Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – – GtDBahnVDV

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(1) 1Zu jeder Anwärterin und jedem Anwärter führt das Prüfungsamt eine Prüfungsakte.
2Darin aufzunehmen sind:

1.
eine Ausfertigung des zusammenfassenden Zeugnisses nach § 12,
2.
die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung,
3.
das Protokoll über die mündliche Abschlussprüfung und
4.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung und der Bescheinigung über die erbrachten Leistungen.
1Die Prüfungsakte wird nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbewahrt.

(2) 1Nach Bekanntgabe des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung ist der Anwärterin oder dem Anwärter auf Antrag Einsicht in ihre oder seine Prüfungsakte zu gewähren.
2Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.

Zuletzt geändert durch Art. 66 G v. 20.8.2021 I 3932
Ersetzt V 2030-7-23-1 v. 21.11.2002 I 4438 (LAP-gtDBahnwesenV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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