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Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden – ZDVG

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(1) 1Die oder der Vorgesetzte soll den Vertrauensmann zur Gestaltung des Dienstbetriebes anhören.
2Der Vertrauensmann hat das Recht, Vorschläge zu unterbreiten.

(2) 1Zum Dienstbetrieb gehören alle Maßnahmen, die im Dienst-, Einsatz- oder Schichtplan festgelegt werden und Fragen der Arbeitsaufgaben, des inneren Dienstbetriebes, der Fürsorge und des außerdienstlichen Gemeinschaftslebens betreffen.
2Ausgenommen sind Fragen, die sich auf Ziele und Inhalte der Lehrgänge beziehen.

(3) Auf Antrag des betroffenen Dienstleistenden soll der Vertrauensmann bei der individuellen Gewährung von Freistellungen vom Dienst gehört werden.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 14.6.2009 I 1229
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25