Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen
| Erster Abschnitt | ||
| Allgemeine Vorschriften | ||
| § 1 | Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes | |
| § 2 | Betroffener Personenkreis | |
| § 3 | Zuständigkeit | |
| § 3a | Geheimschutzbeauftragte, Sabotageschutzbeauftragte | |
| § 4 | Allgemeine Grundsätze zum Schutz von Verschlusssachen, Mitwirkung beim materiellen Geheimschutz | |
| § 5 | Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse | |
| § 6 | Rechte der an der Sicherheitsüberprüfung beteiligten Personen | |
| Zweiter Abschnitt | ||
| Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen | ||
| § 7 | Arten der Sicherheitsüberprüfung | |
| § 8 | Einfache Sicherheitsüberprüfung | |
| § 9 | Erweiterte Sicherheitsüberprüfung | |
| § 10 | Erweitere Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen | |
| § 11 | Datenerhebung | |
| § 12 | Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten, Überprüfungszeitraum | |
| Dritter Abschnitt | ||
| Verfahren | ||
| § 13 | Sicherheitserklärung | |
| § 14 | Abschluss der Sicherheitsüberprüfung | |
| § 15 | Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit | |
| § 15a | Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle | |
| § 15b | Durchgängige Anzeigepflicht | |
| § 16 | Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung | |
| § 17 | Aktualisierung und Wiederholungsüberprüfung | |
| Vierter Abschnitt | ||
| Akten über die Sicherheitsüberprüfung; Datenverarbeitung | ||
| § 18 | Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte | |
| § 19 | Aufbewahrung und Vernichtung der Unterlagen | |
| § 20 | Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateisystemen | |
| § 21 | Übermittlung und Zweckbindung | |
| § 22 | Berichtigen, Löschen und Einschränken der Verarbeitung personenbezogener Daten | |
| § 23 | Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten | |
| Fünfter Abschnitt | ||
| Sonderregelungen für den nichtöffentlichen Bereich | ||
| § 24 | Anwendungsbereich | |
| § 25 | Zuständigkeit | |
| § 25a | Meldung von sicherheitsempfindlichen Stellen in lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen | |
| § 26 | Sicherheitserklärung | |
| § 27 | Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitsrelevanter Erkenntnisse | |
| § 27a | Einsatz an sicherheitsempfindlicher Stelle | |
| § 28 | Aktualisierung | |
| § 29 | Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse | |
| § 30 | Sicherheitsakte der nichtöffentlichen Stelle | |
| § 31 | Datenverarbeitung in Dateisystemen | |
| Sechster Abschnitt | ||
| Reisebeschränkungen, Sicherheitsüberprüfungen auf Antrag ausländischer Dienststellen und Schlussvorschriften | ||
| § 32 | Reisebeschränkungen | |
| § 33 | Sicherheitsüberprüfung auf Antrag ausländischer Dienststellen | |
| § 34 | Verordnungsermächtigung | |
| § 35 | Allgemeine Verwaltungsvorschriften | |
| § 36 | Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes, Bundesverfassungsschutzgesetzes, MAD-Gesetzes und BND-Gesetzes | |
| § 36a | Unabhängige Datenschutzkontrolle | |
| § 37 | Strafvorschriften | |
| § 38 | Bußgeldvorschriften | |
| § 39 | Übergangsvorschrift | |
(1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung einer Person, die von der zuständigen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Sicherheitsüberprüfung) oder bereits betraut worden ist (Wiederholungsüberprüfung), sowie den Schutz von Verschlusssachen.
(2) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer
(3) 1Verpflichten sich Stellen der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Stellen anderer Staaten durch Übereinkünfte, bei Personen, die Zugang zu Verschlusssachen ausländischer Staaten haben oder sich verschaffen können, zuvor Sicherheitsüberprüfungen nach deutschem Recht durchzuführen, ist in diesen Übereinkünften festzulegen, welche Geheimhaltungsgrade des Vertragspartners Geheimhaltungsgraden nach diesem Gesetz vergleichbar sind.
2Derartige Festlegungen müssen sich im Rahmen der Bewertungen dieses Gesetzes halten und insbesondere den Maßstäben des § 4 entsprechen.
(4) 1Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt auch aus, wer an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung oder wer innerhalb einer besonders sicherheitsempfindlichen Stelle des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung ("Militärischer Sicherheitsbereich") beschäftigt ist oder werden soll (vorbeugender personeller Sabotageschutz).
2Ziel des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes ist es, den Schutz der in Absatz 5 Satz 1 und 2 genannten Einrichtungen sicherzustellen.
(5) 1Lebenswichtig sind solche Einrichtungen,
(1) 1Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (betroffene Person), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen.
2Die Sicherheitsüberprüfung bedarf der Zustimmung der betroffenen Person, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
3Die Zustimmung ist schriftlich oder nach Maßgabe von § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder unter Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) zu erteilen.
4Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres übertragen werden.
