| Erster Abschnitt | |
| Allgemeine Bestimmungen | |
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Grundregeln für das Verhalten im Verkehr |
| § 4 | Verantwortlichkeit |
| § 5 | Schiffahrtszeichen |
| § 6 | Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge |
| § 7 | Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes |
| Zweiter Abschnitt | |
| Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge | |
| § 8 | Allgemeines |
| § 9 | Verwendung von Positionslaternen |
| § 10 | Kleine Fahrzeuge |
| § 11 | Schallsignale der Binnenschiffe |
| §§ 12 bis 18 | (aufgehoben) |
| Dritter Abschnitt | |
| Schallsignale der Fahrzeuge | |
| §§ 19 und 20 | (aufgehoben) |
| Vierter Abschnitt | |
| Fahrregeln | |
| § 21 | Grundsätze |
| § 22 | Ausnahmen vom Rechtsfahrgebot |
| § 23 | Überholen |
| § 24 | Begegnen |
| § 25 | Vorfahrt der Schiffahrt im Fahrwasser |
| § 26 | Fahrgeschwindigkeit |
| § 27 | Schleppen und Schieben |
| § 28 | Durchfahren von Brücken und Sperrwerken |
| § 29 | Einlaufen in Schleusen und Auslaufen |
| § 30 | Fahrbeschränkungen und Fahrverbote |
| § 31 | Wasserskilaufen, Schleppen von Wassersportanhängen, Wassermotorradfahren, Kite- und Segelsurfen |
| Fünfter Abschnitt | |
| Ruhender Verkehr | |
| § 32 | Ankern |
| § 33 | Anlegen und Festmachen |
| § 34 | Umschlag |
| § 35 | Ankern, Anlegen, Festmachen und Vorbeifahren von und an Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern |
| § 36 | Umschlag bestimmter gefährlicher Güter |
| Sechster Abschnitt | |
| Sonstige Vorschriften | |
| § 37 | Verhalten bei Schiffsunfällen und bei Verlust von Gegenständen |
| § 38 | Ausübung der Fischerei und der Jagd |
| § 39 | Fahrpläne für Fahrgastschiffe und Fähren |
| § 40 | Mitführen von Unterlagen |
| Siebenter Abschnitt | |
| Ergänzende Vorschriften für den Nord-Ostsee-Kanal | |
| § 41 | Geltungsbereich |
| § 42 | Zulassung |
| § 43 | An- und Abmeldung |
| § 44 | (aufgehoben) |
| § 45 | Verkehr in den Zufahrten |
| § 46 | Vorfahrt beim Einlaufen in die Schleusen und beim Auslaufen |
| § 47 | Verbot des Einlaufens in die Schleusen und des Auslaufens |
| § 48 | Fahrabstand |
| § 49 | Verhalten vor und in den Weichengebieten |
| § 50 | Fahrregeln für Freifahrer und Schub- und Schleppverbände |
| § 51 | Fahrregeln für Sportfahrzeuge |
| § 52 | (aufgehoben) |
| § 53 | Fahrregeln und Festmachen auf dem Gieselaukanal |
| § 54 | (aufgehoben) |
| Achter Abschnitt | |
| Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes | |
| § 55 | Schifffahrtspolizei |
| § 55a | Verkehrszentralen |
| § 56 | Schiffahrtspolizeiliche Verfügungen |
| § 57 | Schiffahrtspolizeiliche Genehmigungen |
| § 58 | Schiffahrtspolizeiliche Meldungen |
| § 59 | Befreiung |
| § 60 | Ermächtigung zum Erlaß von schiffahrtspolizeilichen Bekanntmachungen und Rechtsverordnungen |
| Neunter Abschnitt | |
| Bußgeld- und Schlußvorschriften | |
| § 61 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 62 | (Inkrafttreten; Aufhebung von Vorschriften) |
| Anlage I | |
| Schiffahrtszeichen | |
| Vorbemerkungen | |
| Abschnitt I - Sichtzeichen | |
| A. Gebots- und Verbotszeichen | |
| Nr. | |
| A. 1 | Überholverbot |
| A. 2 | Begegnungsverbot an Engstellen |
| A. 3 | Geschwindigkeitsbeschränkung |
| A. 4 | Geschwindigkeitsbeschränkung wegen Gefährdung durch Sog oder Wellenschlag |
| A. 5 | Geschwindigkeitsbeschränkung vor Stellen mit Badebetrieb |
| A. 6 | Einhalten eines Fahrabstandes |
| A. 7 | Anhalten vor beweglichen Brücken, Sperrwerken und Schleusen |
| A. 8 | Ankerverbot |
| A. 9 | Festmacheverbot |
| A.10 | Liegeverbot |
| A.11 | Einhalten einer Fahrtrichtung |
| A.12 | Abgabe von Schallsignalen |
| A.13 | Anhalten in Schleusen |
| A.14 | Durchfahren von Brücken |
| A.15 | Ende einer Gebots- oder Verbotsstrecke in einer Richtung |
| A.16 | Aufforderung zum Anhalten |
| A.17 | Gesperrte Wasserflächen |
| A.18 | Sperrung der gesamten Seeschiffahrtsstraße oder einer Teilstrecke |
| A.19 | Durchfahren beweglicher Brücken und Sperrwerke sowie Einfahren in Schleusen und Ausfahren sowie der Zufahrten zu ihnen |
| A.20 | Einfahren in die Zufahrten zum Nord-Ostsee-Kanal |
| A.21 | Einfahren in die Schleusenvorhäfen und in die Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals in Brunsbüttel und Kiel-Holtenau |
| A.22 | Durchfahren der Weichengebiete des Nord-Ostsee-Kanals |
| A.23 | Verkehr beim Ölhafen Brunsbüttel |
| A.24 | Ein- und Ausfahren Gieselaukanal und Toter Travearm (Altarm der Teerhofinsel) |
| A.25 | Einfahren in die Husumer Au |
| B. Warnzeichen und Hinweiszeichen | |
| B. 1 | Fährstelle |
| B. 2 | Durchfahren von festen Brücken |
| B. 3 | Fernsprechstelle |
| B. 4 | Grenzen eines Weichengebietes am Nord-Ostsee-Kanal |
| B. 5 | Wasserski |
| B. 6 | Außergewöhnliche Schiffahrtsbehinderung |
| B. 7 | Querströmung |
| B. 8 | Wassermotorräder |
| B. 9 | (aufgehoben) |
| B.10 | Kennzeichnung der Zufahrten zu Fahrwassern und der Mitte von Schiffahrtswegen |
| B.11 | Bezeichnung der Fahrwasserseiten |
| B.12 | (aufgehoben) |
| B.13 | Bezeichnung von abzweigenden oder einmündenden Fahrwassern |
| B.14 | Reeden |
| B.15 | Gefahrenstellen |
| B.16 | Kennzeichnung besonderer Gebiete und Stellen |
| B.17 | Festmachetonne |
| Abschnitt II - Schallsignale | |
| C. 1 | Anhalten |
| C. 2 | Durchfahren/Einfahren verboten |
| C. 3 | Durchfahren/Einfahren |
| C. 4 | Sperrung der Seeschiffahrtsstraße |
| C. 5 | Einfahren in die Zufahrten und Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals von See |
| C. 6 | Einfahren in die Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals vom Kanal aus |
| Anlage II | |
| Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge | |
| Erläuterung zur Anlage II | |
| II.1 Sichtzeichen der Fahrzeuge | |
| Nr. | |
| 1 | Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes bei Erfüllung polizeilicher Aufgaben |
| 2 | Zollfahrzeuge |
| 3 | Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei sowie Maschinenfahrzeuge, die Schießscheiben schleppen |
| 4 | (aufgehoben) |
| 5 | Fähren |
| 6 | Fahrzeuge und Schub- und Schleppverbände, die bestimmte gefährliche Güter befördern, und leere Fahrzeuge im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 2 |
| 7 und 8 | (aufgehoben) |
| 9 | Schwimmendes Zubehör |
| 10 | Manövrierbehinderte Fahrzeuge, die im Fahrwasser baggern oder Unterwasserarbeiten ausführen |
| 11 | Festgemachte Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und außergewöhnliche Schwimmkörper |
| 12 | Fahrzeuge mit Seelotsen auf dem Nord-Ostsee-Kanal |
| 13 | Freifahrer auf dem Nord-Ostsee-Kanal |
| 14 | Am Ufer festgekommene Fahrzeuge auf dem Nord-Ostsee-Kanal |
| 15 | Fahrzeuge, die einen Seelotsen anfordern |
| 16 | Fahrzeuge, die einen Seelotsen absetzen wollen |
| II.2 Schallsignale der Fahrzeuge | |
| 1 | Achtungssignal |
| 2 | Gefahr- und Warnsignal |
| 3 | Schallsignale bei verminderter Sicht |
| 4 | (aufgehoben) |
| 5 | Ausweichsignale |
| 6 | Anforderungssignale "Brücke/Sperrtor/Schleuse öffnen" |
| 7 | Schleppersignale |
| 8 | (aufgehoben) |
| Anlage III | |
| Karte zu § 1 Abs. 5 | |
| Anlage IV | |
| Benennung berauschender Mittel | |
(1) 1Die Verordnung gilt auf den Seeschiffahrtsstraßen mit Ausnahme der Emsmündung, die im Osten durch eine Verbindungslinie zwischen dem Pilsumer Watt (53
(2) Auf den Wasserflächen zwischen der seewärtigen Begrenzung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres sind lediglich § 2 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 13 Buchstabe b, Nr. 22 bis 25 und 27, die §§ 3, 4, 5, 7 und § 32 Abs. 3, § 35 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 55 bis 61 anzuwenden.
