Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – – GtDBahnVDV

Inhaltsübersicht (ausklappen)
Abschnitt 1
Allgemeines
§  1 Vorbereitungsdienst, Einstellungsvoraussetzung
§  2 Ziele und Schwerpunkte
§  3 Einstellungsbehörde, Auswahlverfahren
§  4 Nachteilsausgleich
§  5 Erholungsurlaub
§  6 Bewertung der Leistungen
Abschnitt 2
Berufspraktische Studienzeit
§  7 Allgemeines
§  8 Ausbildungsleitung, Ausbildende
§  9 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsplan
§ 10 Dienstliche Bewertung
§ 11 Leistungstests
§ 12 Zusammenfassendes Zeugnis, Ausbildungsrangpunktzahl
Abschnitt 3
Laufbahnprüfung
§ 13 Bestandteile
§ 14 Prüfungsamt
§ 15 Prüfungskommission, Prüfende
§ 16 Schriftliche Abschlussprüfung
§ 17 Mündliche Abschlussprüfung
§ 18 Fernbleiben, Rücktritt
§ 19 Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 20 Wiederholung von Abschlussprüfungen
§ 21 Bestehen der Laufbahnprüfung
§ 22 Abschlusszeugnis, Bescheid bei Nichtbestehen
§ 23 Prüfungsakte, Einsichtnahme
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 24 Übergangsvorschrift
§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 10 der Bundeslaufbahnverordnung, von denen § 10 durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) geändert worden ist, sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:

Abschnitt 1
Allgemeines

(1) Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – ist eine einjährige berufspraktische Studienzeit, die mit der Laufbahnprüfung abschließt.

(2) Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist der Nachweis der für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen und methodischen Grundkenntnisse durch einen Bachelorabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss.

(1) 1Die berufspraktische Studienzeit vermittelt Kenntnisse und Fähigkeiten, die für eine vielseitige Verwendung im gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – erforderlich sind.
2Die Anwärterinnen und Anwärter werden praxisorientiert mit den Aufgaben des Bahnwesens vertraut gemacht.
3Sie lernen, technische, wirtschaftliche und verwaltungsspezifische Zusammenhänge zu erkennen und das ihnen vermittelte Wissen entsprechend den technischen und wirtschaftlichen Erfordernissen anzuwenden.
4Darüber hinaus erlernen sie die erforderlichen rechtlichen Grundlagen sowie die erforderlichen Grundlagen der Volks- und Betriebswirtschaft, des Managements und der Mitarbeiterführung.

(2) 1Die Ausbildung erfolgt mit einem der folgenden Schwerpunkte:

1.
Bauingenieurwesen,
2.
Maschinentechnik,
3.
Sicherungs-, Telekommunikations- und Elektrotechnik,
4.
Arbeits- und Umweltschutz sowie Gefahrgutkontrolle oder
5.
Technik des Eisenbahnbetriebes und Sicherheitsmanagement.
1Der Schwerpunkt ergibt sich aus dem absolvierten Bachelorstudium oder dem gleichwertigen Studium.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter sind zum Selbststudium verpflichtet.

(1) 1Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet das Eisenbahn-Bundesamt auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens.
2In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet sind.
3Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(2) 1Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt.
2Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden; jedoch sind mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zum Auswahlverfahren zuzulassen, wie Ausbildungsplätze angeboten werden.
3In diesem Fall werden zunächst schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein nach § 13 des Soldatenversorgungsgesetzes zum Auswahlverfahren zugelassen; sodann wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere nach den für die Ausbildung relevanten Zeugnisnoten, am besten geeignet ist.

(3) 1Für die Durchführung des Auswahlverfahrens wird eine Auswahlkommission gebildet.
2Sie besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes – Fachrichtung Bahnwesen – als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
2.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen technischen Dienstes – Fachrichtung Bahnwesen – sowie
3.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren oder gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes.
3Als Mitglieder können auch vergleichbare Tarifbeschäftigte bestellt werden, sofern sie über entsprechende Kenntnisse verfügen.
4Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.
5Das Eisenbahn-Bundesamt bestellt die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern für die Dauer von vier Jahren.
6Wiederbestellung ist zulässig.

(4) 1Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.
2Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.
3Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(5) Die Teilnahmerechte der Gleichstellungsbeauftragten sowie der Personalvertretungen und der Schwerbehindertenvertretung bleiben unberührt.

(6) 1Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden.
2In diesem Fall ist sicherzustellen, dass in allen Auswahlverfahren die gleichen Auswahlmaßstäbe angelegt werden.