(1a) 1Auf eine Sicherheitsüberprüfung kann verzichtet werden, wenn
(2) 1In die Sicherheitsüberprüfung nach § 9 Absatz 1 oder nach § 10 soll einbezogen werden:
(3) 1Eine Sicherheitsüberprüfung ist nicht durchzuführen für
(1) 1Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung ist
(1a) 1In der zuständigen Stelle sind die Aufgaben der die Sicherheitsakten führenden Stelle von einer von der Personalverwaltung, der oder dem Beauftragten für den Datenschutz und der Ansprechperson für Korruptionsprävention getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen.
2Personen, die an Personalmaßnahmen beteiligt sind, dürfen nicht in dieser Stelle tätig sein.
(2) Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist das Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes und im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung der Militärische Abschirmdienst nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c des MAD-Gesetzes, soweit nicht in Rechtsvorschriften über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen oder in völkerrechtlichen Verträgen, denen die gesetzgebenden Körperschaften gemäß Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes zugestimmt haben, etwas anderes bestimmt ist.
(3) 1Der Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz und der Militärische Abschirmdienst sind jeweils zugleich zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung und mitwirkende Behörde für
(1) 1Die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 und 5 für den Bereich des Geheimschutzes zuständigen Stellen sollen zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Geheimschutzbeauftragte oder einen Geheimschutzbeauftragten sowie eine zur Vertretung berechtigte Person bestellen.
2Soweit eine Geheimschutzbeauftragte oder ein Geheimschutzbeauftragter nicht bestellt wird, nimmt die Dienststellenleitung die Aufgaben der oder des Geheimschutzbeauftragten wahr.
3Die oder der Geheimschutzbeauftragte sorgt in ihrer oder seiner Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle des Bundes für die Durchführung dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Regelungen.
(2) 1Die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5 für den Bereich des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes zuständigen Stellen sollen zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Sabotageschutzbeauftragte oder einen Sabotageschutzbeauftragten sowie eine zur Vertretung berechtigte Person bestellen.
2Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung trifft für seinen Geschäftsbereich die organisatorischen Maßnahmen zur Einrichtung von Geheimschutzbeauftragten und Sabotageschutzbeauftragten.
(4) Die näheren Aufgaben der Geheimschutzbeauftragten und der Sabotageschutzbeauftragten regeln die allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 35.
(1) 1Verschlusssachen sind im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Wohles des Bundes oder eines Landes, geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform.
2Verschlusssachen können auch Produkte und die dazugehörenden Dokumente sowie zugehörige Schlüsselmittel zur Entschlüsselung, Verschlüsselung und Übertragung von Informationen sein (Kryptomittel).
3Geheimhaltungsbedürftig im öffentlichen Interesse können auch Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs-, Steuer- oder sonstige private Geheimnisse oder Umstände des persönlichen Lebensbereichs sein.
(1a) 1Von einer Verschlusssache dürfen nur Personen Kenntnis erhalten, die auf Grund ihrer Aufgabenerfüllung Kenntnis haben müssen.
2Keine Person darf über eine Verschlusssache umfassender oder eher unterrichtet werden, als dies aus Gründen der Aufgabenerfüllung notwendig ist.
(2) 1Verschlusssachen werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle des Bundes oder auf deren Veranlassung in folgende Geheimhaltungsgrade eingestuft:
(3) Wer auf Grund dieses Gesetzes oder sonst in berechtigter Weise Zugang zu einer Verschlusssache erlangt,
(4) 1Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Bundes sind verpflichtet, Verschlusssachen durch Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes nach der jeweils für sie geltenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift, die nach § 35 zu erlassen ist, so zu schützen, dass Durchbrechungen ihrer Vertraulichkeit entgegengewirkt wird, und darauf hinzuwirken, dass solche Versuche erkannt und aufgeklärt werden können.
2Dies gilt auch für die Weitergabe von Verschlusssachen an nichtöffentliche Stellen.
3Die eine Verschlusssache herausgebende Stelle kann weitere Vorgaben zum Schutz der Verschlusssache treffen.
(5) 1Bei der Durchführung der nach § 35 Absatz 1 erster Halbsatz zu erlassenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz wirkt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik mit.
2Bei der Durchführung der nach § 35 Absatz 3 zu erlassenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz wirkt der Militärische Abschirmdienst mit.
(6) 1Bei der Betreuung im materiellen Geheimschutz wirken mit:
(7) 1Das Bundesamt für Verfassungsschutz, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst teilen dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nichtpersonenbezogene Erkenntnisse, die für den Schutz von Verschlusssachen oder die Aufrechterhaltung des Geheimschutzes von Bedeutung sein können, unverzüglich mit.
2Das gilt nicht, soweit die Erkenntnisse einem Weitergabeverbot unterliegen.
3§ 23 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt entsprechend.
(1) 1Im Sinne dieses Gesetzes liegt ein Sicherheitsrisiko vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Folgendes begründen:
(2) Eine Erkenntnis ist sicherheitserheblich, wenn sich aus ihr ein Anhaltspunkt für ein Sicherheitsrisiko ergibt.
