Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – – GtDBahnVDV

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(1) Mit Ausbildungsaufgaben darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.

(2) 1Das Eisenbahn-Bundesamt bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter und eine Vertretung.
2Beide sollen dem höheren oder gehobenen technischen Verwaltungsdienst angehören.
3Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ist für die Gestaltung und Organisation der Ausbildung zuständig und stellt eine sorgfältige Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter sicher.
4Sie oder er berät die Anwärterinnen und Anwärter sowie die Ausbildenden.

(3) 1Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter wird von Ausbildenden unterstützt.
2Die Ausbildenden informieren die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter regelmäßig über den Ausbildungsstand.
3Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können.
4Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.

Zuletzt geändert durch Art. 66 G v. 20.8.2021 I 3932
Ersetzt V 2030-7-23-1 v. 21.11.2002 I 4438 (LAP-gtDBahnwesenV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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