(1) 1Menschen mit Behinderung werden auf ihren Antrag im Auswahlverfahren, bei Leistungstests sowie in der Abschlussprüfung angemessene Erleichterungen gewährt.
2Art und Umfang der Erleichterungen sind mit ihnen und bei Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen auch mit der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu erörtern.
3Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.

(2) Über die Gewährung von Erleichterungen im Auswahlverfahren entscheidet das Eisenbahn-Bundesamt, in den übrigen Fällen das Prüfungsamt.

Erholungsurlaub wird in Absprache mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter gewährt.

(1) 1Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter werden wie folgt bewertet:

  Prozentualer Anteil der
erreichten Punktzahl
an der erreichbaren Punktzahl
Rangpunkte/ Rangpunktzahl  
Note
 
Notendefinition
  1 2 3 4
 1 100,00 bis 93,70  15 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht
 2 93,69 bis 87,50 14
 3 87,49 bis 83,40 13 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
 4 83,39 bis 79,20 12
 5 79,19 bis 75,00 11
 6 74,99 bis 70,90 10 befriedigend eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
 7 70,89 bis 66,70  9
 8 66,69 bis 62,50  8
 9 62,49 bis 58,40  7 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
10 58,39 bis 54,20  6
11 54,19 bis 50,00  5
12 49,99 bis 41,70  4 mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
13 41,69 bis 33,40  3
14 33,39 bis 25,00  2
15 24,99 bis 12,50  1 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
16 12,49 bis  0,00  0

(2) Durchschnittsrangpunktzahlen und die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung (§ 21 Absatz 1) werden auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- oder Abrundung berechnet.

Abschnitt 2
Berufspraktische Studienzeit

(1) 1Den Anwärterinnen und Anwärtern werden in Praktika und Lehrveranstaltungen die Fachkenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die über die Kenntnisse nach § 1 Absatz 2 hinaus für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – erforderlich sind.
2Die Anwärterinnen und Anwärter lernen, ihre Kenntnisse in der Praxis anzuwenden.

(2) 1Die berufspraktische Studienzeit wird in Dienststellen des Eisenbahn-Bundesamtes und in Schulungseinrichtungen durchgeführt.
2Einzelne Praktika können auch bei anderen Behörden oder Unternehmen im In- oder Ausland oder bei über- oder zwischenstaatlichen Einrichtungen absolviert werden.

(3) Für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der berufspraktischen Studienzeit ist das Eisenbahn-Bundesamt zuständig.

(1) Mit Ausbildungsaufgaben darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.

(2) 1Das Eisenbahn-Bundesamt bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter und eine Vertretung.
2Beide sollen dem höheren oder gehobenen technischen Verwaltungsdienst angehören.
3Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ist für die Gestaltung und Organisation der Ausbildung zuständig und stellt eine sorgfältige Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter sicher.
4Sie oder er berät die Anwärterinnen und Anwärter sowie die Ausbildenden.

(3) 1Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter wird von Ausbildenden unterstützt.
2Die Ausbildenden informieren die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter regelmäßig über den Ausbildungsstand.
3Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können.
4Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.

(1) Das Eisenbahn-Bundesamt erstellt für jeden Ausbildungsschwerpunkt einen Ausbildungsrahmenplan, der insbesondere die Ausbildungsinhalte, die Ausbildungsziele und die Dauer der Ausbildungsabschnitte bestimmt.

(2) 1Auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen individuellen Ausbildungsplan für die gesamte Ausbildung und gibt ihn der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt.
2Der jeweilige Ausbildungsplan enthält die Ausbildungsstellen sowie die Abfolge und die Zeiträume der einzelnen Ausbildungsabschnitte.

(1) Am Ende jedes Ausbildungsabschnitts von mindestens einem Monat Dauer erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter auf Vorschlag der Ausbildenden für die Anwärterin oder den Anwärter eine dienstliche Bewertung.

(2) 1Aus der Bewertung gehen hervor:

1.
Bezeichnung, Dauer und etwaige Unterbrechungen des Ausbildungsabschnitts,
2.
die wesentlichen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale der Anwärterin oder des Anwärters sowie
3.
die erzielten Rangpunkte und die Note.

(3) 1Die Anwärterin oder der Anwärter erhält eine Ausfertigung der Bewertung.
2Die Bewertung ist mit ihr oder ihm zu besprechen.

