Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung – SeeSchStrO

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(1) Binnenschiffe, für die keine Besatzung vorgeschrieben ist, müssen die in der Regel 33 der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Schallsignale nicht geben.

(2) Ein Schubverband im Sinne der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gilt als ein Maschinenfahrzeug und muss die für ein Maschinenfahrzeug in Regel 33 der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Schallsignale geben.

Neugefasst durch Bek. v. 22.10.1998 I 3209; 1999 I 193;
zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 18.9.2024 I Nr. 286
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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