Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung – SeeSchStrO

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1Der Schiffsführer eines Binnenschiffs hat dafür zu sorgen, dass sich an Bord des Fahrzeugs jeweils ein Abdruck dieser Verordnung und der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See befinden.
2Als Abdruck gilt auch eine elektronische Textfassung, wenn sie jederzeit lesbar gemacht werden kann.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für

1.
Kleinfahrzeuge nach binnenschifffahrtsrechtlichen Vorschriften und
2.
Schubleichter und andere Fahrzeuge ohne Antriebsmaschine, die nicht über Wohnräume, Steuerhäuser oder Aufenthaltsräume verfügen.

Neugefasst durch Bek. v. 22.10.1998 I 3209; 1999 I 193;
zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 18.9.2024 I Nr. 286
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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