(1) 1Während der berufspraktischen Studienzeit sind drei Leistungstests durchzuführen, die mindestens eine Woche vorher anzukündigen sind.
2Ein Leistungstest kann sein:

1.
eine Klausur,
2.
eine Hausarbeit,
3.
ein Referat,
4.
eine Projektarbeit oder
5.
die Teilnahme an einem Fachgespräch oder eine andere mündliche Leistung.

(2) 1Wer an einem Leistungstest mit Genehmigung der Ausbildungsleitung nicht teilnimmt, erhält Gelegenheit, ihn nachzuholen.
2Ist der Leistungstest nicht spätestens einen Tag vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung (§ 16) nachgeholt worden, gilt er als mit null Rangpunkten bewertet.

(3) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einem Leistungstest sowie bei Täuschung oder sonstigem Ordnungsverstoß gelten die §§ 18 und 19 entsprechend mit der Maßgabe, dass über die Folgen das Prüfungsamt entscheidet.

1Über den Erfolg der berufspraktischen Studienzeit erstellt das Eisenbahn-Bundesamt ein zusammenfassendes Zeugnis, in dem die Rangpunkte und Noten der Leistungstests und der dienstlichen Bewertungen sowie die sich daraus ergebende Durchschnittsrangpunktzahl (Ausbildungsrangpunktzahl) anzugeben sind.
2Die Anwärterin oder der Anwärter erhält eine Ausfertigung des Zeugnisses.

Abschnitt 3
Laufbahnprüfung

Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Abschlussprüfung.

1Das Eisenbahn-Bundesamt richtet ein Prüfungsamt ein, das die Laufbahnprüfung organisiert.
2Die oberste Dienstbehörde kann die Organisation der Laufbahnprüfung einer anderen Bundesbehörde übertragen.

(1) 1Für die Durchführung der Laufbahnprüfung richtet das Prüfungsamt eine oder mehrere Prüfungskommissionen ein.
2Für die schriftliche und die mündliche Abschlussprüfung können gesonderte Prüfungskommissionen eingerichtet werden.
3Das Prüfungsamt stellt sicher, dass alle Prüfungskommissionen die gleichen Bewertungsmaßstäbe anlegen.

(2) 1Eine Prüfungskommission besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
2.
zwei weiteren Beamtinnen oder Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes.
2Die Prüfungskommission kann um bis zu drei Mitglieder erweitert werden, wenn dieselbe Prüfungskommission Anwärterinnen und Anwärter mit verschiedenen Ausbildungsschwerpunkten prüft.
3Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission soll dem nichttechnischen Verwaltungsdienst angehören, die übrigen Mitglieder dem technischen Verwaltungsdienst.
4Als Mitglieder einer Prüfungskommission können auch vergleichbare Tarifbeschäftigte bestellt werden, sofern sie über entsprechende Kenntnisse verfügen.
5Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und die Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können geeignete Personen vorschlagen.
6Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.
7Das Prüfungsamt bestellt die Mitglieder und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern für die Dauer von höchstens vier Jahren.
8Wiederbestellung ist zulässig.

(3) Die Prüfungskommission wählt aus ihrer Mitte eine Vertreterin oder einen Vertreter der oder des Vorsitzenden.

(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(5) 1Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind.
2Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit.
3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
4Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(6) Zur Bewertung der schriftlichen Abschlussprüfung bestimmt das Prüfungsamt für jede Klausur eine Erstprüfende oder einen Erstprüfenden und eine Zweitprüfende oder einen Zweitprüfenden.

(1) 1Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus je einer Klausur in folgenden Fächern:

1.
allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen,
2.
Grundlagen der Eisenbahntechnik und des Eisenbahnbetriebes,
3.
einem schwerpunktbezogenen Fach, nämlich
a)
im Schwerpunkt Bauingenieurwesen: 1Technik, Bau, Betrieb und Instandhaltung von Eisenbahnanlagen,
b)
im Schwerpunkt Maschinentechnik: 2Technik, Planung und Entwicklung von Eisenbahnfahrzeugen und maschinentechnischen Anlagen,
c)
im Schwerpunkt Sicherungs-, Telekommunikations- und Elektrotechnik: 3Technik, Planung und Gestaltung von Sicherungs- und elektrotechnischen Anlagen,
d)
im Schwerpunkt Arbeits- und Umweltschutz sowie Gefahrgutkontrolle: 4Grundlagen des technischen Arbeits- und Umweltschutzes sowie der Gefahrgutkontrolle,
e)
im Schwerpunkt Technik des Eisenbahnbetriebes und Sicherheitsmanagement: 5Technik der Durchführung des Fahrbetriebes und Sicherheitsmanagement der Eisenbahn.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt.
2Sie sind bis zum Beginn der jeweiligen Klausur geheim zu halten.

