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Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden – ZDVG

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(1) Der Vertrauensmann hat über die ihm in Ausübung seiner Tätigkeit nach diesem Gesetz bekanntgewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.

(2) 1Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
2Die Schweigepflicht besteht ferner nicht gegenüber dem Bundesamt für den Zivildienst (Bundesamt) und den Mitgliedern des für die Dienststelle zuständigen Betriebs- oder Personalrats.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 14.6.2009 I 1229
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25