(3) Die Verordnung gilt im Bereich der Seeschiffahrtsstraßen, auch auf den bundeseigenen Schiffahrtsanlagen, den dem Verkehr auf den Bundeswasserstraßen dienenden Grundstücken und in den öffentlichen bundeseigenen Häfen.
(4) Im Geltungsbereich dieser Verordnung gelten die Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See - Kollisionsverhütungsregeln (Anlage zu § 1 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 - (BGBl. I S. 813), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 6 der Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3744), in der jeweils für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung, soweit diese Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
(5) Die Wasserflächen und Seegebiete, die vom Geltungsbereich dieser Verordnung (§ 1 Abs. 1 bis 3) erfaßt werden, sind aus der als Anlage III zu dieser Verordnung beigefügten Karte ersichtlich.
(1) 1Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Regeln 3, 21 und 32 der Kollisionsverhütungsregeln; im übrigen sind im Sinne dieser Verordnung:
(2) 1Im Sinne der Verordnung bedeutet:
(1) 1Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet ist und daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
2Er hat insbesondere die Vorsichtsmaßregeln zu beachten, die Seemannsbrauch oder besondere Umstände des Falles erfordern.
3Der Führer eines mit einer UKW-Sprechfunkanlage ausgerüsteten Fahrzeugs ist verpflichtet, bei der Befolgung der Vorschriften über das Verhalten im Verkehr die von einer Verkehrszentrale aus in deutscher, auf Anforderung in englischer Sprache gegebenen Verkehrsinformationen und -unterstützungen abzuhören und unverzüglich entsprechend den Bedingungen der jeweiligen Verkehrssituation zu berücksichtigen.
(2) Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr müssen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände auch dann alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, wenn diese ein Abweichen von den Vorschriften dieser Verordnung notwendig machen.
(3) 1Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Führung eines Fahrzeuges oder in der sicheren Ausübung einer anderen Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes behindert ist, darf ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht ausüben.
2Dies gilt für das Fahren mit einem Wassermotorrad oder einem Kite- und Segelsurfbrett entsprechend.
(4) 1Wer 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft, 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut, eine Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum hat oder unter der Wirkung eines in Anlage IV aufgeführten berauschenden Mittels nach Absatz 3 Satz 1 steht, darf ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht ausüben.
2Eine Wirkung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine der in Anlage IV genannten Substanzen im Blut nachgewiesen wird.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen bestimmten Krankheitsfall verschriebenen Medikamentes herrührt.
4Die Sätze 1 bis 3 gelten für das Fahren mit einem Wassermotorrad oder einem Kite- und Segelsurfbrett entsprechend.
(5) 1Der Schiffsführer eines Fahrgastschiffs oder eines Fahrbeschränkungen und Fahrverboten nach § 30 Abs. 1 unterliegenden Fahrzeuges darf in der Dienstzeit während der Fahrt alkoholische Getränke nicht zu sich nehmen oder bei Dienstantritt nicht unter der Wirkung solcher Getränke stehen.
2In Ruhezeiten und sonstigen Erholungszeiten an Bord darf der Schiffsführer alkoholische Getränke zu sich nehmen, wenn sichergestellt ist, dass er bei der Übernahme sicherheitsrelevanter Aufgaben nicht mehr unter der Wirkung solcher Getränke steht.
3Satz 1 gilt für die im Brückendienst eingesetzten Mitglieder der Schiffsbesatzung entsprechend.
(1) 1Der Fahrzeugführer und jeder sonst für die Sicherheit Verantwortliche haben die Vorschriften dieser Verordnung über das Verhalten im Verkehr und über die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Einrichtungen für das Führen und Zeigen der Sichtzeichen und das Geben von Schallsignalen zu befolgen.
2Auf Binnenschiffen ist neben dem Fahrzeugführer hierfür auch jedes Mitglied der Besatzung verantwortlich, das vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt.
(2) Verantwortlich ist auch der Seelotse; er hat den Fahrzeugführer oder dessen Vertreter so zu beraten, daß sie die Vorschriften dieser Verordnung befolgen können.
(3) 1Bei Schub- und Schleppverbänden ist unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 1 der Führer des Verbandes für dessen sichere Führung verantwortlich.
2Führer des Verbandes ist der Führer des Schleppers oder des Schubschiffes; die Führer der beteiligten Fahrzeuge können vor Antritt der Fahrt auch einen anderen Fahrzeugführer als Führer des Verbandes bestimmen.
(4) Steht der Fahrzeugführer nicht fest und sind mehrere Personen zur Führung eines Fahrzeugs berechtigt, so haben sie vor Antritt der Fahrt zu bestimmen, wer verantwortlicher Fahrzeugführer ist.
(5) Die Verantwortlichkeit anderer Personen, die sich aus dieser Verordnung oder sonstigen Vorschriften ergibt, bleibt unberührt.
(1) 1Schiffahrtszeichen im Sinne dieser Verordnung sind Sichtzeichen und Schallsignale, die Gebote, Verbote, Warnungen oder Hinweise enthalten.
2Die im Geltungsbereich dieser Verordnung verwendeten Schiffahrtszeichen, die Gebote und Verbote enthalten, sind in der Anlage I zu dieser Verordnung abschließend aufgeführt oder in den nach § 60 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen enthalten.
3Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die den in der Anlage I geregelten technischen Anforderungen nicht entsprechen, werden einschließlich der im Herstellerland durchgeführten Prüfungen, Zulassungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau - Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit - gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
(2) Die durch Gebots- und Verbotszeichen getroffenen Anordnungen sind zu befolgen.
(3) Das Beschädigen oder Beeinträchtigen der Erkennbarkeit der Schiffahrtszeichen ist verboten.
(1) 1Soweit die folgenden Vorschriften nicht etwas Besonderes vorschreiben, haben Fahrzeuge zusätzlich zu den in den Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Sichtzeichen und Schallsignalen solche nur nach Maßgabe der Anlage II für die dort vorgesehenen Zwecke zu führen, zu zeigen oder zu geben.
