Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – – GtDBahnVDV

arrow_left arrow_right

(1) Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – ist eine einjährige berufspraktische Studienzeit, die mit der Laufbahnprüfung abschließt.

(2) Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist der Nachweis der für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen und methodischen Grundkenntnisse durch einen Bachelorabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss.

Zuletzt geändert durch Art. 66 G v. 20.8.2021 I 3932
Ersetzt V 2030-7-23-1 v. 21.11.2002 I 4438 (LAP-gtDBahnwesenV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print