Binnenschiffseichordnung – BinSchEO

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1Der Eichraum ist der auszumessende Teil des Schiffes, der von der Leerebene (§ 17), der oberen Eichebene (§ 18) und den Außenseiten der zwischen diesen Ebenen liegenden Schiffswandung eingeschlossen ist.
2Nischen, Anhänge und Ausbuchtungen in diesem Bereich (z. B. Ankertaschen, Wellentunnel) sind bei der Ausmessung zu berücksichtigen.

Neugefasst durch Bek. v. 1.3.2022 I 220, 1384;
geändert durch Art. 5 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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