Binnenschiffseichordnung – BinSchEO

arrow_left arrow_right

1Ergibt die Prüfung nach § 4 Absatz 2 Nummer 4, dass eine Angabe im Eichschein auf fehlerhafter Messung oder Berechnung beruht, so dass die in § 14 angegebenen Fehlergrenzen nicht eingehalten werden, so ist die Eichung in dem von der Zentralstelle festzulegenden Umfang zu wiederholen.
2Die Zentralstelle kann mit der Wiederholung der Eichung den Außendienst eines anderen Sitzes als den ursprünglich damit befassten beauftragen.

Neugefasst durch Bek. v. 1.3.2022 I 220, 1384;
geändert durch Art. 5 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print