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Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden – ZDVG

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1Eine Beteiligung des Vertrauensmannes unterbleibt, wenn er selbst Betroffener einer Personalmaßnahme oder einer Disziplinarmaßnahme oder Beschwerdeführer ist.
2In diesen Fällen ist der Stellvertreter des Vertrauensmannes zu beteiligen.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 14.6.2009 I 1229
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25