(1) Am Ende jedes Ausbildungsabschnitts von mindestens einem Monat Dauer erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter auf Vorschlag der Ausbildenden für die Anwärterin oder den Anwärter eine dienstliche Bewertung.
(2) 1Aus der Bewertung gehen hervor:
(3) 1Die Anwärterin oder der Anwärter erhält eine Ausfertigung der Bewertung.
2Die Bewertung ist mit ihr oder ihm zu besprechen.