(1) 1Vor der Feststellung eines Sicherheitsrisikos ist der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, soweit dem nicht schutzwürdige Interessen der Personen, die die Anhörung durchführen, entgegenstehen; in diesem Fall kann die Anhörung auch ausschließlich schriftlich erfolgen.
2Die betroffene Person kann im Rahmen der Anhörung eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen.
3Die Anhörung erfolgt in einer Weise, die den Quellenschutz gewährleistet und den schutzwürdigen Interessen von Personen, die im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung befragt wurden, Rechnung trägt.
4Sie unterbleibt, wenn sie einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes zur Folge hätte, insbesondere bei Sicherheitsüberprüfungen der Bewerberinnen und Bewerber bei den Nachrichtendiensten des Bundes.
(2) 1Liegen im Hinblick auf die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, die Lebensgefährtin oder den Lebensgefährten tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 vor, ist ihr oder ihm Gelegenheit zu geben, sich vor der Feststellung eines Sicherheitsrisikos persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
2Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch im Falle der Ablehnung einer Weiterbeschäftigung in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit anzuwenden.
(1) Entsprechend der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wird entweder eine
(2) 1Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die nur durch Maßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung geklärt werden können, kann die zuständige Stelle mit Zustimmung der betroffenen Person die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung anordnen.
2§ 2 Absatz 2 Satz 1 bis 6 gilt entsprechend; § 12 Absatz 5 bleibt unberührt.
(1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die
(2) 1Die zuständige Stelle kann von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn
(1) Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die
(2) Die Sicherheitsüberprüfung kann unterbleiben, wenn
(3) Sofern eine sicherheitsempfindliche Stelle im Sinne des § 1 Absatz 5 Satz 3 neu festgestellt wird, ist die Sicherheitsüberprüfung für eine dort tätige Person nach Absatz 1 Nummer 3 unverzüglich durchzuführen.
Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ist für Personen durchzuführen,
(1) 1Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde dürfen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten erheben.
2Die betroffene Person sowie die sonstigen zu befragenden Personen und nichtöffentlichen Stellen sind auf den Zweck der Erhebung, die Auskunftspflichten nach diesem Gesetz und auf eine dienst-, arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
3Bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 3 Absatz 3 Satz 1 kann die Angabe der erhebenden Stelle gegenüber den sonstigen zu befragenden Personen oder öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen unterbleiben, wenn dies zum Schutz der betroffenen Person oder des Nachrichtendienstes erforderlich ist.
(2) 1Die zuständige Stelle erhebt die personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person oder bei der mitbetroffenen Person.
2Reicht diese Erhebung nicht aus oder stehen ihr schutzwürdige Interessen der betroffenen Person oder der mitbetroffenen Person entgegen, können andere geeignete Personen oder Stellen befragt werden.
(1) 1Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 trifft die mitwirkende Behörde folgende Maßnahmen:
(1a) 1Eine Anfrage nach Absatz 1 Nummer 4 bedarf der gesonderten Zustimmung.
2Bei einer Anfrage dürfen an die ausländischen Sicherheitsbehörden oder an die nach dortigem Recht für eine solche Anfrage zuständigen öffentlichen Stellen nur folgende Daten übermittelt werden:
(2) 1Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 9 trifft die mitwirkende Behörde zusätzlich zu Absatz 1 folgende Maßnahmen:
(2a) Für die mitbetroffene Person trifft die mitwirkende Behörde die in den Absätzen 1 bis 2 genannten Maßnahmen.
(3) 1Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 10 befragt die mitwirkende Behörde zusätzlich mindestens eine der von der betroffenen Person in ihrer Sicherheitserklärung angegebenen Referenzpersonen und weitere geeignete Auskunftspersonen, um zu prüfen, ob die Angaben der betroffenen Person zutreffen und ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Sicherheitsrisiko schließen lassen.
2In den Fällen des § 10 Nummer 3 sind diese Maßnahmen in der Regel auch im Hinblick auf die mitbetroffene Person durchzuführen.
3Die in § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen können auch selbst befragt werden.
(3a) (weggefallen)
(4) 1Die zuständige Stelle fragt zur Feststellung einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit der betroffenen Person oder der mitbetroffenen Person für den Staatssicherheitsdienst der Deutschen Demokratischen Republik beim Stasi-Unterlagen-Archiv an, wenn die betroffene Person oder die mitbetroffene Person vor dem 1. Januar 1970 geboren wurde und in dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik wohnhaft war oder Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der Deutschen Demokratischen Republik vorliegen.
2Die Anfrage bezieht sich auch auf Hinweise über frühere Verbindungen zu einem ausländischen Nachrichtendienst.
3Ergibt die Anfrage sicherheitserhebliche Erkenntnisse, übermittelt sie die zuständige Stelle zur Bewertung an die mitwirkende Behörde.
(5) 1Soweit es eine sicherheitserhebliche Erkenntnis erfordert, können die betroffene und die mitbetroffene Person selbst befragt werden.
2Reicht diese Befragung nicht aus, stehen ihr schutzwürdige Interessen entgegen oder erfordert es die Prüfung der Identität, kann die mitwirkende Behörde neben den Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 weitere geeignete Auskunftspersonen oder andere geeignete Stellen befragen oder Einzelmaßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung durchführen.
