(1) 1Während der berufspraktischen Studienzeit sind drei Leistungstests durchzuführen, die mindestens eine Woche vorher anzukündigen sind.
2Ein Leistungstest kann sein:
(2) 1Wer an einem Leistungstest mit Genehmigung der Ausbildungsleitung nicht teilnimmt, erhält Gelegenheit, ihn nachzuholen.
2Ist der Leistungstest nicht spätestens einen Tag vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung (§ 16) nachgeholt worden, gilt er als mit null Rangpunkten bewertet.
(3) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einem Leistungstest sowie bei Täuschung oder sonstigem Ordnungsverstoß gelten die §§ 18 und 19 entsprechend mit der Maßgabe, dass über die Folgen das Prüfungsamt entscheidet.