Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – – GtDBahnVDV

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(1) 1Für die Durchführung der Laufbahnprüfung richtet das Prüfungsamt eine oder mehrere Prüfungskommissionen ein.
2Für die schriftliche und die mündliche Abschlussprüfung können gesonderte Prüfungskommissionen eingerichtet werden.
3Das Prüfungsamt stellt sicher, dass alle Prüfungskommissionen die gleichen Bewertungsmaßstäbe anlegen.

(2) 1Eine Prüfungskommission besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
2.
zwei weiteren Beamtinnen oder Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes.
2Die Prüfungskommission kann um bis zu drei Mitglieder erweitert werden, wenn dieselbe Prüfungskommission Anwärterinnen und Anwärter mit verschiedenen Ausbildungsschwerpunkten prüft.
3Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission soll dem nichttechnischen Verwaltungsdienst angehören, die übrigen Mitglieder dem technischen Verwaltungsdienst.
4Als Mitglieder einer Prüfungskommission können auch vergleichbare Tarifbeschäftigte bestellt werden, sofern sie über entsprechende Kenntnisse verfügen.
5Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und die Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können geeignete Personen vorschlagen.
6Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.
7Das Prüfungsamt bestellt die Mitglieder und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern für die Dauer von höchstens vier Jahren.
8Wiederbestellung ist zulässig.

(3) Die Prüfungskommission wählt aus ihrer Mitte eine Vertreterin oder einen Vertreter der oder des Vorsitzenden.

(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(5) 1Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind.
2Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit.
3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
4Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(6) Zur Bewertung der schriftlichen Abschlussprüfung bestimmt das Prüfungsamt für jede Klausur eine Erstprüfende oder einen Erstprüfenden und eine Zweitprüfende oder einen Zweitprüfenden.

Zuletzt geändert durch Art. 66 G v. 20.8.2021 I 3932
Ersetzt V 2030-7-23-1 v. 21.11.2002 I 4438 (LAP-gtDBahnwesenV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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