print

Sicherheitsüberprüfungsgesetz – SÜG

arrow_left arrow_right

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzustellen,

1.
welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes oder nichtöffentlichen Stellen oder Teile von ihnen lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen mit sicherheitsempfindlichen Stellen im Sinne des § 1 Absatz 4 sind,
2.
welches Bundesministerium für die nichtöffentliche Stelle zuständig ist und
3.
welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes Aufgaben im Sinne des § 10 Nummer 3 wahrnehmen.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2023 I Nr. 413
Änderung durch Art. 1 G v. 11.1.2026 I Nr. 6 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 4 G v. 9.1.2026 I Nr. 7 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26