print

Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden – ZDVG

arrow_left arrow_right

Erleidet ein Dienstleistender anläßlich der Wahrnehmung von Rechten oder der Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz durch einen Unfall eine gesundheitliche Schädigung, die im Sinne des Zivildienstgesetzes eine Zivildienstbeschädigung wäre, so finden § 35 Abs. 5 und 8, § 47 und die §§ 49 bis 51 des Zivildienstgesetzes entsprechende Anwendung.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 14.6.2009 I 1229
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25