Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – – GtDBahnVDV

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(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von der schriftlichen oder mündlichen Abschlussprüfung oder einem einzelnen Prüfungsteil ohne Genehmigung des Prüfungsamtes gilt die betreffende Prüfung oder der Prüfungsteil als mit null Rangpunkten bewertet.

(2) 1Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, gilt die schriftliche oder mündliche Abschlussprüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen.
2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.
3Bei Erkrankung soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird.
4Auf Verlangen des Prüfungsamtes ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der von der Einstellungsbehörde beauftragt worden ist.

(3) Das Prüfungsamt bestimmt, wann die schriftliche oder mündliche Abschlussprüfung oder der Prüfungsteil nachgeholt wird; es entscheidet, inwieweit die bereits erbrachten Prüfungsleistungen gewertet werden.

Zuletzt geändert durch Art. 66 G v. 20.8.2021 I 3932
Ersetzt V 2030-7-23-1 v. 21.11.2002 I 4438 (LAP-gtDBahnwesenV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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