Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung – StVZO

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1Fahrräder und Schlitten müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein; ausgenommen sind Handschlitten.
2Andere Einrichtungen für Schallzeichen dürfen an diesen Fahrzeugen nicht angebracht sein.
3An Fahrrädern sind auch Radlaufglocken nicht zulässig.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.6.2024 I Nr. 191
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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