Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – – GtDBahnVDV

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(1) 1Die berufspraktische Studienzeit vermittelt Kenntnisse und Fähigkeiten, die für eine vielseitige Verwendung im gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – erforderlich sind.
2Die Anwärterinnen und Anwärter werden praxisorientiert mit den Aufgaben des Bahnwesens vertraut gemacht.
3Sie lernen, technische, wirtschaftliche und verwaltungsspezifische Zusammenhänge zu erkennen und das ihnen vermittelte Wissen entsprechend den technischen und wirtschaftlichen Erfordernissen anzuwenden.
4Darüber hinaus erlernen sie die erforderlichen rechtlichen Grundlagen sowie die erforderlichen Grundlagen der Volks- und Betriebswirtschaft, des Managements und der Mitarbeiterführung.

(2) 1Die Ausbildung erfolgt mit einem der folgenden Schwerpunkte:

1.
Bauingenieurwesen,
2.
Maschinentechnik,
3.
Sicherungs-, Telekommunikations- und Elektrotechnik,
4.
Arbeits- und Umweltschutz sowie Gefahrgutkontrolle oder
5.
Technik des Eisenbahnbetriebes und Sicherheitsmanagement.
1Der Schwerpunkt ergibt sich aus dem absolvierten Bachelorstudium oder dem gleichwertigen Studium.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter sind zum Selbststudium verpflichtet.

Zuletzt geändert durch Art. 66 G v. 20.8.2021 I 3932
Ersetzt V 2030-7-23-1 v. 21.11.2002 I 4438 (LAP-gtDBahnwesenV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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