich |
| 1.2 | Begriffsbestimmungen und Abkürzungen |
| 2 | Definitionen der Partikelminderungsklassen |
| 3 | Anforderungen an Partikelminderungssysteme |
| 3.1 | Übereinstimmungskriterien |
| 3.2 | Aktive Einrichtungen |
| 3.3 | Kraftstoff |
| 3.3.1 | Kraftstoffqualität |
| 3.3.2 | Kraftstoffverbrauch |
| 4 | Prüfung eines Partikelminderungssystems |
| 4.1 | Nachweis der kontinuierlichen Regeneration |
| 4.2 | Auswahl des Familien-Prüfmotors |
| 4.3 | Prüfung des Regenerationsverhaltens bei ungeregelten Systemen |
| 4.4 | Prüfung der Rauchgastrübung im ELR-Prüfzyklus |
| 5 | Bewertungskriterien für kontinuierlich regenerierende Partikelminderungssysteme |
| 5.1 | Rückhaltegrad |
| 5.2 | Limitierte Schadstoffe |
| 5.3 | Rauchgastrübung |
| 6 | Bewertungskriterien für periodisch regenerierende Partikelminderungssysteme |
| 6.1 | Rückhaltegrad |
| 6.2 | Limitierte Schadstoffe |
| 6.2.1 | Gewichtete gasförmige Emissionen |
| 6.3 | Rauchgastrübung |
| 7 | Anforderungen an Partikelminderungssysteme zur Bildung einer Systemfamilie |
| 7.1 | Übereinstimmungskriterien für Systemfamilien |
| 7.2 | Anforderungen an den Prüfmotor |
| 7.3 | Prüf- und Messablauf auf dem Motorenprüfstand |
| 7.4 | Bewertung der Partikelminderungssysteme für den Verwendungsbereich innerhalb einer Motoren-/Fahrzeugfamilie |
| 7.4.1 | Partikelemission |
| 7.4.2 | Rückhaltegrad |
| 7.4.3 | Rauchgastrübung |
| 7.4.4 | Limitierte gasförmige Komponenten |
| 8 | Genehmigung |
| 9 | Genehmigungsbehörde |
| 10 | Rücknahme der Genehmigung |
| 11 | Zusätzliche Anforderungen |
| 11.1 | Betriebsverhalten |
| 11.2 | Geräuschverhalten |
| 11.3 | Additivierung |
| 11.4 | Elektromagnetische Verträglichkeit |
| 12 | Einbau und Abnahme der Nachrüstung mit einem genehmigten Partikelminderungssystem |
| 12.1 | Einbau |
| 12.2 | Abnahme |
| Anhang I | Übersicht über Prüfabläufe |
| Anhang II | Bescheinigung zu § 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach Anlage XXVII |
| Anhang III | Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 für Partikelminderungssysteme und erforderliche Unterlagen |
| Anhang IV | Abnahmebescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau eines genehmigten Partikelminderungssystems zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde |
| Anhang V | Angepasster ESC-Zyklus |
| η: | Rückhaltegrad |
| Mpi: | gewichtete Gesamtemission (g/kWh) bei geregelten Partikelminderungssystemen |
| Mri: | Emission während der Regeneration |
| Msi: | über mehrere Zyklen gemessene gemittelte Emission ohne Regeneration (g/kWh) |
| MGas: | Emission der gasförmigen Komponenten |
| PT: | Partikelemission |
| PTNg: | arithmetisch gemittelte Partikelemission im nachgerüsteten Zustand nach Nummer 4.1 oder Nummer 6 |
| PTS: | arithmetisch gemittelte Partikelemission des Motors ohne Partikelminderungssystem aus mindestens zwei Zykluswerten des jeweils anzuwendenden Zyklus |
| VF: | Volumen des Partikelminderungssystems |
| VH: | Hubvolumen des Motors |


| n1 = | Anzahl der angepassten ESC-Prüfzyklen nach Anhang V (PMK 0, PMK 1)/ETC-Prüfzyklus (PMK 2) zwischen zwei Regenerationen |
| n2 = | Anzahl der angepassten ESC-Prüfzyklen nach Anhang V (PMK 0, PMK 1)/ETC-Prüfzyklus (PMK 2) während der Regeneration (Minimum jeweils 1 Prüfzyklus) |
| PT,n1 = | Emission während der Beladung (arithmetischer Mittelwert aus der Messung zu Beginn der Beladung und aus der Messung zum Ende der Beladung; es sind auch mehr Messungen zulässig) |
| PT,n2 = | Emission während der Regeneration |
| n1 = | Anzahl der angepassten ESC-Prüfzyklen nach Anhang V (PMK 0, PMK 1)/ETC-Prüfzyklus (PMK 2) zwischen zwei Regenerationen |
| n2 = | Anzahl der angepassten ESC-Prüfzyklen nach Anhang V (PMK 0, PMK 1)/ETC-Prüfzyklus (PMK 2) während der Regeneration (Minimum jeweils 1 Prüfzyklus) |
| MGas,n1 = | Emission während der Beladung (arithmetischer Mittelwert aus der Messung zu Beginn der Beladung und aus der Messung zum Ende der Beladung; es sind auch mehr Messungen zulässig) |
| MGas,n2 = | Emission während der Regeneration |

Fahrzeughersteller:
Fahrzeug-Identifizierungsnummer:
| 1 | 2 | 3 | 4 |
|---|---|---|---|
| Typ-Schlüsselnummer | Emissions- Schlüsselnummer |
Genehmigung des Partikelminderungssystems |
Eintragung der Partikelminderungsklasse |
Es wird bescheinigt, dass das oben beschriebene Fahrzeug/die oben beschriebenen Fahrzeuge die Anforderungen der in Spalte 4 eingetragenen Partikelminderungsklasse nach Anlage XIV zu § 48 in Verbindung mit Anlage XXVII einhält/einhalten und in den Fahrzeugpapieren im Feld „Bemerkungen“ entsprechend den Vorgaben in Anhang V gekennzeichnet werden dürfen.
Verwendete Unterlagen für die jeweilige Bewertung, wie Bescheinigungen nach Anhang IV oder Allgemeine Betriebserlaubnisse nach § 22, sind zu nennen.
