(1) 1Bei der Eichung eines Sportboots nach den §§ 32, 33 oder 37 wird die Ebene der größten Eintauchung festgelegt, indem am schwimmenden unbeladenen, jedoch vollständig ausgerüsteten und eingerichteten Sportboot die Eintauchtiefe gemessen wird.
2Als Zuschlag für Verbrauchsstoffe, Personen und deren Gepäck sind 5 Zentimeter hinzuzurechnen.
3Die Eintauchtiefe ist auf halber Länge des Schiffskörpers zu messen.
4Starke Vertrimmungen sind zu berücksichtigen, feste Flossenkiele und Schwerter jedoch nicht.
5Eine Schmutzwasserlinie kann zu Ermittlung herangezogen werden.
(2) Die Ebene der größten Eintauchung kann auch an Land anhand der Schmutzwasserlinie festgelegt werden.
(3) Es können auch entsprechende Angaben des Herstellers verwendet werden.