3Ferner kann die betroffene Person aufgefordert werden, für die Aufklärung der sicherheitserheblichen Erkenntnis geeignete Unterlagen beizubringen.
4Zusätzlich können von öffentlichen Stellen Akten beigezogen werden, von Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Finanzbehörden auch über Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat im Sinne des § 369 der Abgabenordnung.
(6) 1Die Überprüfung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum der letzten fünf Jahre, bei den in § 3 Absatz 3 Nummer 1 genannten Personen auf den Zeitraum der letzten zehn Jahre.
2Internationale Vorschriften, die einen anderen Zeitraum vorsehen, bleiben unberührt.
(1) 1In der Sicherheitserklärung sind von der betroffenen Person anzugeben:
(2) 1Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 entfallen die Angaben zu Absatz 1 Nummer 11 und 12; Angaben zu Absatz 1 Nummer 12 dürfen nachträglich erhoben werden, soweit Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 zu treffen sind.
2Angaben zu Absatz 1 Nummer 10 entfallen, soweit die dort genannten Personen nicht in einem Haushalt mit der betroffenen Person leben.
3Zur Person der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin, des Lebenspartners, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten sind mit deren Einverständnis die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 8, 14, 14a, 15 und 17 genannten Daten anzugeben.
(2a) (weggefallen)
(3) Zur mitbetroffenen Person sind zusätzlich die in Absatz 1 Nummer 5 bis 7, 12, 13, 16, 16a und 20 genannten Daten anzugeben.
(4) 1Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 genannten sowie den diesen gemäß § 3 Absatz 3 Satz 4 gleichgestellten Personen sind zusätzlich anzugeben:
(4a) Von Angehörigen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung sowie von Angehörigen der Behörden des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes sind zusätzlich die Anzahl der Kinder anzugeben.
(5) 1Die betroffene Person kann Angaben verweigern, die für sie, eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen im Sinne des § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung oder die Lebensgefährtin oder den Lebensgefährten die Gefahr strafrechtlicher oder disziplinarischer Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung begründen könnten.
2Dies gilt auch, soweit für eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen der mitbetroffenen Person eine solche Gefahr begründet werden könnte.
3Über das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person zu belehren.
(6) 1Die Sicherheitserklärung ist von der betroffenen Person der zuständigen Stelle zuzuleiten.
2Sie prüft die Angaben der betroffenen Person auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit.
3Zu diesem Zweck kann die Personalakte eingesehen werden.
4Die zuständige Stelle leitet die Sicherheitserklärung an die mitwirkende Behörde weiter und beauftragt diese, eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen, es sei denn, die zuständige Stelle hat bereits bei der Prüfung der Sicherheitserklärung festgestellt, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entgegensteht.
5Die mitwirkende Behörde kann mit Zustimmung der zuständigen Stelle und der betroffenen Person in die Personalakte Einsicht nehmen, wenn dies zur Klärung oder Beurteilung sicherheitserheblicher Erkenntnisse unerlässlich ist.
(1) 1Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass kein Sicherheitsrisiko nach § 5 Absatz 1 vorliegt, so teilt sie dies der zuständigen Stelle mit.
2Fallen Erkenntnisse an, die kein Sicherheitsrisiko begründen, aber weiterhin sicherheitserheblich sind, so werden diese mitgeteilt.
(2) 1Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, unterrichtet sie schriftlich oder elektronisch unter Darlegung der Gründe und ihrer Bewertung die zuständige Stelle.
2Bei nachgeordneten Stellen erfolgt die Unterrichtung über deren oberste Bundesbehörde.
(2a) 1Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass die Sicherheitsüberprüfung nicht abgeschlossen werden kann, unterrichtet sie unter Darlegung der Gründe die zuständige Stelle.
2Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass die Sicherheitsüberprüfung nicht abgeschlossen werden kann, weil die betroffene Person in Bezug auf den in § 12 Absatz 6 genannten Zeitraum nicht überprüfbar ist, teilt sie der zuständigen Stelle zusätzlich mit, welche Maßnahmen sie nach § 12 getroffen hat und welche sicherheitserheblichen Erkenntnisse sich hieraus ergeben haben.
3Die Mitteilungen erfolgen schriftlich oder elektronisch.
(3) 1Die zuständige Stelle entscheidet, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der betroffenen Person entgegensteht.
2Die Bewertung der übermittelten Erkenntnisse erfolgt auf Grund einer am Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit.
3Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen.
4§ 6 Absatz 1 und 2 ist zu beachten.
5Zur Vermeidung der Feststellung von Sicherheitsrisiken kann die zuständige Stelle Anforderungen festlegen, die zur Aufnahme oder bei Ausübung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit erfüllt sein müssen.
6Weicht die zuständige Stelle vom Votum der mitwirkenden Behörde ab, unterrichtet die zuständige Stelle die mitwirkende Behörde unter Darlegung der Gründe.
