(1) 1Für die Durchführung der Laufbahnprüfung richtet das Prüfungsamt eine oder mehrere Prüfungskommissionen ein.
2Für die schriftliche und die mündliche Abschlussprüfung können gesonderte Prüfungskommissionen eingerichtet werden.
3Das Prüfungsamt stellt sicher, dass alle Prüfungskommissionen die gleichen Bewertungsmaßstäbe anlegen.
(2) 1Eine Prüfungskommission besteht aus
(3) Die Prüfungskommission wählt aus ihrer Mitte eine Vertreterin oder einen Vertreter der oder des Vorsitzenden.
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(5) 1Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind.
2Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit.
3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
4Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(6) Zur Bewertung der schriftlichen Abschlussprüfung bestimmt das Prüfungsamt für jede Klausur eine Erstprüfende oder einen Erstprüfenden und eine Zweitprüfende oder einen Zweitprüfenden.