Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.4.1983 +++)Überschrift: IdF d. Art. 2 § 2 Nr. 1 V v. 30.5.2014 I 610 mWv 5.6.2014
(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. BinSchEOP Anhang EV; nicht mehr
anzuwenden gem. Art. 1 Nr. 8 Buchst. c DBuchst. bb G v. 21.1.2013 I 91
(EinigVtrÜRBerG) mWv 29.1.2013 +++)
| § 1 | Begriffsbestimmungen |
| § 2 | Anwendungsbereich |
| § 3 | Schiffseichamt |
| § 4 | Zentralstelle |
| § 5 | (weggefallen) |
| § 6 | Arten der Eichung |
| § 7 | Voraussetzungen |
| § 8 | Eichschein |
| § 9 | Verlängerung des Eichscheins |
| § 10 | Namensänderung |
| § 11 | Berichtigungen im Eichschein |
| § 12 | Vorläufige Eichbescheinigung |
| § 13 | Messgeräte |
| § 14 | Genauigkeit |
| § 15 | Aufnahme der Maße |
| § 16 | Eichraum |
| § 17 | Leerebene und untere Eichebene |
| § 18 | Obere Eichebene |
| § 19 | Aufmaß und Berechnung |
| § 20 | Eichmarken |
| § 21 | Eichzeichen |
| § 22 | Eichskalen |
| § 23 | Tragfähigkeit |
| § 24 | Leerebene und untere Eichebene |
| § 25 | Ebene der größten Eintauchung |
| § 26 | Berechnung |
| § 27 | Tragfähigkeit |
| § 28 | Eichmarken |
| § 29 | Eichzeichen |
| § 30 | Allgemeines |
| § 31 | Ebene der größten Eintauchung |
| § 32 | Berechnung der Wasserverdrängung |
| § 33 | Baumuster-Eichung |
| § 34 | Überprüfung von Nachbauten |
| § 35 | Eichbescheinigung |
| § 36 | Eichplakette mit Eichzeichen |
| § 37 | Grenzfälle |
| § 38 | Nacheichung |
| § 39 | Nachprüfung von Eichungen |
| § 40 | Gültigkeit alter Eichscheine |
| § 41 | Inkrafttreten |
| Anlage 1 | Muster des Eichscheins für Binnenschiffe (Güterbeförderer) |
| Anlage 2 | Muster des Eichscheins für Binnenschiffe (Nichtgüterbeförderer) |
| Anlage 3 | Muster der Vorläufigen Eichbescheinigung (Güterbeförderer) |
| Anlage 4 | Muster der Vorläufigen Eichbescheinigung (Nichtgüterbeförderer) |
| Anlage 5 | Muster der Eichbescheinigung für Sportboote |
| Anlage 6 | Muster der Eichplakette für Sportboote |
| Anlage 7 | Muster des Eichverzeichnisses für Eichscheine und Eichbescheinigungen |
1Im Sinne dieser Verordnung sind:
Diese Verordnung gilt für die Eichung von Schiffen auf Bundeswasserstraßen.
(1) Die Eichung von Schiffen obliegt der Zentralstelle mit ihrem Außendienst als Schiffseichamt.
(2) Die Kennbuchstaben des Schiffseichamtes und die Sitze des Außendienstes werden durch das Bundesministerium für Verkehr im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemacht.
(1) Die Zentralstelle nimmt die Aufgaben der Zentralstelle nach Artikel 8 des Übereinkommens wahr.
(2) Die Zentralstelle hat die Aufgaben
(3) Beauftragte der Zentralstelle können an Schiffseichungen teilnehmen.
(1) Bei Schiffen, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, wird die Wasserverdrängung bei bestimmten Schwimmebenen und die größte Tragfähigkeit festgestellt (Zweiter Abschnitt).
(2) Bei Schiffen, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, wird die Wasserverdrängung in der Schwimmebene der größten Eintauchung festgestellt (Dritter Abschnitt).
(3) Bei Wasserfahrzeugen, die für Sport- oder Erholungszwecke verwendet werden (Sportboote), wird die Wasserverdrängung bei größter Eintauchung im vereinfachten Verfahren (Sportboot-Eichverfahren) festgestellt (Vierter Abschnitt), sofern nicht der Antragsberechtigte die Eichung nach dem Dritten Abschnitt begehrt.
