print

Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden – ZDVG

arrow_left arrow_right

(1) 1Der Vertrauensmann soll durch die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten bei folgenden Personalmaßnahmen auf Antrag des betroffenen Dienstleistenden angehört werden:
2

1.
Versetzungen aus dienstlichen Gründen,
2.
Umsetzungen innerhalb der Dienststelle,
3.
vorzeitige Beendigungen des Dienstverhältnisses, sofern das Zivildienstgesetz einen Ermessensspielraum einräumt, und
4.
Anträgen auf Genehmigung einer Nebentätigkeit oder von Sonderurlaub.

(2) 1Die oder der Vorgesetzte teilt die Äußerung des Vertrauensmannes zu der beabsichtigten Personalmaßnahme der zuständigen Stelle mit.
2Das Ergebnis der Anhörung ist in die Personalentscheidung einzubeziehen.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 14.6.2009 I 1229
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25