7Bei nachgeordneten Stellen erfolgt die Unterrichtung über deren oberste Bundesbehörde.
8Die mitwirkende Behörde erfasst diese Abweichungsfälle in einem Dateisystem.
(4) 1Die zuständige Stelle stellt die Sicherheitsüberprüfung ein, wenn die betroffene Person oder die mitbetroffene Person
(5) 1Die zuständige Stelle unterrichtet die betroffene Person über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung.
2Die Unterrichtung unterbleibt für Bewerberinnen und Bewerber bei den Nachrichtendiensten des Bundes sowie für Personen im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2.
Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen abweichend von § 2 Absatz 1 die betroffene Person vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen, wenn die mitwirkende Behörde
1Die personalverwaltende Stelle unterrichtet die für die Sicherheitsüberprüfung zuständige Stelle unverzüglich über Veränderungen der persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollen oder bereits betraut sind.
2Dazu zählen:
1Die betroffene Person ist ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Sicherheitserklärung fortlaufend verpflichtet, der zuständigen Stelle unverzüglich die folgenden eintretenden oder bekanntgewordenen Umstände, auch im Hinblick auf die mitbetroffene Person, in Textform anzuzeigen:
(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben sich unverzüglich gegenseitig zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die betroffene Person oder die mitbetroffene Person bekanntwerden oder sich mitgeteilte Erkenntnisse als unrichtig erweisen.
(2) 1Die mitwirkende Behörde prüft die sicherheitserheblichen Erkenntnisse und stellt fest, ob ein Sicherheitsrisiko nach § 5 Absatz 1 vorliegt und unterrichtet die zuständige Stelle über das Ergebnis der Prüfung.
2Im Übrigen ist § 14 Absatz 3 und 5 entsprechend anzuwenden.
(3) 1Liegt eine sicherheitserhebliche Erkenntnis vor, kann die zuständige Stelle die weitere Betrauung der betroffenen Person mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bis zu einer endgültigen Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos untersagen, sofern die besondere Bedeutung der Erkenntnis und die Art der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit dies erfordern und die Untersagung keinen Aufschub duldet.
2§ 6 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt.
(1) 1Die Sicherheitserklärung ist der betroffenen Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, in der Regel nach fünf Jahren erneut zuzuleiten und im Falle eingetretener Veränderungen von der betroffenen Person zu aktualisieren.
2Die zuständige Stelle prüft die Aktualisierungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit; § 13 Absatz 6 gilt entsprechend.
3Die zuständige Stelle beauftragt die mitwirkende Behörde, die Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 im erforderlichen Umfang für die betroffene Person und für die mitbetroffene Person erneut durchzuführen und zu bewerten.
(2) 1Im Abstand von in der Regel zehn Jahren ist eine Wiederholungsüberprüfung einzuleiten.
2Im Übrigen kann die zuständige Stelle eine Wiederholungsüberprüfung einleiten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse dies nahelegen.
3Die Maßnahmen bei der Wiederholungsüberprüfung entsprechen denen der Erstüberprüfung; bei der Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 9 oder 10 kann die mitwirkende Behörde von einer erneuten Identitätsprüfung absehen.
4Die Wiederholungsüberprüfung erfolgt nur mit Zustimmung
(3) Die zuständige Stelle kontrolliert die Einhaltung der Fristen gemäß Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 in der Regel mithilfe einer elektronischen Erinnerungsfunktion.
(4) 1Verweigert die betroffene Person oder die mitbetroffene Person die erforderliche Mitwirkung bei den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2, ist die weitere Betrauung der betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit unzulässig.
2§ 14 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Die zuständige Stelle führt über die betroffene Person eine Sicherheitsakte, in die alle die Sicherheitsüberprüfung betreffenden Informationen aufzunehmen sind.
(2) 1Informationen über die persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit befasst sind, sind zur Sicherheitsakte zu nehmen, soweit sie für die sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sind.
2Dazu zählen insbesondere:
(3) 1Die Sicherheitsakte ist keine Personalakte.
2Sie ist gesondert zu führen und darf weder der personalverwaltenden Stelle noch der betroffenen Person zugänglich gemacht werden; § 23 Absatz 6 bleibt unberührt.
3Im Falle des Wechsels der Dienststelle oder des Dienstherrn ist die Sicherheitsakte nach dorthin abzugeben, wenn auch dort eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausgeübt werden soll.
4Zum Zwecke der Prüfung nach § 2 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 kann der anfordernden Stelle die Sicherheitsakte zur Einsichtnahme übersandt werden.
(3a) 1Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung ist im Falle des Wechsels der Dienststelle die Sicherheitsakte stets an die neue Dienststelle abzugeben.
2Die neue Dienststelle darf den Inhalt der Sicherheitsakte nur dann zur Kenntnis nehmen, wenn die betroffene Person dort mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll.
3Sofern keine Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit erfolgen soll, ist die Sicherheitsakte dort bis zur Vernichtung aufzubewahren.
