Binnenschiffseichordnung – BinSchEO

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(1) Die Schiffe erhalten Eichmarken nach § 20. Es genügt eine Eichmarke auf halber Schiffslänge.

(2) Bei Schiffen, die keiner Untersuchungspflicht nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung unterliegen, kann auf die Ergänzung der Eichmarke entsprechend § 20 Absatz 3 Satz 2 verzichtet werden.

Neugefasst durch Bek. v. 1.3.2022 I 220, 1384;
geändert durch Art. 5 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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