2Die in dem Internationalen Signalbuch enthaltenen Sichtzeichen und Schallsignale dürfen nur für die dort vorgesehenen Zwecke verwendet werden.
3Es dürfen keine Sichtzeichen geführt oder gezeigt sowie Schallsignale gegeben werden, die mit den vorgeschriebenen oder vorgesehenen verwechselt werden können.
4Die Vorschriften der Allgemeinen Zollordnung und Regel 1 Buchstaben c und e der Kollisionsverhütungsregeln bleiben unberührt.
(2) Laternen, Leuchten und Scheinwerfer dürfen nur so gebraucht werden, daß sie nicht blenden und dadurch die Schiffahrt gefährden oder behindern können.
(3) 1Für die Ausrüstung zum Geben der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Schallsignale gilt Regel 33 der Kollisionsverhütungsregeln entsprechend.
2Die Wirksamkeit und Betriebssicherheit dieser Schallsignalanlagen müssen jederzeit gewährleistet sein.
3Wird die Wirksamkeit oder Betriebssicherheit erkennbar beeinträchtigt, haben der Fahrzeugführer und der Eigentümer unverzüglich für die sachgemäße Instandsetzung zu sorgen.
(4) Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die den in dieser Verordnung geregelten technischen Anforderungen nicht entsprechen, werden einschließlich der im Herstellerland durchgeführten Prüfungen, Zulassungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau - Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit - gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
1Von den Vorschriften dieser Verordnung sind Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.
2Satz 1 gilt für Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, soweit diese Maßnahmen des Such- und Rettungsdienstes in Seenotfällen nach § 1 Nr. 7 des Seeaufgabengesetzes durchführen, entsprechend.
(1) 1Für die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Sichtzeichen gilt Regel 20 sowie Anlage I der Kollisionsverhütungsregeln entsprechend.
2Sichtzeichen, die nach dieser Verordnung und den Kollisionsverhütungsregeln von Fahrzeugen geführt werden müssen, sind ständig mitzuführen und während der Zeit, in der sie zu führen sind, fest anzubringen.
3Es dürfen nur solche Sichtzeichen verwendet werden, die über den ganzen Horizont sichtbar sind; sie sind dort zu führen, wo sie am besten gesehen werden können.
4Satz 3 gilt nur, soweit diese Verordnung nicht etwas anderes vorschreibt.
5Für Binnenschiffe, die die seewärtige Grenze einer Wasserfläche der Zone 2 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung nicht überschreiten, gilt abweichend von Satz 1
(2) Die Mindesttragweite aller in dieser Verordnung für Fahrzeuge und außergewöhnliche Schwimmkörper vorgeschriebenen Lichter muss den Anforderungen der Regel 22 der Kollisionsverhütungsregeln entsprechen.
(3) Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Signalkörper dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die in allen Richtungen aus der Entfernung das gleiche Aussehen wie der vorgeschriebene Signalkörper haben.
(4) 1Die von den Fahrzeugen nach dieser Verordnung zu führenden Flaggen und Tafeln müssen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, rechteckig und mindestens 1 Meter hoch und 1 Meter breit sein.
2Die Farben dürfen weder verblaßt noch verschmutzt sein.
3Anstelle der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Flaggen dürfen auch Tafeln gleicher Größe, Form und Farbe geführt werden.
4Auf Fahrzeugen von weniger als 20 Meter Länge dürfen Flaggen und Tafeln geringerer Abmessung verwendet werden, die dem Größenverhältnis des Fahrzeugs angemessen sind.
(5) (aufgehoben)
(1) 1Fahrzeuge, die zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, dürfen zur Führung der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter und zur Abgabe der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Schallsignale nur solche Positionslaternen und Schallsignalanlagen verwenden, deren Baumuster von einer benannten Stelle im Sinne des Artikels 9 in Verbindung mit Artikel 10 der Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung vom 20. Dezember 1996 (ABl. EG Nr. L 46 S. 25) zur Verwendung auf Seeschiffahrtsstraßen zugelassen ist.
2§ 5 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt A.I der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 1999 (BGBl. I S. 1462), gilt entsprechend.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Wasserfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder.
(2) 1Abweichend von Nummer 11 der Anlage I der Kollisionsverhütungsregeln müssen Positionslaternen elektrisch betrieben sein.
2Auf Fahrzeugen unter Ruder oder Segel von weniger als 20 Metern Länge, auf denen keine ausreichende Stromquelle vorhanden ist, auf unbemannten Fahrzeugen, auf bemannten Binnenschiffen ohne eigene Antriebsanlage sowie für die Reservebeleuchtung von Binnenschiffen nach Anhang III § 6.06 Buchstabe c der Binnenschiffsuntersuchungsordnung dürfen nichtelektrische Positionslaternen verwendet werden.
(3) 1Abweichend von Nummer 2 Buchstabe a Ziffer i der Anlage I der Kollisionsverhütungsregeln braucht das Topplicht auch dann nur in einer Mindesthöhe von 6 Metern geführt zu werden, wenn das Fahrzeug breiter als 6 Meter ist.
2Abweichend von Nummer 2 Buchstabe i der Anlage I der Kollisionsverhütungsregeln muß bei Zollfahrzeugen, Fahrzeugen der Wasserschutzpolizeien und der Bundespolizei der Abstand zwischen den senkrecht übereinander zu führenden Lichtern mindestens 1 Meter betragen.
(4) 1Auf Binnenschiffen im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 5 dürfen zur Lichterführung nach dieser Verordnung und den Kollisionsverhütungsregeln auch solche Positionslaternen verwendet werden, die vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie als helle Lichter, bei Verwendung als Topplaternen als starke Lichter nach Anhang II § 7.05 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung zugelassen sind.
2Wird die Wirksamkeit oder Betriebssicherheit dieser Positionslaternen beeinträchtigt, ist unverzüglich für sachgemäße Instandsetzung oder Ersatz zu sorgen.
(5) Abweichend von Anlage I Abschnitt 2 Buchstabe a der Kollisionsverhütungsregeln brauchen Binnenschiffe, die die seewärtige Grenze einer Wasserfläche der Zone 2 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung nicht überschreiten, das vordere weiße Licht nur mindestens 5 Meter über dem Schiffskörper und das zweite, hintere Licht nur mindestens 3 Meter über dem vorderen Licht zu setzen.
(1) (weggefallen)
(2) Abweichend von Regel 25 Buchstabe d der Kollisionsverhütungsregeln haben Fahrzeuge unter Segel von weniger als 12 Metern Länge und Fahrzeuge unter Ruder, wenn sie die nach Regel 25 Buchstabe a oder b der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Lichter nicht führen können, mindestens ein weißes Rundumlicht im Sinne von Regel 21 Buchstabe e der Kollisionsverhütungsregeln zu führen.
(3) 1Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 2, auf denen die hiernach vorgeschriebenen Lichter, und Maschinenfahrzeuge von weniger als 7 Metern Länge, auf denen die nach Regel 23 Buchstabe a und d der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Lichter nicht geführt werden können, dürfen in der Zeit, in der die Lichterführung vorgeschrieben ist, nicht fahren, es sei denn, daß ein Notstand vorliegt.
2Für diesen Fall ist eine elektrische Leuchte oder eine Laterne mit einem weißen Licht ständig gebrauchsfertig mitzuführen und rechtzeitig zu zeigen, um einen Zusammenstoß zu verhüten.
(4) Auf den nach § 60 Abs. 1 als Anker- und Liegestellen bekanntgemachten Wasserflächen brauchen Fahrzeuge von weniger als 12 Metern Länge nicht die nach Regel 30 Buchstabe a, b oder c der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Sichtzeichen zu führen; Regel 30 Buchstabe e der Kollisionsverhütungsregeln bleibt unberührt.
(5) 1Abweichend von Regel 26 Buchstabe c der Kollisionsverhütungsregeln brauchen offene Fischerboote nur ein weißes Rundumlicht im Sinne von Regel 21 Buchstabe e der Kollisionsverhütungsregeln zu führen.