(3) 1Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur vier Zeitstunden.
2Es dürfen nur die vom Prüfungsamt zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden.
3Die Aufsichtspersonen haben für jede Anwärterin und jeden Anwärter den Beginn und die Abgabe der Klausur, etwaige Unterbrechungen, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 4 und besondere Vorkommnisse zu dokumentieren.

(4) 1Die Klausuren werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen, die für alle Klausuren der Anwärterin oder des Anwärters gleich ist.
2Das Prüfungsamt erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennziffern zu den Namen.
3Die Übersicht ist geheim zu halten und darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden.

(5) 1Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter verspätet zu einer Klausur, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
2Wird eine Klausur nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.

(6) 1Die Prüfenden bewerten die Klausuren unabhängig voneinander.
2Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.
3Weichen die Bewertungen voneinander ab, wird zunächst das arithmetische Mittel gebildet und danach kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

(7) 1Die schriftliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn mindestens zwei Klausuren mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind.
2Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und Anwärtern auf Antrag mit, wie viele Rangpunkte sie in ihren Klausuren erreicht haben.

(1) 1Zur mündlichen Abschlussprüfung wird vom Prüfungsamt zugelassen, wer die schriftliche Abschlussprüfung bestanden hat.
2Wird eine Anwärterin oder ein Anwärter nicht zugelassen, ist ihr oder ihm die Nichtzulassung schriftlich mitzuteilen.

(2) 1In der mündlichen Abschlussprüfung sollen die Anwärterinnen und Anwärter zeigen, dass sie komplexe Aufgaben aus Themenbereichen des Vorbereitungsdienstes erörtern und lösen können.
2§ 16 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus zwei Teilen.

(4) 1Der erste Teil der mündlichen Abschlussprüfung wird als Gruppenprüfung durchgeführt.
2Eine Gruppe soll aus höchstens fünf Personen bestehen.
3Die Anwärterin oder der Anwärter beantwortet Fragen zu den drei Prüfungsfächern.
4Die Prüfungszeit je Anwärterin oder je Anwärter soll zwischen 40 und 50 Minuten betragen und ist gleichmäßig auf die Prüfungsfächer aufzuteilen.

(5) 1Der zweite Teil der mündlichen Abschlussprüfung ist eine Einzelprüfung.
2Die Anwärterin oder der Anwärter hält einen Vortrag von höchstens zehn Minuten Dauer über ein Thema aus dem Vorbereitungsdienst.
3Das Vortragsthema wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission festgelegt.
4Die Vorbereitungszeit für den Vortrag beträgt 60 Minuten; sie beginnt nach Ausgabe des Themas.

(6) 1Die mündliche Abschlussprüfung wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission geleitet.
2Sie ist nicht öffentlich.
3Angehörige des Prüfungsamtes dürfen anwesend sein.
4Das Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern der obersten Dienstbehörde, des Eisenbahn-Bundesamtes und in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen die Anwesenheit allgemein oder im Einzelfall gestatten.
5Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der Prüfung keine Aufzeichnungen machen.
6Die Teilnahmerechte der Gleichstellungsbeauftragten sowie der Personalvertretungen und der Schwerbehindertenvertretung bleiben unberührt.

(7) 1Die Leistungen in der mündlichen Abschlussprüfung werden von der Prüfungskommission bewertet.
2Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder und die Protokollführerin oder der Protokollführer anwesend sein.
3Die Fachprüfenden geben für ihr jeweiliges Prüfungsfach und für den Vortrag einen Bewertungsvorschlag ab.
4Sodann setzt die Prüfungskommission die Rangpunkte und die Note fest.
5Aus den vier Teilbewertungen wird eine Durchschnittsrangpunktzahl errechnet.
6Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist.

(8) 1Über die mündliche Abschlussprüfung ist ein Protokoll anzufertigen, aus dem Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Prüfung hervorgehen.
2Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestätigen.

(9) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission den Anwärterinnen und Anwärtern die Ergebnisse mit und erläutert die Bewertungen auf Verlangen kurz mündlich.

(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von der schriftlichen oder mündlichen Abschlussprüfung oder einem einzelnen Prüfungsteil ohne Genehmigung des Prüfungsamtes gilt die betreffende Prüfung oder der Prüfungsteil als mit null Rangpunkten bewertet.