Es ist nicht zu erwarten, dass sich das Abgasverhalten des Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Betrieb in einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren oder bis zu einer Kilometerleistung von 80 000 km bei Motoren mit einem Hubraum unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nennleistungsdrehzahl von über 3 000 m-1, ansonsten von 200 000 km, je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird, wesentlich verschlechtern wird.
Technischer Dienst:
Datum, Unterschrift:
Ausführende Stelle:
(Name, Anschrift, Kontrollnummer der anerkannten AU-Werkstatt)
Ort, Datum, Unterschrift der nach § 29 Absatz 12 oder § 47a Absatz 3 StVZO für die Untersuchung der Abgase verantwortlichen Person
| Prüfphase | Motordrehzahl | Teillastverhältnis | Dauer der Prüfphase | PM-Sammelzeit |
|---|---|---|---|---|
| 1 | Leerlauf | – | 240 sec | 210 sec |
| 2 | A | 100 | 120 sec | 90 sec |
| 3 | B | 50 | 120 sec | 90 sec |
| 4 | B | 75 | 120 sec | 90 sec |
| 5 | A | 50 | 120 sec | 90 sec |
| 6 | A | 75 | 120 sec | 90 sec |
| 7 | A | 25 | 120 sec | 90 sec |
| 8 | B | 100 | 120 sec | 90 sec |
| 9 | B | 25 | 120 sec | 90 sec |
| 10 | C | 100 | 120 sec | 90 sec |
| 11 | C | 25 | 120 sec | 90 sec |
| 12 | C | 75 | 120 sec | 90 sec |
| 13 | C | 50 | 120 sec | 90 sec |

Anmerkungen: Das Piktogramm ist rot.
Sitz, Kindersitz und Umrandung des Airbags sind schwarz.
Das Wort Airbag und der Airbag sind weiß.
Der Durchmesser des Piktogramms beträgt mindestens 60 mm.
In den nachstehenden Begriffsbestimmungen ist unter „zulässiger Gesamtmasse“ die vom Hersteller angegebene „technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand“ zu verstehen.


| Klassen | Bezeichnung der Klasse | Gemeinsame Einstufungskriterien | |
|---|---|---|---|
| L1e - L7e | Alle Fahrzeuge der Klasse L | (1) | Länge |
| (2) | Breite |
||
| (3) | Höhe |
||
| Klasse | Bezeichnung der Klasse | Gemeinsame Einstufungskriterien | |
|---|---|---|---|
| L1e | Leichtes zweirädriges Kraftfahrzeug | (4) | zwei Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen und |
| (5) | ein Hubvolumen von |
||
| (6) | bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs |
||
| (7) | maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung |
||
| (8) | Gesamtmasse = technisch zulässige Masse nach Angabe des Herstellers und | ||
| Unterklassen | Bezeichnung der Unterklasse |
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse | |
| L1e-A | Fahrrad mit Antriebssystem | (9) | Räder, die für den Pedalantrieb ausgelegt und mit einem Hilfsantrieb ausgerüstet sind, dessen Hauptzweck die Unterstützung der Pedalfunktion ist, und |
| (10) | die Leistung des Hilfsantriebs wird beim Erreichen einer Fahrzeuggeschwindigkeit von 25 km/h unterbrochen und | ||
| (11) | maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung |
||
| (12) | ein drei- oder vierrädriges Fahrrad, das mit den zusätzlichen spezifischen Kriterien 9 bis 11 für die Einstufung als Unterklasse übereinstimmt, gilt als technisch gleichwertig in Bezug auf ein zweirädriges L1e-A-Fahrzeug | ||
| L1e-B | Zweirädriges Kleinkraftrad | (9) | ein sonstiges Fahrzeug der Klasse L1e, das anhand der Kriterien 9 bis 12 nicht als L1e-A-Fahrzeug eingestuft werden kann |
| Klasse | Bezeichnung der Klasse | Gemeinsame Einstufungskriterien | |
|---|---|---|---|
| L2e | Dreirädriges Kleinkraftrad | (4) | drei Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen und |
| (5) | ein Hubvolumen von |
||
| (6) | bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit |
||
| (7) | maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung |
||
| (8) | Masse in fahrbereitem Zustand |
||
| (9) | ausgerüstet mit höchstens zwei Sitzplätzen, einschließlich des Fahrersitzes, und | ||
| Unterklassen | Bezeichnung der Unterklasse |
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse | |
| L2e-P | Dreirädriges Kleinkraftrad für Personenbeförderung | (10) | ein L2e-Fahrzeug außer jenen, die mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein L2e-U-Fahrzeug übereinstimmen |
| L2e-U | Dreirädriges Kleinkraftrad für Güterbeförderung | (10) | ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes Fahrzeug mit offener oder geschlossener, nahezu ebener und horizontaler Ladefläche, das die folgenden Kriterien erfüllt: |
|
|||
| Klasse | Bezeichnung der Klasse | Gemeinsame Einstufungskriterien | |
|---|---|---|---|
| L3e | Zweirädriges Kraftrad | (4) | zwei Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen und |
| (5) | Gesamtmasse = technisch zulässige Masse nach Angabe des Herstellers und | ||
| (6) | zweirädriges Fahrzeug, das nicht in die Klasse L1e eingestuft werden kann | ||
| Unterklassen | Bezeichnung der Unterklasse |
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse | |
| L3e-A1 | Kraftrad mit niedriger Leistung | (7) | Hubvolumen |
| (8) | maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung |
||
| (9) | Verhältnis von Leistung/Gewicht |
||
| L3e-A2 | Kraftrad mit mittlerer Leistung | (7) | maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung |
| (8) | Verhältnis Leistung/Gewicht |
||
| (9) | nicht abgewandelt von einem Fahrzeug, dessen Motorleistung mehr als doppelt so hoch ist, und | ||
| (10) | ein L3e-Fahrzeug, das nicht nach den zusätzlichen Kriterien 7, 8 und 9 für die Unterklassen eines L3e-A1-Fahrzeugs eingestuft werden kann | ||
| L3e-A3 | Kraftrad mit hoher Leistung | (7) | jedes sonstige L3e-Fahrzeug, das nicht mittels der Klassifizierungskriterien eines L3e-A1- oder L3e-A2-Fahrzeugs eingestuft werden kann |
| Unter- Unterklassen |
Bezeichnung der Unter-Unterklasse |
Kriterien für die Einstufung in Unter-Unterklassen zusätzlich zu den Kriterien für die Einstufung von L3e-A1-, L3e-A2- oder L3e-A3-Fahrzeugen |
|
| L3e-AxE (x = 1, 2 oder 3) |
Enduro-Kraftrad |
|
|
| L3e-AxT (x = 1, 2 oder 3) |
Trial-Kraftrad |
|
|
| Klasse | Bezeichnung der Klasse | Gemeinsame Einstufungskriterien | |
|---|---|---|---|
| L4e | Zweirädriges Kraftrad mit Beiwagen | (4) | Basisfahrzeug mit Antriebssystem, das mit den Einstufungskriterien hinsichtlich der Klasse und Unterklasse für ein L3e-Fahrzeug übereinstimmt und |
| (5) | Basisfahrzeug mit Antriebssystem und einem Beiwagen und | ||
| (6) | mit höchstens vier Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes auf dem Kraftrad mit Beiwagen und | ||
| (7) | mit höchstens zwei Beifahrersitzen im Beiwagen und | ||
| (8) | Gesamtmasse = technisch zulässige Masse nach Angabe des Herstellers | ||
