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Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden – ZDVG

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(1) Vor der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen ist der Vertrauensmann zur Person des Dienstleistenden und zum Sachverhalt anzuhören.

(2) Der Sachverhalt ist dem Vertrauensmann vor Beginn der Anhörung bekanntzugeben.

(3) Über die Anhörung ist eine Niederschrift anzufertigen, die zu den Akten zu nehmen ist.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 14.6.2009 I 1229
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25