(2) 1Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, gilt die schriftliche oder mündliche Abschlussprüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen.
2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.
3Bei Erkrankung soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird.
4Auf Verlangen des Prüfungsamtes ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der von der Einstellungsbehörde beauftragt worden ist.

(3) Das Prüfungsamt bestimmt, wann die schriftliche oder mündliche Abschlussprüfung oder der Prüfungsteil nachgeholt wird; es entscheidet, inwieweit die bereits erbrachten Prüfungsleistungen gewertet werden.

(1) 1Anwärterinnen und Anwärtern, die bei der Laufbahnprüfung täuschen, eine Täuschung versuchen, daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung oder des Prüfungsteils unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung des Prüfungsamtes oder der Prüfungskommission nach Absatz 2 gestattet werden.
2Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der gesamten Laufbahnprüfung ausgeschlossen werden.

(2) 1Über das Vorliegen und die Folgen eines Ordnungsverstoßes bei der schriftlichen Abschlussprüfung entscheidet das Prüfungsamt.
2Über das Vorliegen und die Folgen eines Ordnungsverstoßes bei der mündlichen Abschlussprüfung entscheidet die Prüfungskommission; § 15 Absatz 4 gilt entsprechend.
3Das Prüfungsamt oder die Prüfungskommission kann je nach Schwere des Verstoßes die Wiederholung einzelner Prüfungsteile anordnen, Prüfungsteile mit null Rangpunkten bewerten oder die gesamte Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären.

(3) Wird eine Täuschung erst nach dem Ende der mündlichen Abschlussprüfung festgestellt, kann das Prüfungsamt nach Anhörung des Eisenbahn-Bundesamtes die Laufbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.

(4) Die Betroffenen sind vor der Entscheidung nach Absatz 2 oder Absatz 3 anzuhören.

(1) 1Anwärterinnen und Anwärter, die die schriftliche oder mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden haben, können die betreffende Prüfung einmal wiederholen.
2In begründeten Fällen kann die oberste Dienstbehörde eine zweite Wiederholung zulassen.

(2) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

(1) 1Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung errechnet die Prüfungskommission die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest.
2Die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird aus der Ausbildungsrangpunktzahl sowie der in der schriftlichen und in der mündlichen Abschlussprüfung jeweils erreichten Durchschnittsrangpunktzahl errechnet; dabei sind die Ausbildungsrangpunktzahl und die Durchschnittsrangpunktzahlen wie folgt zu gewichten:

1.
die Ausbildungsrangpunktzahl mit 20 Prozent,
2.
die Durchschnittsrangpunktzahl
der schriftlichen Abschlussprüfung
mit 54 Prozent 
und 
3.
die Durchschnittsrangpunktzahl
der mündlichen Abschlussprüfung
mit 26 Prozent.

(2) 1Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5 beträgt.
2Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die erreichte Rangpunktzahl kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

(1) 1Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis.
2Das Abschlusszeugnis enthält:

1.
die Feststellung, dass die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – erlangt hat,
2.
die Ausbildungsrangpunktzahl,
3.
die in der schriftlichen und in der mündlichen Abschlussprüfung jeweils erreichte Durchschnittsrangpunktzahl sowie
4.
die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Abschlussnote.

(2) 1Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung und eine Bescheinigung über die erbrachten Ausbildungsleistungen.
2Aus der Bescheinigung geht hervor, wie lange die Ausbildung gedauert hat, welche Inhalte sie umfasst hat und wie viele Rangpunkte erreicht worden sind.

(1) 1Zu jeder Anwärterin und jedem Anwärter führt das Prüfungsamt eine Prüfungsakte.
2Darin aufzunehmen sind:

1.
eine Ausfertigung des zusammenfassenden Zeugnisses nach § 12,
2.
die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung,
3.
das Protokoll über die mündliche Abschlussprüfung und
4.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung und der Bescheinigung über die erbrachten Leistungen.
1Die Prüfungsakte wird nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbewahrt.

(2) 1Nach Bekanntgabe des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung ist der Anwärterin oder dem Anwärter auf Antrag Einsicht in ihre oder seine Prüfungsakte zu gewähren.
2Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.

Abschnitt 4
Schlussvorschriften

Für Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem 1. Oktober 2014 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – vom 21. November 2002 (BGBl. I S. 4438), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 34 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – vom 21. November 2002 (BGBl. I S. 4438), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 34 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, außer Kraft.

Zuletzt geändert durch Art. 66 G v. 20.8.2021 I 3932
Ersetzt V 2030-7-23-1 v. 21.11.2002 I 4438 (LAP-gtDBahnwesenV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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