| Klasse | Bezeichnung der Klasse | Gemeinsame Einstufungskriterien | |
|---|---|---|---|
| L5e | Dreirädriges Kraftfahrzeug | (4) | drei Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen und |
| (5) | Masse in fahrbereitem Zustand |
||
| (6) | dreirädriges Fahrzeug, das nicht als L2e-Fahrzeug eingestuft werden kann und | ||
| Unterklassen | Bezeichnung der Unterklasse |
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse | |
| L5e-A | Dreirädriges Kraftfahrzeug | (7) | ein L5e-Fahrzeug außer jenen, die mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein L5e-B-Fahrzeug übereinstimmen, und |
| (8) | mit höchstens fünf Sitzplätzen, einschließlich des Fahrersitzes | ||
| L5e-B | Dreirädriges Fahrzeug zur gewerblichen Nutzung | (7) | als Nutzfahrzeug ausgelegtes Fahrzeug mit geschlossenem, von höchstens drei Seiten zugänglichem Fahrer- und Fahrgastraum, und |
| (8) | ausgerüstet mit höchstens zwei Sitzplätzen, einschließlich des Fahrersitzes, und | ||
| (9) | ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes Fahrzeug mit offener oder geschlossener, nahezu ebener und horizontaler Ladefläche, das die folgenden Kriterien erfüllt: | ||
|
|||
| Klasse | Bezeichnung der Klasse | Gemeinsame Einstufungskriterien | |
|---|---|---|---|
| L6e | Leichtes vierrädriges Kraftfahrzeug | (4) | vier Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen und |
| (5) | bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs |
||
| (6) | Masse in fahrbereitem Zustand |
||
| (7) | ein Hubvolumen von |
||
| (8) | ausgerüstet mit höchstens zwei Sitzplätzen, einschließlich des Fahrersitzes, und | ||
| Unterklassen | Bezeichnung der Unterklasse |
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse | |
| L6e-A | Leichtes Straßen-Quad | (9) | Fahrzeug der Klasse L6e, das nicht mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein Fahrzeug der Unterklasse L6e-B übereinstimmt, und |
| (10) | maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung |
||
| L6e-B | Leichtes Vierradmobil | (9) | geschlossener, höchstens von drei Seiten zugänglicher Fahrer- und Fahrgastraum und |
| (10) | maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung |
||
| Unter- Unterklassen |
Bezeichnung der Unter-Unterklasse |
Kriterien für die Einstufung in Unter-Unterklassen zusätzlich zu den Kriterien für die Einstufung eines L6e-B-Fahrzeugs |
|
| L6e-BP | Leichtes Vierradmobil für Personenbeförderung | (11) | hauptsächlich für die Beförderung von Personen ausgelegtes L6e-B-Fahrzeug und |
| (12) | L6e-B-Fahrzeug, das nicht dem spezifischen Einstufungskriterium für ein L6e-BU-Fahrzeug entspricht | ||
| L6e-BU | Leichtes Vierradmobil für Güterbeförderung | (11) | ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes Fahrzeug mit offener oder geschlossener, nahezu ebener und horizontaler Ladefläche, das die folgenden Kriterien erfüllt: |
|
|||
| Klasse | Bezeichnung der Klasse | Gemeinsame Einstufungskriterien | |
|---|---|---|---|
| L7e | Schweres vierrädriges Kraftfahrzeug | (4) | vier Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen und |
| (5) | Masse in fahrbereitem Zustand: | ||
|
|||
| (6) | L7e-Fahrzeug, das nicht als L6e-Fahrzeug eingestuft werden kann und | ||
| Unterklasse | Bezeichnung der Unterklasse |
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse | |
| L7e-A | Schweres Straßen-Quad | (7) | L7e-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein L7e-B- oder ein L7e-C-Fahrzeug übereinstimmt und |
| (8) | ausschließlich für die Beförderung von Personen ausgelegtes Fahrzeug und | ||
| (9) | maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung |
||
| Unter- Unterklassen |
Bezeichnung der Unter-Unterklasse |
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse | |
| L7e-A1 | A1 schweres Straßen-Quad | (10) | höchstens zwei Sattelsitzplätze, einschließlich des Fahrersitzes, und |
| (11) | Lenkung mittels Lenkstange | ||
| L7e-A2 | A2 schweres Straßen-Quad | (10) | L7e-A-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein L7e-A1-Fahrzeug übereinstimmt, und |
| (11) | höchstens zwei nicht sattelförmige Sitzplätze, einschließlich des Fahrersitzes | ||
| Unterklassen | Bezeichnung der Unterklasse |
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse | |
| L7e-B | Schweres Gelände-Quad | (7) | L7e-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein L7e-C-Fahrzeug übereinstimmt, und |
| (8) | Bodenfreiheit |
||
| Unter- Unterklassen |
Bezeichnung der Unter-Unterklasse |
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse | |
| L7e-B1 | Gelände-Quad | (9) | höchstens zwei Sattelsitzplätze, einschließlich des Fahrersitzes, und |
| (10) | für die Lenkung mit einer Lenkstange ausgerüstet und | ||
| (11) | bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs |
||
| (12) | Verhältnis Radstand zu Bodenfreiheit |
||
| L7e-B2 | Side-by-Side-Buggy | (9) | anderes L7e-B-Fahrzeug als ein L7e-B1-Fahrzeug und |
| (10) | höchstens drei nicht sattelförmige Sitzplätze, von denen zwei nebeneinander angeordnet sind, einschließlich des Fahrersitzes, und | ||
| (11) | maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung |
||
| (12) | Verhältnis Radstand zu Bodenfreiheit |
||
| Unterklasse | Bezeichnung der Unterklasse |
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse | |
| L7e-C | Schweres Vierradmobil | (7) | L7e-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein L7e-B-Fahrzeug übereinstimmt, und |
| (8) | maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung |
||
| (9) | bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs |
||
| (10) | geschlossener, höchstens von drei Seiten zugänglicher Fahrer- und Fahrgastraum und | ||
| Unter- Unterklassen |
Bezeichnung der Unter-Unterklasse |
Kriterien für die Einstufung in Unter-Unterklassen zusätzlich zu den Kriterien für die Unterklasse L7e-C schwere Vierradmobile |
|
| L7e-CP | Schweres Vierradmobil für Personenbeförderung | (11) | L7e-C-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein L7e-CU-Fahrzeug übereinstimmt, und |
| (12) | höchstens vier nicht sattelförmige Sitze, einschließlich des Fahrersitzes | ||
| L7e-CU | Schweres Vierradmobil für Güterbeförderung | (11) | ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes Fahrzeug mit offener oder geschlossener, nahezu ebener und horizontaler Ladefläche, das die folgenden Kriterien erfüllt: |
|
|||
| (12) | höchstens zwei nicht sattelförmige Sitze, einschließlich des Fahrersitzes | ||