(4) 1Die mitwirkende Behörde führt über die betroffene Person eine Sicherheitsüberprüfungsakte, in die aufzunehmen sind:
(5) Die zuständige Stelle ist verpflichtet, die in Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Satz 2 genannten Daten mit Ausnahme der Änderung eines Wohnsitzes unverzüglich der mitwirkenden Behörde zu übermitteln.
(6) 1Die Sicherheitsakte und die Sicherheitsüberprüfungsakte dürfen auch in elektronischer Form geführt werden.
2§ 20 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(7) 1Bei jeder Abfrage einer Sicherheitsüberprüfungsakte nach Absatz 6 sind für Zwecke der Datenschutzkontrolle der Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgefragten Daten ermöglichen, sowie Angaben zur Feststellung des Abfragenden zu protokollieren.
2Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden.
3Die Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen.
(8) Der Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz und der Militärische Abschirmdienst dürfen bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen im Sinne des § 3 Absatz 3 die Sicherheitsakte zusammen mit der Sicherheitsüberprüfungsakte in einem gemeinsamen Aktenvorgang unter Beachtung der für die jeweiligen Akten geltenden unterschiedlichen Verwendungs- und Auskunftsregelungen führen.
(1) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind gesondert aufzubewahren und gegen unbefugten Zugriff zu schützen.
(2) 1Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind bei der zuständigen Stelle innerhalb eines Jahres zu vernichten, wenn bekannt wird, dass die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufgenommen hat.
2Im Übrigen sind die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der zuständigen Stelle fünf Jahre nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu vernichten.
3Eine Vernichtung unterbleibt, wenn
(3) 1Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der mitwirkenden Behörde sind nach den in § 22 Absatz 2 Nummer 2 genannten Fristen zu vernichten.
2Gleiches gilt bezüglich der Unterlagen zu den in § 3 Absatz 3 genannten Personen.
3Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(4) Im Falle des Todes einer betroffenen Person sind die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung unverzüglich zu vernichten.
(5) Das Bundesarchivgesetz findet auf die Unterlagen der Sicherheitsüberprüfung keine Anwendung.
(1) 1Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde dürfen personenbezogene Daten in Dateisystemen verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist.
2§ 19 Absatz 1 gilt entsprechend.
3Die gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 und 20 sowie Absatz 4 Nummer 1 erhobenen Daten dürfen auch in die nach § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässigen Verbunddateien gespeichert werden.
(2) 1Informationen gemäß § 18 Absatz 1, 2 und 4 dürfen auch dann gemäß Absatz 1 Satz 1 verarbeitet werden, wenn weitere personenbezogene Daten Dritter enthalten sind.
2Eine Abfrage personenbezogener Daten ist nur zulässig für die Daten der betroffenen und mitbetroffenen Person.
3Die eigenständige Verarbeitung personenbezogener Daten unbeteiligter Dritter ist unzulässig.
(1) 1Die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen von der zuständigen Stelle oder mitwirkenden Behörde nur für
(2) 1Die Übermittlung der nach § 20 in Dateisystemen gespeicherten Daten ist nur zulässig, soweit sie für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich ist.
2Die nach § 20 Absatz 1 Satz 3 gespeicherten Daten dürfen zur Erfüllung aller Zwecke des Verfassungsschutzes genutzt und übermittelt werden.
(3) Die mitwirkende Behörde darf personenbezogene Daten nach den Absätzen 1 und 2 nur an öffentliche Stellen übermitteln.
(4) Die Nutzung oder Übermittlung unterbleibt, soweit gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
(5) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck speichern, nutzen, verändern und übermitteln, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden, und zum Zweck der Strafverfolgung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 4. Eine nichtöffentliche Stelle ist darauf hinzuweisen.
(1) 1Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.
2Wird festgestellt, dass personenbezogene Daten unrichtig sind oder wird ihre Richtigkeit von der betroffenen Person bestritten, so ist dies, soweit sich die personenbezogenen Daten in Akten befinden, dort zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.
(2) 1In Dateisystemen gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen
(3) 1Die Löschung nach Absatz 2 Satz 1 unterbleibt, wenn
(4) Das Bundesarchivgesetz findet auf in Dateisystemen gespeicherte personenbezogene Daten keine Anwendung.
(1) Auf Antrag ist von der zuständigen Stelle oder mitwirkenden Behörde unentgeltlich Auskunft zu erteilen, welche Daten über die anfragende Person im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeichert wurden.
(2) 1Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an die mitwirkenden Behörden, ist sie nur mit deren Zustimmung zulässig.
2Dies gilt auch für die Auskunftserteilung zu solchen Daten, die von der mitwirkenden Behörde an die zuständige Stelle übermittelt wurden.
3Die Zustimmung nach den Sätzen 1 und 2 ist zu erteilen, soweit kein Ausschlussgrund nach Absatz 3 vorliegt.
(3) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
(4) 1Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde.
2In diesem Fall sind die Gründe der Auskunftsverweigerung aktenkundig zu machen.
3Die anfragende Person ist auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden kann.
(5) 1Wird der anfragenden Person keine Auskunft erteilt, so ist sie auf ihr Verlangen der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde.
