Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – – GtDBahnVDV

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(1) 1Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis.
2Das Abschlusszeugnis enthält:

1.
die Feststellung, dass die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – erlangt hat,
2.
die Ausbildungsrangpunktzahl,
3.
die in der schriftlichen und in der mündlichen Abschlussprüfung jeweils erreichte Durchschnittsrangpunktzahl sowie
4.
die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Abschlussnote.

(2) 1Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung und eine Bescheinigung über die erbrachten Ausbildungsleistungen.
2Aus der Bescheinigung geht hervor, wie lange die Ausbildung gedauert hat, welche Inhalte sie umfasst hat und wie viele Rangpunkte erreicht worden sind.

Zuletzt geändert durch Art. 66 G v. 20.8.2021 I 3932
Ersetzt V 2030-7-23-1 v. 21.11.2002 I 4438 (LAP-gtDBahnwesenV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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