2Regel 26 Buchstabe b der Kollisionsverhütungsregeln bleibt unberührt.
(1) Binnenschiffe, für die keine Besatzung vorgeschrieben ist, müssen die in der Regel 33 der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Schallsignale nicht geben.
(2) Ein Schubverband im Sinne der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gilt als ein Maschinenfahrzeug und muss die für ein Maschinenfahrzeug in Regel 33 der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Schallsignale geben.
(aufgehoben)
(1) 1Die Fahrregeln dieses Abschnitts sowie des siebenten Abschnitts gelten unabhängig von den Sichtverhältnissen.
2Abweichend von den Regeln 11 und 19 der Kollisionsverhütungsregeln gelten die Regel 13 Buchstabe a und c und Regel 14 Buchstabe a und c der Kollisionsverhütungsregeln im Fahrwasser auch dann, wenn die Fahrzeuge einander nicht in Sicht, aber mittels Radar geortet haben.
(2) Beim Begegnen, Überholen und Vorbeifahren an Fahrzeugen und Anlagen ist ein sicherer Passierabstand nach Regel 8 Buchstabe d der Kollisionsverhütungsregeln einzuhalten.
(3) 1Im Fahrwasser müssen die Buganker klar zum sofortigen Fallen sein.
2Dies gilt nicht für Fahrzeuge von weniger als 20 Metern Länge.
(1) 1Abweichend vom Gebot, im Fahrwasser gemäß Regel 9 Buchstabe a der Kollisionsverhütungsregeln soweit wie möglich rechts zu fahren, darf innerhalb von nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Fahrwasserabschnitten von allen oder von einzelnen Fahrzeuggruppen links gefahren werden.
2Nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachte Fahrzeuggruppen haben die einmal gewählte linke Fahrwasserseite beizubehalten.
(2) Außerhalb des Fahrwassers ist so zu fahren, daß klar erkennbar ist, daß das Fahrwasser nicht benutzt wird.
(3) Auf nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Wasserflächen außerhalb des Fahrwassers haben sich alle bekanntgemachten Fahrzeuggruppen an der in ihrer Fahrtrichtung rechts vom Fahrwasser liegenden Seite zu halten.
(1) 1Grundsätzlich muß links überholt werden.
2Soweit die Umstände des Falles es erfordern, darf rechts überholt werden.
(2) 1Das überholende Fahrzeug muß unter Beachtung von Regel 9 Buchstabe e und Regel 13 der Kollisionsverhütungsregeln die Fahrt so weit herabsetzen oder einen solchen seitlichen Abstand vom vorausfahrenden Fahrzeug einhalten, daß kein gefährlicher Sog entstehen kann und während des ganzen Überholmanövers jede Gefährdung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist.
2Das vorausfahrende Fahrzeug muß das Überholen soweit wie möglich erleichtern.
(3) 1Das Überholen ist verboten
(4) 1Kann in einem Fahrwasser nur unter Mitwirkung des zu überholenden Fahrzeugs sicher überholt werden, so ist das Überholen nur erlaubt, wenn das zu überholende Fahrzeug auf eine entsprechende Anfrage oder Anzeige des überholenden Fahrzeugs hin eindeutig zugestimmt hat.
2Das überholende Fahrzeug kann abweichend von Regel 9 Buchstabe e Ziffer i der Kollisionsverhütungsregeln seine Absicht über UKW-Sprechfunk dem zu überholenden Fahrzeug mitteilen, wenn
(5) Außerhalb der Weichengebiete im Nord-Ostsee-Kanal ist das Überholen nur gestattet, wenn die Summe der Verkehrsgruppenzahlen der sich überholenden Fahrzeuge nicht die nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachte Zahl überschreitet.
(1) Beim Begegnen auf entgegengesetzten oder fast entgegengesetzten Kursen im Fahrwasser ist nach Steuerbord auszuweichen.
(2) Das Begegnen ist verboten an Stellen, innerhalb von Strecken und zwischen bestimmten Fahrzeugen, die nach § 60 Abs. 1 bekanntgemacht sind.
(3) 1Abweichend von Regel 14 der Kollisionsverhütungsregeln dürfen Fahrzeuge innerhalb von Fahrwasserabschnitten im Sinne des § 22 Abs. 1 einem Gegenkommer ausnahmsweise nach Backbord ausweichen.
2Die Absicht ist dem Gegenkommer anzuzeigen.
3Dem Gegenkommer kann das Fahrzeug seine Absicht über UKW-Sprechfunk mitteilen, wenn
(4) 1Außerhalb der Weichengebiete im Nord-Ostsee-Kanal ist das Begegnen nur gestattet, wenn die Summe der Verkehrsgruppenzahlen der sich begegnenden Fahrzeuge nicht die nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachte Zahl überschreitet.
2Einem Fahrzeug der Verkehrsgruppen 4 bis 6 ist auszuweichen.
(1) Die in den nachfolgenden Absätzen enthaltenen Regelungen gelten für Fahrzeuge im Fahrwasser abweichend von der Regel 9 Buchstabe b bis d und den Regeln 15 und 18 Buchstabe a bis c der Kollisionsverhütungsregeln.
(2) 1Im Fahrwasser haben dem Fahrwasserverlauf folgende Fahrzeuge unabhängig davon, ob sie nur innerhalb des Fahrwassers sicher fahren können, Vorfahrt gegenüber Fahrzeugen, die
(3) Sofern Segelfahrzeuge nicht deutlich der Richtung eines Fahrwassers folgen, haben sie sich untereinander nach den Kollisionsverhütungsregeln zu verhalten, wenn sie dadurch vorfahrtberechtigte Fahrzeuge nicht gefährden oder behindern.
(4) Fahrzeuge im Fahrwasser haben unabhängig davon, ob sie dem Fahrwasserverlauf folgen, Vorfahrt vor Fahrzeugen, die in dieses Fahrwasser aus einem abzweigenden oder einmündenden Fahrwasser einlaufen.
(5) 1Nähern sich Fahrzeuge einer Engstelle, die nicht mit Sicherheit hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt gewährt, oder einer durch das Sichtzeichen A.2 der Anlage I gekennzeichneten Stelle des Fahrwassers von beiden Seiten, so hat Vorfahrt
(6) 1Ein Fahrzeug, das die Vorfahrt zu gewähren hat, muß rechtzeitig durch sein Fahrverhalten erkennen lassen, daß es warten wird.
2Es darf nur weiterfahren, wenn es übersehen kann, daß die Schiffahrt nicht beeinträchtigt wird.
(1) 1Jedes Fahrzeug, Wassermotorrad und Segelsurfbrett muß unter Beachtung von Regel 6 der Kollisionsverhütungsregeln mit einer sicheren Geschwindigkeit fahren.
2Fahrzeuge und Wassermotorräder haben ihre Geschwindigkeit rechtzeitig so weit zu vermindern, wie es erforderlich ist, um Gefährdungen durch Sog oder Wellenschlag zu vermeiden, insbesondere beim Vorbeifahren an
(2) 1Wird der Verkehr durch Sichtzeichen und bei verminderter Sicht zusätzlich durch Schallsignale geregelt, so ist die Geschwindigkeit so einzurichten, daß bei einer kurzfristigen Änderung des gezeigten Sichtzeichens oder des gegebenen Schallsignals das Fahrzeug sofort aufgestoppt werden kann.
2Wird an einer Anlage zur Regelung des Verkehrs durch Lichter kein Sichtzeichen gezeigt, so ist aufzustoppen, bis weitere Anweisung erfolgt.
(3) Innerhalb von Strecken, deren Grenzen nach § 60 Abs. 1 bekanntgemacht sind, darf die bekanntgemachte Höchstgeschwindigkeit durch das Wasser, auf dem Nord-Ostsee-Kanal über Grund, nicht überschritten werden.