(1) Voraussetzungen für eine Eichung sind, dass
(2) Bei Schiffen, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, wird Absatz 1 Nummer 2 nicht angewendet.
(3) Bei der Eichung nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 ist das Schiff auf Verlangen des Schiffseichamts an Land bereitzustellen.
(4) 1Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist im Sportboot-Eichverfahren nicht anzuwenden.
2Es ist jedoch ein formloser Antrag zu stellen.
(5) 1Ort und Zeitpunkt einer Eichung sind spätestens eine Woche vor dem gewünschten Termin mit dem Schiffseichamt zu vereinbaren.
2Die Eichung soll am ständigen Eichplatz an einem Sitz des Außendienstes stattfinden.
(1) Das Schiffseichamt stellt für jedes von ihm geeichte Schiff einen Eichschein aus, und zwar
(2) Das Schiffseichamt trägt jeden von ihm ausgestellten Eichschein unter fortlaufender Nummer in ein Eichverzeichnis nach Anlage 7 ein.
(3) 1Die Geltungsdauer eines Eichscheins darf auf höchstens 15 Jahre festgesetzt werden.
2Auf jedem Eichschein ist der Tag anzugeben, an dem er ungültig wird.
(4) 1Ungeachtet der auf dem Eichschein angegebenen Geltungsdauer wird dieser ungültig, wenn das Schiff solche Änderungen (Reparaturen, Umbauten, bleibende Formänderungen) erfährt, dass die Angaben des Eichscheins über die Wasserverdrängung für gegebene Eintauchungen oder über die größte Tragfähigkeit nicht mehr zutreffen.
2Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vorstehenden Angaben, sind diese von Amts wegen nach § 9 Absatz 2 zu überprüfen.
(5) Ungültig gewordene Eichscheine werden eingezogen.
(6) 1Die Zentralstelle hat von jedem Eichschein, jeder vorläufigen Eichbescheinigung und jeder Eichbescheinigung für Sportboote, die sie erteilt hat, die Urschrift oder eine Kopie aufzubewahren.
2In diese sind alle Berichtigungen und Änderungen sowie Ungültigkeitserklärungen und Neuerteilungen einzutragen.
3Sie aktualisiert das Eichverzeichnis der Eichscheine und Eichbescheinigungen entsprechend.
(1) 1Die Verlängerung der Geltungsdauer eines Eichscheins kann bei dem Schiffseichamt beantragt werden.
2Die Geltungsdauer ist zu verlängern, wenn nach einer Überprüfung an Bord und nach einer vom Schiffseichamt für notwendig gehaltenen Einsichtnahme in die der Ausstellung des Eichscheins zugrunde liegende Schiffseichakte festgestellt wird, dass die Angaben des Eichscheins gültig bleiben.
3Hiervon ausgenommen sind Eichscheine für Schiffe nach § 6 Absatz 1, die in Staaten ausgestellt worden sind, welche eine Verlängerung durch Schiffseichämter anderer Vertragsparteien ausgeschlossen oder beschränkt haben.
4Um welche Staaten es sich handelt, wird im Verkehrsblatt bekanntgemacht.
(2) 1Zur Überprüfung, ob die Angaben des Eichscheins gültig bleiben, werden
(3) Die Geltungsdauer eines Eichscheins darf für Schiffe, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, um höchstens 15 Jahre und im übrigen um höchstens 10 Jahre verlängert werden.
(4) (weggefallen)
(5) Die Geltungsdauer des Eichscheins kann ausnahmsweise auf begründeten Antrag durch das Schiffseichamt um höchstens sechs Monate ohne eine Überprüfung nach den Absätzen 1 und 2 verlängert werden.
1Wird der Name oder die Devise des Schiffes geändert, hat der Eigentümer dies dem Schiffseichamt mitzuteilen.
2Es trägt die erforderliche Berichtigung in der im Eichschein dafür vorgesehenen Rubrik ein.
(1) Wird durch eine Veränderung des Schiffes, die die Ungültigkeit des Eichscheins nach § 8 Absatz 4 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 nicht zur Folge hat, eine Berichtigung erforderlich, ist diese und gegebenenfalls deren Befristung in den dafür vorgesehenen Rubriken im Eichschein einzutragen.
