Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung – SeeSchStrO

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Außerhalb der Häfen und Umschlagstellen ist der Umschlag einschließlich des Bunkerns nur auf den nach § 60 Abs. 1 hierfür bekanntgemachten Reeden und Liegestellen und nur unter Einhaltung der bekanntgemachten Voraussetzungen gestattet.

Neugefasst durch Bek. v. 22.10.1998 I 3209; 1999 I 193;
zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 18.9.2024 I Nr. 286
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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