Diese Einteilung gilt nicht für die nachstehenden Fahrzeuge:
| 1 | Klasse T: | alle Zugmaschinen auf Rädern; jeder Klasse von Zugmaschinen auf Rädern wird je nach ihrer Auslegungsgeschwindigkeit am Ende ein Index „a” oder „b” hinzugefügt: | |
| a) | „a” für Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h, | ||
| b) | „b” für Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h. | ||
| Klasse T1: | Zugmaschinen auf Rädern mit einer Spurweite der dem Fahrer am nächsten liegenden Achse von mindestens 1 150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 1 000 mm. | ||
| Klasse T2: | Zugmaschinen auf Rädern mit einer Mindestspurweite von weniger als 1 150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg, einer Bodenfreiheit bis 600 mm; wenn der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine über dem Boden und der mittleren Mindestspurweite der Achsen mehr als 0,90 beträgt, ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt. | ||
| Klasse T3: | Zugmaschinen auf Rädern mit einer Leermasse in fahrbereitem Zustand bis 600 kg. | ||
| Klasse T4: | Zugmaschinen auf Rädern mit besonderer Zweckbestimmung. | ||
| Klasse T4.1: | (Stelzradzugmaschinen): Zugmaschinen, die für den Einsatz in hohen Reihenkulturen, zum Beispiel Rebkulturen, ausgelegt sind. Sie sind durch ein überhöhtes Fahrgestell oder einen überhöhten Fahrgestellteil gekennzeichnet, so dass sie parallel zu den Pflanzenreihen über diese hinweg fahren und dabei eine oder mehrere Reihen zwischen ihre Räder nehmen können. Sie sind zur Beförderung oder zum Antrieb von Geräten konzipiert, die vorn, zwischen Achsen, hinten oder auf einer Plattform angebracht sind. Befindet sich die Zugmaschine in Arbeitsposition, ist die Bodenfreiheit, gemessen in der Vertikalen der Pflanzenreihen, größer als 1 000 mm. Beträgt der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine über dem Boden (bei normaler Bereifung) und der mittleren Mindestspurweite der Achsen mehr als 0,90, so ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt. |
||
| Klasse T4.2: | (überbreite Zugmaschinen): Zugmaschinen, die durch ihre großen Abmessungen gekennzeichnet und speziell zur Bearbeitung großer landwirtschaftlicher Flächen bestimmt sind. |
||
| Klasse T4.3: | (Zugmaschinen mit geringer Bodenfreiheit): Zugmaschinen mit Vierradantrieb, deren auswechselbare Geräte für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind, mit einem Tragrahmen, einer oder mehreren Zapfwellen, einer technisch zulässigen Masse von höchstens 10 t und einem Verhältnis technisch zulässige Masse/maximale Leermasse in fahrbereitem Zustand unter 2,5 sowie mit einem Schwerpunkt (bei normaler Bereifung) von weniger als 850 mm über dem Boden. |
||
| 2 | Klasse C: | Zugmaschinen auf Gleisketten, die über die Gleisketten oder über eine Kombination von Rädern und Gleisketten angetrieben werden (Definition der Unterklassen analog zu der Klasse T). | |
| 3 | Klasse R: | Anhänger; jeder Klasse von Anhängern wird je nach ihrer Auslegungsgeschwindigkeit am Ende ein Index „a” oder „b” hinzugefügt: | |
| a) | „a” für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h, | ||
| b) | „b” für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h. | ||
| Klasse R1: | Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 1 500 kg beträgt. | ||
| Klasse R2: | Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 1 500 kg und bis zu 3 500 kg beträgt. | ||
| Klasse R3: | Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3 500 kg und bis zu 21 000 kg beträgt. | ||
| Klasse R4: | Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 21 000 kg beträgt. | ||
| 4 | Klasse S: | gezogene auswechselbare Geräte. | |
| Jeder Klasse von gezogenen auswechselbaren Geräten wird je nach ihrer Auslegungsgeschwindigkeit am Ende ein Index „a” oder „b” hinzugefügt: | |||
| a) | „a” für gezogene auswechselbare Geräte mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h, | ||
| b) | „b” für gezogene auswechselbare Geräte mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h. | ||
| Klasse S1: | gezogene auswechselbare Geräte, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 3 500 kg beträgt. | ||
| Klasse S2: | gezogene auswechselbare Geräte, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse über 3 500 kg beträgt. | ||
| Die Einteilung gilt nicht für speziell zum Einsatz in der Forstwirtschaft bestimmte Maschinen wie Seilschlepper (Skidder) und Rückezüge (Forwarder) nach ISO-Norm 6814:2000, für Forstmaschinen auf Fahrgestell für Erdbaumaschinen nach ISO-Norm 6165:2001 und für auswechselbare Maschinen, die im öffentlichen Straßenverkehr von einem anderen Fahrzeug in vollständig angehobener Stellung mitgeführt werden. | |||
| Zur Vorschrift des/der |
sind folgende Bestimmungen anzuwenden: | |
|---|---|---|
| § 30a Absatz 1a | Kapitel 7 | der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1), geändert durch die
|
| § 30a Absatz 3 | Anhang I, Anlage 1, Anhang II, Anlage 1, Anlage 2 mit Unterlage 1, Anlage 3 |
der Richtlinie 95/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Februar 1995 über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit sowie das maximale Drehmoment und die maximale Nutzleistung des Motors von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 52 vom 8.3.1995, S. 1). |
| § 30c Absatz 2 | Anhang I, Nr. 1, 2, 5 und 6, Anhang II |
der Richtlinie 74/483/EWG des Rates vom 17. September 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die vorstehenden Außenkanten bei Kraftfahrzeugen (ABl. L 266 vom 2.10.1974, S. 4), geändert durch
|
| § 30c Absatz 3 | Kapitel 3 Anhänge I und II |
der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1). |
| § 30c Absatz 4 | Anhang I | der Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verwendung von Frontschutzsystemen an Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 37), Entscheidung der Kommission vom 20. März 2006 über die ausführlichen technischen Vorschriften für die Durchführung der in der Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwendung von Frontschutzsystemen an Kraftfahrzeugen genannten Prüfungen (ABl. L 140 vom 29.5.2006, S. 33). |
| § 30d Absatz 1, 2, 3 |
Anhänge I bis VI, VIII, IX |
der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge der Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG (ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1). |