(4) Fahrzeuge und Wassermotorräder dürfen vor Stellen mit erkennbarem Badebetrieb außerhalb des Fahrwassers in einem Abstand von weniger als 500 Metern von der jeweiligen Wasserlinie des Ufers eine Höchstgeschwindigkeit durch das Wasser von 8 Kilometern (4,3 Seemeilen) in der Stunde nicht überschreiten.
(5) 1Segelsurfer und Kitesurfer müssen vor Stellen mit erkennbarem Badebetrieb oder gekennzeichneten Badegebieten im Wasser außerhalb des Fahrwassers einen Abstand von mindestens 50 Metern von der seeseitigen Begrenzung des Badegebietes und gegenüber allen Badenden einhalten.
2Die Geschwindigkeit ist so anzupassen, dass eine Gefährdung, Schädigung oder Behinderung der Badenden ausgeschlossen ist und Belästigungen auf ein nach den Umständen unvermeidbares Maß reduziert werden.
(1) Schleppen oder Schieben dürfen nur Fahrzeuge, welche die dafür erforderlichen Einrichtungen besitzen und deren Manövrierfähigkeit beim Schleppen oder Schieben gewährleistet ist.
(2) Schlepp- und Schubverbände dürfen nicht mehr Anhänge oder Schubleichter enthalten, als die Schlepper oder Schubschiffe unter Berücksichtigung der Verkehrslage und der Beschaffenheit der Seeschiffahrtsstraße sicher zu führen vermögen.
(3) 1Das Nebeneinanderkoppeln von Fahrzeugen in Fahrt ist auf den nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Wasserflächen verboten.
2Im übrigen dürfen Maschinenfahrzeuge mit Ausnahme beim Bugsieren nicht mit eigener Maschinenkraft nebeneinander gekoppelt fahren.
(1) 1Vor und unter Brücken ist das Begegnen und Überholen nur gestattet, wenn das Fahrwasser mit Sicherheit hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt gewährt.
2Anderenfalls ist die Vorfahrt entsprechend § 25 Abs. 5 zu beachten.
3Ein wartepflichtiges Fahrzeug muß in ausreichender Entfernung vor der Brücke anhalten.
4Dabei darf es vorübergehend an Festmachedalben, jedoch nicht an Leitwerken und Abweisedalben festmachen.
(2) 1Feste Brücken und bewegliche Brücken in geschlossenem oder teilweise geöffnetem Zustand dürfen nur von Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Öffnungen der Brücke in geschlossenem Zustand mit Sicherheit ausreichen.
2Das Öffnen der Brücke darf nur verlangt werden, wenn die Durchfahrtshöhe auch nach dem Niederlegen von Masten, Aufbauten und Schornsteinen nicht ausreicht oder das Niederlegen mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten verbunden ist.
(3) 1In Sperrwerken ist es verboten, zu ankern oder Anker, Ketten oder Trossen schleifen zu lassen.
2Für das Durchfahren von Sperrwerken gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
(1) 1Schleusen dürfen nur von Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Abmessungen der Schleusen mit Sicherheit ausreichen.
2Solange die Einfahrt in eine Schleuse nicht freigegeben ist, muß in ausreichender Entfernung vor der Schleuse angehalten werden.
3Dabei darf ein Fahrzeug vorübergehend an Festmachedalben, jedoch nicht an Leitwerken und Abweisedalben festmachen.
(2) 1Die Fahrzeuge haben in der Reihenfolge ihrer Ankunft vor der Schleuse einzulaufen.
2Am Nord-Ostsee-Kanal bestimmt sich die Reihenfolge des Einlaufens in die Schleusen in Brunsbüttel und Kiel-Holtenau durch die Reihenfolge der Ankunft an der Grenze der Zufahrt.
(3) Vor dem Einlaufen in die Schleuse sind rechtzeitig alle Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, daß das Fahrzeug auch bei Ausfall der Antriebsanlage sofort aufgestoppt werden kann.
(4) 1Innerhalb der Schleusen ist verboten
(5) 1Die Fahrzeuge dürfen erst nach dem vollständigen Öffnen der Schleusentore auslaufen.
2Die Schleusenkammer ist unverzüglich zu verlassen.
3Bei dem Ablegen sind die Leinen so zu bedienen, daß das Fahrzeug bei Aufnahme einer falschen Fahrtrichtung sofort aufgestoppt werden kann.
4Die Fahrzeuge haben aus der Schleuse in der Reihenfolge ihres Einlaufens auszulaufen, es sei denn, die beteiligten Fahrzeugführer vereinbaren eine andere Reihenfolge.
(1) 1Die Seeschiffahrtsstraßen Jade, Weser, Hunte, Elbe, Nord-Ostsee-Kanal, Kieler Förde und Trave sowie die Wasserflächen der Zufahrten zu den Häfen Wismar, Rostock mit Warnow, Stralsund mit Gellenstrom, Landtief und Osttief und Wolgast dürfen von den nachstehend aufgeführten Fahrzeugen, von denen auf Grund der Art der beförderten Ladung besondere Gefahren für die übrige Schiffahrt ausgehen können, nur unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen befahren werden:
(2) 1Voraussetzungen für das Befahren der in Absatz 1 aufgeführten Seeschiffahrtsstraßen sind:
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 können für Fahrzeuge oder Fahrzeuggruppen weitere schiffahrtspolizeiliche Voraussetzungen für das Befahren der Seeschiffahrtsstraßen oder einzelner Wasserflächen nach § 60 Abs. 1 bekanntgemacht werden.
(1) 1Im Fahrwasser ist das Wasserskilaufen und das Schleppen von Wassersportanhängen sowie das Fahren mit einem Wassermotorrad oder einem Kite- und Segelsurfbrett mit Ausnahme auf den nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten oder durch Sichtzeichen freigegebenen Wasserflächen verboten.
2Außerhalb des Fahrwassers ist das Wasserskilaufen, und das Schleppen von Wassersportanhängen sowie das Fahren mit einem Wassermotorrad oder einem Segelsurfbrett vorbehaltlich des § 26 Abs. 5 erlaubt; dies gilt nicht auf den nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Wasserflächen.
(2) 1Die Führer von Zugbooten der Wasserskiläufer und von Wassersportanhängen sowie die Wassermotorradfahrer und Kite- und Segelsurfer haben allen Fahrzeugen auszuweichen; untereinander haben sie entsprechend den Kollisionsverhütungsregeln auszuweichen.
2Bei der Begegnung mit Fahrzeugen, Wassermotorrädern und Kite- und Segelsurfern haben die Wasserskiläufer sich im Kielwasser ihrer Zugboote zu halten.
3Die Führer von Zugbooten, die Wassersportanhänge schleppen; haben diese bei der Begegnung mit Fahrzeugen, Wassermotorrädern und Kite- und Segelsurfern in ihrem Kielwasser zu halten.
(3) Bei Nacht, bei verminderter Sicht und während der nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten Zeiten darf nicht Wasserski gelaufen, Wassersportanhänge geschleppt oder mit einem Wassermotorrad oder einem Kite- und Segelsurfbrett gefahren werden.
(1) 1Das Ankern ist im Fahrwasser mit Ausnahme auf den Reeden verboten.
2Dies gilt nicht für manövrierbehinderte Fahrzeuge nach Regel 3 Buchstabe g Ziffer i und ii der Kollisionsverhütungsregeln.
3Außerhalb des Fahrwassers ist das Ankern auf folgenden Wasserflächen verboten:
(2) 1Der Gebrauch des Ankers für Manövrierzwecke gilt nicht als Ankern.
2Im Bereich der im Absatz 1 Nr. 2 und 4 bezeichneten Wasserflächen ist auch der Gebrauch des Ankers verboten.
(3) Auf nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Reeden dürfen nur die Fahrzeuge ankern, denen nach der Zweckbestimmung der Reede das Liegen dort gestattet ist.
