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Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden – ZDVG

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1Über Beschwerden gegen den Vertrauensmann entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes.
2Sie oder er kann diese Befugnis auf eine hierfür bestellte Beamtin oder einen hierfür bestellten Beamten des Bundesamtes, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat, übertragen.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 14.6.2009 I 1229
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25