print

Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden – ZDVG

arrow_left arrow_right

(1) 1Endet das Amt des Vertrauensmannes vorzeitig (§ 7), so tritt der Stellvertreter ein.
2Ist kein Stellvertreter vorhanden, ist neu zu wählen.

(2) Der Stellvertreter tritt auch ein, wenn der Vertrauensmann an der Ausübung seines Amtes verhindert ist oder sein Amt ruht (§ 9 Abs. 2).

(3) Die §§ 7 bis 9 gelten für den Stellvertreter entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 14.6.2009 I 1229
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25