(2) Berichtigungen in einem Eichschein, der von einem Schiffseichamt einer anderen Vertragspartei ausgestellt worden ist, dürfen nur
Auf Antrag kann eine auf höchstens sechs Monate befristete vorläufige Eichbescheinigung über das vorläufige Eichergebnis ausgestellt werden, und zwar
1Bei der Eichung sind Messgeräte der nachfolgend genannten Art zu verwenden, die den Bestimmungen des Mess- und Eichgesetzes entsprechen müssen:
Die Eichung soll so sorgfältig durchgeführt werden, dass eine Genauigkeit im Ergebnis erreicht wird, deren Fehler geringer sind als
(1) Alle Maße werden am Schiff selbst genommen.
(2) Längen- und Breitenmaße werden in Zentimetern, Höhenmaße in Millimetern ermittelt.
(3) Maße zugänglicher Teile, die wegen der Größe und Gestaltung des Rumpfes nicht mit ausreichender Genauigkeit festgestellt werden können (große Seitenhöhe oder weite Überhänge), sind mit den entsprechenden Maßen aus technischen Zeichnungen zu vergleichen und gegebenenfalls zu berichtigen.
(4) Unzugängliche Teile dürfen nach technischen Zeichnungen aufgemessen werden.
(5) Die in den Absätzen 3 und 4 genannten technischen Zeichnungen müssen nach Maßstab und Maßhaltigkeit für die Eichung geeignet sein.
1Der Eichraum ist der auszumessende Teil des Schiffes, der von der Leerebene (§ 17), der oberen Eichebene (§ 18) und den Außenseiten der zwischen diesen Ebenen liegenden Schiffswandung eingeschlossen ist.
2Nischen, Anhänge und Ausbuchtungen in diesem Bereich (z. B. Ankertaschen, Wellentunnel) sind bei der Ausmessung zu berücksichtigen.
(1) 1Die Leerebene ist diejenige Schwimmebene, welche das Schiff in Süßwasser (Dichte = 1) in folgendem Zustand einnimmt:
(2) 1Befindet sich das Schiff bei seiner Eichung nicht im vorstehend unter Absatz 1 angegebenen Zustand und befindet sich das Schiff auch nicht in einem Zustand, der zur gleichen Eintauchung und annähernd zur gleichen Schwimmlage führt wie der unter Absatz 1 angegebene Zustand, werden die Gewichtsunterschiede und gegebenenfalls der Unterschied in der Wasserdichte rechnerisch berücksichtigt.
2Im Ergebnis dürfen die Gewichtsunterschiede nicht mehr als 2 v. H. der maximalen Wasserverdrängung betragen.
(3) Die Gewichte der Gegenstände, die sich entsprechend Absatz 1 an Bord befinden, sind in der Rubrik 24 bis 27 des Eichscheins einzutragen.
(4) Diejenige Schwimmebene, welche das Schiff im Zustand nach Absatz 2 einnimmt, wird als untere Eichebene bezeichnet.
(1) Die obere Eichebene ist diejenige Schwimmebene, welche das Schiff einnimmt, wenn es unvertrimmt in der Ebene der höchstzulässigen Eintauchung, bei der das Schiff fahren kann, schwimmt.
(2) Die obere Eichebene wird so gelegt, dass sie dem kleinsten Freibord entspricht, den das zu eichende Schiff einzuhalten hat.
(1) Der Eichraum wird bei Schiffen, die in der Leerebene unvertrimmt schwimmen, durch waagerechte Flächen, die parallel verlaufen, oder – bei im leeren Zustand vertrimmten Schiffen – durch Flächen, die sich in einer Geraden schneiden, in Eichschichten geteilt.
(2) Die Dicke der Eichschichten ist so zu wählen, dass die Berechnung ihres Rauminhaltes mit der in § 14 geforderten Genauigkeit erfolgen kann und dass die Arealkurve nach Absatz 7 einen gleichmäßigen Verlauf erhält.
(3) Für das Aufmaß der Flächen nach Absatz 1 (Schnittflächen) und zur Berechnung ihrer Inhalte wird der Eichraum durch Querschnitte, deren Lage sich nach der Schiffsform richtet, geteilt: in einen Mittelteil, einen vorderen und einen hinteren Endteil und – wenn notwendig – in einen vorderen und einen hinteren Überhang.
(4) 1Der Mittelteil erstreckt sich über die Länge, in der die Außenwände über die ganze Höhe des Eichraums parallel oder annähernd parallel zur Längsachse des Schiffes verlaufen.
