Binnenschiffseichordnung – BinSchEO

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(1) 1Die Feststellung der Wasserverdrängung nach § 6 Absatz 2 erfolgt entweder

1.
durch Berechnung unter Anwendung der I. Simpsonregel nach Maßen, die am Schiff selbst gemessen oder nach Angaben, die technischen Zeichnungen entnommen werden; bei Verwendung von Zeichnungen sind Länge, Breite und Tiefgang am schwimmenden Schiff zu kontrollieren, oder
2.
durch Berechnung nach der Formel
Vn = L · B · Tn · δ;
darin ist
Vn die Wasserverdrängung in m3 bis zur Eintauchtiefe Tn,
L die Länge des Schiffsrumpfes in der Schwimmebene in m,
B die Breite des Schiffsrumpfes in der Schwimmebene an der breitesten Stelle in m,
Tn die Eintauchtiefe des Schiffes bei ½ L bis zur bezogenen Schwimmebene,
δ der Völligkeitsgrad der Verdrängung.
Die Maße werden ohne Berücksichtigung von Anhängen oder Einbuchtungen am Schiff selbst oder technischen Zeichnungen entnommen, wobei Tn am schwimmenden Schiff zu kontrollieren ist.
2Als Völligkeitsgrad δ ist der für die betreffende Schiffsgattung allgemein gebräuchliche Wert anzunehmen; für alle schlanken Schiffe (Fahrgastschiffe, Schlepper usw.) ist δ = 0,7.

(2) Für die im Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten technischen Zeichnungen gelten die Bestimmungen des § 15 Absatz 5.

(3) Nur die Wasserverdrängung bei größter Eintauchung wird im Eichschein (Rubrik 34) eingetragen.

Neugefasst durch Bek. v. 1.3.2022 I 220, 1384;
geändert durch Art. 5 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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