| § 30d Absatz 4 | Anhang VII | der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG (ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1). |
| § 32b Absatz 4 | Anhang II | der Richtlinie 2000/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den vorderen Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. L 203 vom 10.8.2000, S. 9). |
| § 32c Absatz 4 | Anhang | der Richtlinie 89/297/EWG des Rates vom 13. April 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über seitliche Schutzvorrichtungen (Seitenschutz) bestimmter Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 124 vom 5.5.1989, S. 1). |
| § 32e Absatz 1 Nummer 1 |
Anhang VI und VIII | der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014. |
| § 32e Absatz 1 Nummer 2 |
Anhang IX und X | der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014. |
| § 32e Absatz 1 Nummer 3 |
Anhang VI und VIII bis X | der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014. |
| § 32e Absatz 1 Nummer 4 |
Anhang VII und VIII | der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014. |
| § 32e Absatz 2 | Anhang XI | der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014. |
| § 34 Absatz 5a | Anhang Nummer 3.2 bis 3.2.3.4.2 |
der Richtlinie 93/93/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über Massen und Abmessungen von zweirädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 311 vom 14.12.1993, S. 76). |
| § 34 Absatz 10 | (weggefallen) | |
| § 34 Absatz 11 | Anhang IV | der Richtlinie 97/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 1997 über die Massen und Abmessungen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG (ABl. L 233 vom 25.8.1997, S. 1), geändert durch die
|
| § 35a Absatz 2 | Anhang I, Abschnitt 6, Anhang II, III und IV |
der Richtlinie 74/408/EWG des Rates vom 22. Juli 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung) (ABl. L 221 vom 12.8.1974, S. 1), geändert durch die
|
| § 35a Absatz 3, 6 und 7 |
Anhang I, Abschnitt 1, 4 und 5 Anhang II und III |
der Richtlinie 76/115/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verankerungen der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen (ABl. L 24 vom 30.1.1976, S. 6), geändert durch die
|
| § 35a Absatz 4, 6, 7 und 12 |
Anhang I, Abschnitt 1 und 3, Anhänge XV und XVII |
der Richtlinie 77/541/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge (ABl. L 220 vom 29.8.1977, S. 95), geändert durch die
|
| § 35a Absatz 4a | Anhang XI Anlage 3 |
der Verordnung (EU) Nr. 214/2014 der Kommission vom 25. Februar 2014 zur Änderung der Anhänge II, IV, XI, XII und XVIII der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 3). |
| § 35a Absatz 11 | Kapitel 11 Anhang I bis IV und VI |
der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1). |
| § 35a Absatz 13 | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe ii |
Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 26), der zuletzt durch Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie 2014/37/EU vom 27. Februar 2014 (ABl. L 59 vom 28.2.2014, S. 32) geändert worden ist, hinsichtlich der ECE-Regelung Nr. 129 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von verbesserten Kinderrückhalteeinrichtungen zur Nutzung in Kraftfahrzeugen (ABl. L 97 vom 29.3.2014, S. 21). |
| § 35a Absatz 14 | Anhang XVIII und XIX | der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014. |
| § 35a Absatz 15 | Anhang XII und XIV | der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014. |
| § 35c Absatz 2 | Anhänge II bis IX | der Richtlinie 2001/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über Heizanlagen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 78/548/EWG des Rates (ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 21), geändert durch die
|
| § 35d Absatz 2 | Anhang XV | der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014. |
| § 35j | Anhänge IV bis VI | der Richtlinie 95/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 über das Brennverhalten von Werkstoffen der Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeugklassen (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 1). |
| § 36 Absatz 2 | Anhänge II und IV Abschnitte 1, 2, 3 und 6, Anhänge 3 bis 7 Abschnitte 1, 2, 3 und 6, Anhänge 3 bis 8 Abschnitte 1, 2, 3 und 6, Anhänge 3 bis 9 Kapitel 1 Anhang II Anhang III (ohne Anlagen) |
der Richtlinie 92/23 EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), der Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 30 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Luftreifen für Kraftfahrzeuge und Anhänger vom 9. März 1995 (BGBl. 1995 II S. 228), der ECE-Regelung Nr. 54 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger vom 20. Juni 1986 (BGBl. 1986 II S. 718), der ECE-Regelung Nr. 75 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Luftreifen für Krafträder vom 25. Februar 1992 (BGBl. 1992 II S. 184), der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1), |
| Abschnitte 1, 2, 4 und 6, Anhänge 3 bis 7 |
der Ergänzung 8 zur Änderungsserie 02 der Regelung Nr. 117 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Reifen hinsichtlich der Rollgeräuschemissionen und der Haftung auf nassen Oberflächen und/oder des Rollwiderstandes (ABl. L 218 vom 12.8.2016, S. 1), | |
| Abschnitte 1, 2, 3 und 7, Anhänge 3, 4, 5, 6, 7 und 8 |
der Regelung Nr. 109 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) –Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Herstellung runderneuerter Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger (ABl. L 181 vom 4.7.2006, S. 3). | |
| § 38 Absatz 2 | Anhänge I, III, IV, V | der Richtlinie 70/311/EWG des Rates vom 8. Juni 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Lenkanlagen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L 133 vom 18.6.1970, S. 10), geändert durch die
|
| § 38 Absatz 3 | Anhang | der Richtlinie 75/321/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Lenkanlage von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 24), geändert durch die
|
| § 38a Absatz 1 | Anhänge IV und V | der Richtlinie 74/61/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen (ABl. L 38 vom 11.2.1974, S. 22), geändert durch die Richtlinie 95/56/EG der Kommission vom 8. November 1995 (ABl. L 286 vom 29.11.1995, S. 1). |
| § 38a Absatz 2 | Anhänge I und II | der Richtlinie 93/33/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 32), geändert durch die
|
| § 38b | Anhang VI | der Richtlinie 74/61/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen (ABl. L 38 vom 11.2.1974, S. 22), geändert durch die