2Die Mitteilung der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit an die anfragende Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(6) 1Die zuständige Stelle gewährt der anfragenden Person Einsicht in die Sicherheitsakte, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht und sie hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen ist.
2Die Regelungen der Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.
(7) (weggefallen)
(1) Die Sonderregelungen dieses Abschnitts gelten bei Sicherheitsüberprüfungen von betroffenen Personen, die
(2) Sofern sicherheitsempfindliche Tätigkeiten im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 5 durch nichtöffentliche Stellen in öffentlichen Stellen durchgeführt werden, finden diese Sonderregelungen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Anwendung.
(1) Zuständige Stelle für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und Nummer 5 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder nicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine andere Bundesbehörde die Aufgabe als zuständige Stelle wahrnimmt.
(2) 1Zuständige Stelle für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach § 1 Absatz 4 ist dasjenige Bundesministerium, dessen Zuständigkeit für die nichtöffentliche Stelle in einer Rechtsverordnung nach § 34 festgelegt ist.
2Das zuständige Bundesministerium kann seine Befugnis auf eine von ihm bestimmte sonstige öffentliche Stelle des Bundes übertragen.
(3) Die Aufgaben der nichtöffentlichen Stelle nach diesem Gesetz übernimmt
(4) 1Für die Sicherheitsbevollmächtigte oder den Sicherheitsbevollmächtigten ist eine zur Vertretung berechtigte Person zu bestellen.
2Für Bereiche außerhalb des Geheimschutzes soll eine zur Vertretung berechtigte Person bestellt werden.
(5) 1§ 3 Absatz 1a gilt für die nichtöffentliche Stelle entsprechend.
2Die zuständige Stelle kann Ausnahmen von § 3 Absatz 1a zulassen, wenn die nichtöffentliche Stelle sich verpflichtet, Informationen, die ihr im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung bekannt werden, nur für solche Zwecke zu gebrauchen, die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgt werden.
Die Betreiber von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen nach § 1 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Nummer 1 sind verpflichtet, sicherheitsempfindliche Stellen der zuständigen Stelle unverzüglich, spätestens aber innerhalb von einem Jahr nach Erlangung der Eigenschaft als lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtung, mitzuteilen.
1Abweichend von § 13 Absatz 6 Satz 1 leitet die betroffene Person ihre Sicherheitserklärung der nichtöffentlichen Stelle zu, in der sie beschäftigt ist oder beschäftigt werden soll.
2Die Sicherheitserklärung kann in den Fällen des Satzes 1 mit Zustimmung der zuständigen Stelle auch der nichtöffentlichen Stelle zugeleitet werden, bei der die betroffene Person tätig werden soll.
3Die Zustimmung der mitbetroffenen Person ist beizufügen.
4Die nichtöffentliche Stelle prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben und darf, soweit dies erforderlich ist, die Personalunterlagen beiziehen.
5Sie gibt die Sicherheitserklärung an die zuständige Stelle weiter und teilt dieser vorhandene sicherheitserhebliche Erkenntnisse mit.
1Die zuständige Stelle unterrichtet die nichtöffentliche Stelle nur darüber, dass die betroffene Person
(1) 1Eine Person darf durch die nichtöffentliche Stelle erst nach der Mitteilung durch die zuständige Stelle nach § 27 Satz 1 Nummer 2 an sicherheitsempfindlicher Stelle eingesetzt werden.
2Ein Einsatz darf bei einer Untersagung durch die zuständige Stelle nicht erfolgen.
3§ 9 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt.
(2) 1Die Betreiber lebens- oder verteidigungswichtiger Einrichtungen sind verpflichtet, den Einsatz von nichtüberprüften oder abgelehnten Personen unverzüglich zu unterbinden, wenn sie von diesem Einsatz Kenntnis erlangen.
2Dies gilt nicht in den Fällen des § 9 Absatz 2 und 3.
(1) Die nichtöffentliche Stelle leitet der betroffenen Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, auf Anforderung der zuständigen Stelle die Sicherheitserklärung in der Regel nach fünf Jahren erneut zu.
(2) 1Die betroffene Person hat die in der Sicherheitserklärung angegebenen Daten im Falle eingetretener Veränderungen zu aktualisieren.
2Die nichtöffentliche Stelle prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aktualisierungen und darf, sofern dies erforderlich ist, die Personalunterlagen beiziehen.
3Die zuständige Stelle beauftragt die mitwirkende Behörde, die Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 im erforderlichen Umfang für die betroffene Person und für die mitbetroffene Person erneut durchzuführen und zu bewerten.
(1) Die nichtöffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen
(2) § 2 Absatz 2 Satz 6 und 7, § 14 Absatz 5 Satz 1 und die §§ 15a und 15b gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der zuständigen Stelle die nichtöffentliche Stelle tritt.
Für die Sicherheitsakte in der nichtöffentlichen Stelle gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Sicherheitsakte entsprechend mit der Maßgabe, dass die Sicherheitsakte der nichtöffentlichen Stelle dem oder der Datenschutzbeauftragten nicht zugänglich gemacht werden darf und bei einem Wechsel des Arbeitgebers nicht abgegeben wird.
