(1) Das Schiffseichamt erteilt für das im Sportboot-Eichverfahren geeichte oder nach § 34 überprüfte Sportboot eine Eichbescheinigung nach dem Muster der Anlage 5. Die Eichbescheinigung ist eine Urkunde nach § 13 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung.
(2) 1Die Eichbescheinigung für Sportboote wird ungültig, wenn
(3) Die Zentralstelle trägt jede Eichbescheinigung unter fortlaufender Nummer in ein Eichverzeichnis nach Anlage 7 ein.
(4) 1Die Eichbescheinigung für das Baumuster eines Sportboots erhält den Zusatz „Baumuster“.
2Sie ist nicht Urkunde nach § 13 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung; der entsprechende Hinweis wird gestrichen.