|
| § 39a Absatz 1 | Anhänge I bis IV | der Richtlinie 78/316/EWG des Rates vom 21. Dezember 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger) (ABl. L 81 vom 28.3.1978, S. 3), geändert durch die
|
| § 39a Absatz 2 | Anhang I | der Richtlinie 93/29/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 1). |
| § 39a Absatz 3 | Anhänge II bis IV | der Richtlinie 86/415/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über Einbau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. L 240 vom 26.8.1986, S. 1), geändert durch die Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 1997 (ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24). |
| § 40 Absatz 3 | Kapitel 12, Anhang I (ohne Anlagen) Anhang II, Anlage 1 und 2 |
der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1). |
| § 41 Absatz 18 § 41b |
Anhänge I bis VIII, X bis XII und XV |
der Richtlinie 71/320/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern (ABl. L 202 vom 6.9.1971, S. 37), geändert durch die
|
| § 41 Absatz 19 | Anhang | der Richtlinie 93/14/EWG des Rates vom 5. April 1993 über Bremsanlagen für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. L 121 vom 15.5.1993, S. 1). |
| § 41 Absatz 20 | Anhänge I bis IV | der Richtlinie 76/432/EWG des Rates vom 6. April 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. L 122 vom 8.5.1976, S. 1), geändert durch die
|
| § 41a Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 |
Teil II | der Regelung Nr. 67 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die
|
| § 41a Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 4 Satz 1 |
Teil II | der Regelung Nr. 110 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung:
|
| § 41a Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 4 Satz 1 |
Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 32; L 348 vom 4.12.2014, S. 31), die durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist. | |
| § 41a Absatz 2 Nummer 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1 |
Regelung Nr. 115 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE). | |
| § 41a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 |
Teil I | der Regelung Nr. 67 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE). |
| § 41a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 4 Satz 1 |
Teil I | der Regelung Nr. 110 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE). |
| § 41a Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 4 Satz 1 |
Verordnung (EG) Nr. 79/2009. | |
| § 41a Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 |
Regelung Nr. 115 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE). | |
| § 41a Absatz 8 | Richtlinie 87/404/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfache Druckbehälter (ABl. L 220 vom 8.8.1987, S. 48; L 31 vom 2.2.1990, S. 46), die zuletzt durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 27. Oktober 2009 geltenden Fassung. | |
| § 43 Absatz 5 |
Kapitel 10 Anhang I, Anlage 1 bis 3 |
der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1). |
| § 45 Absatz 1a | Anhang I Nummer 5.4 bis 5.8 sowie die Anlagen 1 und 2 |
der Richtlinie 70/221/EWG des Rates vom 20. März 1970 über die Behälter für flüssigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 23), geändert durch die
|
| § 45 Absatz 4 | Kapitel 6 Anhang I, Anlage 1, Anhang II (ohne Anlagen) |
der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1). |
| § 47 Absatz 1 |
Artikel 1 bis 7 Anhänge |
der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugmotoren (ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 1), geändert durch die
|
| § 47 Absatz 1a | Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1), geändert durch die
|
|
| und | die Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1), geändert durch die
|
|
| § 47 Absatz 2 |
|
der Richtlinie 72/306/EWG des Rates vom 2. August 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 190 vom 20.8.1972, S. 1), geändert durch die Richtlinie 89/491/EWG der Kommission vom 17. Juli 1989 (ABl. L 238 vom 15.8.1989, S. 43), |
|
der Richtlinie 72/306/EWG des Rates vom 2. August 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 190 vom 20.8.1972, S. 1), geändert durch die Richtlinie 97/20/EG der Kommission vom 18. April 1997 (ABl. L 125 vom 16.5.1997, S. 21). | |
|
der Richtlinie 2005/21/EG der Kommission vom 7. März 2005 zur Anpassung der Richtlinie 72/306/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 25). | |
| § 47 Absatz 3 Nummer 14, Absatz 3a |
Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1), geändert durch die
|
|
|
||
| und | die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1), geändert durch die
|
|
| und | die Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1), geändert durch die
|
|
|
||
| § 47 Absatz 6 |
Artikel 1 bis 7 Anhänge |
der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 33), geändert durch die
|
| § 47 Absatz 6a | Die Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 275 vom 20.10.2005, S. 1), geändert durch
|
|
| und | die Richtlinie 2005/78/EG der Kommission vom 14. November 2005 zur Durchführung der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung ihrer Anhänge I, II, III, IV und VI (ABl. L 313 vom 29.11.2005, S. 1), geändert durch:
|
|
| § 47 Absatz 6b | Die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1), geändert durch die
|
|
| und | die Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 167 vom 25.6.2011, S. 1), geändert durch die
|
|
| § 47 Absatz 8a |
Kapitel 5 | der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1), geändert durch die
|
| § 47 Absatz 8b |
Die Verordnung (EU) Nr.168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52), geändert durch die
|
|
| und | die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit sowie zur Änderung ihres Anhangs V (ABl. L 53 vom 21.2.2014, S. 1), geändert durch die
|
|
| § 47 Absatz 8e |
Die Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53), geändert durch die
|
|
| § 47 Absatz 8f |
Die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 2.3.2013, S. 1), geändert durch die
|
|
| und | die Delegierte Verordnung (EU) 2018/985 der Kommission vom 12. Februar 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge und ihrer Motoren und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/96 der Kommission (ABl. L 182 vom 18.7.2018, S. 1), geändert durch die
|
|
| § 47d Absatz 1 |
Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1), geändert durch die
|
|
| und | die Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und -wartungsinformationen, Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der | |
| Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1), geändert durch die
|
||
| § 47d Absatz 2 |
Die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1), geändert durch die
|
|
| und | die Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission vom 12. Dezember 2017 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von schweren Nutzfahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission (ABl. L 349 vom 29.12.2017, S. 1), geändert durch die
|
|
| und | die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission vom 1. August 2022 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Leistung von schweren Anhängern im Hinblick auf deren Einfluss auf die CO2-Emissionen, den Kraftstoff- und Energieverbrauch und die emissionsfreie Reichweite von | |
| Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 (ABl. L 205 vom 05.08.2022, S. 145), geändert durch die Berichtigung (ABl. L 100 vom 13.4.2023, S. 102) |
||
| § 47d Absatz 3 |
Anhang IX | der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1), geändert durch die
|
|
||
| und Anhang VIII |
der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 vom 15. April 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der administrativen Anforderungen für die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 163 vom 26.5.2020, S. 1), geändert durch die
|
|
| § 47e | Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG (ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 12) | |
| und | Verordnung (EG) Nr. 706/2007 der Kommission vom 21. Juni 2007 zur Festlegung von Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und eines harmonisierten Verfahrens für die Messung von Leckagen aus bestimmten Klimaanlagen nach der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 161 vom 22.6.2007, S. 33). | |
| § 49 Absatz 2 Nummer 1 |
Die Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 131), geändert durch die
|
|
| § 49 Absatz 2 Nummer 2 |
Die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 2.3.2013, S. 1), geändert durch die
|
|
| und | die Delegierte Verordnung (EU) 2018/985 der Kommission vom 12. Februar 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge und ihrer Motoren und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/96 der Kommission (ABl. L 182 vom 18.7.2018, S. 1), geändert durch die
|
|
| § 49 Absatz 2 Nummer 3 |
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit sowie zur Änderung ihres Anhangs V (ABl. L 53 vom 21.2.2014, S. 1), geändert durch die
|
|
| und | die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52), geändert durch die
|
|
|
||
| § 49 Absatz 2 Nummer 4 |
(weggefallen) | |
| § 49a Absatz 5 Satz 2 Nummer 5 |
ECE-Regelung Nr. 87 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Tagfahrleuchten für Kraftfahrzeuge (BGBl. 1995 II S. 36). | |
| § 50 Absatz 8 § 51b |
Anhang II | der Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 1), geändert durch die
|
| § 53 Absatz 10 Nummer 1 |
ECE-Regelung Nr. 69 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Tafeln zur hinteren Kennzeichnung von bauartbedingt langsamfahrenden Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger vom 6. Juli 1994 (BGBl. 1994 II S. 1023). | |
| § 53 Absatz 10 Nummer 2 |
ECE-Regelung Nr. 70 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Tafeln zur hinteren Kennzeichnung schwerer und langer Fahrzeuge vom 27. Juni 1994 (BGBl. 1994 II S. 970). | |
| § 53 Absatz 10 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 |
ECE-Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 323 vom 6.12.2011, S. 46). |
|
| § 53 Absatz 10 Satz 1 Nummer 4 und Satz 3 | ECE-Regelung Nr. 104 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung retroreflektierender Markierungen für Fahrzeuge der Klassen M, N und O (BGBl. 1998 II S. 1134). | |
| § 55 Absatz 2a |
Anhänge I und II (jeweils ohne Anlagen) |
der Richtlinie 93/30/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Einrichtungen für Schallzeichen von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 11). |
| § 55 Absatz 3b |
Artikel 8 Anhang VIII | der Verordnung (EU) Nr. 540/2014. |
| § 55a Absatz 1 |
Anhänge I, IV bis IX |
der Richtlinie 72/245/EWG des Rates vom 20. Juni 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Funkentstörung von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung (ABl. L 152 vom 6.7.1972, S. 15), geändert durch die Richtlinie 95/54/EG der Kommission vom 31. Oktober 1995 (ABl. L 266 vom 8.11.1995, S. 1). |
| § 55a Absatz 2 |
Kapitel 8 Anhänge I bis VII |
der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1). |
| § 56 Absatz 2 Nummer 1 und 2 |
Anhang I Nr. 1, Anhang II, Anhang III |
der Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Typgenehmigung von Einrichtungen für indirekte Sicht und von mit solchen Einrichtungen ausgestatteten Fahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 71/127/EWG (ABl. L 25 vom 29.1.2004, S. 1), geändert durch die
|
| § 56 Absatz 2 Nummer 3 |
Richtlinie 2007/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Nachrüstung von in der Gemeinschaft zugelassenen schweren Lastkraftwagen mit Spiegeln (ABl. L 184 vom 14.7.2007, S. 25). | |
| § 56 Absatz 2 Nummer 4 |
Anhang IX | der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 42 vom 17.2.2015, S. 1; L 278 vom 14.10.2016, S. 52), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/540 (ABl. L 121 vom 20.4.2020, S. 1) geändert worden ist. |
| § 56 Absatz 2 Nummer 5 |
Kapitel 4, Anhang I, Anhang II, Anlage 1 und 2 und Anhang III (ohne Anlagen) |
der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1). |
| § 57 Absatz 2 |
a) Anhang II (ohne Anlagen) |
der Richtlinie 75/443/EWG des Rates vom 26. Juni 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Rückwärtsgang und das Geschwindigkeitsmessgerät in Kraftfahrzeugen (ABl. L 196 vom 26.7.1975, S. 1), geändert durch die
|
| b) Anhang (ohne Anlagen) |
der Richtlinie 2000/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über den Geschwindigkeitsmesser von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 1). | |
| § 57b Absatz 1, 1a und 2 |
Die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.02.2014, S. 1), geändert durch die
