Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – – GtDBahnVDV

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(1) Am Ende jedes Ausbildungsabschnitts von mindestens einem Monat Dauer erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter auf Vorschlag der Ausbildenden für die Anwärterin oder den Anwärter eine dienstliche Bewertung.

(2) 1Aus der Bewertung gehen hervor:

1.
Bezeichnung, Dauer und etwaige Unterbrechungen des Ausbildungsabschnitts,
2.
die wesentlichen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale der Anwärterin oder des Anwärters sowie
3.
die erzielten Rangpunkte und die Note.

(3) 1Die Anwärterin oder der Anwärter erhält eine Ausfertigung der Bewertung.
2Die Bewertung ist mit ihr oder ihm zu besprechen.

Zuletzt geändert durch Art. 66 G v. 20.8.2021 I 3932
Ersetzt V 2030-7-23-1 v. 21.11.2002 I 4438 (LAP-gtDBahnwesenV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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