(1) Das Schiffseichamt stellt für jedes von ihm geeichte Schiff einen Eichschein aus, und zwar
(2) Das Schiffseichamt trägt jeden von ihm ausgestellten Eichschein unter fortlaufender Nummer in ein Eichverzeichnis nach Anlage 7 ein.
(3) 1Die Geltungsdauer eines Eichscheins darf auf höchstens 15 Jahre festgesetzt werden.
2Auf jedem Eichschein ist der Tag anzugeben, an dem er ungültig wird.
(4) 1Ungeachtet der auf dem Eichschein angegebenen Geltungsdauer wird dieser ungültig, wenn das Schiff solche Änderungen (Reparaturen, Umbauten, bleibende Formänderungen) erfährt, dass die Angaben des Eichscheins über die Wasserverdrängung für gegebene Eintauchungen oder über die größte Tragfähigkeit nicht mehr zutreffen.
2Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vorstehenden Angaben, sind diese von Amts wegen nach § 9 Absatz 2 zu überprüfen.
(5) Ungültig gewordene Eichscheine werden eingezogen.
(6) 1Die Zentralstelle hat von jedem Eichschein, jeder vorläufigen Eichbescheinigung und jeder Eichbescheinigung für Sportboote, die sie erteilt hat, die Urschrift oder eine Kopie aufzubewahren.
2In diese sind alle Berichtigungen und Änderungen sowie Ungültigkeitserklärungen und Neuerteilungen einzutragen.
3Sie aktualisiert das Eichverzeichnis der Eichscheine und Eichbescheinigungen entsprechend.