Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung – StVZO

arrow_left arrow_right

1In Personenkraftwagen sowie in Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,00 t eingebaute Fahrzeug-Alarmsysteme müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
2Fahrzeug-Alarmsysteme in anderen Kraftfahrzeugen müssen sinngemäß den vorstehenden Vorschriften entsprechen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.6.2024 I Nr. 191
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print