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Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden – ZDVG

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1Dem Vertrauensmann sind beabsichtigte Maßnahmen und Entscheidungen, zu denen er anzuhören ist, rechtzeitig mitzuteilen.
2Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 14.6.2009 I 1229
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25