(1) Die Aufstellung von Benutzerordnungen für Betreuungseinrichtungen unterliegen der Mitbestimmung des Vertrauensmannes.
(2) 1Die Planung von Veranstaltungen des außerdienstlichen Gemeinschaftslebens bestimmt der Vertrauensmann mit.
2Zur Durchführung von dienstlichen Veranstaltungen geselliger Art ist er zu hören.