(4) 1Auf einem in der Nähe des Fahrwassers oder auf einer Reede vor Anker liegenden Fahrzeug oder außergewöhnlichen Schwimmkörper sowie auf Fahrzeugen, für die nach Absatz 3 das Ankerverbot nicht gilt, muß ständig Ankerwache gegangen werden.
2Das gilt nicht für Fahrzeuge von weniger als 12 Metern Länge auf den nach § 10 Abs. 4 bezeichneten Wasserflächen.
(1) 1Die Schiffahrt darf durch das Anlegen und Festmachen nicht beeinträchtigt werden.
2Hat ein Fahrzeug mit dem Manöver des Anlegens begonnen, hat die übrige Schiffahrt diesen Umstand zu berücksichtigen und mit der gebotenen Vorsicht zu navigieren.
(2) 1Das Anlegen und Festmachen ist verboten:
(3) Nebeneinander festgemachte Fahrzeuge sind, soweit es möglich ist, an beiden Enden ausreichend am Ufer zu befestigen.
(4) Festgemachte Fahrzeuge dürfen die Schiffsschraube nur drehen
Außerhalb der Häfen und Umschlagstellen ist der Umschlag einschließlich des Bunkerns nur auf den nach § 60 Abs. 1 hierfür bekanntgemachten Reeden und Liegestellen und nur unter Einhaltung der bekanntgemachten Voraussetzungen gestattet.
(1) Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter (§ 2 Abs. 1 Nr. 16) befördern, dürfen nur auf den nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Reeden und Liegestellen und nur unter Einhaltung der bekanntgemachten Voraussetzungen ankern oder festmachen.
(2) Liegen mehrere Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter befördern, im Bereich der Reede oder Liegestelle gleichzeitig, so haben sie unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse einen ausreichenden Sicherheitsabstand einzuhalten.
(3) 1Von Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern, haben andere Fahrzeuge unter besonderer Berücksichtigung des Funkenflugs einen ausreichenden Sicherheitsabstand einzuhalten, ausgenommen Schlepper, Versorgungs- und Tankreinigungsschiffe sowie Fahrzeuge, die am Umschlag beteiligt sind.
2Diese Fahrzeuge dürfen in den Bereich der Reede oder Liegestelle nur einlaufen, wenn Schornsteine und Auspuffleitungen mit Vorrichtungen versehen sind, die den Funkenflug verhindern.
(4) An festgemachten Tankschiffen, die nach dem Löschen bestimmter gefährlicher Güter nicht gereinigt und entgast worden sind, dürfen beim Füllen der Tanks mit Ballastwasser keine Fahrzeuge und beim Reinigen und Entgasen nur die dafür erforderlichen Tankreinigungsschiffe längsseits liegen.
(5) Festgemachte Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter befördern, sowie Fahrzeuge, die in deren Nähe liegen, müssen jederzeit sofort verholen können.
(1) 1Der Umschlag bestimmter gefährlicher Güter (§ 2 Abs. 1 Nr. 16) ist nur auf den hierfür nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Reeden und Liegestellen und nur unter Einhaltung der bekanntgemachten Voraussetzungen gestattet.
2Der Umschlag ist der zuständigen Schiffahrtspolizeibehörde rechtzeitig vorher anzuzeigen.
(2) Während des Umschlags darf an einem Fahrzeug, das bestimmte gefährliche Güter befördert, auf jeder Seite jeweils nur ein am Umschlag beteiligtes Fahrzeug längsseits liegen.
(3) Am Umschlag nicht beteiligte Fahrzeuge haben von den am Umschlag beteiligten Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern, einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu halten, anderenfalls den Anker- oder Liegeplatz zu räumen.
(4) Nach Beendigung des Umschlags hat das Fahrzeug die Reede oder Liegestelle unverzüglich zu verlassen.
(5) Unberührt bleiben alle sonstigen Vorschriften, die den Umgang mit gefährlichen Gütern betreffen.
(1) 1Bei Gefahr des Sinkens ist das Fahrzeug möglichst so weit aus dem Fahrwasser zu schaffen, daß die Schiffahrt nicht beeinträchtigt wird.
2Nach einem Zusammenstoß ist hierzu auch der Führer eines beteiligten schwimmfähig gebliebenen Fahrzeugs verpflichtet.
(2) Wird der für die Schifffahrt erforderliche Zustand der Seeschifffahrtsstraße oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch
(3) 1Der Ort eines gesunkenen Fahrzeugs ist vom Fahrzeugführer unverzüglich behelfsmäßig zu bezeichnen.
2Nach einem Zusammenstoß ist hierzu auch der Führer eines beteiligten schwimmfähig gebliebenen Fahrzeugs verpflichtet.
3Er darf die Fahrt erst nach Genehmigung des zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes fortsetzen.
(4) Ein festgekommenes Fahrzeug darf seine Maschine zum Freikommen benutzen, es sei denn, daß dies ohne Beschädigung der Seeschiffahrtsstraße einschließlich der Ufer, Strombauwerke und Schiffahrtsanlagen nicht möglich ist oder die Schiffahrt gefährdet wird.
(5) Auf Fahrzeugen, die das Bleib-weg-Signal nach Nummer 2.2 der Anlage II.2 wahrnehmen, sollen unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung der drohenden Gefahr ergriffen werden, insbesondere
1Auf den nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Wasserflächen ist das Fischen für bestimmte Arten der Fischerei, Schießen oder Jagen verboten.
2Für Fahrzeuge der Berufsfischerei gilt das Ankerverbot nicht im Fahrwasser, mit Ausnahme auf den nach Satz 1 bekanntgemachten Wasserflächen.
(1) 1Fahrgastschiffe und Fähren dürfen die Fahrgastbeförderung nur von Anlegestellen aus durchführen, die nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Bundeswasserstraßengesetzes genehmigt oder rechtmäßig vorhanden sind.
2Die Vorschriften über Bewilligungen, Erlaubnisse und Genehmigungen für die Einrichtung der Anlegestellen, die Fahrgastschiffahrt und den Fährbetrieb bleiben unberührt.
(2) 1Wer Fahrgastschiffe oder Fähren zu regelmäßigen Fahrten einsetzen will, hat den Fahrplan mit den Abfahrts- und Ankunftszeiten und den Anlegestellen spätestens zwei Wochen vor Beginn der Fahrten dem zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt vorzulegen.
2Die Fahrten sind nach den im Fahrplan angegebenen Zeiten durchzuführen.
3Jede Fahrplanänderung ist zwei Wochen, bevor sie in Kraft treten soll, der nach Satz 1 zuständigen Behörde mitzuteilen.
(3) Der Unternehmer hat auf Verlangen des zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes den Fahrplan so zu ändern, daß Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs an den Anlegestellen und im Fahrwasser vermieden werden.
(4) Das Ausbooten von Fahrgästen und das Übersteigen von Fahrgästen von einem Fahrzeug auf ein anderes ist verboten, es sei denn, örtliche Verhältnisse oder besondere Umstände erfordern dies.
1Der Schiffsführer eines Binnenschiffs hat dafür zu sorgen, dass sich an Bord des Fahrzeugs jeweils ein Abdruck dieser Verordnung und der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See befinden.
2Als Abdruck gilt auch eine elektronische Textfassung, wenn sie jederzeit lesbar gemacht werden kann.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
Auf dem Nord-Ostsee-Kanal und seinen Zufahrten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts zusätzlich zu den übrigen Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere zu den in § 23 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 5, § 24 Abs. 4, § 29 Abs. 2 und § 32 Abs. 1 Nr. 5 enthaltenen Sondervorschriften für den Nord-Ostsee-Kanal.