1§ 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 gilt für die nichtöffentliche Stelle mit der Maßgabe, dass eine Abfrage und ein automatisierter Abgleich der personenbezogenen Daten nur hinsichtlich der betroffenen Person zulässig sind.
2Die nach § 22 für die zuständige Stelle geltenden Vorschriften zum Berichtigen, Löschen und Einschränken der Verarbeitung personenbezogener Daten finden Anwendung.
(1) 1Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben, die eine Sicherheitsüberprüfung nach § 9 und § 10 erfordert, können verpflichtet werden, Dienst- und Privatreisen in und durch Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten, der zuständigen Stelle oder der nichtöffentlichen Stelle rechtzeitig vorher anzuzeigen.
2Die Verpflichtung kann auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit angeordnet werden.
(2) Die Reise kann von der zuständigen Stelle untersagt werden, wenn Anhaltspunkte zur Person oder eine besondere sicherheitsempfindliche Tätigkeit vorliegen, die eine erhebliche Gefährdung durch ausländische Nachrichtendienste erwarten lassen.
(3) Ergeben sich bei einer Reise in und durch Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten, Anhaltspunkte, die auf einen Anbahnungs- und Werbungsversuch ausländischer Nachrichtendienste hindeuten können, so ist die zuständige Stelle nach Abschluss der Reise unverzüglich zu unterrichten.
(1) 1Ersucht eine ausländische Dienststelle die mitwirkenden Behörden um die Mitwirkung bei einer Sicherheitsüberprüfung, so richtet sie sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit nicht in Rechtsvorschriften über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen oder völkerrechtlichen Verträgen, denen die gesetzgebenden Körperschaften gemäß Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes zugestimmt haben, etwas anderes bestimmt ist.
2Die mitwirkende Behörde trifft die je nach Ersuchen erforderlichen Maßnahmen gemäß § 12 Absatz 1 oder 2.
(2) 1Die Mitwirkung unterbleibt, wenn auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen.
2Dies gilt auch bei der Übermittlung personenbezogener Daten an die ausländische Dienststelle.
(3) Die ausländische Dienststelle ist darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung übermittelten personenbezogenen Daten nur für Zwecke der Sicherheitsüberprüfung verwendet werden dürfen und die mitwirkende Behörde sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten.
(4) Die mitwirkende Behörde hat die zur Bearbeitung des Ersuchens verarbeiteten personenbezogenen Daten innerhalb eines Jahres nach Beantwortung des Ersuchens zu vernichten oder zu löschen.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzustellen,
(1) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlässt das Bundesministerium des Innern, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes im nichtöffentlichen Bereich mit Ausnahme der Fälle des § 4 Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a erlässt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.
(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes bei den Nachrichtendiensten des Bundes erlässt die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.
(1) 1Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes finden wie folgt Anwendung:
(2) 1Zudem sind anzuwenden:
(1) Jede Person kann sich an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden, wenn sie der Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten nach diesem Gesetz durch öffentliche oder nichtöffentliche Stellen in ihren Rechten verletzt worden zu sein.
(2) 1Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kontrolliert bei den öffentlichen und den nichtöffentlichen Stellen die Einhaltung der anzuwendenden Vorschriften über den Datenschutz bei der Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes.
2Soweit die Einhaltung von Vorschriften der Kontrolle durch die G 10-Kommission unterliegt, unterliegt sie nicht der Kontrolle durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, es sei denn, die G 10-Kommission ersucht die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, sie bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten.
3Die betroffene Person kann Kontrollen der auf sie bezogenen Daten durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gegenüber der zuständigen Stelle oder im nichtöffentlichen Bereich gegenüber der nichtöffentlichen Stelle widersprechen.
4Die nichtöffentliche Stelle leitet den Widerspruch an die zuständige Stelle und die zuständige Stelle an die mitwirkende Behörde weiter.
5In diesem Fall unterliegen der Kontrolle nur die nicht personenbezogenen Daten in Akten und Dateien über die Sicherheitsüberprüfung.
(2a) Stellt die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bei Datenverarbeitungen der öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen Verstöße gegen die Vorschriften über den Datenschutz fest, beanstandet sie oder er dies gegenüber der obersten Bundesbehörde oder der zuständigen Stelle nach § 25 Absatz 1 und 2.
(3) 1Die öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen sind verpflichtet, die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und ihre oder seine schriftlich besonders Beauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen.
2Den in Satz 1 genannten Personen ist dabei insbesondere
(1) Wer unbefugt von diesem Gesetz geschützte personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,
(2) Ebenso wird bestraft, wer
(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
1Für Sicherheitsüberprüfungen auf Grundlage von Sicherheitserklärungen, die vor dem 16. Januar 2026 unterzeichnet wurden, finden § 12 Absatz 1 bis 2a und 3a bis 6 sowie § 13 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung Anwendung.
2Ansonsten finden die Vorschriften in der nach dem 16. Januar 2026 geltenden Fassung Anwendung.