2Daran schließen sich die Endteile an, die bis zu den Schnittpunkten der unteren Eichebene mit den Steven reichen.
3Die so erhaltenen Flächenabschnitte werden, sofern ihre seitlichen Begrenzungen gleichmäßig gekrümmt verlaufen, durch Ordinaten senkrecht zur Längsachse in mindestens vier Teile gleicher Länge unterteilt.
4Die Flächeninhalte der Überhänge werden – wenn erforderlich – gesondert berechnet.
(5) 1Flächenabschnitte mit Knick in der Begrenzungskurve sind an der Stelle des Knicks zu teilen.
2Der Inhalt jeder Teilfläche ist gesondert zu berechnen.
(6) Für die Berechnung der Flächeninhalte der von Kurven begrenzten Schnittflächen nach den Absätzen 3, 4 und 5 ist die I. Simpsonregel anzuwenden.
(7) 1Zur Vorbereitung der Berechnung der Rauminhalte sind die nach den Absätzen 3 bis 6 errechneten Flächeninhalte der Schnittflächen als Kurve (Arealkurve) in Abhängigkeit von den jeweiligen gemittelten Eintauchungen aufzutragen.
2Die gemittelten Eintauchungen der Schnittflächen ergeben sich
(8) 1Für die Berechnung der Rauminhalte der Eichschichten wird zunächst die Gesamthöhe der Arealkurve, ausgehend von der Leerebene, in neue Eichschichten mit 10 cm Schichthöhe aufgeteilt.
2Der Rauminhalt dieser Eichschichten wird jeweils durch Multiplikation der halben Summe der Flächeninhalte ihrer oberen und unteren Begrenzungsflächen mit der Schichtdicke von 0,1 m bestimmt.
(9) Teilt man den Rauminhalt einer Eichschicht durch ihre mittlere Dicke in Zentimetern, so erhält man die mittlere Zunahme der Wasserverdrängung für jeden Zentimeter der Eichschicht.
(10) Je nach Antrag ist die Wasserverdrängung je Zentimeter und die Zunahme der Wasserverdrängung von Zentimeter zu Zentimeter – von der Leerebene beginnend – in der Tabelle der Rubrik 33 im Eichschein einzutragen.
(1) An den Seiten des Schiffes sind paarweise Eichmarken anzubringen; sie müssen zur senkrechten Ebene durch die Längsachse des Schiffes symmetrisch angeordnet sein.
(2) 1Schiffe bis zu 40 m Länge erhalten 2, alle anderen Schiffe 3 Eichmarkenpaare.
(3) 1Jede Eichmarke wird dargestellt durch einen waagerechten Strich von 30 cm Länge, der in der Ebene der Eintauchung liegt, bis zu der das Schiff geeicht wurde, und durch einen senkrechten Strich von 20 cm Länge, der von der Mitte des waagerechten Striches nach unten abgesetzt ist.
2Die Eichmarke wird durch Striche ergänzt, die mit dem waagerechten Strich ein Rechteck von 4 cm Höhe bilden, bei dem dieser Strich die Unterseite darstellt.
3Die Striche werden eingemeißelt oder eingeschlagen.
(4) Anstelle der Eichmarken nach Absatz 3 können Eichplatten von 30 cm Länge und 4 cm Höhe fest angebracht werden, deren unterer Rand der Ebene der Eintauchung entspricht, bis zu der das Schiff geeicht wurde, und deren Mitte durch einen senkrechten Strich gekennzeichnet ist.
(5) Wenn die Eichmarken in gleicher Höhe wie die Einsenkungsmarken für die Zonen 1, 2 oder 4 liegen, so beträgt die Höhe des Rechtecks nach Absatz 3 nur 3 cm.
(1) Als Nachweis der Eichung wird dem Schiff ein Eichzeichen gegeben.
(2) Das Eichzeichen besteht aus den Kennbuchstaben des Schiffseichamtes und der Nummer des Eichscheins.
(3) 1Das Eichzeichen wird innerhalb des Rechtecks der mittleren Eichmarken eingeschlagen.
2Erhält ein Schiff nur zwei Eichmarkenpaare, so wird das Eichzeichen an den hinteren Eichmarken eingeschlagen.
(4) Hat das Schiff Eichplatten nach § 20 Absatz 4 erhalten, so werden die Eichzeichen auf diesen Platten unaustilgbar angebracht.