(1) 1Der Nord-Ostsee-Kanal darf von Fahrzeugen sowie von Schub- und Schleppverbänden nur befahren werden, wenn
(2) Bei Schleppverbänden muß sichergestellt sein, daß eine Geschwindigkeit von 9 Kilometern (4,9 Seemeilen) in der Stunde eingehalten werden kann und sich auf jedem Anhang mindestens zwei schiffahrtskundige Personen befinden.
(3) 1Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter (§ 2 Abs. 1 Nr. 16) befördern, sind spätestens bei der Anmeldung nach § 43 als solche anzuzeigen.
2Dies gilt nicht für Kriegsfahrzeuge.
3Fahrzeugführer von gelöschten Tankschiffen haben mit der Anmeldung eine schriftliche Erklärung über die Gasfreiheit des Fahrzeugs vorzulegen.
4Fahrzeuge, die gefährliche Güter der Klassen 1 bis 9 des IMDG-Code deutsch befördern, haben die nach Kapitel VII Regel 5 Nr. 5 der Anlage zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (Verordnung vom 11. Januar 1979 - BGBl. 1979 II S. 141), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. April 1997 (BGBl. 1997 II S. 934), in der jeweils geltenden Fassung mitzuführenden Verzeichnisse oder Staupläne während der Kanalfahrt griffbereit auf der Brücke vorzuhalten.
(4) Die Verwendung automatischer Steueranlagen oder Kabelfernbedienungsanlagen ist nur unter den nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Voraussetzungen gestattet.
(5) 1Nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachte Fahrzeuge haben für die Kanalfahrt von dieser Behörde als zuverlässig und mit den Verhältnissen auf dem Nord-Ostsee-Kanal vertraut anerkannte Steurer (Kanalsteurer) in bekanntgemachter Zahl anzunehmen.
2Satz 1 gilt nicht
(6) Fahrzeugen, die die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 5 nicht erfüllen, kann das zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt die Durchfahrt verweigern oder unter Auflagen gestatten.
(7) Fahrzeuge dürfen außerhalb der Weichengebiete, öffentlichen Häfen, Umschlags- und sonstigen Liegestellen aus anderen als verkehrsbedingten Gründen nicht liegen.
(1) Der Fahrzeugführer oder sein Beauftragter hat die Kanalfahrt umgehend nach dem Einfahren in die Schleusen Brunsbüttel, Kiel-Holtenau oder Gieselau beim zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt unter Vorlage der nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Unterlagen anzumelden.
(2) 1Macht ein Fahrzeug im Nord-Ostsee-Kanal fest, ohne ein Haltegebot erhalten zu haben, so hat es sich bei der zuständigen Verkehrszentrale abzumelden.
2Die Kanalfahrt darf erst nach Zustimmung der Verkehrszentrale angetreten oder fortgesetzt werden.
3Nach Erteilung der Zustimmung haben Fahrzeuge die Kanalfahrt unverzüglich anzutreten.
4Der Fahrzeugführer hat bei der Befolgung der Vorschriften über das Verhalten im Verkehr die Verkehrsinformationen der Verkehrszentrale unverzüglich entsprechend den Bedingungen der jeweiligen Verkehrssituation zu berücksichtigen und den getroffenen Maßnahmen der Verkehrslenkung nachzukommen.
(3) Von den Liegestellen im Achterwehrer Schiffahrtskanal darf nur nach Anmeldung bei der Schleusenaufsicht abgelegt werden.
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Sportfahrzeuge.
2§ 58 bleibt unberührt.
1Die Zufahrten dürfen nur von Fahrzeugen benutzt werden, die in den Nord-Ostsee-Kanal einlaufen oder ihn verlassen.
2Dies gilt nicht
(1) Die in den nachfolgenden Absätzen enthaltenen Regelungen gelten abweichend von der Regel 9 Buchstabe b bis d und den Regeln 15 und 18 Buchstabe a bis c der Kollisionsverhütungsregeln.
(2) 1In Kiel-Holtenau haben die aus der Zufahrt in die Neue Schleuse einlaufenden Fahrzeuge Vorfahrt gegenüber den aus der Alten Schleuse auslaufenden Fahrzeugen.
2In Brunsbüttel haben die aus den Schleusenvorhäfen in die Zufahrt auslaufenden Fahrzeuge Vorfahrt gegenüber den in diesen Bereich einlaufenden Fahrzeugen.
(3) In Brunsbüttel und in Kiel-Holtenau haben die aus den Neuen Schleusen auslaufenden Fahrzeuge Vorfahrt gegenüber den aus den Alten Schleusen auslaufenden Fahrzeugen.
(1) Bei verminderter Sicht dürfen Fahrzeuge nicht aus den Schleusen nach den Binnenhäfen und in Kiel-Holtenau auch nicht nach dem Schleusenvorhafen auslaufen, solange von dort andere Fahrzeuge in die Schleusen einlaufen.
(2) 1In Brunsbüttel dürfen Fahrzeuge nicht in den Schleusenvorhafen auslaufen, solange andere Fahrzeuge von der Elbe her in den jeweiligen Schleusenvorhafen einlaufen.
2Fahrzeuge mit einem bestimmten Tiefgang dürfen bei nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Wasserständen nicht in die Schleusen einlaufen oder aus ihnen auslaufen.
(1) Außerhalb der Weichengebiete und Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals mit Ausnahme eines Bereiches von 1000 Metern vor und 2000 Metern hinter den Grenzen der Weichengebiete haben Fahrzeuge
(2) Von und gegenüber Fahrzeugen von weniger als 20 Metern Länge kann der vorgeschriebene Mindestabstand geringer sein.
(1) In die Weichengebiete ist zügig einzulaufen.
(2) 1Wird im Weichengebiet ein Sichtzeichen A.22 Buchstabe b (Anlage I) gezeigt, hat sich ein Fahrzeug, dem die Ausfahrt verboten ist, den bestehenden Umständen entsprechend an den jeweils vordersten und in seiner Fahrtrichtung rechts liegenden freien Dalben zu legen oder in dessen Nähe aufzustoppen und der durchgehenden Schifffahrt ausreichend Raum zu geben.
2An den jeweils vordersten freien Dalben an der linken Seite darf sich ein Fahrzeug nur legen, wenn Verkehrs- oder Wetterverhältnisse dies erfordern.
(3) 1Für das Verlassen des Weichengebietes ist grundsätzlich die Reihenfolge des Einlaufens in das Weichengebiet maßgebend.
2Will ein Fahrzeug ein vor ihm an derselben Dalbenreihe liegendes und zur Weiterfahrt berechtigtes Fahrzeug überholen, haben sich die Fahrzeugführer nach Maßgabe des § 23 Abs. 4 zu verständigen.
3Dies gilt auch, wenn in das Weichengebiet einlaufende Fahrzeuge die im Weichengebiet in gleicher Fahrtrichtung liegenden und zur Weiterfahrt berechtigten Fahrzeuge überholen wollen.
4Das Vorbeifahren an zur Weiterfahrt nicht berechtigten Fahrzeugen, die an den Dalben liegen, gilt nicht als Überholen.
(4) Fahrzeuge, die an der linken Dalbenreihe liegen, dürfen erst ablegen, wenn die durchgehende Schiffahrt und die von der rechten Dalbenreihe ablegenden Fahrzeuge nicht gefährdet oder behindert werden.
(5) Fahrzeugen ist das Liegen in den Weichengebieten aus anderen als verkehrs- oder wetterbedingten Gründen nur mit Zustimmung der zuständigen Verkehrszentrale gestattet.
(1) 1Freifahrer dürfen bei verminderter Sicht auf dem Nord-Ostsee-Kanal nur fahren, wenn
(2) 1Freifahrer und Schub- und Schleppverbände, welche die nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Voraussetzungen für die Nachtfahrt nicht erfüllen, dürfen nur während der nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Zeiten (Tagfahrzeiten) den Nord-Ostsee-Kanal befahren.
