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Sicherheitsüberprüfungsgesetz – SÜG

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1Die betroffene Person ist ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Sicherheitserklärung fortlaufend verpflichtet, der zuständigen Stelle unverzüglich die folgenden eintretenden oder bekanntgewordenen Umstände, auch im Hinblick auf die mitbetroffene Person, in Textform anzuzeigen:

1.
Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten,
2.
Beziehungen zu kriminellen oder terroristischen Vereinigungen,
3.
Beziehungen zu Personenzusammenschlüssen oder Einzelpersonen im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15,
4.
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Insolvenzverfahren und
5.
anhängige und abgeschlossene Strafverfahren im In- und Ausland einschließlich Ermittlungsverfahren sowie inländische Disziplinarverfahren.
1Die Anzeigepflicht endet, wenn feststeht, dass die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt oder keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit mehr wahrnimmt.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2023 I Nr. 413
Änderung durch Art. 1 G v. 11.1.2026 I Nr. 6 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 4 G v. 9.1.2026 I Nr. 7 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26