(5) 1Das Eichzeichen wird ebenfalls in unaustilgbaren Schriftzeichen an einer gut sichtbaren Stelle auf einem Teil des Schiffes angebracht, der fest, vor Stößen geschützt und dem Verschleiß wenig ausgesetzt ist.
2Diese Stelle ist im Eichschein in der Rubrik 31 anzugeben.
1Unter jeder Eichmarke kann eine Eichskala angebracht werden.
2Der Nullpunkt dieser Skala ist auf die waagerechte Ebene zu beziehen, die im beladenen Zustand die tiefste Stelle des Schiffsbodens oder – wenn ein Kiel vorhanden ist – die Unterkante des Kiels in der senkrechten Ebene an der Stelle der Skala berührt.
1Die Tragfähigkeit in Süßwasser mit der Dichte 1 entspricht der Wasserverdrängung von der Leerebene bis zur oberen Eichebene.
2Die Tragfähigkeit ist in Tonnen anzugeben und in Rubrik 22 des Eichscheins einzutragen, wobei auf 3 Dezimalstellen gerundet wird.
(1) Die Leerebene und die untere Eichebene sind die in § 17 Absatz 1 und 4 genannten Schwimmebenen.
(2) Die Angaben nach § 17 Absatz 3 sind im Eichschein einzutragen.
(1) Bei Schiffen, die der Untersuchungspflicht nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung unterliegen, wird die Ebene der größten Eintauchung entsprechend § 18 Absatz 2 festgelegt.
(2) Bei Schiffen, die keiner Untersuchungspflicht nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung unterliegen, und deren größte zulässige Eintauchung durch andere Vorschriften nicht bestimmt wird, ist die Ebene der größten Eintauchung die Schwimmebene, welche das betriebsfertig ausgerüstete und besetzte Schiff einnimmt, wenn alle Verbrauchsstoffe, wie Brenn- und Schmierstoffe, Wasser und Proviant sowie gegebenenfalls vorgesehene Personen an Bord sind.
(1) 1Die Feststellung der Wasserverdrängung nach § 6 Absatz 2 erfolgt entweder
| Vn | – | die Wasserverdrängung in m3 bis zur Eintauchtiefe Tn, |
| L | – | die Länge des Schiffsrumpfes in der Schwimmebene in m, |
| B | – | die Breite des Schiffsrumpfes in der Schwimmebene an der breitesten Stelle in m, |
| Tn | – | die Eintauchtiefe des Schiffes bei ½ L bis zur bezogenen Schwimmebene, |
| δ | – | der Völligkeitsgrad der Verdrängung. |
(2) Für die im Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten technischen Zeichnungen gelten die Bestimmungen des § 15 Absatz 5.
(3) Nur die Wasserverdrängung bei größter Eintauchung wird im Eichschein (Rubrik 34) eingetragen.
(1) Die Tragfähigkeit wird auf Antrag festgestellt und im Eichschein (Rubrik 22) eingetragen.
(2) Kurvenblätter, Arealkurven und Stabilitätsrechnungen können zur Ermittlung der Tragfähigkeit verwendet werden.
(1) Die Schiffe erhalten Eichmarken nach § 20. Es genügt eine Eichmarke auf halber Schiffslänge.
(2) Bei Schiffen, die keiner Untersuchungspflicht nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung unterliegen, kann auf die Ergänzung der Eichmarke entsprechend § 20 Absatz 3 Satz 2 verzichtet werden.
Die Schiffe erhalten Eichzeichen nach § 21.
Die Wasserverdrängung ist nach der Formel des § 26 Absatz 1 Nummer 2 festzustellen.
(1) 1Bei der Eichung eines Sportboots nach den §§ 32, 33 oder 37 wird die Ebene der größten Eintauchung festgelegt, indem am schwimmenden unbeladenen, jedoch vollständig ausgerüsteten und eingerichteten Sportboot die Eintauchtiefe gemessen wird.
2Als Zuschlag für Verbrauchsstoffe, Personen und deren Gepäck sind 5 Zentimeter hinzuzurechnen.
3Die Eintauchtiefe ist auf halber Länge des Schiffskörpers zu messen.
4Starke Vertrimmungen sind zu berücksichtigen, feste Flossenkiele und Schwerter jedoch nicht.
