(1) 1Zu jeder Anwärterin und jedem Anwärter führt das Prüfungsamt eine Prüfungsakte.
2Darin aufzunehmen sind:
(2) 1Nach Bekanntgabe des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung ist der Anwärterin oder dem Anwärter auf Antrag Einsicht in ihre oder seine Prüfungsakte zu gewähren.
2Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.