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Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden – ZDVG

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(1) Die Aufstellung von Benutzerordnungen für Betreuungseinrichtungen unterliegen der Mitbestimmung des Vertrauensmannes.

(2) 1Die Planung von Veranstaltungen des außerdienstlichen Gemeinschaftslebens bestimmt der Vertrauensmann mit.
2Zur Durchführung von dienstlichen Veranstaltungen geselliger Art ist er zu hören.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 14.6.2009 I 1229
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25