5Eine Schmutzwasserlinie kann zu Ermittlung herangezogen werden.
(2) Die Ebene der größten Eintauchung kann auch an Land anhand der Schmutzwasserlinie festgelegt werden.
(3) Es können auch entsprechende Angaben des Herstellers verwendet werden.
(1) § 26 Absatz 1 Nummer 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Angaben des Herstellers oder andere Angaben zur Bestimmung des Völligkeitsgrades der Verdrängung für die Berechnung verwendet werden können.
(2) Andernfalls sind als Völligkeitsgrad der Verdrängung der Berechnung in der Regel zugrundezulegen
(1) Ein in Serie hergestelltes Sportboot kann als Baumuster im Sportboot-Eichverfahren geeicht werden, wenn dies als Baumuster-Eichung beantragt wird.
(2) Dem Antrag sind Zeichnungen, Abbildungen und eine umfassende Baubeschreibung beizufügen, aus denen die Beschaffenheit des Bootskörpers, der Antriebsmaschinen – soweit diese fest eingebaut sind –, die Einrichtung und Ausrüstung und die Serien-Ausstattung im Einzelnen hervorgeht.
(3) Der Antragsteller ist verpflichtet, Änderungen der Serie, die Einfluss auf das Gewicht haben, unverzüglich der Zentralstelle mitzuteilen.
(4) Abweichend von § 31 Absatz 1 wird die Ebene der größten Eintauchung bei einem Sportboot, das für den Betrieb mit einem Außenbordmotor gebaut ist, ohne das Gewicht des Motors, der Tanks und der Startbatterie festgelegt.
(5) Die Zentralstelle trägt jede Baumuster-Eichung unter fortlaufender Nummer in ein Eichverzeichnis nach Anlage 7 ein.
1Bei einem Sportboot, dessen Baumuster geeicht ist, genügt anstelle der Eichung eine Überprüfung der Länge über alles und der größten Breite.
2Bei einem Sportboot, das für den Betrieb mit einem Außenbordmotor gebaut und eingerichtet ist, muss das Gewicht des Motors, der Tanks, der Tankfüllung und der Startbatterie dem Ergebnis der Baumuster-Eichung hinzugefügt werden.
(1) Das Schiffseichamt erteilt für das im Sportboot-Eichverfahren geeichte oder nach § 34 überprüfte Sportboot eine Eichbescheinigung nach dem Muster der Anlage 5. Die Eichbescheinigung ist eine Urkunde nach § 13 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung.
(2) 1Die Eichbescheinigung für Sportboote wird ungültig, wenn
(3) Die Zentralstelle trägt jede Eichbescheinigung unter fortlaufender Nummer in ein Eichverzeichnis nach Anlage 7 ein.
(4) 1Die Eichbescheinigung für das Baumuster eines Sportboots erhält den Zusatz „Baumuster“.
2Sie ist nicht Urkunde nach § 13 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung; der entsprechende Hinweis wird gestrichen.
(1) Ein Sportboot, das im Sportboot-Eichverfahren geeicht oder nach § 34 überprüft ist, erhält anstelle der Eichmarken (§ 20) eine Eichplakette nach dem Muster der Anlage 6 mit aufgedrucktem Eichzeichen.
(2) 1Die Eichplakette besteht aus einer rechteckigen, zerstörbaren Haftfolie von 10,0 x 6,4 Zentimeter Abmessung.
2Sie trägt einen hellgrün-grauen Guillochen-Sicherheitsunterdruck mit eingearbeitetem Bundesadler; der Aufdruck ist dunkelgrün.
3Die Eichplakette wird im Sportboot angebracht, und zwar an einer gegen Witterungs- und mechanische Einflüsse weitgehend geschützten Stelle, die nicht ohne Umbau austauschbar ist.
4Die Stelle wird in der Eichbescheinigung unter der Nummer 9 eingetragen.
(3) Das Eichzeichen besteht aus den Kennbuchstaben des Schiffeichamtes, der Nummer der Eichbescheinigung und dem Zusatz „Sp“.
(4) Eine Eichplakette für das Baumuster eines Sportboots wird nur erteilt, wenn das Sportboot auch nach § 34 überprüft ist und außer der Eichbescheinigung für das Baumuster (§ 35 Absatz 4) eine Eichbescheinigung für das jeweilige Sportboot (§ 35 Absatz 1) erteilt ist.
