(1) 1Den Anwärterinnen und Anwärtern werden in Praktika und Lehrveranstaltungen die Fachkenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die über die Kenntnisse nach § 1 Absatz 2 hinaus für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – erforderlich sind.
2Die Anwärterinnen und Anwärter lernen, ihre Kenntnisse in der Praxis anzuwenden.
(2) 1Die berufspraktische Studienzeit wird in Dienststellen des Eisenbahn-Bundesamtes und in Schulungseinrichtungen durchgeführt.
2Einzelne Praktika können auch bei anderen Behörden oder Unternehmen im In- oder Ausland oder bei über- oder zwischenstaatlichen Einrichtungen absolviert werden.
(3) Für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der berufspraktischen Studienzeit ist das Eisenbahn-Bundesamt zuständig.