Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – – GtDBahnVDV

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(1) 1Anwärterinnen und Anwärtern, die bei der Laufbahnprüfung täuschen, eine Täuschung versuchen, daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung oder des Prüfungsteils unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung des Prüfungsamtes oder der Prüfungskommission nach Absatz 2 gestattet werden.
2Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der gesamten Laufbahnprüfung ausgeschlossen werden.

(2) 1Über das Vorliegen und die Folgen eines Ordnungsverstoßes bei der schriftlichen Abschlussprüfung entscheidet das Prüfungsamt.
2Über das Vorliegen und die Folgen eines Ordnungsverstoßes bei der mündlichen Abschlussprüfung entscheidet die Prüfungskommission; § 15 Absatz 4 gilt entsprechend.
3Das Prüfungsamt oder die Prüfungskommission kann je nach Schwere des Verstoßes die Wiederholung einzelner Prüfungsteile anordnen, Prüfungsteile mit null Rangpunkten bewerten oder die gesamte Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären.

(3) Wird eine Täuschung erst nach dem Ende der mündlichen Abschlussprüfung festgestellt, kann das Prüfungsamt nach Anhörung des Eisenbahn-Bundesamtes die Laufbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.

(4) Die Betroffenen sind vor der Entscheidung nach Absatz 2 oder Absatz 3 anzuhören.

Zuletzt geändert durch Art. 66 G v. 20.8.2021 I 3932
Ersetzt V 2030-7-23-1 v. 21.11.2002 I 4438 (LAP-gtDBahnwesenV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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