(1) 1Die Feststellung der Wasserverdrängung nach § 6 Absatz 2 erfolgt entweder
| Vn | – | die Wasserverdrängung in m3 bis zur Eintauchtiefe Tn, |
| L | – | die Länge des Schiffsrumpfes in der Schwimmebene in m, |
| B | – | die Breite des Schiffsrumpfes in der Schwimmebene an der breitesten Stelle in m, |
| Tn | – | die Eintauchtiefe des Schiffes bei ½ L bis zur bezogenen Schwimmebene, |
| δ | – | der Völligkeitsgrad der Verdrängung. |
(2) Für die im Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten technischen Zeichnungen gelten die Bestimmungen des § 15 Absatz 5.
(3) Nur die Wasserverdrängung bei größter Eintauchung wird im Eichschein (Rubrik 34) eingetragen.