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| und | die Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission vom 18. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Vorschriften über Bauart, Prüfung, Einbau, Betrieb und Reparatur von Fahrtenschreibern und ihren Komponenten (ABl. L 139 vom 26.5.2016, S. 1), geändert durch die
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| § 57c Absatz 4 |
Anhang I und III | der Richtlinie 92/24/EWG des Rates vom 31. März 1992 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und vergleichbare Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 154). |
| § 59 Absatz 1a |
Anhang | der Richtlinie 76/114/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Schilder, vorgeschriebene Angaben, deren Lage und Anbringungsart an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L 24 vom 30.1.1976, S. 1), geändert durch die
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| § 59 Absatz 1b |
Anhang | der Richtlinie 93/34/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über vorgeschriebene Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 38), geändert durch die Richtlinie 1999/25/EG der Kommission vom 9. April 1999 (ABl. L 104 vom 21.4.1999, S. 19). |
| § 59a | Artikel 6 | der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59), geändert durch die Richtlinie 2002/7/EG (ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 47). |
| § 61 Absatz 1 |
Anhang (ohne Anlagen) |
der Richtlinie 93/32/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Halteeinrichtung für Beifahrer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 28), geändert durch die Richtlinie 1999/24/EG der Kommission vom 9. April 1999 (ABl. L 104 vom 21.4.1999, S. 16). |
| § 61 Absatz 3 |
Anhang (ohne Anlagen) |
der Richtlinie 93/31/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über den Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 19), geändert durch die
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| § 72 Absatz 10 |
Die Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 131), geändert durch die
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| Anhänge XVIII, XVIIIa und XVIIIc | Die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8), geändert durch die
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| und | die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1), geändert durch die
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| und | die Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission vom 18. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Vorschriften über Bauart, Prüfung, Einbau, | |
| Betrieb und Reparatur von Fahrtenschreibern und ihren Komponenten (ABl. L 139 vom 26.5.2016, S. 1), geändert durch die
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| Anhang XVIIId | Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom 14.11.2006, S. 1), geändert durch die
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| Datenbestätigung für das nachfolgend beschriebene Fahrzeug zum Zwecke der Vorlage |
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| D.1 | X | Marke | |||
| D.2 | X | Typ | |||
| Variante | |||||
| Version | |||||
| D.3 | X | Handelsbezeichnung(en) | |||
| E | X | Fahrzeug-Identifizierungsnummer | |||
| F.1 | Technisch zulässige Gesamtmasse in kg | ||||
| F.2 | Im Zulassungsmitgliedstaat zulässige Gesamtmasse in kg | ||||
| G | Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs in kg (Leermasse) | ||||
| J | X | Fahrzeugklasse | |||
| K | X | Nummer der EG-Typgenehmigung oder ABE | |||
| L | Anzahl der Achsen | ||||
| O | Technisch zulässige Anhängelast in kg |
O.1 gebremst in kg | |||
| O.2 ungebremst in kg | |||||
| P.1 | X | Hubraum in cm3 | |||
| P.2 P.4 |
X | Nennleistung in kW Nenndrehzahl bei min-1 |
|||
| P.3 | X | Kraftstoffart oder Energiequelle | |||
| Q | Leistungsgewicht in kW/kg (nur bei Krädern) | ||||
| R | X | Farbe des Fahrzeugs | |||
| S.1 | Sitzplätze einschließlich Fahrersitz | ||||
| S.2 | Stehplätze | ||||
| T | Höchstgeschwindigkeit in km/h | ||||
| U.1 | Standgeräusch in dB (A) | ||||
| U.2 | Drehzahl in min-1 zu U.1 | ||||
| U.3 | Fahrgeräusch in dB (A) | ||||
| V.7 | CO2 (in g/km) | ||||
| V.9 | Für die EG-Typgenehmigung maßgebliche Schadstoffklasse | ||||
| (2) | X | Hersteller-Kurzbezeichnung | |||
| (2.1) | X | Code zu (2) | |||
| (2.2) | X | Code zu (D.2) mit Prüfziffer | Typ/Variante/Variation | ||
| Prüfziffer | |||||
| (3) | X | Prüfziffer zur Fahrzeug-Identifizierungsnummer | |||
| (4) | X | Art des Aufbaus | |||
| (5) | X | Bezeichnung der Fahrzeugklasse und des Aufbaus | |||
| (6) | X | Datum zu K | |||
| (7.1) | Technisch zulässige maximale Achslast/Masse je Achsgruppe in kg: |
Achse 1 | |||
| (7.2) | Achse 2 | ||||
| (7.3) | Achse 3 | ||||
| (8.1) | Zulässige maximale Achslast im Zulassungsmitgliedstaat in kg |
Achse 1 | |||
| (8.2) | Achse 2 | ||||
| (8.3) | Achse 3 | ||||
| (9) | Anzahl der Antriebsachsen | ||||
| Fortsetzung4): |
Datenbestätigung für das Fahrzeug |
| (2) Hersteller-Kurzbezeichnung | |
| E Fahrzeug-Identifizierungsnummer | |
| Feld | Teil II | Bezeichnung | Daten | |
| (10) | X | Code zu P.3 | ||
| (11) | X | Code zu R | ||
| (12) | Rauminhalt des Tanks bei Tankfahrzeugen in m3 | |||
| (13) | Stützlast in kg | |||
| (14) | Bezeichnung der nationalen Emissionsklasse | |||
| (14.1) | Code zu V.9 oder (14) | |||
| (15.1) | Bereifung – Achse 1 | |||
| (15.2) | Bereifung – Achse 2 | |||
| (15.3) | Bereifung – Achse 3 | |||
| (18) | Länge in mm | |||
| (19) | Breite in mm | |||
| (20) | Höhe in mm | |||
| (22) | 1 |
Bemerkungen und Ausnahmen [Hinweis: 2Es sind nur solche Angaben einzutragen, die nach dem Leitfaden vorgesehen sind] |
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| (22a) | 1 |
[Hinweis: 2Raum für weitere Angaben des Genehmigungsinhabers zur technischen Fahrzeugbeschreibung, die nicht in die Zulassungsbescheinigung übernommen werden] |
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| (23) | 1X |
Raum für interne Vermerke des Herstellers |
[Hinweis: 2 Bei Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist zwingend anzugeben: 3 Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben am: 5, mit der Nummer: ansonsten weitere interne Herstellerangaben, z. B. Fahrzeug-Identifizierungsnummer als Barcode möglich] |
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Bescheinigung der Angaben durch den Ausstellungsberechtigten5):
| Datum | |
| Firma | |
| Unterschrift | i. V. (xxxx) |