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Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden – ZDVG

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1Der Vertrauensmann darf während der Dauer seines Amtes gegen seinen Willen zu einer anderen Dienststelle nur versetzt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung seiner Stellung als Vertrauensmann aus dienstlichen Gründen unvermeidbar ist.
2Dasselbe gilt für die zur Wahl vorgeschlagenen Dienstleistenden bis zum Wahltag.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 14.6.2009 I 1229
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25