Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung – StVZO

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(1) Die Beschaffenheit der Fahrzeuge muss sicheres Auf- und Absteigen ermöglichen.

(2) Der Betätigungsraum und der Zugang zum Fahrerplatz bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen muss den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.6.2024 I Nr. 191
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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