1Ergibt die Eichung des Sportboots eine Wasserverdrängung von weniger als fünf oder von mindestens zehn Kubikmeter, so ist auf Antrag eine Berechnung nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 durchzuführen.
2Die §§ 31, 35 und 36 sind anzuwenden.
(1) Ergibt die Überprüfung nach § 9 Absatz 1 und 2, dass die Verlängerung des Eichscheins nicht zulässig ist, so ist eine Nacheichung erforderlich.
(2) Die in § 7 genannten Voraussetzungen gelten auch für die Nacheichung.
(3) Bei der Nacheichung können Teilergebnisse früherer Eichungen verwendet werden, wenn und soweit keine Zweifel bestehen, dass sie für das Schiff im Zustand der Nacheichung noch zutreffen.
(4) 1Bei der Nacheichung werden
1Ergibt die Prüfung nach § 4 Absatz 2 Nummer 4, dass eine Angabe im Eichschein auf fehlerhafter Messung oder Berechnung beruht, so dass die in § 14 angegebenen Fehlergrenzen nicht eingehalten werden, so ist die Eichung in dem von der Zentralstelle festzulegenden Umfang zu wiederholen.
2Die Zentralstelle kann mit der Wiederholung der Eichung den Außendienst eines anderen Sitzes als den ursprünglich damit befassten beauftragen.
(1) Eichscheine, die in einem Staat gültig sind, für den das Übereinkommen in Kraft getreten ist, gelten als Eichscheine nach dem Übereinkommen, sofern das Schiff nicht solche Änderungen erfahren hat, dass die Angaben des Eichscheins über die Wasserverdrängung des Schiffes nach Maßgabe der Eintauchungen oder über die größte Tragfähigkeit nicht mehr zutreffen.
(2) 1Die Geltungsdauer dieser Eichscheine ist die darin vorgesehene; sie darf jedoch 10 Jahre – vom Inkrafttreten des Übereinkommens für den betreffenden Staat an gerechnet - nicht überschreiten.
2Der Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen für die einzelnen Staaten in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht.
(3) Eichscheine nach Absatz 1 dürfen nicht verlängert werden; jedoch kann ein neuer Eichschein nach § 8 Absatz 1 gegen Abgabe des alten Eichscheins ohne Nacheichung ausgestellt werden, wenn die in § 9 Absatz 1 und 2 für eine Verlängerung vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.
| Anlage 1: | Muster des Eichscheins für Binnenschiffe (Güterbeförderer) |
| Anlage 2: | Muster des Eichscheins für Binnenschiffe (Nichtgüterbeförderer) |
| Anlage 3: | Muster der Vorläufigen Eichbescheinigung (Güterbeförderer) |
| Anlage 4: | Muster der Vorläufigen Eichbescheinigung (Nichtgüterbeförderer) |
| Anlage 5: | Muster der Eichbescheinigung für Sportboote |
| Anlage 6: | Muster der Eichplakette für Sportboote |
| Anlage 7: | Muster des Eichverzeichnisses für Eichscheine und Eichbescheinigungen |
Verzeichnis der Eichscheine für Binnenschiffe:
Linke Seite
| Eichschein für Binnenschiffe |
Art des Eichvorgangs | Schiffseigner Name Adresse |
||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Eich- zeichen |
vom | Gültig bis |
Neu- eichung am |
Verlän- gerung am |
Nach- eichung am |
Änderung Name/ Devise am |
Berich- tigung am |
|
Rechte Seite
| Fahrzeug | Eintragungen über Einziehung von Eichscheinen und sonstige Bemerkungen |
|||
|---|---|---|---|---|
| Name | Art | Trag- fähigkeit (t) |
Wasser- verdrängung (m³) |
|
Verzeichnis der Eichbescheinigungen für Sportboote:
Linke Seite
| Eichbescheinigung für Sportboote |
Art des Eichvorgangs | Schiffseigner Name Adresse |
||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Eich- zeichen |
vom |
Berechnung der Wasserverdrängung nach |
Baumuster- Eichung am |
Über- prüfung von Nachbauten am |
||
| Simpsonregel am |
Formel am |
|||||
Rechte Seite
| Sportboot | Sonstige Bemerkungen | ||
|---|---|---|---|
| Name | Art | Wasser- verdrängung (m³) |
|