2Außerhalb dieser Zeiten ist gestattet
(3) Freifahrer der Verkehrsgruppe 1 dürfen nicht mehr als ein Sportfahrzeug mit einer Länge bis zu 15 Meter während der Tagfahrzeiten schleppen; ein solcher Schleppverband gilt für die Verkehrslenkung als alleinfahrendes Fahrzeug.
(4) Schleppverbände haben bei verminderter Sicht und bei Sturm die Kanalfahrt zu unterbrechen und möglichst in einem Weichengebiet festzumachen.
(1) 1Sportfahrzeuge dürfen die Zufahrten und den Nord-Ostsee-Kanal lediglich zur Durchfahrt, nur während der Tagfahrzeiten im Sinne des § 50 Abs. 2 und nicht bei verminderter Sicht benutzen.
2Dies gilt nicht bei Annahme eines Lotsen oder für das Aufsuchen der für Sportfahrzeuge zugelassenen Liegestellen im Schleusenvorhafen Kiel-Holtenau und im Binnenhafen Brunsbüttel oder das beim Schleusenmeister angemeldete Ausschleusen zur Elbe.
(2) 1Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Lager- oder Liegeplatz an der Eider oberhalb der Schleuse Lexfähre, an der Obereider, am Audorfer See, unmittelbar am oder im Nord-Ostsee-Kanal zwischen den Schleusen haben, dürfen den Kanal uneingeschränkt benutzen.
2Als Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des Satzes 1 benötigen sie einen vom zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf Antrag ausgestellten Fahrtausweis.
(3) Sportfahrzeuge müssen ihre Kanalfahrt so einrichten, daß sie vor Ablauf der Tagfahrzeit eine für Sportfahrzeuge bestimmte Liegestelle erreichen können.
(4) 1Bei plötzlich auftretender verminderter Sicht dürfen Sportfahrzeuge in den Weichengebieten hinter den Dalben oder an geeigneten Liegestellen festmachen.
2Dies gilt auch, wenn sie von einem Freifahrer der Verkehrsgruppe 1 geschleppt werden.
(5) 1Das Segeln ist auf dem Nord-Ostsee-Kanal verboten.
2Dies gilt nicht
(6) 1Ein motorbetriebenes Sportfahrzeug darf nur ein Sportfahrzeug schleppen, wobei das geschleppte Sportfahrzeug nur eine Länge von weniger als 15 Metern haben darf.
2Die Mindestgeschwindigkeit des Schleppverbandes muß 9 Kilometer (4,9 Seemeilen) in der Stunde betragen.
(1) Das Befahren des Gieselaukanals ist nur während der Tagfahrzeiten im Sinne des § 50 Abs. 2 gestattet.
(2) Sportfahrzeuge dürfen nur für eine Übernachtung und nur an der südlich der Gieselauschleuse befindlichen Liegestelle festmachen.
(1) Schifffahrtspolizeibehörden sind die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt sowie die ihr nachgeordneten, für die Seeschifffahrtsstraßen zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter; sie bedienen sich nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben der Wasserschutzpolizei der Küstenländer sowie nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 des Seeaufgabengesetzes der Bundespolizei und der Zollverwaltung.
(2) 1Örtliche Maßnahmen der Schifffahrtspolizei treffen die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter.
2Wenn sich eine Maßnahme über den Bezirk eines Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes hinaus auswirkt, ist dasjenige Amt zuständig, in dessen Bezirk der zu regelnde Sachverhalt zuerst eintritt.
3Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann abweichend hiervon die Zuständigkeit für bestimmte schifffahrtspolizeiliche Aufgaben auf einer Seeschifffahrtsstraße einem bestimmten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt übertragen.
4Ist eine Maßnahme von grundsätzlicher Bedeutung, trifft sie die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
5Schifffahrtspolizeiliche Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, können auch von der Wasserschutzpolizei getroffen werden.
1Die Verkehrszentralen sind im Rahmen der entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Reviers eingerichteten maritimen Verkehrssicherung für folgende Maßnahmen zuständig:
(1) Die Schiffahrtspolizeibehörden können zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 des Seeaufgabengesetzes Anordnungen erlassen, die an bestimmte Personen oder an einen bestimmten Personenkreis gerichtet sind und ein Gebot oder Verbot enthalten (Schiffahrtspolizeiliche Verfügungen).
(2) Schiffahrtspolizeiliche Verfügungen gehen den Vorschriften dieser Verordnung und den durch Schiffahrtszeichen getroffenen Anordnungen vor.
(1) Einer schiffahrtspolizeilichen Genehmigung des nach § 55 Absatz 2 zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes bedürfen
(2) Die Genehmigung ist rechtzeitig zu beantragen.
(3) 1Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, die
(1) 1Die Führer von Fahrzeugen, Schub- und Schleppverbänden, die die nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten Abmessungen und Größen überschreiten, sowie von Fahrzeugen im Sinne des § 30 Abs. 1 haben der nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten Verkehrszentrale folgende Angaben zu melden:
(2) Nach Abgabe der ersten Meldung muss der Führer eines Fahrzeugs im Sinne des Absatzes 1 ständig über UKW-Sprechfunk auf den nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten UKW-Kanälen und, wenn technisch durchführbar, auf UKW-Kanal 16 ansprechbar sein.
(3) 1Sind Schiffe mit AIS ausgerüstet und befinden sich diese in einem nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten Bereich, haben die Schiffsführer die Meldungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 über AIS abzugeben.
2Die Meldung des Namens und der Position hat zusätzlich über UKW-Sprechfunk zu erfolgen.
Die Schiffahrtspolizeibehörden können von Vorschriften dieser Verordnung im Einzelfall befreien.
(1) 1Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, die in den vorstehenden Vorschriften vorgesehenen Bekanntmachungen zu erlassen, wenn und soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt oder zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlich ist.
2Die Bekanntmachungen sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, Rechtsverordnungen über die Begrenzung von militärischen und zivilen Übungs- und Sperrgebieten sowie über das dadurch bedingte Verhalten von Fahrzeugen zu erlassen.
(3) 1Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anordnungen vorübergehender Art mit einer Geltungsdauer von höchstens drei Jahren zu erlassen, die aus besonderen Anlässen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Seeschifffahrtsstraßen, zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt oder zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlich werden.
2Die Rechtsverordnungen können insbesondere veranlasst sein durch Arbeiten in der Wasserstraße, öffentliche Veranstaltungen oder durch die Fahrwasserverhältnisse.
3Satz 1 ist auch auf Rechtsverordnungen anzuwenden, die notwendig sind, um bis zu einer Änderung dieser Verordnung oder zu Versuchszwecken schifffahrtspolizeiliche Maßnahmen zu treffen.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes oder im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.
(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf Grund der nach § 60 Abs. 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnungen wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.
(4) 1Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Seeaufgabengesetzes wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.
2Dies gilt auch, soweit die Ordnungswidrigkeiten auf einem deutschen Schiff außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer begangen werden.
Vorbemerkung
Anlage I enthält die Schiffahrtszeichen im Sinne des § 5 Abs. 1 Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung.
Abschnitt I - Sichtzeichen
Abschnitt II - Schallsignale
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
II.1 Sichtzeichen
II.2 Schallsignale
Erläuterung zur Anlage II
II.2 Schallsignale der Fahrzeuge
Fundstelle: BGBl. I 1998, 3264)
| Mittel | Substanz |
|---|---|
| Heroin | Morphin |
| Morphin | Morphin |
| Kokain | Benzoylecgonin |
| Amfetamine | Amfetamin |
| Designer Amfetamine | Methylendioxyamfetamin (MDA) |
| Methylendioxyethylamfetamin (MDE) | |
| Methylendioxymetamfetamin (MDAE) | |
| Metamfetamin | Metamfetamin |
Zum gesicherten Nachweis auf das Vorhandensein der in der Tabelle genannten Substanzen im Blut gelten die jeweils aktuellen Empfehlungen der Grenzwertkommission beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr für den Bereich des Straßenverkehrs.