1Unterliegt eine Maßnahme oder Entscheidung der Mitbestimmung, ist der Vertrauensmann von der oder dem zuständigen Vorgesetzten rechtzeitig zu unterrichten.
2Dabei ist ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
3Kommt eine Einigung nicht zustande, ist die Maßnahme oder die Entscheidung auszusetzen und die oder der nächsthöhere Vorgesetzte anzurufen, sofern eine solche oder ein solcher vorhanden ist.
4Entscheidet die oder der nächsthöhere Vorgesetzte abweichend vom Vorschlag, ist die Entscheidung gegenüber dem Vertrauensmann schriftlich zu begründen.