Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – – GtDBahnVDV

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1Über den Erfolg der berufspraktischen Studienzeit erstellt das Eisenbahn-Bundesamt ein zusammenfassendes Zeugnis, in dem die Rangpunkte und Noten der Leistungstests und der dienstlichen Bewertungen sowie die sich daraus ergebende Durchschnittsrangpunktzahl (Ausbildungsrangpunktzahl) anzugeben sind.
2Die Anwärterin oder der Anwärter erhält eine Ausfertigung des Zeugnisses.

Zuletzt geändert durch Art. 66 G v. 20.8.2021 I 3932
Ersetzt V 2030-7-23-1 v. 21.11.2002 I 4438 (LAP-gtDBahnwesenV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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